Verwaltungsrecht

Zulassung zur Wiederholung einer Rettungsassistentenprüfung

Aktenzeichen  7 ZB 18.1380

Datum:
5.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30428
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RettAssAPrV § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Zu dem Personenkreis der Fachprüfer, die die Prüfung eines Rettungsassistenten benoten, gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jedenfalls dann nicht, wenn er sich nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt. Ihm obliegt es lediglich, „aus den Noten der Fachprüfer“, d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und „im Benehmen“ mit diesen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung zu bilden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 17.762 2018-03-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihn nochmals zum mündlichen Teil der staatlichen Wiederholungsprüfung für Rettungsassistenten zuzulassen und den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. März 2016 bzw. den Widerspruchsbescheids vom 16. März 2017 über das endgültige Nichtbestehen des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung für Rettungsassistenten an der Berufsfachschule für Rettungsassistenten S. der Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin F. e.V. aufzuheben, mit Urteil vom 27. März 2018 abgewiesen. Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente, die Prüfungsentscheidung sei in formeller und auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken.
a) Nach § 8 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I S. 1966), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), der für den Kläger, der seine Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hat, weiterhin anwendbar ist (vgl. § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16.12.2013 [BGBl I S. 4280]), wird die mündliche Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet (Satz 1). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen (Satz 2). Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung (Satz 3). Zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Personenkreis der Fachprüfer, die die Prüfung benoten, gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 RettAssAPrV jedenfalls dann nicht, wenn er sich nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt. Ihm obliegt es nach Satz 3 der Vorschrift lediglich, „aus den Noten der Fachprüfer“, d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und „im Benehmen“ mit diesen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung zu bilden (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – juris Rn. 3 f. zum insoweit gleichlautenden § 14 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege [KrPflAPrV] vom 16.10.1985 [BGBl I S. 1973]). Quelle der (Prüfungs-)Notenbildung durch den Vorsitzenden sind vorliegend lediglich die (Einzel-)Noten der Fachprüfer, aus denen die Prüfungsnote zu bilden ist, und – da die Prüfungsnote im Benehmen mit den Fachprüfern gebildet werden muss – die von ihnen dafür abgegebene Begründung. Hingegen ist als Erkenntnisquelle für die Bildung der Gesamtnote nicht, jedenfalls nicht zwingend (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssAPrV), vorgesehen, dass der Vorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 a.a.O., Rn. 3). In diesem Fall bleibt dem Vorsitzenden nur die Rolle eines Moderators, falls ein Dissens zwischen den Fachprüfern bestehen sollte (vgl. ebenso OVG NW, B.v. 30.1.2015 – 14 A 1947/14 – juris Rn. 2).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Prüfungsentscheidung materiell-rechtlich keinen Bedenken begegnet. Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, das nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssAPrV erforderliche Benehmen der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit den Fachprüfern sei mangels entsprechender Abstimmung mit diesen nicht erfolgt, weil die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung nur mit dem 1. Fachprüfer gesprochen habe, mit den beiden anderen Fachprüfern sei hingegen kein Kontakt erfolgt. Ausweislich der Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. April 2016 und ihrem Aktenvermerk vom 5. September 2016, die entgegen der Auffassung des Klägers alles Wesentliche beinhalten, ergibt sich, dass die Vorsitzende unmittelbar nach der Prüfung mit dem 1. Fachprüfer gesprochen hat. Dieser habe ihr den Prüfungsablauf und das geringe Wissen des Klägers geschildert. Da sämtliche drei Fachprüfer – wie sich aus der Prüfungsniederschrift („Beurteilungskriterien mündliche Prüfung“) vom 15. März 2016 und aus den Stellungnahmen der drei Fachprüfer 10. bzw. 11. November 2016 ergibt – die mündliche Prüfungsleistung des Klägers einhellig mit der Note 5 beurteilt haben, war eine weitere Abstimmung nicht geboten. Entgegen der Auffassung des Klägers war weder eine nähere Erläuterung der Vorsitzenden zu dem Punkt, „inwieweit sie angeblich jeden Prüfungsteil nochmals ausführlich hinterfragt“ hätte, erforderlich, noch zu der Feststellung in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2016, die Prüfungsleistung des Klägers habe „gravierende Mängel“ aufgewiesen. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 RettAssAPrV kann der Prüfungsvorsitzende jedenfalls dann keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen, wenn die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – juris Rn. 4). Entsprechend musste die Vorsitzende die Prüfungsnote aufgrund der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer („aus den Noten der Fachprüfer“) bilden. Für die vom Kläger angenommenen Aufgaben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses – insbesondere die Harmonisierung des Bewertungsmaßstabs – besteht schon aus diesem Grund kein Raum.
