Verwaltungsrecht

Zurückweisungshaft – Anforderungen an die Begründung eines Antrages auf Zurückweisungshaft, Anordnung bei Asylantrag des Betroffenen

Aktenzeichen  64 T 2644/18, 64 T 2654/18

Datum:
15.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51552
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 58, § 62, § 417
BPolG § 1 Abs. 2
BPolZV § 2
AufenthG § 15 Abs. 4, Abs. 5, § 62a Abs. 1,

 

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Zurückweisungshaft genügt den gem. § 417 Abs. 2 Nr. 3, 4 FamFG geforderten Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer, wenn darin konkrete Angaben dazu enthalten sind, bis wann mit einer Rückführung gerechnet werden kann und dass bis dahin die fehlende aber erforderliche Verfügbarkeit von Begleitbeamten für eine Sicherheitsbegleitung der Rückführung entgegensteht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Begründung einer Haftdauer von insgesamt 9 Wochen genügen Ausführungen im Haftantrag, dass angesichts der unmittelbar bevorstehenden Schulferien damit zu rechnen sei, dass erst nach dem Ende der Ferienzeit auch wieder Begleitkräfte und verfügbare Sitzplätze für den Rückflug im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen dürften. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein vom Betroffenen gestellter Asylantrag steht der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht entgegen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 XIV 157/18 (B) 2018-08-21 Bes AGERDING AG Erding

