Verwaltungsrecht

Zumutbare Rückkehr nach Georgien oder in die Ukraine

Aktenzeichen  15 ZB 17.31587

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20005
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1,Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Wendet sich der Kläger gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung zur Verfügbarkeit der medizinischen Infrastruktur und Medikamentenversorgung sowie zur Qualifikation des medizinischen Personals zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung ohne eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert darzulegen, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 K 17.31548 2017-09-25 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger (georgischer Staatsangehöriger) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. März 2017, mit dem (u.a.) seine Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien oder in die Ukraine angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 25. September 2017 die (zuletzt) auf (teilweise) Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit ausführlicher Begründung verneint. Es hat dabei auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage eine für den Kläger zumutbare inländische Fluchtalternative – im Hinblick auf den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Osten der Ukraine – in andere Landesteile der Ukraine ebenso bejaht wie die Möglichkeit einer dem Kläger zumutbaren Rückkehr nach Georgien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung gewürdigt und deren für den Kläger mögliche und zumutbare Behandelbarkeit sowohl in der Ukraine als auch in Georgien aufgrund der dort jeweils vorhandenen medizinischen Infrastruktur einschließlich der Verfügbarkeit und Qualifikation des medizinischen Personals sowie der Medikamentenversorgung unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungsprogramme bejaht. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren demgegenüber lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne jedoch damit eine – zudem eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage näher substantiiert darzulegen (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 22.3.2017 – M 16 K 15.30079 – juris) betrifft den Einzelfall einer in Deutschland aufgewachsenen und der georgischen Sprache nicht mehr mächtigen Frau, bei welcher das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass diese in Georgien „nahezu keine Aussicht auf Zugang zu einer Behandlung in einer ihr verständlichen Sprache“ habe, weshalb von einer fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Georgien auszugehen sei. Die genannte gerichtliche Entscheidung betrifft somit einen besonders gelagerten Einzelfall und ist auf den Kläger nicht übertragbar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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