Aktenzeichen 1 Ks 210 Js 4846/17
StPO § 136a, § 267 Abs. 1 S. 3
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
StrEG § 2
Leitsatz
1. Das Merkmal „Hang“ gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2014, 1 StR 595/14 m.w.N.). (Rn. 259) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. (Rn. 260) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von dem Hang bzw. der Hangtätereigenschaft ist die durch § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu trennen; diese Merkmale sind nicht identisch. Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose. Diese schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Dabei beeinflusst der Grad der Eingeschliffenheit der Verhaltensweisen des Täters die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung von Straftaten. (Rn. 276) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Angeklagte M ist schuldig des Mordes mit besonders schwerer Brandstiftung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
2. Der Angeklagte M wird daher zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten M in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
4. Der Angeklagte T wird freigesprochen.
5. Der Angeklagte trägt die durch seine Verurteilung entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten T. und dessen notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
6. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeklagten T. zu entschädigen für den Schaden, den er erlitten hat durch den Vollzug der Untersuchungshaft
vom
04.07.2017
bis
11.07.2017
vom
01.08.2017
bis
30.08.2017
vom
17.12.2017
bis
09.08.2018.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2, 3. Gruppe, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4, 52, 53, 66 Abs. 1 StGB
Gründe
A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten M.
1. Biographie
Der Angeklagte M. ist am 24.12.1980 in C (Rumänien) nahe der ungarischen Grenze geboren.
Er wuchs zunächst bei seinen Eltern sowie seiner Großmutter auf, wobei die Familienverhältnisse zerrüttet waren. Sein Vater war Alkoholiker und misshandelte den Angeklagten regelmäßig im betrunkenen Zustand.
Der Angeklagte ging weder in den Kindergarten, noch besuchte er eine Schule in der Kindheit. Er ging vielmehr ab einem Alter von 6 Jahren mit größeren Kindern aus der Umgebung gemeinsam zum Stehlen.
Im Alter von 9 Jahren verließ der Angeklagte das Elternhaus und ging nach Brasov, eine Stadt in Rumänien. Dort lebte der Angeklagte zusammen mit Obdachlosen vom Betteln und Stehlen.
Aufgrund begangener Straftaten befand sich der Angeklagte in Rumänien für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.12.1998, sowie vom 21.07.1999 bis zum 27.11.2002 in Haft, bis er aufgrund weiterer begangener Straftaten in der Zeit vom 22.03.2004 bis zum 19.05.2015 in Rumänien inhaftiert war.
Im Rahmen der letztgenannten Inhaftierung absolvierte der Angeklagte eine Schulausbildung über 6 Klassenstufen. Einen Abschluss machte der Angeklagte nicht.
Nach seiner Entlassung im Jahr 2015 wohnte er kurzfristig bei seiner Schwester in Rumänien, die ihn vorübergehend versorgte.
Am 03.09.2015 reiste er nach Deutschland ein und hielt sich dort zunächst in verschiedenen Städten auf. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Betteln.
Zuletzt schloss er sich einer rumänischen Bettlergruppierung um den Mitangeklagten Zsombor T. an und hielt sich in Süddeutschland, vornehmlich im Raum Ulm, auf.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
2. Vorstrafen
a) Vorverurteilungen in Rumänien
Der Angeklagte M. ist in Rumänien mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
aa) Durch Urteil des Amtsgerichts Tg. Secuiesc vom 20.02.1998, Aktenzeichen 2258/1997, Strafurteil Nr. 57 wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Am 3. Juni 1997 fuhr der minderjährige Angeklagte nach Turia, Kreis C. Dort traf er den genannten J., mit dem er den ganzen Tag verbrachte. Mit dem und verschiedenen anderen Personen hatte er dann alkoholische Getränke konsumiert. Die Mutter des Zeugen J. wohnt im Dorf Turia, und besitzt ein Pferd und einen Pferdefuhrwagen, beide gehalten in einem Stall am Wohnsitz der geschädigten Partei. Gegen 2 Uhr ging der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen J. zurück zum Haus der M..
Da er betrunken war durfte der Angeklagte nicht ins Haus rein. Zu einem späteren Zeitpunkt begab er sich zum Stall, spannte das Pferd an den Fuhrwagen und fuhr dann von Turia nach C zu seinem Onkel L. Dem erzählte er, dass er das Pferd und den Fuhrwagen von einem Waldhüter kaufte zum Preis von 3.000.000 Lei, und dass er dieses Geld von seinem Vater bekommen hätte.
Am 5. Juni 1997 wurde der Angeklagte gegen 12 Uhr mit dem Pferd und dem entwendeten Fuhrwagen getroffen. Diese wurden dann der Geschädigten zurückgegeben.“
bb) Das Amtsgericht Tg. Secuiesc verurteilte den Angeklagten am 17.09.1999 mit Strafurteil Nr. 205, Aktenzeichen 1193/99, wegen zweier Taten des Wohnungseinbruchs, Vergewaltigung, Diebstahl und gewerbsmäßigem Diebstahl am 17.09.1999 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei für die begangene Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festgesetzt wurde.
Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Am Abend des 30.12.1998 wurde der Angeklagte vorzeitig auf Bewährung aus der Justizvollzugsanstalt Miercurea Ciuc entlassen, in der der Angeklagte eine Freiheitsstrafe wegen der Begehung von gefährlichen Straftaten verbüßte: Raub und gewerbsmäßigen Diebstahl.
Er kam in Tg. Secuiesc gegen 20 Uhr an und hat in verschiedenen Gaststätten alkoholische Getränke genossen. Er ist dann in ein Fahrzeug Marke Dacia, mit amtlichen Kennzeichen CV-01 GYD, eingebrochen, das der geschädigten Partei H. gehörte. Aus diesem entwendete er Gegenstände im Gesamtwert von 160.000 Lei, sowie den Fahrzeugbrief. Nachdem er diese Tat beging, als er auf der Straße S. lief, trat er über den Zaun in den Hof der geschädigten Partei Knabe D. ein, und ist dann in das Haus eingebrochen. Als er sich in einer Abstellkammer befand, wurde er von Knabe E. erwischt und von ihrem Ehemann Knabe D. immobilisiert, anschließend gegen 0.40 Uhr der Polizei übergeben.
Am 08.06.1999 befand sich der Angeklagte in einer Gaststätte der Firma SC. PREST IMPERO SRL in der Ortschaft Mereni, wo er mit dem Zeugen B. zusammen alkoholische Getränke konsumiert hat. In der Gaststätte befand sich auch die geschädigte Partei K.l, die der Angeklagte vorher kannte, und wusste, dass der Geschädigte gegenüber der Gaststätte wohne.