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 21.08.2018 (Az: 1 XIV 157/18 (B)) in seinen Rechten verletzt wurde, wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 21.08.2018, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
III. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Telefax vom 14.08.2018 beantragte die Bundespolizeidirektion München, Bundespolizeiinspektion Flughafen M. I beim Amtsgericht Erding Haft zur Sicherung der Zurückweisung gegen den Betroffenen.
Die Bundespolizei berichtete, der Betroffene sei ägyptischer Staatsangehöriger und sei am 24.07.2018 gegen 17.20 Uhr bei der Einreisekontrolle des Fluges -, aus Casablanca kommend, ohne jedwede Ausweisdokumente festgestellt worden. Er habe zu verstehen gegeben, keine Dokumente mehr zu besitzen. Im Rahmen einer Nachschau im Luftfahrzeug seien an seinem Sitzplatz mehrere SIM Karten und in der Fäkalienschütte Fragmente eines ägyptischen Reisepasses festgestellt worden. Aus diesen Passfragmenten seien die Personalien des Betroffenen hervorgegangen. Der Betroffene habe bereits im Mai 2018 versucht, über den Flughafen Havanna in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sei daran aber vor Antritt des Fluges durch die ausführende Fluggesellschaft gehindert worden. Es bestehe deshalb eine Ausschreibung im INPOL-System. Aus dieser Ausschreibung habe eine Kopie des Reisepasses beigebracht werden können, die den Betroffenen als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert. Bei seiner Vernehmung habe der Betroffene angegeben, Syrer zu sein und in Deutschland seine Zukunft zu sehen und nicht zurückreisen zu wollen. Aufgrund der vorhandenen Passkopie, den Aussagen des Dolmetschers zum Dialekt und fehlendem Hintergrundwissen zu Syrien und seiner dortigen Adresse könne jedoch eine syrische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen sei dem Betroffenen die Zurückweisung nach Casablanca eröffnet worden. Die Nacht vom 24.07. auf den 25.07. habe der Betroffene im Transitbereich des Terminal 1 verbracht. Am 25.07. sei der Betroffene dann notfallmedizinisch aufgrund verschiedener Diagnosen ins Kreiskrankenhaus Freising verbracht worden. Dort habe der Betroffene Suizidabsichten geäußert, weshalb er ins Klinikum Taufkirchen verbracht wurde. Eine Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung sei dort jedoch verneint worden. Nach Rückkehr zur Dienststelle sei seitens der hiesigen Dienststelle ein Termin zur Erlangung von Haft zur Sicherung der Zurückweisung vereinbart worden. Bei der richterlichen Anhörung habe der Betroffene sodann einen Asylantrag gestellt. Durch Stellung dieses Antrags sei der Haftantrag zunächst nicht weiter bearbeitet und der Betroffene zurück zur Dienststelle verbracht worden, um die asylrechtliche Bearbeitung durchzuführen. Im Rahmen der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland habe der Betroffene immer wieder angegeben, Syrer zu sein und vor dem Krieg geflohen zu sein und dass seine Familie in Syrien gestorben sei. Alle Aussagen zu Syrien hätten sich auf die Stadt Aleppo beschränkt. Weitergehend habe er auch zu Aleppo nichts sagen können. Aufgrund dieser Aussagen und der Gesamtumstände sei durch die Bundespolizei entschieden worden, dass kein Asylantrag vorliegt und für den Fall eines Scheiterns der Zurückweisung eine einstweilige Anordnung für Haft zur Sicherung der Zurückweisung an das Amtsgericht Erding gefaxt wird. Diesem Haftantrag sei durch das Amtsgericht Erding stattgegeben worden. Die Zurückweisung des Betroffenen nach Casablanca sei am 26.07.2018 vorgesehen gewesen. Auf dem Weg zum Luftfahrzeug habe sich der Betroffene allerdings selbst mit dem Kopf gegen einen Türrahmen gestoßen und habe sich zu Boden fallen lassen. Da für diesen Flug keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war, sei die Zurückweisung abgebrochen worden. Der Betroffene habe die Nacht sodann im Gewahrsamsbereich der PI Flughafen M. verbracht und sei am 27.07.2018 erneut dem Amtsgericht Erding vorgeführt worden. Dieses habe Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis einschließlich 23.08.2018 angeordnet.
Anschließend habe die Bundespolizei M. eine Anfrage an die ägyptischen Behörden unternommen, ob eine Übernahme des Betroffenen unter Vorlage der Kopie des ägyptischen Reisepasses erfolgen könne. Dies sei allerdings negativ beschieden worden.
Ferner sei mehrfach bundesweit die Verfügbarkeit von Beamten zur Sicherheitsbegleitung abgefragt worden. Dies sei aufgrund der derzeitigen hohen Belastung der Rückführungskräfte jedoch bisher ohne Erfolg geblieben. An verschiedenen deutschen Flughäfen fänden Sammelrückführungen nach Marokko statt. Eine Teilnahme an einer solchen Maßnahme sei nach Angabe des Bundespolizeipräsidiums bisher aufgrund der sehr langen Wartelisten der Ausländerbehörden bisher ebenfalls nicht möglich gewesen. Im Ergebnis sei eine Rückführung bis zum 23.08.2018 aus den oben geschilderten Gründen tatsächlich nicht möglich. Deshalb werde um die Verlängerung der derzeit bestehenden Haft bis zum 04.10.2018 ersucht.