b) Auch in formeller Hinsicht kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Soweit er sich darauf beruft, das „angebliche“ Gedächtnisprotokoll zur mündlichen Wiederholungsprüfung am 15. März 2016 sei vom Verwaltungsgericht trotz fehlender Unterschrift und Datierung fehlerhaft als Urkunde gewertet worden, legt er schon nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils er in Zweifel ziehen will. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend auf das Gedächtnisprotokoll abgestellt, sondern vielmehr festgestellt, es wäre nicht Bestandteil des Prüfungsprotokolls, sondern lediglich eine nachträgliche ergänzende Bewertungsbegründung (UA S. 6).
Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt falsch ermittelt und deshalb fälschlicherweise ein „Benehmen“ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit den Fachprüfern festgestellt, kann er keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dartun. Die Auslegung des Begriffes „Benehmen“ erfordert keine Amtsermittlung, sondern eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Begriff.
Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die sinngemäße Äußerung des 1. Fachprüfers während der Prüfung gegenüber dem Kläger „da gibt es doch noch viel mehr, das muss man doch wissen!“ nicht gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit verstoße, vielmehr sei der Kläger aufgrund dieser Äußerung in „Schockstarre“ verfallen und habe deshalb auch entsprechende Einwendungen nicht unverzüglich geltend machen können, legt er ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet würden. Einen etwaigen Verstoß habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 1. September 2016 und damit erheblich verspätet geltend gemacht. Unabhängig davon sei in der Sache aber auch festzuhalten, dass – selbst wenn die vom Kläger wiedergegebene Äußerung sinngemäß tatsächlich durch den 1. Fachprüfer getätigt worden sei – das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens damit (noch) nicht verletzt sei. Ist die angegriffene Entscheidung, dass sich der Kläger im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Prüfungsverfahrens berufen kann, in diesem Punkt auf mehrere selbständig tragende Gründe („unabhängig davon“) gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen dargelegt werden und auch vorliegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.3.2016 – 2 B 66.15 – juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 7). Wenn nur bezüglich einer Begründung (bzw. hier eines Begründungselements) ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Soweit der Kläger sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts wendet, eine entsprechende Rüge hätte zeitnah erfolgen müssen, und vorträgt, die „Schockstarre“ aufgrund der (strittigen) Äußerung des 1. Fachprüfers habe eine unverzügliche Geltendmachung verhindert, erfüllt er schon die Voraussetzungen für die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, wie das lange Anhalten der „Schockstarre“ (die mündliche Prüfung fand am 15. März 2016 statt) zu erklären ist.
2. Die Rechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt, das Ergebnis also offen ist. Die betreffende rechtliche Frage darf sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27, 33, § 124a Rn. 68).
Aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1 vermag der Senat keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen, der Sachverhalt ist geklärt und übersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Sachverhalt weder unzureichend noch fehlerhaft ermittelt. Auf die vom Kläger vorgetragene „Beweisnot“ kam es entscheidungserheblich nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die vom Kläger als schwierig angesehene rechtliche Frage, dass § 8 Abs. 2 RettAssAPrV keine Anwesenheitspflicht der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorsehe, gleichwohl aber die Prüfungsnote trotz deren Abwesenheit von ihr im Benehmen mit den Fachprüfern zu vergeben sei, lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, kommt der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung nicht anwesend war bzw. nicht selbst geprüft hat, über die rein formale und durch das Werturteil der Fachprüfer vorgegebene Festsetzung der Note für die mündliche Prüfung hinaus (lediglich) die Rolle eines Mediators in dem Fall zu, dass sich die Fachprüfer in einem Dissens über die Bewertung der Prüfung befinden (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – juris Rn. 3 f.). Zudem enthält das Vorbringen des Klägers keine substantiierte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu der lediglich behaupteten Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 8 Abs. 2 RettAssrAPrV. Allgemeine Ausführungen zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Anforderungen an die Ausgestaltung von Prüfungsarbeiten genügen ebenso wenig wie der Hinweis auf die für den Kläger als Teilnehmer an einer Wiederholungsprüfung bestehende „existentielle Bedeutung“. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 – (DVBl 2013, 1122) rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen will, kann er auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Entscheidung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 – juris) aufgehoben wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht dort, seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 6.3.1995 – 6 B 3.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347) ausgeführt, dass Vorschriften – wie hier § 12 Abs. 1 RettAssAPrV -, die an das Nichtbestehen einer Teilprüfung die Rechtsfolge des Nichtbestehens der Gesamtprüfung anknüpfen und deshalb in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur genügen, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Zu verneinen sei die Frage im Allgemeinen nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vom Normgeber genannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Hierzu trägt der Kläger substantiiert nicht vor. Lediglich die Behauptung, der nicht bestandene mündliche Teil der Prüfung sei weniger aussagekräftig als der zum Schutz des Patienten wesentlich bedeutendere praktische Teil der Prüfung, den er bestanden habe, genügt hierfür nicht, zumal das in der mündlichen Prüfung anhand einer Fallbeschreibung abgefragte Wissen im Fall eines Einsatzes von maßgeblicher Bedeutung für sachgerechte rettungsdienstliche Maßnahmen ist und ebenso dem Schutz des Patienten dient.
Der vom Kläger gestellte Antrag, § 8 Abs. 2 RettAssAPrV und § 12 Abs. 3 RettAssAPrV dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen, ist schon deshalb nicht zur Begründung rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geeignet, weil die Rettungsassistenten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Verordnung des Bundes weder Gegenstand einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG noch nach Art. 92 BV sein kann.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor.
Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 5 ZB 13.1366 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Allein die Behauptung, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 und 2 RettAssAPrV und das Verhältnis von § 12 Abs. 3 RettAssAPrV und § 8 Abs. 2 RettAssAPrV seien obergerichtlich noch nicht geklärt, erfüllt die Anforderungen an die gebotene Darlegung nicht. Bei letzterem ist nach dem hierzu fehlenden Vortrag des Klägers schon nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt er die Klärung dieses Verhältnisses als entscheidungserheblich ansehen könnte.
Abgesehen davon sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 6. Februar 1998 – 6 B 17.98 – (juris Rn. 3 ff.) zur Rolle des Vorsitzenden einer Prüfungskommission nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV, einer dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 RettAssAPrV vergleichbaren Norm, ausgeführt, es obliege dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses lediglich, aus den Noten der Fachprüfer, d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer und „im Benehmen“ mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung zu „bilden“. Nicht ersichtlich sei, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der freien Berufswahl eine eigenverantwortliche Benotung durch die Fachprüfer ausschließen. Die Aussagekraft ihrer Benotung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht an der Abnahme der Prüfung und folgerichtig auch an der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht entscheidend beteiligt sei. Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass Bestehensregelungen wie § 8 Abs. 1 RettAssAPrV, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2015 – 1 BvR 2218/13 – DVBl 2015, 1192 Rn. 24.). Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten
4. Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine in § 86 Abs. 1 VwGO begründete Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es den Sachverhalt „in Bezug auf das Fehlen des Benehmens der Prüfungsausschussvorsitzenden mit den einzelnen Fachprüfern im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO übersieht und demnach den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat“, zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2015 – 5 B 28.14 – juris Rn. 8). Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO betrifft in der Sache die Anwendung materiellen Rechts. Ein solcher Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung zum Gegenstand hat, kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Diese Zulassungsgründe liegen hier – wie oben unter Nr. 1 und 2 ausgeführt, nicht vor. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das „Gedächtnisprotokoll“ des 1. Fachprüfers keine beweiserhebliche Urkunde sei.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Bei der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten handelt es sich um eine sonstige berufseröffnende Prüfung, da deren Bestehen Voraussetzung für die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Rettungsassistent ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 C 19.455 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.


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