Nachdem er die Gaststätte verließ, begab sich der Angeklagte zunächst zu dem Hof der geschädigten Partei und ging dann ins Haus rein. Dabei musste der Angeklagte keine Hindernisse beseitigen denn alle Türen waren offen. Auf einem Tisch fand er die Summe von 75.000 Lei, die er sich rechtswidrig zueignete. Als er den Hof der geschädigten Partei verließ wurde er von der Zeugin L. beobachtet, Bedienerin der Gaststätte SC. PREST IMPERO SRL, die den Geschädigten K. darüber in Kenntnis setzte. Nachdem der Geschädigte feststellte, dass das Geld im Haus fehlt, hatte er den Angeklagten aufgefordert, das Geld zurückzugeben. Daraufhin gab ihm der Angeklagte sein Geld zurück.
Zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag (08.06.1999) begab sich der Angeklagte zum Haus des Zeugen K. im Dorf Mereni, den er nicht zu Hause fand. Dieser ist Nachbar der geschädigten Partei K.. Mit dieser unterhielt sich der Angeklagte kurz, während sich beide im Hof des Nachbarn aufhielten. Als er zur Straße wieder raus ging hatte der Angeklagte bereits einen neuen Tatplan im Hintergrund, wobei er in Haus der geschädigten Partei K. eindringen wollte, um verschiedene Sachen zu entwenden.
Er fand den Hausschlüssel unter dem Türvorleger und verwendete ihn, um ins Haus einzutreten. Im Haus öffnete er das Fenster im ersten Zimmer mit Hofblick. Anschließend verließ er das Haus, schloss die Eingangstür zu, legte den Hausschlüssel unter den Türvorleger nieder, wo er ihn fand. Das offene Fenster gab ihm die Möglichkeit, ins Haus rein zu gehen ohne dabei erwischt zu werden. Mit Hilfe einer Leiter ging er dann wieder über das offene Fenster ins Haus rein. Dort entwendete er einen Ehering und einen Ring, beide aus Gold, die auf einem Tisch lagen. Diese hatten ein Gesamtgewicht von 6,80 g und einen Wert von 917.000 Lei. Nachdem er sich die Ringe zugeeignet hat beschloss der Angeklagte, Geschlechtsverkehr mit der geschädigten Partei K. zu haben. Dafür versteckte er sich zunächst unter ihrem Bett. Er hatte ein Taschenmesser dabei mit dem er sie androhte.
Nachdem die geschädigte Partei den Fernseher ausgeschaltet hat, kam der Angeklagte im Dunkeln unter dem Bett raus, hielt die Geschädigte auf dem Bett fest und drohte sie mit dem Messer an.
Die Geschädigte war mehrmals geschlagen und mit dem Messer angedroht, war nicht in der Lage sich zu wehren oder nach Hilfe zu schreien, so dass der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr mit der geschädigten Partei hatte.
Durch den unter Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr erlitt die Geschädigte mehrere Körperverletzungen, die in dem rechtsmedizinischen Untersuchungsbericht dargestellt.
Als der Angeklagte das Haus der geschädigten Partei verließ, hatte er die entwendeten Ringe bei sich.
Der Geschädigten, durch die begangenen Straftaten zugefügte Sachschaden wurde der Geschädigten vollständig zurückgegeben.“
cc) Durch Urteil des Amtsgerichts Tg. Secuiesc, Aktenzeichen 336/2004, Strafurteil Nr. 165, vom 24.09.2004 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt.
Dem lag Folgendes zu Grunde:
„Am 23. November 2003 fuhr der Angeklagte M. mit dem Zug von Brasov nach Tg. Secuesc. Während der Zugfahrt hatte er eine erhebliche Menge alkoholische Getränke konsumiert. Am Zielort kam er gegen 19.30 Uhr an wo er sich zum Parkplatz hinter dem Bahnhof Tg. Secuiesc begab. Auf diesem Parkplatz sah er drei LKWs mit folgenden amtlichen Kennzeichen: „CV-02- EEW“, „CV-01-MLJ“ und „CV-02-MYN“, Eigentum der geschädigten Partei Soc. „Gamma Prod Impex“ SRL. Dabei beschloss er in die LKWs einzubrechen durch Einschlagen des seitlichen Fensters, um dort verschiedene Sachen, die zu finden sind, zu entwenden. Er setzte seinen Tatplan gegen 22:00 – 23:00 Uhr um, sodass er aus dem ersten LKW zwei Telefongeräte, einen Hammer und einen Schraubendreher entwendete, und aus dem dritten LKW Musikkassetten und das Kassettenradio (…). Die dadurch erzeugten Geräusche wurden von den Bahnangestellten, den Zeugen J und A gehört. Danach verließ der Angeklagte den Tatort. Jedoch konnte er später nicht angeben, was er mit den entwendeten Sachen tat. Des Weiteren hält das Gericht fest, dass der Angeklagte im ersten LKW eine Tasche vergessen hatte, in der sich sein Personalausweis, seine Geburtsurkunde und andere Sachen befanden, wie es aus dem Protokoll hervor geht.“ 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 7 – dd) Durch Strafurteil Nr. 1006 aufgrund öffentlicher Verhandlung vom 23.04.2004 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Brasov, Aktenzeichen 2606/2300 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 13.06.2003 gegen 03:35 Uhr wurde die Polizei benachrichtigt, dass in der H1. Straße verschiedene Sachen aus den Fahrzeugen entwendet wurden, sodass der Angeklagte vor Ort, in der Nähe eines Fahrzeuges Marke Mercedes mit amtlichen Kennzeichen BV-03- DGC, Eigentum der geschädigten Partei C. Bei der Körperdurchsuchung wurde beim Angeklagten teilweise die aus dem Fahrzeug entwendeten Sachen gefunden: 3 Lautsprecher, 17 Audiokassetten, den Fahrzeugbrief und eine Sonnenbrille. Die Ermittlungen in der Sache hoben hervor, dass der Angeklagte, zusammen mit drei weiteren Personen, sich zu dem Ort begeben hat, so sich das Fahrzeug befand. Sie schlugen das kleine dreieckige Türfenster ein und entwendeten die genannten Sachen, wobei in dieser Zeit der Angeklagte, zusammen mit einer anderen Person aus der Nähe den Tatort überwachte. Nach Identifizierung des Angeklagten ist der anderen Person gelungen zu entfliehen.
Die geschädigte Partei C erhob Zivilklage für einen Sachschaden in Höhe von 4.500.000 Lei als Gegenwert der entwendeten und nicht zurück erhaltenen Sachen. Der Gesamtschaden betrug 6.000.000 Lei.“
ee) Das Amtsgericht Brasov verurteilte den Angeklagten aufgrund öffentlicher Verhandlung vom 06.07.2004 (Aktenzeichen 708/2004, Strafurteil Nr. 1714) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Das Gericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
„In der Nacht vom 20. Auf 21.07.2003 hatte der Angeklagte den Tatort überwacht, an dem zwei Personen, bis heute unbekannt geblieben, die geplanten Straftaten begangen haben. Die Personen entwendeten durch Einbruchsdiebstahl aus dem PKW Marke Ford Sierra mit amtlichen Kennzeichen BV.03.MJN, Eigentum der geschädigten Partei S, der auf einem öffentlichen Platz geparkt wurde.
