Verwaltungsrecht

Zuwendungsrecht, Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Förderung im Rahmen des Gesundheitsprogramms, Gesund.Leben.Bayern, Vorzeitiger Maßnahmebeginn, Rückforderung, Erlöschen, Verwirkung

Aktenzeichen  M 31 K 20.4046

Datum:
7.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8430
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48, 49a
BayHO Art. 23, 44
AGBGB Art. 71 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Beide Beteiligte haben jeweils mit Schreiben vom 24. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, sodass das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 und 2 des streitbefangenen Bescheids verfügte Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom … August 2014 war – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig. Die Klägerin kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf die Vertrauensschutzbestimmungen in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG berufen. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wurde gewahrt; die Befugnis zur Rücknahme ist auch nicht ausnahmsweise verwirkt. Auf der Rechtsfolgenseite ist schließlich die Ermessensbetätigung des Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Vor dem Hintergrund der rückwirkenden Aufhebung des Zuwendungsbescheids durfte der Beklagte in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom … August 2020 nach Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG die verzinsliche Erstattung des an die Klägerin ausgezahlten Förderbetrags verlangen und die zu erstattende Leistung betragsmäßig festsetzen. Der Erstattungsanspruch ist weder erloschen noch verwirkt.
1. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme grundsätzlich einschränkend die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen; diese Einschränkung greift indes vorliegend für die Klägerin nicht ein.
1.1 Die Maßnahme, für die die Klägerin eine Förderung beantragt hat, war zwar dem Grunde nach im Rahmen der Gesundheitsinitiative Gesund.Leben.Bayern des Beklagten förderfähig. Der Zuwendungsbescheid vom … August 2014 war allerdings wegen eines Verstoßes gegen Art. 23, 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO rechtswidrig, da die Klägerin wegen einer Missachtung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung hatte.
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Beklagten. Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Dabei gilt nach den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (im Weiteren: VV) das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, das der Vorgabe des Art. 23 BayHO entspricht und einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz darstellt, der zudem auch im vorliegend verwendeten Antragsformular ausdrücklich (vgl. unterschriftliche Erklärung der Klägerin auf S. 9) Niederschlag gefunden hat. Danach darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Erlass des Förderbescheids begonnen werden. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie zum anderen insbesondere die Sicherung einer ausreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsstelle. Sie soll nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Ein Antragsteller, der vor Erlass des Förderbescheides bzw. vor der Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit der Realisierung der zur Förderung beantragten Maßnahme beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 1**840 – juris Rn. 39; U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18).
Der Zuwendungsbescheid war deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin entgegen Nr. 1.3 Satz 1 der VV zu Art. 44 BayHO bereits vor Stellung des Förderantrags vom … August 2014 mit der beantragten Maßnahme begonnen hatte.
Als Maßnahmebeginn gilt nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und der darauf fußenden Vollzugspraxis des Beklagten die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags (vgl. Nr. 1.3.1 Satz 1 der VV zu Art. 44 BayHO, unabhängig von der Höhe des dafür vereinbarten Entgelts oder dessen prozentualen Anteils an den Ausgaben der gesamten Fördermaßnahme. Besteht dabei eine Gesamtmaßnahme aus mehreren unselbstständigen Teilabschnitten, die in ihrer Summe Gegenstand einer Bewilligung sind, beginnt sie mit dem Abschluss eines der Ausführung des ersten Teilabschnitts dienenden Vertrags (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, S. 155 Rn. 114 f.). Nicht als Beginn des Vorhabens gilt jedoch der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen (Nr. 1.3.2 der VV zu Art. 44 BayHO).