Die Haftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Zurückweisung vorzubereiten. Die Fluggesellschaft XY sei aufgrund des ICAO-Abkommens zur Rückbeförderung aufgefordert und verantwortlich. Aufgrund dieses Abkommens bestehe auch eine völkerrechtliche Übernahmeverpflichtung Marokkos. Eine Zurückweisung sei damit nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Die Planung und Organisation der Rückführung bedürfe einiger Zeit. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen sei eine Begleitung durch Beamte der Bundespolizei notwendig. Eine Verlängerung der Haft um weitere 6 Wochen sei erforderlich, da nach den derzeit geplanten Rückführungsmaßnahmen und dem Ende der Sommer- bzw. Ferienzeit auch wieder Begleitkräfte und verfügbare Sitzplätze im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen dürften. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung innerhalb der beantragten Fristen nicht möglich sei, lägen derzeit nicht vor. Eine Zurückweisung nach Casablanca sei auch tatsächlich durchführbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftantrag Bezug genommen.
Am 21.08.2018 hat das Amtsgericht Erding den Betroffenen angehört.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Amtsgericht Erding gegen den Betroffenen die mit Beschluss vom 27.07.2018 angeordnete Haft zur Sicherung der Zurückweisung verlängert bis zum 04.10.2018.
Am 21.08.2018 hat der Betroffene zudem einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Amtsgericht Erding den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
Mit Schreiben vom 23.08.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.08.2018 eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte die Bewilligung von VKH unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 hat der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde begründet.
Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat die Bundespolizeidirektion M. zur Beschwerdebegründung Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 11.09.2018 hat das Amtsgericht Erding der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Landshut vorgelegt.
Die Kammer hat die polizeilichen Akten angefordert und dem Prozeßbevollmächtigten Akteneinsicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 hat der Prozessbevollmächtigte abschließend Stellung genommen und erneut beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
II. (Feststellungsantrag)
Die gemäß §§ 58 ff FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde, die gemäß § 62 FamFG in einen Feststellungsantrag geändert wurde, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 21.08.2018 war rechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Zurückweisungshaft lagen vor.
1. Es lag ein zulässiger Haftantrag vor.
1.1. Der Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft wurde vorliegend von der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt, § 417 Abs. 1 FamFG. Die Bundespolizeidirektion M. ist sachlich und örtlich zuständig, § 1 Abs. 2 BPolG, § 2 BPolZV iVm § 71 Abs. 3 AufenthG.
1.2. Der Antrag wurde auch gemäß §§ 23, 417 Abs. 2 FamFG begründet. Die nötigen Darlegungen zur unerlaubten Einreise, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung und zu der notwendigen Haftdauer im konkreten Fall liegen vor. Diese beschränken sich auch nicht auf Leerformeln und Textbausteine.
1.3. Die Identität des Betroffenen ist gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Antrag enthalten.
Im Antrag ist der momentane Aufenthaltsort, nämlich die Abschiebehafteinrichtung Erding vermerkt.
Im Haftantrag sind umfassende Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 3, 4 FamFG enthalten. Insbesondere sind konkrete Angaben dazu enthalten, bis wann mit einer Rückführung nach Marokko gerechnet werden kann. Es liegen bereits alle Voraussetzungen für eine Rückführung vor. Dieser steht aktuell lediglich die fehlende Verfügbarkeit von Begleitbeamten für eine Sicherheitsbegleitung entgegen. Es ist nach den Ausführungen der Bundespolizei damit zu rechnen, dass nach dem Ende der Sommer- und Ferienzeit wieder Begleitkräfte und verfügbare Sitzplätze im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Dies ist plausibel. Die für den 26.07.2018 angesetzte Rückführung nach Casablanca musste aufgrund des Verhaltens des Betroffenen abgebrochen werden. Am 30.07.2018 haben in Bayern die Sommerferien begonnen. Diese dauerten bis 10.09.2018. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es während der Ferienzeiten zu Personalengpässen bei der Bundespolizei kommt und kein Personal für eine Sicherheitsbegleitung zur Verfügung steht. Es ist auch plausibel, dass auch nach Ende der Ferienzeiten noch eine gewisse zeitliche Dauer erforderlich ist, bis der entstandene Bearbeitungsrückstau behoben ist. Auch der Umstand, dass die Bundespolizei überhaupt von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung ausgeht, kann nachvollzogen werden. Der Betroffene hat sich dem letzten Rückführungsversuch nach Marokko widersetzt, so dass er abgebrochen werden musste.
Die fehlende Berechtigung zur Einreise wurde im Antrag ausreichend dargelegt, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG.
Die Erforderlichkeit der Haft wurde im Antrag umfassend ausgeführt.
2. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen vollständig in arabisch übersetzt und in deutscher Sprache ausgehändigt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der richterlichen Anhörung. Dies erfolgte vor Beginn der persönlichen Anhörung. Bei dem Sachverhalt handelt es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne Weiteres auskunftsfähig war. Aus diesem Grund war es auch zulässig, den Haftantrag der Bundespolizei dem Betroffenen nicht schriftlich in arabischer Sprache zu übergeben, sondern ihn durch den Dolmetscher übersetzen zu lassen.