(…)
Im Laufe des Monats November 2002 wurde der Angeklagte M. vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt Codlea auf Bewährung entlassen. Dort verbüßte er eine Freiheitstrafe von Jahren. Am 20.07.2003, als er sich in dem Raum Brasov aufhielt, hatte er gegen 22:00 Uhr zwei nicht identifizierte Personen getroffen, die der Angeklagte in der oben genannten Justizvollzugsanstalt unter dem Alias „Ioto“ und „Adi“ kannte. Nachdem sie gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert haben begaben sich die drei zu der H1. Straße, wo sie nach gemeinsamen Tatplan beschlossen, Sachen aus Fahrzeugen zu entwenden. In dem Zeitraum 00:00 Uhr bis 00:30 Uhr hatten sie vor dem Haus mit der Nummer 23 ein weißes Fahrzeug Marke Ford Sierra mit amtlichen Kennzeichen BV.03.MJN gesehen, Eigentum der geschädigten Partei S. Den genannten „Ioto“ und „Adi“ ist gelungen, das Schloss des Kofferraums mit Gewaltausübung zu öffnen. In diese Zeit hatte der Angeklagte M. den Ort überwacht, an dem die Tat begangen wurde. Die zwei Täter entwendeten aus dem Wagen verschiedene Sachen (eine Packung Rollen Inline Skates, Antifrostmittel Marke Prevent, einen Sonnenschirm, einen Karton mit Ordnern von ACR Brasov, Telefonkabel, eine Brechstange, einen Radschlüssel, Ein Druckerkabel), die sie in der Nähe des PKWs zwecks späterer Abholung bereitstellten.
Während der Tatbegehung wurde die Alarmanlage an einem anderen Fahrzeug ausgelöst, das sich in der Nähe geparkt befand. Bei dieser Gelegenheit wurden die Täter von dem Zeugen I. F1. aus dem Hausfenster gesehen. Der Zeuge ging runter zur Straße als es ihm gelungen ist, mit Hilfe einer unbekannten Person den Angeklagten festzuhalten und zu immobilisieren, wobei die anderen Täter entflohen.“ ff) Das Kreisgericht Brasov verurteilte den Angeklagten mit Strafurteil Nr. 546/S (Aktenzeichen 939/2004) am 13.10.2004 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Raub. Hinsichtlich des Raubes wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„’Am Abend des 21.03.2004 trafen sich die minderjährigen Angeklagten B und M am Zentralbahnhof Brasov mit dem Angeklagten M. und beschlossen nach gemeinsamen Tatplan verschiedene Sachen aus Häusern in Maierus zu entwenden.
So fuhren die Angeklagten mit dem Zug von Brasov nach Maierus und begaben sich zunächst zu dem Wohnhaus der geschädigten Partei S. Durch ein Loch am Eingangstor ist dem Angeklagten M. gelungen, ein Stück Holz, das das Tor fest geschlossen hielt, zu beseitigen, so dass die Angeklagten das Tor öffneten und in den Hof rein gingen. Dort nahm der Angeklagte M. eine Axt und ging zusammen mit den anderen zwei minderjährigen Angeklagten zum Stall hinter das Haus. Dort nahm der Angeklagte M. ein Pferd, das an einer Kette gebunden war.
Mit dem entwendeten Tier gingen die drei Angeklagten auf ein Feld in der Nähe von Maierus. Offensichtlich wäre eine Verwertung des Tiers schwierig gewesen. Die minderjährigen Angeklagten bestanden darauf, das Tier freizulassen. Anschließend ließ der Angeklagte M. das Pferd laufen.
Da die geschädigte Partei den Schaden in Naturalien ersetzt bekommen hat, beschloss keine Zivilklage in der Sache zu erheben.
(…)
Nachdem sie diese Tat begangen haben, gingen die drei Angeklagten zum Wohnhaus der Familie E in Maierus, Str. Padurii Nr. 240. Die minderjährigen Angeklagten arbeiteten früher dort als Hilfsarbeiter und wussten, dass die Eheleute E über Finanzmittel verfügen. Die Angeklagten gingen über den seitlichen Zaun in den Hof rein. An einem Kellerfenster entfernten die Angeklagten das Schutznetz und traten in den Keller rein. Dort haben die Angeklagten mehrere Gegenstände beschädigt und entwendeten anschließend mehrere Plastikflaschen mit hausgebranntem Schnaps. Die Flaschen stellten sie draußen im Hof bereit.
In dem Hof nahmen die minderjährigen Angeklagten H2. und der Angeklagte M. eine Metallstange, mit der er das Fenster des Wintergartens öffnen wollte. Über das Fenster gingen die Angeklagten in den Wintergarten rein, nachdem vorher die Glühbirne abgeschraubt wurde.
In dem Wintergarten waren die Angeklagten beim Suchen von Sachen laut, so dass die geschädigten Eheleute aufwachten.
So ging die geschädigte E von dem Schlafzimmer in die Küche und machte das Licht an und schaute mit ihrem Mann zusammen, ob sich fremde Personen im Wintergarten befanden. Dort sah E eine Person und versuchte, seine Frau E, die die Küchentür öffnete, darauf aufmerksam zu machen.
Als sie die geschädigten Parteien sahen, versuchten die minderjährigen Angeklagten raus aus dem Wintergarten in den Hof wegzulaufen.
Als die Geschädigte E die Tür öffnete, war der Angeklagte M., der die beiden Geschädigten sah, hinter dem Pfeiler neben der Tür verstecke. Gleich schlug er die Geschädigte E mit der Metallstange ins Gesicht. Durch den Schlag fiel die Geschädigte um.
Nach dem Angriff über die Geschädigte lief der Angeklagte M. aus dem Wintergarten rau und verließ schnell den Hof zusammen mit den minderjährigen Angeklagten, ohne die aus dem Hauskeller entwendeten Getränkeflaschen mitzunehmen.
