Verwaltungsrecht

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  3 ZB 18.1709

Datum:
3.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9587
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 84
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in der Person eines Berechtigten in Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG wird bestimmt, dass die „neuen“ Versorgungsbezüge voll, die früheren dagegen nur insoweit zu zahlen sind, als sie zusammen mit den neuen Bezügen die in Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 BayBeamtVG festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich im Allgemeinen nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 12 K 17.1115 2018-06-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 56.931,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO lägen nicht vor (UA S. 17), anstatt – wie es § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt – eigenständig diese Zulassungsgründe darzulegen.
1. Um den behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen, muss aufgezeigt werden, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird.
Dies leistet die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es auch nicht zu, dass es dahinstehen könne, „ob auch ein obiter dictum oder beiläufige rechtliche Erörterungen eines Obergerichts“ divergenztauglich seien, denn dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist auch darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Was mit den Ausführungen auf S. 3 der Begründung des Zulassungsantrags bezweckt sein soll, wonach die Entscheidung des Senats vom 31. Januar 2014 (3 ZB 11.2896) und das angefochtene Urteil aus unterschiedlichen Gründen von einer Verfassungskonformität des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG ausgingen, bleibt im Dunkeln.
2. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O. Rn. 72). Die Begründung des Zulassungsantrags unterlässt es bereits, eine Rechtsfrage aufzuwerfen und zu formulieren.
3. Mit der sinngemäß aufgestellten Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte es nicht billigen dürfen, dass ein Teil des eigenen Ruhegehalts des Klägers ruhend gestellt werde, obwohl er im Verhältnis zu seiner verstorbenen Ehefrau die höheren Versorgungsbezüge habe, werden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Wenn es in Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG heißt, die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben, wird eben auf den Gesamtbetrag abgestellt. Die Rechtsbehauptung, das eigene Ruhegehalt müsse als solches stets voll zur Auszahlung kommen, trifft nicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – juris Rn. 15). Der Senat hat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt (B.v. 23.2.2018 – 3 CS 17.2494 – juris Rn. 5), dass für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in der Person eines Berechtigten in Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG bestimmt wird, dass die „neuen“ Versorgungsbezüge voll, die früheren dagegen nur insoweit zu zahlen sind, als sie zusammen mit den neuen Bezügen die in Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 BayBeamtVG festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich im Allgemeinen nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls (Stadler in GKÖD, § 54 BeamtVG Rn. 12; Plog/Wiedow, § 54 BeamtVG Rn. 4; Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 54 BeamtVG Rn. 19). Die ungekürzte Bewilligung des Witwengeldes ist demnach ebenso zutreffend wie die Kürzung der Ruhestandsbezüge. Denn Abs. 4 hält an dem Grundsatz, dass stets der neue Versorgungsbezug voll gezahlt und nur der frühere geregelt wird, auch in den Fällen fest, in denen ein Ruhestandsbeamter nach dem Tod des Ehegatten einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt (Plog/Wiedow, a.a.O. Rn. 11). Dabei enthält Abs. 4 Satz 1 eine Höchstgrenzenregelung, während Abs. 4 Satz 2 eine Bestimmung über eine Mindestbelassung ist (BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – juris Rn. 14). Es bleibt dem Senat unter Berücksichtigung des Gesamtvortrags der Klagepartei weiter unverständlich, welches berechtigte Rechtsschutzziel mit diesem Verfahren verfolgt werden soll, denn der Kläger erhält betragsmäßig im Gesamtjahresbetrag die gesetzlich vorgesehene Mindestbelassung, die er selbst zum Gegenstand eines „Vergleichsvorschlags“ gemacht hat, ohne ansatzweise zu erkennen zu geben, worin dabei sein Entgegenkommen liegen soll.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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