Unstreitig hatte die Klägerin ausweislich der mit dem Verwendungsnachweis vom … November 2014 vorgelegten Rechnungen bereits im Juli und Anfang August 2014 Aufträge für den Druck und Versand von Einladungen für die Veranstaltung vergeben und auch bezahlt. Damit hat sie in förderschädlicher Weise Aufträge zur Ausführung der geförderten Maßnahme erteilt und mit den Auftragnehmern auch schon abgewickelt, noch bevor der Zuwendungsantrag vom … August 2014 gestellt wurde. Als zuwendungsgegenständliche Maßnahme ist vorliegend die anteilsmäßige Finanzierung i.H.v. 2.000.- EUR der der Veranstaltung „…“ vom … September 2014 zuzurechnenden Sachkosten in ihrer Gesamtheit zu verstehen, wie sie unter dem … August 2014 von der Klägerin beantragt wurde. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom … August 2014 ausdrücklich einen Zuschuss in Höhe von 2.000.- EUR erbeten, um einen Anteil der dabei entstehenden Sachkosten (z.B. Referentenvergütung, Reisekosten, Druckkosten, Einladungsversand) abzudecken und diese ergänzend im Finanzierungsplan (Nr. 4 des Antrags) aufgeschlüsselt. Sie hat dabei insbesondere die Kosten des Drucks und des Einladungsversandes ausdrücklich als solche Sachkosten benannt (vgl. Nr. 1 des Antrags) und diese auch im Finanzierungsplan nochmals spezifiziert und erläutert (vgl. Nr. 4 des Antrags). Sachkosten der Gesamtmaßnahme sind mithin gerade auch die entsprechend angefallenen Kosten, auch wenn sie bereits im Vorfeld der Veranstaltung vom … September 2014 notwendig geworden sind. Es handelt sich daher vorliegend bei den zeitlich vorgängigen Maßnahmen der Veranstaltungsdurchführung um unselbstständige Teile der Gesamtmaßnahme, die einheitlich als antragsgegenständliche Sachkosten Gegenstand der Bewilligung waren, nicht jedoch um Maßnahmen der Vorbereitung i.S.d. Nr. 1.3.2 Satz 1 der VV zu Art. 44 BayHO. Die Ausführung der Maßnahme beschränkt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht auf die Durchführung der Veranstaltung an einem konkreten Tag, sondern ist maßgeblich auf der Grundlage des Inhalts des Förderantrags in einer Gesamtschau zu verstehen. Zeitlich vorgängige Maßnahmen, die für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich sind, wie hier der Druck und Versand von Einladungen, sind mithin sowohl im Lichte des Zuwendungsgegenstands wie auch im Lichte einer lebensnatürlich-einheitlichen Betrachtungsweise der geförderten Maßnahme unmittelbar selbst zuzurechnen.
Folglich ist von einer förderschädlichen vorzeitigen Auftragsvergabe der Klägerin auszugehen. Der damit verbundene vorzeitige Maßnahmebeginn führt insgesamt zum Verlust der Förderfähigkeit. Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, verstößt gegen Art. 23, 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO.
Der Beklagte geht somit zutreffend davon aus, dass der Zuwendungsbescheid vom … August 2014 rechtswidrig war.
1.2 Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich die Klägerin nicht auf die Einschränkungen der Rücknahmebefugnis in den Vertrauensschutzbestimmungen in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG berufen. Öffentlichrechtliche Körperschaften – wie die Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft der Kassenärzte – können sich aufgrund der eigenen Bindung an Recht und Gesetz bei Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG beziehen, sodass ihnen gegenüber die Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommen, auch wenn diese für den Sachverhalt einschlägig wären. Dies bedeutet aber nicht, dass sie kein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers haben, da auch öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine von Seiten des Staates verbindlich zugesagte Refinanzierung verlassen können müssen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C …14 – juris Rn. 20; U.v. 27.4.2006 – 3 C 23.05 – juris; BayVGH. U.v. 10.12.2015 – 4 B …1831 – juris Rn. **). Das Interesse des öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers steht einer Korrektur im Wege der Rücknahme aber nicht generell entgegen, sondern ist (erst) im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens (vgl. dazu nachfolgend unter 1.4) zu beachten und mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen an einer Herstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2006 aaO).
1.3 Das Landesamt hat den Zuwendungsbescheid vom … August 2014 auch gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Rücknahme des Bescheids rechtfertigen, zurückgenommen. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Klägerin mit Blick auf ihre Rechtsnatur als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu oben unter 1.2) auf den (Vertrauens-) Schutz, den (auch) Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vermittelt, berufen kann (offen gelassen z.B. BVerwG, U.v. 27.4.2006 – 3 C 23.05 – juris; BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 B …1831 – juris Rn. 29; verneinend z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.2.2011 – 2 A 10895/10 – juris Rn. 44).
Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt, wobei insoweit unerheblich ist, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist dazu die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; der Umstand, dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt hingegen nicht. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört – neben weiteren Voraussetzungen – namentlich die (Er-) Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll, sowie die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände. Die Frist für die Rücknahme beginnt deshalb erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr dazu die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 1**12.1984 – BVerwG GrS 1.84 und 2.84 – BVerwGE 70, 356; aktuell U.v. 23.1.2019 – 10 C 5.17 – juris Rn. … f.). Es handelt sich bei der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG folglich um eine Entscheidungs-, nicht aber um eine Bearbeitungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere dann, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines intendierten Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, aaO Rn. 31).
Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher. Allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist. Sodann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (BVerwG, aaO Rn. 32).
Vorstehendes zugrunde gelegt, wahrt der streitbegangene Bescheid die Jahresfrist. Das Landesamt als für die Rücknahme zuständige Behörde (Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG) und deren zuständige Amtswalterin haben erst mit Abschluss der zuwendungsrechtlichen Prüfung im Rahmen der Rechnungsprüfung 2018 des Bayerischen Obersten Rechnungshofes am … Januar 2020 die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids vom … August 2014 erkannt. In der Folge wurde von dort zur Erlangung vollständiger Kenntnis der für das Rücknahmeermessen maßgeblichen Umstände mit Schreiben vom … Juni 2020 die Anhörung der Klägerin veranlasst. Eine solche Anhörung nach Art. … Abs. 1 BayVwVfG war angezeigt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass vorliegend ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null oder des gesetzlich vorgezeichneten (intendierten) Ermessens – mit der Folge einer ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Anhörung (Art. … Abs. 2 BayVwVfG) – vorläge. Insbesondere ergibt sich eine solche Ausnahme – wie vorstehend ausgeführt (vgl. 1.2) – gerade nicht aus der Unanwendbarkeit der besonderen Vertrauensschutzvorschriften des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG im Hinblick auf die Rechtsnatur der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts, da das schützenswerte Interesse des öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers am Bestand der Förderung regelmäßig, wie auch hier, mit dem Interesse des staatlichen Zuwendungsgebers an einer Korrektur rechtswidriger Entscheidungen abzuwägen ist. Bei rechtswidrigen Zuwendungen an öffentliche Träger besteht kein intendierte Ermessen zugunsten einer Rücknahme (BVerwG, U.v. 16.6.2015, aaO Rn. 29; BayVGH, U.v. 10.12.2015, aaO Rn. 31).
Darauf, dass die Klägerin sich zum einen nicht in der mit Schreiben vom … Juni 2020 gesetzten Anhörungsfrist geäußert hat, sowie zum anderen auch auf den Umstand, dass sie (vgl. insbesondere Schriftsatz vom …3.2021) davon ausgeht, weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen, da dem Landesamt alle maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte bereits bekannt gewesen seien, kommt es vorliegend nicht an. Ob eine Stellungnahme vor Erlass eines Rücknahmebescheids der Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen dient, ist objektiv aus Sicht der zuständigen Behörde nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Anhörung (und nicht ex post) zu beurteilen. Die Anhörung der Klägerin war sowohl zur Klärung der Frage der Verletzung haushaltsrechtlicher Bestimmungen nach Art. 23, 44 BayHO als auch hinsichtlich einer Vorbereitung der – auch jenseits der besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG – anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen des öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers mit denen des staatlichen Zuwendungsgebers im Rahmen des Rücknahmeermessens erforderlich.
Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass eine Anhörung der Klägerin entbehrlich gewesen wäre, mit Erlass und Zustellung des Bescheids im August 2020 die Jahresfrist gewahrt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht allein darauf an, dass das Landesamt von sämtlichen Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen hätten können, bereits seit Vorlage des Verwendungsnachweises vom … Dezember 2014, spätestens aber seit Abschluss der Prüfung desselben am … Mai 2015 Kenntnis gehabt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass das Landesamt erstmals aufgrund einer Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Blick auf dessen Feststellungen zum Projekt der Klägerin (vgl. Prüfungsmitteilung vom …1.2019, S. 39 – 41) mit der (Er-) Kenntnis des vorzeitigen Maßnahmebeginns als Rücknahmegrund, den sie zuvor selbst nicht als solche erkannt hat, konfrontiert wurde. Erst auf Grundlage des Prüfungsersuchens des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (vgl. Prüfungsmitteilung, S. 41) hat das Landesamt ausweislich seiner dazu von ihm angestellten zuwendungsrechtlichen Prüfung vom … Januar 2020 festgestellt und selbst erkannt, dass die Auftragsvergabe für die zuwendungsgegenständliche Maßnahme bereits vor Stellung des Förderantrags erfolgte und somit tatbestandlich ein Fall des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns vorlag.
Vorliegend ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass das Landesamt den Fristbeginn durch eine Verzögerung des Prüfungs- und Anhörungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgeschoben hätte und dadurch insoweit ausnahmsweise eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis begründet würde.
Der Einwand der Verwirkung kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall der Ausübung einer hoheitlichen Befugnis entgegenstehen. Dies folgt daraus, dass die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Öffentlichen Recht gilt und insbesondere auch die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränkt. Die Verwirkung setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Mit Blick auf die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist dies anzunehmen, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 26 f.).
Wie ausgeführt hat das Landesamt die Prüfungsmitteilung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom … Januar 2019 zum Anlass einer von ihm am … Januar 2020 abgeschlossenen zuwendungsrechtlichen Prüfung gemacht, erst bei dieser Prüfung die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids erkannt und daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom … Juni 2020 angehört. Dieser chronologische Ablauf gibt keinen Anlass, schon im Lichte des für eine Verwirkung stets (auch) notwendigen Zeitmoments vom Vorliegen der Voraussetzung einer Verwirkung auszugehen. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, aufgrund welcher besonderen Umstände die Klägerin – selbst bei zu ihren Gunsten unterstellter Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids – berechtigterweise hätte annehmen dürfen, das Landesamt werde von einer Rücknahme des erst Anfang 2020 von ihm als rechtswidrig erkannten Zuwendungsbescheids absehen. Zudem ist, insbesondere im Lichte des vergleichsweise niedrigen Förderbetrags, auch nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin, selbst im Falle eines unterstellten Vertrauens auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis, durch die gleichwohl erfolgte Rücknahme mit einem unzumutbaren Nachteil konfrontiert worden wäre (vgl. zur weiteren Frage der Verwirkung des Erstattungsanspruchs im Folgenden unter 2.2)
1.4 Das Landesamt hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Ermessen wurde entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ordnungsgemäß ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG); die im Bescheid vom … August 2020 angeführten Erwägungen sind nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das Landesamt hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids das Bestandsinteresse der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme abgewogen und das öffentliche Interesse mit Blick auf die vorzeitige Durchführung der Maßnahme für überwiegend erachtet. Es hat zutreffend festgestellt, dass offenkundig auch ohne die beantragte Zuwendung bei der Klägerin hinreichende eigene finanzielle Mittel zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestanden haben und insbesondere sowohl die Auftragserteilung als auch die Begleichung der Rechnungen für die Versandkosten (vgl. Anlagen zum Auszahlungsantrag vom …11.2014) noch vor Antragstellung erfolgt sind. Das Landesamt hat vor diesem Hintergrund den Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns und einen damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 23, 44 BayHO zutreffend bejaht, im Rahmen seiner Ermessensbetätigung das Vertrauen der Klägerin als nicht überwiegend schutzwürdig angesehen und im Lichte des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung (Art. 7 Abs. 1 BayHO) sodann von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, die Förderung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin hat von der ihr mit Schreiben vom … Juni 2020 eröffneten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und dem Landesamt daher auch keine (weiteren und noch nicht aktenkundigen) individuellen, gegebenenfalls gegen die Rücknahme streitenden Abwägungsbelange zur Kenntnis gebracht.