Die Körperverletzungen, die die Geschädigte E erlitt, bedurften zunächst ca. 25 – 30 Tage medizinischer Pflege, danach wurde die Pflegedauer auf ca. 65 – 75 Tage erhöht. Der Gerichtsarzt äußerte sich bezüglich der geschädigten Partei, dass erst nach der Operation festgestellt werden kann, ob das Opfer eine dauerhafte Behinderung wegen des Angriffs haben wird.“
(…)
Es waren sowohl eine ophtalmologische Operation notwendig, als auch eine plastische Operation zur Behandlung der verursachten Läsionen: Orbitopalpebrales Trauma rechts mit schlecht vernarbter Wunde durch Quetschung am rechten unteren Augenlied, Sphinkterbruch mit kompliziertem Verlauf, mit posttraumatischem Katarakt.
b) Vorverurteilungen in Deutschland
In Deutschland ist der Angeklagte M. bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Ulm verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 28.02.2017 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 30. April 2016 gegen 13.30 Uhr überfiel der Angeklagte im Bereich Blaustein etwa 1,5 Kilometer südlich der Ortsmitte im Bereich des dortigen Waldgebiets „Roter Berg“ am D.weg/Klingenstein die 76 Jahre alte Joggerin I, indem er sie an beiden Oberarmen packte und zu Boden warf. Die Geschädigte hatte zuvor aufgrund einer Vorahnung schon ein mitgeführtes Pfefferspray in ihre Hand genommen und dem nur noch wenige Zentimeter entfernt stehenden Angeklagten ins Gesicht gesprüht. Nach diesem Pfefferspray hatte der Angeklagte gegriffen und den Sprühkopf abgerissen, so dass das Spray nicht mehr funktionstüchtig war. Nun kniete sich der Angeklagte auf die Geschädigte, die rücklings am Boden lag, hielt sie an den Oberarmen auf den Boden gedrückt fest und versuchte, ihr die Hose herunterzuziehen, um sie zu vergewaltigen. Als der Angeklagte einen Arm der Geschädigten losließ, versuchte diese, mit ihrer freien Hand nach ihm zu schlagen. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, um den Kopf der Geschädigten wuchtig auf den Boden zu stoßen und dadurch endgültig ihre Gegenwehr zu brechen. Nur aufgrund der starken und fortwährenden körperlichen Gegenwehr und aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte laut um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab, da er akzeptieren musste, dass er auf diese Weise nicht zu seinem beabsichtigten ziel kommen würde. Auch musste er befürchten, dass zu dieser Tageszeit in dem von Joggern und Fußgängern frequentierten Waldstück hilfsbereite Dritte auf das Geschehen aufmerksam werden könnten.
Durch den Angriff des Angeklagten erlitt die Geschädigte ein HWS-Syndrom, deutliche Schwellungen am rechten Handgelenk, kleine Hämatome an der Innenseite des linken Oberarms und eine Sehnenverletzung am rechten Ellenboden, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
Die Geschädigte leidet noch heute infolge der Tat unter schweren posttraumatischen Belastungsreaktionen.“
Wegen dieser Tat hatte sich der Angeklagte M. bis zum 28.02.2017 in Untersuchungshaft befunden.
3. Untersuchungshaft
Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 17.03.2017 in dieser Sache seit dem 18.03.2017 in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA Straubing.
B) Festgestellter Sachverhalt
Nach seiner Haftentlassung am 28.02.2017 wurde der Angeklagte M. in die rumänische Bettlergruppe um den Mitangeklagten Zsombor T. in Ulm aufgenommen.
Dieser Gruppe gehörte neben dem Mitangeklagten Zsombor T., dessen Bruder Andreas T., dessen Mutter Ibolya T., die Ehefrau des Andreas T. E, S und I M. an.
Die Gruppe begab sich sodann von Ulm aus Richtung L am Bodensee, um in der dortigen Gegend zu betteln.
Hierzu quartierte sich die Gruppe gemeinsam mit dem Angeklagten M. ab dem 07.03.2017 in einer von der Zeugin Z vermieteten Unterkunft in D.,ca. 11 km von L entfernt ein.
Zwischen 18.15 Uhr und 18.25 Uhr des 08.03.2017 begab sich der Angeklagte M. zum „Allesbillig-Markt“ in der Z1. straße 1 in 88131 L (B). Dort verweilte der Angeklagte M., u.a. bekleidet mit einer blauen Jogginghose, eine Umhängetasche mit der Aufschrift „Gola“ tragend vor der Tür des Geschäftes für einen kurzen Moment und blickte in das Innere des Ladengeschäftes, wobei er insbesondere die Ecken des Verkaufsraumes inspizierte. Der Angeklagte M. hielt dabei nach Stehlenswertem Ausschau.
Nach kurzer Zeit machte sich der Angeklagte M. dann gegen 18.30 Uhr in Richtung des ca. 400m vom „Allesbillig-Markt“ entfernten, alten Bahnwärterhäuschens in der E-straße … in 88131 L (B) auf.
Das Anwesen war zu diesem Zeitpunkt bewohnt durch den 76-jährigen Geschädigten H. Eine im Erdgeschoss befindliche Einliegerwohnung war an den Zeugen S und dessen Lebensgefährtin vermietet. Die Mieter S und F befanden sich seit Dezember 2016 auf einem 6-monatigen Auslandsaufenthalt in Neuseeland.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt am 08.03.2017 nach 18.30 Uhr drang der Angeklagte M. auf nicht näher bekannte Art und Weise in die Einliegerwohnung des Hauses in der E-straße … in 88131 L ein, indem er gewaltsam eine verschlossene Wohnungstür oder ein geschlossenes Fenster öffnete, um im Inneren nach stehlenswertem Gut und Bargeld zu suchen und dieses zu entwenden. Sämtliche Zugänge zum Haus und den beiden Wohnungen waren zu diesem Zeitpunkt verschlossen gewesen.
Im Folgenden nahm der Angeklagte M. aus der Einliegerwohnung der Wohnung der Zeugen S und Freudelsberger mehrere für ihn brauchbare Alltagsgegenstände an sich und verbrachte diese, teilweise in Taschen und Koffern verpackt, nach draußen und versteckte diese in einer Entfernung von ca. 150 m zum Tatobjekt im Außenbereich des Hauses, um diese später abholen zu können.
Dabei handelte es sich im Einzelnen um einen blauen Reisetrolley mit diversem Werkzeug, wie Schraubendreher, Akku-Bohrschrauber und ein Flexgerät, sowie Elektronikartikel wie Musiklautsprecher, Smartphones und eine Playstation nebst Controllern. Auf die Lichtbilder 1 und 2 der Lichtbildtafel der Kriminalpolizei L vom 22.03.2017, aufgenommen am 13.03.2017 durch KHK M und PHM H, wird verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Lichtbilder zeigen die oben genannten Gegenstände. Des Weiteren entwendete der Angeklagte eine Videokamera, mehrere Kabel und Fernbedienungen, sowie eine rosafarbene Kindergitarre und verstaute diese Gegenstände in einer blauen Sporttasche. Auf das Lichtbild Nr. 4 der vorgenannten Lichtbildtafel wird verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das Lichtbild 4 stellt die genannten Gegenstände dar. Daneben entwendete er in einem blauen Trolley 4 Paar Sportschuhe, mehrere Feuerzeuge, eine Wollmütze, Kabel für Elektronikteile sowie ein Gesellschaftsspiel. Auf das Lichtbild Nr. 7 der vorgenannten Lichtbildtafel wird verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf dem Lichtbild sind die genannten Gegenstände abgebildet. Schließlich entwendete der Angeklagte in einer schwarzen Sporttasche mehrere Flaschen alkoholischer Getränke. Auf das Lichtbild Nr. 8 der vorgenannten Lichtbildtafel wird verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf dem Lichtbild 8 sind die bezeichneten Gegenstände zu sehen.
