Verwaltungsrecht

Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Aktenzeichen  5 C 19.2386

Datum:
9.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 816
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 78b

 

Leitsatz

1. Zuständiges Prozessgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Einlegung des Rechtsbehelfs ist das Rechtsmittelgericht (Anschluss an BVerwG BeckRS 2012, 60764). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zum Nachweis der fruchtlosen Bemühungen des Klägers um die Mandatierung eines Rechtsanwalts gehört auch eine substantiierte Darlegung der von den Anwaltskanzleien angegebenen Ablehnungsgründe bzw. die Vorlage entsprechender Ablehnungsschreiben (Fortführung von BeckRS 2018, 490). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 19.1749 2019-10-28 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2019 wird aufgehoben.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt.

Gründe

1. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein das Begehren des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das er mit seinem Antrag vom 11. November 2019 beim Verwaltungsgericht Regensburg angebracht hat und das er nunmehr – nach Ablehnung seines Antrags durch Gerichtsbeschluss vom 12. November 2019 und gemäß der dort beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:- mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 19. November 2019 weiterverfolgt. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2019 selbst; diesbezüglich hat der Antragsteller bislang nicht, auch nicht in seinem Schreiben vom 11. November 2019, Beschwerde erhoben. Sollte sich der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2019 (auch) auf die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss beziehen, geht er insoweit ins Leere.
2. Der Beschluss vom 12. November 2019 ist – jedenfalls klarstellend – aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht nicht für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts zuständig war. Über den Antrag auf Beiordnung für den Rechtszug entscheidet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO das Prozessgericht; dies ist das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 8; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 78b Rn. 8; Piekenbrock in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.9.2019, § 78b Rn. 8; jeweils m.w.N.). Hiernach ist zuständiges Prozessgericht der Verwaltungsgerichtshof selbst, weil bei ihm als Rechtsmittelgericht die beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 anhängig gemacht werden soll. Vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang.
3. In der Sache bleibt das – im Beschwerdeschriftsatz gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof wiederholte – Begehren des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts gleichwohl ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht erfüllt. Hierfür muss die Partei glaubhaft machen, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, wobei zum Nachweis entsprechender Bemühungen auch eine substantiierte Darlegung der von den Anwaltskanzleien angegebenen Ablehnungsgründe bzw. die Beifügung entsprechender Ablehnungsschreiben gehört (vgl. etwa VGH BW, B.v. 29.8.2007 – 8 S 1892/07 – VBlBW 2007, 475 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 10 ZB 17.2361 – juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Das vorgelegte Anschreiben des Antragstellers an einige Kanzleien, das zudem mit zahlreichen Bedingungen und Vorgaben für eine etwaige Mandatsübernahme versehen war, ist nicht ausreichend.
4. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 11); im Übrigen werden Kosten nach § 21 GKG nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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