Aktenzeichen M 23 K 17.2281
BGB § 958, § 959, § 1006 Abs. 1
Leitsatz
1 Soweit § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 2 FZV den Nachweis einer Verfügungsberechtigung fordern, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Zulassungsbehörde privatrechtliche Sachverhalte zu prüfen bzw. zu verifizieren hat. Die Aufgaben der Zulassungsbehörde liegen vorwiegend auf technischem, verkehrspolizeilichem Gebiet; dementsprechend ist ihr Personal geschult und kann sie nicht mit der Erforschung und Entscheidung privatrechtlicher Sachverhalte belastet werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 In dem Fall, in dem in Deutschland ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, das zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war, muss der Antragsteller (auch) die ausländischen Zulassungspapiere bzw. einen adäquaten Ersatz vorlegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der bloße Besitz des Fahrzeugs begründet keine Verfügungsberechtigung (Anschluss BayVGH BeckRS 2017, 102472). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat (auch) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II und die beantragte Zulassung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat seine Verfügungsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil II mit dem Antrag vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FZV). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist der Zulassungsbehörde mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen.
Sinn und Zweck dieser Regelung liegt dabei nicht nur darin sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit etwaigen zulassungsrechtlichen Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird (VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 13 ff.). Dass diese Regelung auch dem Schutz des Verfügungsberechtigten dient, wird durch die Historie des Instituts des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die zivilgerichtliche Rechtsprechung dazu bestätigt. Der frühere Fahrzeugbrief – inzwischen aufgrund europäischer Harmonisierung des Zulassungsrechts als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV und Anl. 7 – ist auf Wunsch der Wirtschaft zur Sicherung des Eigentums eingeführt worden. Die Sicherungsfunktion beruht dabei in einer Reflexwirkung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wonach die Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsstelle insbesondere bei Meldungen über den Eigentumswechsel vorzulegen ist. Ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II ist das Fahrzeug damit schwer veräußerlich (vgl. OLG Celle, U.v. 6.5.1953 – 3 U 27/53 – NJW 1953, 1355 f. zu der Vorgängerregelung in der StVZO). Weiterhin dient die Zulassungsbescheinigung Teil II insoweit der Sicherung des Eigentums, als bei einer Veräußerung von Kraftfahrzeugen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel den guten Glauben des Erwerbers ausschließt (vgl. BGH, U.v. 8.5.1978 – VIII ZR 46/77 – juris Rn. 12, 15 zum früheren Kraftfahrzeugbrief; BGH, U.v. 1.3.2013 – V ZR 92.12 – juris Rn. 13 f. sowie OLG Köln, U.v. 14.7.2017 – 6 U 177/16 – juris Rn. 71 ff. zur Zulassungsbescheinigung Teil II). Mit diesem Schutzzweck korrespondiert eine entsprechende Amtspflicht der Zulassungsstelle; würde sie einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen, obwohl sich ihren zuständigen Bediensteten Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie Amtspflichten verletzen (vgl. VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 54; OLG Hamm, B. v. 5.1.1996 – 11 W 80/95 – juris Rn. 10 ff.).
Soweit die genannten Regelungen den Nachweis einer Verfügungsberechtigung fordern, ist dies allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Zulassungsbehörde privatrechtliche Sachverhalte zu prüfen bzw. zu verifizieren hat. Die Aufgaben der Zulassungsbehörde liegen vorwiegend auf technischem, verkehrspolizeilichem Gebiet; dementsprechend ist ihr Personal geschult und kann sie nicht mit der Erforschung und Entscheidung privatrechtlicher Sachverhalte belastet werden. Der Gesetzgeber hat daher bewusst davon abgesehen, die Zulassungsstelle zu einer Art „Grundbuchamt für Kraftfahrzeuge“ zu machen (vgl. OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 – 3 U 27/53 – NJW 1953, 1355), und ausdrücklich bestimmt, dass die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet (§ 12 Abs. 6 Satz 1 FZV). Die Aufgabe der Behörde beschränkt sich damit auf die äußere Sichtung der vorzulegenden Papiere ohne eine materiell-rechtliche Prüfung oder Bestätigung (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 12 FZV Rn. 13). Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich dabei aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 14 f.). In der Verwaltungspraxis wird z.B. regelmäßig der Kaufvertrag als Nachweis angesehen (vgl. Ziffer 5.2.2.1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur v. 29. November 2016). Im Regelfall darf die Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass der Besitzer der Zulassungsbescheinigung Teil II auch Eigentümer des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Köln, U.v. 14.7.2017 – 6 U 177/16 – juris Rn. 71 ff.). Notfalls kann der Antragsteller eine zivilrechtliche Klärung im Wege der Klage auf Feststellung des Eigentums (vgl. dazu OLG Saarbrücken, U.v. 17.5.2017 – 2 U 72/16 – juris Rn. 22 ff.) erreichen. Bis zu einer Klärung kann, wenn die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig ist, keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 53; VG Augsburg – U.v. 7.7.2015 – 3 K 15.383 – juris Rn. 32).