Nach Durchsuchung der Einliegerwohnung des Zeugen S und Entwendung der vorgenannten Gegenstände drang der Angeklagte M. im Folgenden ebenfalls gewaltsam auf eine nicht näher bekannte Art und Weise in die Wohnung des Geschädigten O. H. ein, um auch dort für ihn als stehlenswert Erachtetes zu entwenden. Ein direkter Zugang von innen zu der Wohnung des Geschädigten H. zur Einliegerwohnung des Zeugen S bestand nicht.
Dort traf der Angeklagte M. auf den noch nicht zu Bett gegangen Geschädigten H.. Der 76jährige Geschädigte H. war herzkrank und litt an Diabetes. Aufgrund der Zuckerkrankheit war ihm der große Zeh am rechten Fuß abgenommen worden. Es stand bzgl. der Kalenderwoche 11 des Jahres 2017 schon ein OP-Termin bzgl. der Abnahme des großen Zehs am linken Fuß an.
Aufgrund dieser körperlichen Einschränkungen war der Geschädigte bzgl. aushäusiger Besorgungen und Arztbesuchen auf Hilfe angewiesen. Diese Hilfe wurde ihm durch nahezu tägliche Besuche seiner Tochter, der Zeugin H.-Müller, oder des Pflegedienstes zuteil. Diese halfen ihm auch bei der körperlichen Pflege, soweit es um Duschvorgänge ging. Es war auch ein Notrufdrücker einer Sozialstation im Haus angebracht.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Angeklagte M. vom Geschädigten H. überrascht wurde oder der Angeklagte die Anwesenheit des Geschädigten H. wahrnahm und jenen mit einem Angriff überraschte.
Jedenfalls kam es beim Aufeinandertreffen des Angeklagten M. mit dem Geschädigten H. zu einem gewaltsamen Übergriff durch den Angeklagten M. gegenüber dem Geschädigten H., indem der Angeklagte M. dem Geschädigten H. durch einen sehr kräftigen Schlag oder einen sehr kräftigen Tritt mit dem Fuß den Kiefer brach und ihm mehrere Schläge bzw. Tritte gegen den Kopfbereich, den Rücken, die Arme sowie gegen den Brustkorb und die Handgelenke versetzte, was unmittelbar zu starken Blutungsreaktionen bei dem Geschädigten führte. Ab dem Zeitpunkt dieses Aufeinandertreffens befand sich der Angeklagte aufgrund einer mit Krankheitswert versehenen Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar in einem Zustand der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit.
Entweder unmittelbar vor dieser Gewaltanwendung bzw. während dieser oder unmittelbar danach fasste der Angeklagte M., der nicht mit Tötungsvorsatz die Wohnung des Geschädigten H. betreten hatte, den Entschluss, den Geschädigten H. zu töten, um zu verhindern, dass dieser ihn als Täter der Einbruchstat identifizieren würde.
In der Folge dieses neu gefassten Tatentschlusses würgte der Angeklagte M. den Geschädigten H. bis zu dessen Todeseintritt.
Nicht ausschließbar im selben Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, sämtliche Tatspuren des Einbruchsdiebstahls und der Tötung des Geschädigten durch ein Inbrandsetzen des Gebäudes zu beseitigen.
Zuvor platzierte der Angeklagte M. den Getöteten H. entkleidet in dessen Bad in der Duschkabine, um den Tod des Geschädigten als einen Badeunfall aussehen zu lassen. Hierzu stellte er den Brauseschlauch der Dusche an und ließ das Wasser laufen.
Im Folgenden setzte der Angeklagte M. zunächst das Wohnzimmer des Getöteten H. durch Entzünden geeigneter Gegenstände in Brand, von wo aus sich die Flammen über die Decke des Wohnzimmers über das gesamte Haus hinweg ausbreiteten und in der Folge das gesamte Haus zerstörten.
Nachdem der Angeklagte M. zuvor noch den gesamten Bargeldinhalt der Geldbörse des Geschädigten H.s in Höhe von ca. 150,- € aus dessen im Ankleidezimmer befindlichen Geldbeutels entwendet hatte und er einen von ihm getragenen Kapuzenpulli mit der Aufschrift „Taifun“ im Bad der Wohnung des Geschädigten H.s zurückgelassen hatte, verließ der Angeklagte M. das Anwesen, ohne seinen ursprünglichen Plan, nach Stehlenswertem zu suchen und dieses zu entwenden, weiter zu verfolgen.
Im Außenbereich des Anwesens entledigte er sich teilweise seiner Kleidung, so eines Sweatshirts, einer blauen Jogginghose und Joggingschuhe der Marke „Asics“.
Er verließ den Tatort unter Zurücklassung des zuvor zur Abholung bereit gelegten Diebesgutes.
Bei Eintreffen der Feuerwehr am Tatort aufgrund einer vorangegangenen Brandmeldung am 09.03., 00:56 Uhr, wurde der Leichnam des Geschädigten H. entkleidet in der Dusche bei laufendem Wasser durch den Brauseschlauch vorgefunden.
Nachdem der Angeklagte M. in den darauffolgenden Tagen nach der Tat wieder zu der rumänischen Bettlergruppe um den Mitangeklagten Zsombor T. gestoßen war, reiste diese am 13.03.2017 überstürzt aus der von der Zeugin Z zur Verfügung gestellten Unterkunft in D. ab in Richtung Ulm.
Am 18.03.2017 wurde der Angeklagte M. aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 17.03.2017 in Ulm vorläufig festgenommen, wobei er eine violette Trainingsjacke bei der Festnahme trug, auf der sich Blutspuren des Geschädigten H. befanden.
C. Beweiswürdigung:
1. Einlassung des Angeklagten M.:
Der Angeklagte M. ließ sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache ein.
In seinem letzten Wort äußerte sich der Angeklagte M. wie folgt:
„Es tue ihm leid die ganze Sache, die von anderen begangen worden sei.“
Er sei zwei Tage lang nicht bei der Gruppe in D. gewesen. Er sei mit dem Taxi zum McDonalds gefahren und habe dort gegessen. Anschließend sei er an eine Tankstelle, habe dort Zigaretten gekauft und eine Flasche Wein. Von dort sei er dann weggegangen und habe dann eine ganze Zeit lang geschlafen neben dem Polizeigebäude, wo er sich ein Feuer gemacht habe. Am nächsten Tag sei er wieder zum McDonalds gegangen und habe dort den Mitangeklagten Zsombor T. getroffen zusammen mit dessen Mutter Ibolya T. und dem alten Mann. Er sei dann in das Auto des Zsombor T. eingestiegen und mit nach D. gefahren.