Das Landesamt durfte daher auf der Grundlage der aktenkundigen widerstreitenden Belange der Klägerin und des Freistaats Bayern bei seinen Ermessenserwägungen darauf abstellen, im Rahmen eines dem Gleichheitssatz genügenden Verwaltungsvollzugs in Fällen des Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) regelmäßig – und auch vorliegend – den Vorrang zu geben. Unschädlich ist dabei, dass das Landesamt im Rahmen seiner Ermessensbetätigung zu Unrecht von einer Anwendbarkeit des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG ausgegangen ist. Denn es hat das Interesse der Klägerin am Fortbestand des Zuwendungsbescheids in seine Abwägung eingestellt, dieses auch fehlerfrei gewichtet und ist sodann unter Heranziehung der normativen Wertung des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG von einer auch vorliegend angezeigten Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch im Falle einer – wie hier – gewährten Festbetragsfinanzierung ist im Übrigen ein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns grundsätzlich förderschädlich und kann Anlass und Grund für die Rücknahme einer bereits gewährten Zuwendung sein. Der Beklagte hat seine Rücknahmeentscheidung tatbestandlich nicht auf das grundsätzliche Fehlen der Förderfähigkeit der Veranstaltung vom … September 2014 gestützt, sondern vielmehr maßgeblich auf einen Verstoß gegen das vorgenannte Verbot; dies hat er auch in der Begründung seiner Ermessensentscheidung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Mit der insoweit tatsächlich missverständlichen Formulierung, es hätten ausreichende Eigenmittel der Klägerin für das Projekt zur Verfügung gestanden, wollte das Landesamt offenkundig keiner zusätzlichen Bedürftigkeit(-sprüfung) des Zuwendungsempfängers das Wort reden, sondern – wie aus dem Kontext der entsprechenden Passage des Bescheids (vgl. dort. S. 7) hinreichend deutlich erkennbar – den Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginn gerade auch vor dem Hintergrund erläutern, dass ein Antragsteller, der bereits vor Erlass des Förderbescheids mit der Realisierung der beantragten Maßnahme beginnt, regelmäßig – und auch hier – zu erkennen gibt, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung mit eigenen Mitteln realisieren will und kann (vgl. dazu bereits oben unter 1.1). Dies ist zutreffend und als solches auch nicht zu beanstanden.
2. Vor dem Hintergrund der mit Wirkung für die Vergangenheit verfügten Rücknahme der Zuwendungsbewilligung konnte das Landesamt die Erstattung der ausgezahlten Förderung in voller Höhe von 2.000.- EUR verlangen und den zu erstattenden Betrag im streitbefangenen Bescheid entsprechend festsetzen (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG).
2.1 Der Anspruch aus Rückerstattung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erloschen.
Die Dreijahresfrist des hier einschlägigen Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses im August 2020 noch nicht abgelaufen. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB bestimmt, dass die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt. Der Lauf der Frist setzt also voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2017 – 10 B 13.16 – juris Rn. 4 zu § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 B 15.1831 – juris Rn. 34), was hier erst durch den Erlass der Rücknahmeverfügung im streitbefangenen Bescheid vom 7. August 2020 geschehen ist. Nach Rücknahme eines Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zwar ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit, wirkt also auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Zuwendungsbescheid rückwirkend nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, wonach der Beginn der Verzinsungspflicht des zu erstattenden Betrags ab Eintritt der Unwirksamkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts eingreift. Entstanden i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBG und der insoweit inhaltsgleichen Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. VG München U.v. 16.10.2020 – M 31 K 18.2422 – juris Rn. 21; Teuber NVwZ 2017, 1814 ff.; Engelbrecht, BayVBl. 2014, 133) ist der Erstattungsanspruch allerdings aber erst dann, wenn er geltend gemacht werden kann. Dies setzt im Sinne der vorgenannten Erlöschens- bzw. Verjährungstatbestände notwendig den Erlass des Aufhebungsbescheids voraus. Der durch eine Rücknahme ausgelöste Erstattungsanspruch nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG entsteht mithin zwar in Ansehung der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG – wie vorstehend ausgeführt – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung; die hier maßgebliche Frist, nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch erlischt oder verjährt, beginnt aber erst mit der Rücknahmeverfügung zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2017 aaO Rn. 8). Dieses Ergebnis erweist sich im Übrigen auch deshalb als sachgerecht, weil damit gewährleistet wird, dass die Behörde die ihr eingeräumte einjährige Entscheidungsfrist (vgl. dazu oben unter 1.3) nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ausschöpfen kann, ohne ein Erlöschen oder eine Verjährung des Erstattungsanspruchs befürchten zu müssen. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. Folnovic/Hellriegel, NVwZ 2016, 638), die zu dem Ergebnis kommt, dass der Erstattungsanspruch schon erloschen bzw. verjährt sein kann, obwohl die Jahresfrist für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids noch nicht abgelaufen ist, widerspricht der normativen Struktur und Wertung, wie sie in Art. 48 Abs. 4, Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB und § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB austariert zum Ausdruck kommt (vgl. zutreffend Teuber, aaO S. 1816).