In dem Fall, in dem – wie hier – in Deutschland ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, das zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war, muss der Antragsteller (auch) die ausländischen Zulassungspapiere bzw. einen adäquaten Ersatz vorlegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese ausländischen Papiere als besondere Form des Nachweises über die Verfügungsberechtigung anzusehen sind oder ihre Vorlage sich als eigenständige Zulassungsvoraussetzung darstellt. Aus § 7 FZV, der seine Grundlage in Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 356) und berichtigt mit Berichtigung vom 21. März 2015 (Abl. L 77 S. 18), findet, ergibt sich jedenfalls eine Verknüpfung der Zulassung mit der Vorlage der ausländischen Papiere. Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, hat die Zulassungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 FZV die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FZV) und die eingezogene Zulassungsbescheinigung auf Verlangen der ausländischen Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FZV). Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FZV).
Aus § 7 Abs. 2 FZV und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG folgt danach jedenfalls, dass die Zulassungsbehörden im Hinblick auf die erneute Zulassung eines zuvor in der EU bzw. im EWR zugelassenen Fahrzeugs die Abgabe der ausländischer Zulassungspapiere verlangen müssen. In dem Erwägungsgrund 5 der Richtlinie, dem Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. KOM(97) 248 endg., S. 4, 6, 8, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?qid=1508785846292& uri= CELEX%3A51997PC0248) sowie in den „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“ der Kommission vom 24. März 2007 (Abl. C 68 S. 15) wird dementsprechend als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Zulassungsbescheinigung für die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden muss. Hintergrund ist offensichtlich, dass der europäische Binnenmarkt nach Einschätzung des europäischen Gesetzgebers in diesem Bereich nur funktionieren kann, wenn zugleich betrügerische Praktiken und die Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen bekämpft werden (vgl. Erwägungsgründe 8 und 9; Begründung des Richtlinienentwurfs S. 4, 6, 8, 13; Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 65/98 des Rates, C-388/12, Ziffer III der Begründung des Rates). Damit ist auch im Lichte der Richtlinie 1999/37/EG von einer Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage ausländischer Zulassungsbescheinigungen als Zulassungsvoraussetzung auszugehen.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben steht dem Anspruch auf Zulassung hier entgegen, dass der Kläger gerade keinen Nachweis über seine Verfügungsberechtigung erbringen bzw. die französischen Zulassungspapiere nicht vorlegen kann.
Die Vorlage der (deutschen) Zulassungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FZV ist dem Kläger hier nicht möglich, weil ihm selbst nur eine gefälschte Zulassungsbescheinigung übergeben wurde und das Fahrzeug zudem zuvor in Frankreich zugelassen war. Nach den o.g. rechtlichen Vorgaben gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung in Deutschland daher, dass der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV eine Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 FZV beantragt und seine Verfügungsberechtigung nachweist bzw. die ausländischen Zulassungspapiere bzw. einen adäquaten Ersatz vorlegt.
Nach Auskunft der Beklagten besteht die Zulassungsbescheinigung in Frankreich aus einem einzigen Teil, dem sog. „certificat d`immatriculation“; das erscheint der Kammer nachvollziehbar (vgl. Arrêté du 9 fevrier 2009 relativ aux modalités d`immatriculation des véhicules, Art. 2, abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr). Diese Zulassungsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt und auch keinen gleichwertigen Ersatz erbracht. Als derartigen Ersatz hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die Zustimmung der zuletzt zuständigen französischen Zulassungsbehörde oder die Einverständnisbzw. eine entsprechende Verzichtserklärung der im französischen Fahrzeugregister als Eigentümerin eingetragenen Versicherung benannt (vgl. auch Ziffer 5.2.2.1 Buchst. c) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II). Die Nachweisführung obliegt insofern nach den o.g. Grundsätzen nach wie vor der Klagepartei, zumal die Kontaktaufnahme mit der als Eigentümerin eingetragenen Versicherung, ggf. mit Hilfe eines Übersetzers oder französischen Rechtsanwalts, nicht von vornherein unzumutbar erscheint.