3. In Bayern ist gemäß § 62 a Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG eine Einrichtung für Abschiebungshaft in der JVA Erding vorhanden. Die Unterbringung des Betroffenen in der JVA Erding ist nicht rechtswidrig. Bei der Justizvollzugsanstalt Erding handelt es sich um eine spezielle Hafteinrichtung zur Inhaftierung von Abschiebehäftlingen. Die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 bzw. § 62 a I 1 AufenthG sind eingehalten.
4. Es lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG vor.
Voraussetzung ist, dass eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist, die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann und ein begründeter Verdacht besteht, dass der Ausländer versuchen wird, unerlaubt einzureisen, vgl. Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, 19. Edition, Stand: 01.08.2018 Rn. 25.
4.1. Am 24.07.2018 ist gegen den Betroffenen eine Zurückweisungsentscheidung ergangen (vgl.Bl. 29 d.A.). Sie wurde dem Betroffenen auch ordnungsgemäß bekanntgemacht.
4.2. Eine sofortige Vollziehung der Zurückweisung war vorliegend nicht durchführbar.
4.3. Es bestand auch ein begründeter Verdacht, dass der Betroffene nicht freiwillig nach Marokko abreisen wird und eine Sicherung der Abreise wegen erheblicher Fluchtgefahr erforderlich ist. Der Betroffene hat erklärt, dass er seine Zukunft in Deutschland sieht und nicht zurückreisen will. Für seine Schleusung hat er einen hohen Geldbetrag aufgewendet (2000 USD). Seine Dokumente hat er im Flugzeug vernichtet. Ein bereits angesetzter Rückführungsversuch am 27.07.2018 musste abgebrochen werden, weil der Betroffene sich selbst mit dem Kopf gegen einen Türrahmen stieß und sich zu Boden fallen ließ. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass der Betroffene nicht freiwillig abreisen wird.
4.4. Hinderungsgründe für den tatsächlichen Vollzug der Zurückweisung sind nicht ersichtlich. Eine Rückführung nach Marokko ist mit der XY durchführbar. Ein Versuch wurde bereits am 26.07.2018 unternommen. Dieser Versuch scheiterte ausschließlich aufgrund des Verhaltens des Betroffenen.
4.5. Bei Abwägung der mit der Anordnung der Zurückweisungshaft für den Betroffenen verbunden Freiheitsbeschränkung einerseits mit dem Interesse der Allgemeinheit eine Einreise zu verhindern und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern andererseits, war die Anordnung der Zurückweisungshaft auch verhältnismäßig. Die Abreise des Betroffenen war auch innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten. Die Bundespolizei hat für die Kammer plausibel dargelegt, warum eine weitere Verlängerung der Haft um 6 Wochen erforderlich ist. Insofern darf auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1.3. Bezug genommen werden. Ein milderes Mittel als die Inhaftnahme war nicht ersichtlich.
5. Auch der vom Betroffenen gestellte Asylantrag stand der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht entgegen. Die Zurückweisung dient nicht der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers, sondern der Verhinderung der unerlaubten Einreise. Die Haftgerichte haben nur den Erlass einer Zurückweisungsentscheidung und den Fortbestand einer solchen Entscheidung zu prüfen. Nicht zu prüfen ist, ob dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Wie der BGH in der aktuellen Entscheidung vom 12.04.2018, Az: V ZB 164/16 ausgeführt hat, spielt es keine Rolle, dass die Grenzbehörde einen Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nach § 15 Abs. 4 S.2 AufenthG an der Grenze nicht zurückweisen darf, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Dies betrifft allein die Frage, ob die Zurückweisungsentscheidung rechtmäßig war. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung ist keine Frage, die von den Haftgerichten zu prüfen wäre. Diese Prüfung ist nach der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen. Vorliegend war die Zurückweisungentscheidung nicht evident rechtswidrig. Zu dem Zeitpunkt, als sie ergangen ist, hat der Betroffene auch noch keinen Asylantrag gestellt. Dies erfolgte zeitlich nachfolgend. Um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wurde nach Stellung des Asylantrages nach Kenntnis der Kammer im Rahmen des hier maßgeblichen Haftzeitraums nicht nachgesucht.
III. (VKH-Beschwerde)
Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 23.08.2018 Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.08.2018 eingelegt und die Bewilligung von VKH unter seiner Beiordnung beantragt. Die Kammer legt das Schreiben so aus, dass sich die Beschwerde auch gegen den Beschluss vom 21.08.2018 richtet, mit dem die Gewährung von VKH für den ersten Rechtszug abgewiesen wurde und darin zugleich ein Antrag auf Bewilligung von VKH auch für die Rechtsmittelinstanz zu sehen ist.
Allerdings erweist sich auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug als unbegründet. Die Haftanordnung war rechtmäßig. Die Rechtsverteidigung des Betroffenen bot von Anfang keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.
IV. (Antrag auf Bewilligung von VKH für die zweite Instanz)
Aus demselben Grund war auch der Antrag auf Bewilligung von VKH für den zweiten Rechtszug abzulehnen.
V.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 36 III, 79 I GNotKG


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