Verwaltungsrecht

Zulassung zur Fahrlehrerprüfung

Aktenzeichen  11 C 19.1043

Datum:
19.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13870
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1
FahrlG § 5, § 7 Abs. 2 S. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Für den ersten Teil der Fahrlehrerprüfung, bei dessen Nichtbestehen die Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FahrlG endet, ist unabhängig davon, ob um die Zulassung zu diesen Prüfungsteilen oder um das Bestehen gestritten wird, Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs heranzuziehen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 18.3613 2019-01-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde der Klägerin, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 11 C 15.514 – juris Rn. 2).
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist bei der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, wobei den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Orientierungshilfe besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – KSt 2.15 u.a. – JurBüro 2016, 23 = juris Rn. 4 vgl. auch BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 4 ff.).
Für die vorliegende Streitsache ist deshalb nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Streitwert von 7.500,- Euro anzusetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung zum Fahrlehrer als solche nicht zulassungspflichtig ist und der Streitgegenstand deshalb nicht darin bestehen kann, die Zulassung zum Ausbildungsgang „Fahrlehrer“ zu erstreiten. Die Klägerin hatte am 28. März 2018 nach § 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG) einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis gestellt und ist daraufhin mit Bescheid vom 19. April 2018 nach § 8 FahrlG zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Klasse BE zugelassen worden. Zugleich wurde ein Prüfauftrag an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Fahrlehrer in Bayern übersandt. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgehensweise bei Beantragung einer Fahrerlaubnis nach §§ 21 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wenn der Bewerber die nach § 15 FeV erforderliche Prüfung noch nicht abgelegt hat und deshalb nach § 22 Abs. 4 FeV ein Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle gerichtet wird.
Bei den vom Bescheid vom 19. April 2018 umfassten Teilen der Fahrlehrerprüfung handelte es sich aber noch nicht um eine berufseröffnende Prüfung (vgl. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs), sondern nach Bestehen dieser beiden Prüfungsteile wird nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FahrlG erst die Anwärterbefugnis erteilt und können nach ausreichender Ausbildungszeit die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Abs. 2 FahrlG) absolviert werden. Erst nach Bestehen auch dieser Prüfungsteile kann der Beruf des Fahrlehrers ergriffen werden. Für den ersten Teil der Fahrlehrerprüfung, bei dessen Nichtbestehen die Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FahrlG aber ebenfalls endet, ist daher, unabhängig davon, ob um die Zulassung zu diesen Prüfungsteilen oder um das Bestehen gestritten wird, Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs heranzuziehen.
Auch die Übrigen vom Klägerbevollmächtigten genannten Entscheidungen geben keinen Anlass für eine höhere Streitwertfestsetzung. Weder ist der erste Teil der Fahrlehrerprüfung mit der Erteilung einer Berufsberechtigung im Recht der freien Berufe (Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs, vgl. VG Göttingen, B.v. 5.6.2009 – 1 B 88/09 – juris) noch mit der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs, vgl. VG Oldenburg, B.v 19.10.2011 – 12 B 2256/11 – juris) vergleichbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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