Doch auch abgesehen von der Nichtvorlage der französischen Zulassungspapiere ist der geltend gemachten Zulassungsanspruch mit Blick auf den fehlenden Nachweis über die Verfügungsberechtigung i.S.d. 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht gegeben. Der bloße Besitz des Fahrzeugs begründet, anders als die Klagepartei meint, insoweit keine Verfügungsberechtigung (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 16). Das folgt auch aus den Anhängen 1 und 2 zu der RiL 1999/37/EG; dort ist die Eintragung des Fahrzeugeigentümers oder einer Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann, vorgesehen (vgl. Anhang 1 Ziffer II.6 und Anhang 2 Ziffer II.6, insb. in der englischen Fassung). Der bloße Besitz verleiht aber keinen Rechtstitel in diesem Sinne und insbesondere kein vom Eigentum abgeleitetes bzw. dem Eigentümer gegenüber wirksames Verfügungsrecht. Auch mit Blick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung nicht erbracht, denn vorliegend bestehen gerade erhebliche Zweifel an der Eigentumsstellung bzw. liegt es nahe, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Grundsätzen kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwerben konnte (vgl. dazu auch VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 16). Ein gutgläubiger Erwerb an dem abhanden gekommenen Kraftfahrzeug ist – abgesehen davon, dass es nach den o.g. Grundsätzen insoweit dem Kläger obliegt, einen eindeutigen Nachweis zu erbringen – nach dem anwendbaren deutschen Privatrechtrecht (vgl. Art. 43 EGBGB) ausgeschlossen (935 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Eigentumserwerb nach Art. 43 EGBGB, § 958 BGB durch Inbesitznahme einer herrenlosen Sache liegt hier ebenfalls weder nahe noch wäre er nachgewiesen. Angesichts des vom Kläger gezahlten Kaufpreises von 30.000 EUR ist von einem erheblichen Wert des Fahrzeugs auszugehen und kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Eigentümer die Absicht hat, auf das Eigentum zu verzichten i.S.d. § 959 BGB. Und auch die Rückgabe des Fahrzeugs durch die Polizei nach Ende der Sicherstellung begründet kein Verfügungsrecht in dem o.g. Sinne. Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der betroffenen Gegenstände sind lediglich dazu bestimmt, den ursprünglichen Zustand, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, wiederherzustellen; nach Aufhebung der Beschlagnahme sind die Gegenstände grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGH, U.v. 09.11.1978 – III ZR 116/77 – juris Rn. 11 f.). Eine verbindliche Bestimmungder zivilrechtlichen Verfügungsberechtigung ist damit nicht verbunden.
Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 – 8 K 4768/13 – juris), auf die sich die Klägerbevollmächtigten beziehen. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden bereits nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war.
Ob es atypische Konstellationen geben mag, in denen nach ihrem Sinn und Zweck von den o.g. Grundsätzen im Ausnahmefall abgewichen werden kann, weil der Verfügungsberechtigte unbekannt bzw. nicht erreichbar ist und somit auch eine zivilrechtliche Feststellungsklage ausgeschlossen erscheint, war nicht weiter zu erörtern; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger nach seinem nachvollziehbaren Vortrag hier wohl gutgläubig in eine missliche Situation geraten ist, die nach den von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung genannten Vorgaben aber behebbar sein kann und den Kläger jedenfalls nicht dauerhaft hindert, erneut Zulassung des Fahrzeugs zu beantragen. Schließlich ist anzumerken, dass die glaubhafte Versicherung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er wolle das Fahrzeug nur nutzen und nicht veräußern, an diesem Ergebnis nichts ändern kann. Nach den genannten Regelungen kommt es darauf nicht an; zudem lässt sich eine solche Zusage im Vollzug nicht sicherstellen und birgt die Zulassung in derartigen Konstellationen generell-abstrakt die Gefahr des Verlustes des Fahrzeugs für den Eigentümer. Mit Zulassungspapieren lassen sich Fahrzeuge leicht weiter veräußern, was das Auffinden weiter erschwert. Zudem erscheint nach den Regelungen des internationalen Privatrechts in Verbindung mit ausländischem Privatrecht auch ein gutgläubiger Erwerb im Ausland nicht ausgeschlossen.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 ff. ZPO.