Familienrecht

Vergütung bei Beratungskostenhilfe für Scheidung und Folgesachen

Aktenzeichen  3 T 197/17

Datum:
1.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147192
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG VV Nr. 2503
RVG § 56 Abs. 2 S. 3, Abs. 3
BerHG § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem BerHG in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, § 44 RVG iVm Nr. 2500 ff. RVG-VV abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ iSv § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Es sind dies die Komplexe: Scheidung an sich, persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht); Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.01.2017, Az. 252 UR II 297/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Am 13.08.2015 wurde der Mandantin der Antragstellerin Beratungshilfe für die Angelegenheit „Scheidung und Folgesachen“ erteilt. Mit fünf Anträgen vom 18.08.2015 beantragte die Antragstellerin jeweils 121,38 €, insgesamt somit die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 606,90 € für die Teilbereiche „Kindesunterhalt“, „Ehegattenunterhalt“, „Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmung Ehefrau oder Wechselmodell“, „Nutzung ehelicher Wohnung“ sowie „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“.
Antragsgemäß wurde zunächst ohne Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses am 14.09.2015 ein Betrag in Höhe von 606,90 € zur Auszahlung angewiesen. Mit Schreiben vom 04.02.2016 beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht … die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 364,14 €, somit für drei Angelegenheiten.
Durch Beschluss vom 04.04.2016 setzte der Rechtspfleger die Verkürzung auf 364,14 € fest und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 242,76 € von der Antragstellerin zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2016 Erinnerung ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.01.2017 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 12.01.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2017, bei Gericht eingegangen am 25.01.2017, legte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 02.01.2017 Beschwerde ein.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht … als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragstellerin steht eine Vergütung in Höhe von insgesamt 364,14 € zu. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Angelegenheiten „Nutzung ehelicher Wohnung“ und „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“ sowie die Angelegenheiten „Kindesunterhalt“ und „Ehegattenunterhalt“ sind zu jeweils einer Angelegenheit zusammenzufassen. Außerdem steht der Antragstellerin noch für die Angelegenheit „Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmung Ehefrau oder Wechselmodell“ eine Vergütung zu.
Die Höhe der Vergütung für eine Angelegenheit beträgt dabei 121,38 € und setzt sich aus der Gebühr gemäß Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 85,00 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 17,00 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19,38 € zusammen. Für drei Angelegenheiten stehen der Antragstellerin somit 364,14 € zu.
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts … (Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 8 W 97/10), wonach es bei Trennungsfolgesachen nicht genügt, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben. Es kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Sachen handelt, die im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden können. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes um Beratung ersucht wird, die auch einheitlich erledigt werden kann. Für die Beratungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern andererseits nimmt das Oberlandesgericht verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Angelegenheiten an. Nach diesen Grundsätzen sind auch die geltend gemachten Angelegenheiten „Nutzung ehelicher Wohnung“ und „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“ zu einer zusammenzufassen, da der PKW vom Amtsgericht zu Recht dem Komplex „Ehewohnung und Hausrat“ zugeordnet wurde.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit in jüngster Zeit ergangenen Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. OLG … vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14; OLG … vom 11.08.2016, Az.: I-10 W 106/16; OLG … vom 12.05.2014, Az.: 20 W 237/13). So heißt es in dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts …:
„Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 ff. RVG-VV abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Es sind dies die Komplexe: Scheidung an sich, persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht); Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).“
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an. Für den Komplex „Scheidung an sich“ macht die Antragstellerin keine Vergütung geltend, für die anderen drei Angelegenheiten steht ihr eine Vergütung in Höhe von jeweils 121,38 € zu.
Da der Beschluss des Amtsgerichts somit rechtmäßig ist, war die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die weitere Beschwerde zuzulassen, § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 RVG.

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