Am selben Tag sei er mit der Gruppe wieder nach L gefahren zum Betteln. In der Stadt habe er mit Andreas und Zsombor T. ein Telefon gekauft.
Danach seien sie am selben Tag nach Ulm zurückgefahren.
Seine Trainingshose, Socken und seine Sportschuhe habe er dort jemand anderem gegeben. Dieser sei ein ihm bis dahin unbekannter Rumäne gewesen. Der Rumäne habe ihm hierfür eine Flasche Schnaps gegeben. Danach hätte er diese Person nie wieder gesehen.
Einige Tage später sei er in ein Geschäft gegangen in Ulm und habe dort Schnaps stehlen wollen. Die Polizei habe bereits am Auto gewartet und er sei verhaftet worden.
Den Zeugen Z habe er erstmals in der Hauptverhandlung gesehen.
Es gäbe keinen Grund, warum er gegenüber einem Fremden etwas habe zugeben sollen, er habe das nicht einmal gegenüber seiner Schwester zugegeben.
2. Persönliche Verhältnisse:
a) Biografie:
Die Feststellungen zur Biografie des Angeklagten M. beruhen auf dessen Angaben und den insofern zeugenschaftlich erfolgten nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B, der im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung zum Werdegang des Angeklagten ausführte und sich auf dessen Angaben hierzu im Rahmen der psychiatrischen Exploration bezog.
Die Feststellungen zu den in Rumänien verbüßten Haftstrafen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen, übersetzten Mitteilung des Ministeriums des Inneren, Rumänien, Generalinspektion der rumänischen Polizei, Kriminalamt, vom 04.10.2017.
b) Vorstrafen:
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten M. beruhen auf der Verlesung der jeweiligen übersetzten rumänischen Urteile, sowie auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 02.05.2017 und der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Ulm vom 28.02.2017.
3. Festgestellter Sachverhalt: a) Die Feststellung zur Aufnahme des Angeklagten M. in die Bettlergruppe um den Mitangeklagten Zsombor T. und deren Besetzung beruhen neben der Einlassung des Angeklagten M. in seinem letzten Wort auf den Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK P, der von der Festnahme des Angeklagten M. sowie von zwei Vernehmungen des Mitangeklagten Zsombor T. vom 21.03.2017 und 28.03.2017 berichtete.
Der Zeuge KHK P gab dabei an, dass bei Festnahme des Angeklagten M. am 18.03.2017 die Personen der Gruppe in einem Fahrzeug hätten festgestellt werden können.
Des Weiteren gab der Zeuge KHK P an, der als Beschuldigte vernommene Mitangeklagte T. habe angegeben, den Angeklagten M. in Ulm nach dessen Haftentlassung am 28.02.2017 aufgenommen zu haben, kurz bevor die Gruppe, gemeinsam mit dem Angeklagten M., sich am 07.03.2017 in der Unterkunft der Zeugin Z2. in D. einquartiert habe, was durch die glaubhaften und glaubwürdigen Angaben der Zeugin Z2. gestützt wird.
Diese gab in der Hauptverhandlung an, sich an die Gruppe, insbesondere auch an den Mitangeklagten Zsombor T. und den Angeklagten M. erinnern zu können. Sie erkannte die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung wieder. Sie führte aus, die Gruppe um den Mitangeklagten T. sei vom 07.03.2017 an in ihrer Unterkunft in D. einquartiert gewesen, worüber sie auch täglich Buch geführt habe. Sie habe sich jeden einzelnen Namen der Gruppe aufgeschrieben und könne sich daran erinnern, dass beide Angeklagte, insbesondere auch der Angeklagte M., sich zunächst bei ihr in der Unterkunft aufgehalten hätten. Zur Zusammensetzung der Gruppe bestätigte sie die weiteren Mitglieder Andreas T. und dessen Mutter Ibolya T.. Die Zeugin berichtete zudem auch von einem für sie fluchtartig wirkenden Verlassen der Unterkunft durch die Gruppierung am 13.03.2017.
b) Die Feststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten M. am Allesbillig-Markt in L unweit des Tatortes gegen 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Zeugen A und H.
Beide Zeugen sind Angestellte des Allesbillig-Marktes und gaben an, am Abend des 08.03.2017 zwischen 18:15 Uhr und 18:25 Uhr eine Person vor dem Ladengeschäft festgestellt zu haben, die sich auffällig verhalten habe.
So gab der Zeuge A an, dass er zu besagtem Zeitpunkt auf eine Person aufmerksam geworden sei, bei der er das Gefühl gehabt habe, dass diese sich komisch verhalte. Im Vorraum des Marktes habe er die Person angesprochen und diese darauf hingewiesen, dass der Markt bald schließen werde. Aufgrund des Verhaltens der Person habe sich der Zeuge gedacht, dass diese 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 17 – bestimmt beabsichtige, in den Markt einzubrechen. Er schilderte anschaulich, dass er bei sich noch gedacht habe, dass es wieder eine unruhige Nacht werde, in der die Alarmanlage wieder anschlagen werde, worüber der Zeuge stets prompt benachrichtigt werde.
Die Zeugin H führte aus, dass sie ihren Kollegen, den Zeugen A wegen dieser Person angesprochen habe, nachdem ihr diese aufgefallen sei, wie sie durch die Fenster des Ladengeschäftes geblickt und lediglich die Ecken abgeschaut habe, als ob sie nach Überwachungskameras suche. Sie habe zu ihrem Kollegen, dem Zeugen A noch geäußert: „Merk dir das Gesicht. Morgen fehlt bestimmt was“.
Beide Zeugen gaben bei ihren Vernehmungen an, dass die Person mit einer blauen Jogginghose und einer auffälligen Umhängetasche mit der Aufschrift „Gola“ bekleidet gewesen sei.
Die Zeugin H konnte den Angeklagten M. in der Hauptverhandlung eindeutig als diese Person identifizieren und wiedererkennen. Sie gab an, die Person vor Ort angesprochen zu haben. Diese habe sich zu ihr umgedreht, wobei sie hierbei einen Alkoholgeruch habe wahrnehmen können. Ihr sei insbesondere der Blick dieser Person in Erinnerung geblieben, es seien die bösesten Augen gewesen, in die sie jemals geblickt habe. Die Zeugin konnte auf Vorhalt und bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 1 und 2 der Lichtbildtafel vom 27.04.2017, erstellt durch KHK R, aus dem Sonderheft „Lichtbildmappe“ die dort abgelichtete blau Jogginghose als diejenige wiedererkennen, die von der Person getragen wurde.