2.2 Schließlich ist auch keine Verwirkung des Erstattungsanspruchs gegeben.
Verwirkung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und des weiteren besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 26; VG München, aaO Rn. 27). Der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises beim Landesamt bis zum Erlass des streitbefangenen Bescheids vermag für sich betrachtet folglich bereits keine Verwirkung auszulösen. Vorliegend sind auch keine Umstände dafür ersichtlich, die für die Klägerin als Zuwendungsempfängerin aufgrund eines spezifischen Verhaltens des Zuwendungsgebers eine besondere Vertrauensposition begründen würden. Die Klägerin musste auch nach Ablauf von mehreren Jahren infolge einer Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof mit einer Rücknahme und Rückforderung der Zuwendung rechnen. Gerade der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts musste in besonderer Weise bewusst sein, dass eine entsprechende Prüfung auch noch nach Jahren im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (vgl. Art. 88 BayHO) durchgeführt werden kann und darf. Allein die antragsgemäße Auszahlung der Fördermittel nach Einreichung des Verwendungsnachweises im Dezember 2014 und die fehlerhafte Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Landesamt im Mai 2015 sowie der sich daran anschließende Zeitablauf vermögen eine relevante Vertrauensposition der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Ein – wie hier – einfacher behördlicher (Rechts-) Irrtum über das (Nicht-) Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, der erst aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs bei der zuständigen Behörde zu der (Er-) Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Zuwendungsgewährung und -auszahlung führt, vermag ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände des Einzelfalls, die vorliegend nicht ersichtlich sind, kein für die Verwirkung notwendiges Umstandsmoment zu begründen.
2.3 Wie sich aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ergibt, ist der von der Klägerin zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an (mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) jährlich zu verzinsen; vor diesem Hintergrund ist gegen die entsprechende Geltendmachung des Zinsanspruchs in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids nichts zu erinnern. Dafür, dass vom Beklagten ausnahmsweise im Ermessenswege nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen hätte werden können oder sogar müssen, ist vorliegend nichts erkennbar. Der bloße Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids stellt als solches – auch wenn seit Prüfung des Verwendungsnachweises im Mai 2015 mehr als fünf Jahre bis zum Erlass des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids vergangen waren – keinen Umstand dar, der das Ermessen des Landesamts eröffnen könnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen. Durch den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (Art. 7 Abs. 1 BayHO) kann ein Absehen von der Zinserhebung vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht kommen; regelmäßig liegt dabei ein Fall des intendierten Ermessens vor (vgl. statt vieler Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 49a Rn. 23). Dies gilt auch dann, wenn Erstattungsschuldner – wie hier die Klägerin – ein Träger hoheitlicher Gewalt ist (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 50). Für eine entsprechende Ausnahmesituation ist indes nichts ersichtlich; insbesondere hat die Klägerin von der ihr mit Schreiben des Landesamts vom … Juni 2020 eröffneten Gelegenheit zur Stellungnahme auch keinen Gebrauch gemacht.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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