Die Zeugin gab zudem an, dass sie, nachdem die Person zunächst die Örtlichkeit des Allesbillig-Marktes verlassen habe, im Weiteren, als die Zeugin selbst auf dem Heimweg gewesen sei, jene Person zu Fuß in Richtung des alten Bahnwärterhäuschens habe gehen sehen können. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen habe die Zeugin bei der Person nicht feststellen können.
So wird letztlich die Anwesenheit des Angeklagten M. zeitlich unmittelbar vor der Tat in Tatortnähe durch die Angaben der Zeugen A und H belegt, wobei die Entfernung zwischen dem Allesbillig-Markt und dem Tatobjekt 400 Meter beträgt, was in der Hauptverhandlung als allgemeinbekannt festgestellt wurde.
Die Feststellung, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort befand, beruht auf den Angaben der Zeugen KHK P und KHK F zu den am Tatort und dessen Umgebung aufgefundenen Gegenständen und den schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W, der angab, dass an mehreren dieser untersuchten Gegenstände und Abriebe von Gegenständen die DNA des Angeklagten M., die DNA des Geschädigten H. oder die DNA beider habe festgestellt werden können.
(1) Die Zeugen KHK P und KHK F gaben jeweils an, dass im Tatobjekt bzw. in unmittelbarer Tatortnähe u.a. folgende Gegenstände aufgefunden worden seien:
– Asservat 4.1.2:
blaue Trainingshose, aufgefunden in unmittelbarer Tatortnähe im Buschwerk
– Asservat 3.1.2:
Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Abschluss 10“ “Taifun“, aufgefunden vor der Dusche, in der der Leichnam des Geschädigten H. vorgefunden wurde
– Asservat 4.1.1:
blaues Sweatshirt, aufgefunden in unmittelbarer Tatortnähe im Buschwerk
– Asservat 3.4.6.1:
Schlüssel eines Elektromobils, der in der Mitte der verschlossenen Garage liegend aufgefunden wurde
– Asservat 4.3.2:
Fototasche, aufgefunden in unmittelbarer Tatortnähe im Buschwerk
– Asservat 4.1.16:
Sportschuh, ‚Asics‘, aufgefunden in unmittelbarer Tatortnähe im Busch –
werk
Nach den Angaben des Zeugen KHK P sei bei Festnahme des Angeklagten M. folgender Gegenstand sichergestellt worden:
– Asservat 13.1:
violette Trainingsjacke, die der Angeklagte M. bei Festnahme getragen habe.
(2) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W habe die DNA des Angeklagten an der im Keller des Anwesens befindlichen Kommode festgestellt werden können, sowie an der Trainingshose, die in unmittelbarer Tatortnähe im Buschwerk hätten aufgefunden werden können und der Trainingsjacke, die der Angeklagte bei Festnahme getragen habe. An den beiden letztgenannten Gegenständen sei auch die DNA des Geschädigten H. festgestellt worden. 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 19 – Der Sachverständige führte aus, die DNA-Bestimmung der biologischen Spuren sei unter Berücksichtigung der standardmäßig untersuchten 16 STR-Systeme Se33, D21S11, VWA, TH01, VIBRA, D3S1358, D8S51, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433 vorgenommen worden.
So seien nach Eingang diverser Asservate durch die Kriminalpolizei Kempten, u.a. einer Trainingsjacke und einer Jogginghose, Proben entnommen worden mit der Fragestellung, ob sich hieran Opferblut befinde und sich klären lasse, wer Träger der Kleidung war:
(aa) Nach insgesamt 15 entnommenen Spuren der als Asservat Nr. 4.1.2 übersandten Trainingshose (blau) habe in der Spur 4.1.2.5 (Ausschnitt Trainingshose, Blutspur, rechter Oberschenkel Vorderseite) ein Treffer in der DAD-Datei erzielt werden können, der auf den Angeklagten M. hingewiesen habe.
Auf dem Asservat 4.1.2. Trainingshose (blau), habe im Weiteren zahlreich die DNA des Geschädigten sowie die des Angeklagten M. festgestellt werden können, so insbesondere auch bei der Spur 4.1.2.15. Abrieb Trainingshose, linke Beinnaht innen.
Bei Untersuchung weiterer übersandter Spuren durch die Kriminalpolizei Kempten habe insgesamt an folgenden weiteren Spuren die DNA des Angeklagten M. festgestellt werden können:
– Asservat 3.2.45 Abrieb linke Kommode, Keller, mittlere Schublade, obere Kante
– Spur 13.1.7 Abklebung, Trainingsjacke, rechter Brustbereich.
Das Asservat 13.1. Trainingsjacke mit Kapuze (violett) sei nach den Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK P bei der Festnahme des Angeklagten M. sichergestellt worden. Der Angeklagte M. habe bei Festnahme diese violette Trainingsjacke getragen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W habe mit einer Häufigkeit von weniger als 1:30 Milliarden bei durchgeführter Untersuchung von 16 DNA-Systemen an den vorgenannten Asservaten das DNA-Muster des Angeklagten M. festgestellt werden können. Des Weiteren sei bezüglich des Kapuzenpullis mit der Aufschrift „Abschluss 10“ “Taifun“, Asservat 3.1.2 in der Spur 3.1.2.8 Abrieb, rechter Ärmelbund innen, eine Mischspur mit weitgehenden DNA-Merkmalen des Angeklagten M. nachweisbar gewesen. Lediglich in den beiden DNA-Systemen SE33 und D2S1338 seien die DNA-Merkmale „29.2“ bzw. „18“ des DNAMusters des Angeklagten M. nicht typisierbar gewesen. Diese beiden DNA-Merkmale hätten aber aufgrund der schwach dargestellten Nebenkomponente der Mischspur unter der Nachweisgrenze gelegen.
In Zusammenschau dieses Ergebnisses mit den folgenden Aussagen der Zeugen P und Y steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte M. diesen Kapuzenpulli zur Tatzeit am Tatort trug.
Der ihn vernehmende Beamte KHK P hat angegeben, dass der Mitangeklagte T. in zwei polizeilichen Vernehmungen angegeben habe, dass der Angeklagte M. ohne jedwede eigenen Gegenstände zur Gruppe gestoßen sei. Aus Mitleid habe der Mitangeklagte T. ihm diverse Kleidungsstücke, so einen Kapuzenpulli mit dem Aufdruck „Taifun“ und auch eine Jogginghose übergeben. Diese Kleidungsstücke habe er selbst in Ehingen bei einem Türken an der Haustüre erbettelt.
Diese letztgenannte Tatsache wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Y, der angab, ca. eine Woche vor dem 08.03.2017 einen Kapuzenpulli mit der Aufschrift seines Vornamens „Taifun“ an eine Gruppe bettelnder Personen übergeben zu haben, nachdem diese an der Haustüre nach Kleidung gefragt hätten. Auf Vorhalt und nach Inaugenscheinnahme von Lichtbildern Bl. 1083 und 1084 d.A. erkannte der Zeuge den von ihm übergebenen Kapuzenpulli. Auf die Lichtbilder wird verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Lichtbilder zeigen einen stark verschmutzten Kapuzenpulli mit Rußanhaftungen. Es handelt sich um ein Realschulabschlussshirt mit der Aufschrift „Taifun“ auf der Rückseite sowie der Aufschrift auf der Vorderseite „Justizirrtum – 10 Jahr umsonst gesessen“, bezüglich welchem der Zeuge P bekundete, dass eben jener Pulli am Tatort aufgefunden und der DNA – Untersuchung zugeführt worden sei.
Des weiteren, so der Sachverständige, sei in den Spuren
– 4.1.1.6 Abklebung, Sweatshirt, Bauchbundbereich innen bis auf 2 Merkmale
– 4.1.1.11 Abrieb, Sweatshirt, Kragen, innen, an einem Sweatshirt, innen (blau) bis auf 2 Merkmale
– 4.1.2.7 Abklebung, Trainingshose, linke Seitentasche innen bis auf 1 Merkmal
– 4.1.2.9 Abklebung, Trainingshose, Bauchbundbereich innen bis auf 1 Merkmal
– 4.1.2.14 Abklebung, Trainingshose, Bauchbundbereich innen bis auf 2 Merkmale
– 3.4.6.1.1 Abrieb vom Schlüssel Elektromobil bis auf 3 Merkmale
– 4.3.2.25 Abklebung Griffband mit Fleeceklett bis auf 2 Merkmale
– 4.1.16.12 Abklebung, linker Schuh, innen bis auf 10 Merkmale das DNA-Muster des Angeklagten M. nachweisbar gewesen.
In Anbetracht der Vielzahl der aufgefundenen Spuren mit weitgehender Übereinstimmung mit dem DNA-Muster des Angeklagten steht für die Kammer aufgrund einer Gesamtschau zur Überzeugung fest, dass der Angeklagte Verursacher der genannten Spuren war. Bezüglich der Spuren 4.1.2.7, 4.1.2.9, 4.1.2.14 ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass bezüglich derselben Hose an zwei Abriebspuren, s. o., das vollständige DNA – Muster gefunden worden ist.
Nach Angaben des Zeugen KHK P habe es sich
– bei dem Asservat 3.4.6.1 (Abrieb 3.4.6.1.1) um einen Schlüssel zu einem dem Geschädigten H. gehörenden Kleinelektromobils gehandelt, welches er in der Garage des Anwesens verwahrt hatte. Der zugehörige Schlüssel sei im Rahmen der Spurensicherung inmitten der Garage bei von außen geschlossenem Garagentor aufgefunden worden.
– bei dem Asservat 4.3.2. (Aklebung 4.3.2.25) um ein Griffband einer im Bereich des Tatobjektes aufgefundenen Fototasche gehandelt.
((bb) Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W habe an den nachfolgenden Asservaten bzw. Spuren bei gleichermaßen standardmäßig untersuchten 16 DNA-Systemen unter Vergleich mit dem Asservat 1.0, der Vergleichsprobe aus dem Leichenblut des Geschädigten H., dessen vollständiges DNA wie folgt festgestellt werden können:
– 3.1.2.8:
Abrieb, Kapuzenpulli, rechter Ärmelbund innen
– 4.1.2.5:
Ausschnitt, Trainingshose, Blutspur, rechter Oberschenkel, Vorderseite
– 4.1.2.15:
Abrieb, Trainingshose, linke Beinnaht innen,
– 13.1.7:
Abklebung, Trainingsjacke, rechter Brustbereich.
– 4.1.16.1
Abrieb, rechter Schuh, kleine Blutspur, Innenspann
Den insgesamt schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W, welche im Übrigen von keinem Prozessbeteiligten in Frage gestellt wurden, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an.
Unter Würdigung der so getroffenen Feststellungen zu den vorgefundenen DNA-Spuren sowie der weiteren Indizien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte M. sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat.
Nach den Angaben des Zeugen KHK P wurden sämtliche Gegenstände im Tatobjekt oder in unmittelbarer Nähe zu diesem befindlich im Rahmen der Spurensicherung nach dem 08.03.2017 sichergestellt mit Ausnahme der bei Festnahme durch den Angeklagten M. getragenen violetten Trainingsjacke.
(cc) Die Kammer schließt aus, dass die DNA-Merkmale des Angeklagten M. durch einen Sekundärabrieb oder hinsichtlich getragener Kleidung durch vorheriges, aber nicht zur Tatzeit erfolgtes, Tragen der Kleidung durch den Angeklagten entstanden sind.
(1) Hinsichtlich letztgenannter Möglichkeit eines vorherigen Tragens von Kleidung durch den Angeklagten M. und eine Weitergabe dieser Kleidung an einen Dritten, der sodann die sichergestellte Kleidung an den Tatort bzw. in dessen Umgebung verbracht haben könnte, lässt sich die vorgefundene DNA-Spur des Angeklagten M. an der im Tatobjekt befindlichen Kommode im Keller nicht erklären; ebensowenig die aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten M. am Griffband der in Tatortnähe aufgefundenen Fototasche, welche der Zeugen S in der Hauptverhandlung als sein Eigentum identifizierte.
Die Möglichkeit eines Sekundärabriebes schließt die Kammer deshalb aus, da nicht lediglich DNA-Spuren des Angeklagten M. am oder um das Tatobjekt festgestellt wurden, sondern auch DNA des Geschädigten H. sich auf der Kleidung des Angeklagten M., die dieser bei seiner Festnahme am 18.03.2017 trug, wiederfand. Zur Überzeugung der Kammer muss es mithin zu einem Kontakt zwischen dem Geschädigten und der bei Festnahme durch den Angeklagten M. getragenen Kleidung gekommen sein. An einen derartigen Zufall, dass ein anderweitiger Kontakt als bei oder unmittelbar nach Tatbegehung zwischen dem Geschädigten und der Kleidung des Angeklagten M., die dieser bei Festnahme trug, kam, schließt die Kammer aus und wird auch von keinem Prozessbeteiligten geltend gemacht.
Im Ergebnis steht mithin zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war und es zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten M. zu einem direkten Kontakt kam.
c) Die Feststellungen zur Tötung des Geschädigten H. beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, Gerichtsarzt am Oberlandesgericht, der den Geschädigten H. am 09.03.2017 obduzierte.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien neben Einblutungen in beiden Armen und den Handgelenken Zeichen stumpfer Gewalt an der Kopfschwarte, den Lippen, dem Kiefer, am Rücken, sowie an beiden Oberarmen feststellbar gewesen. Der festgestellte Kieferbruch sei nur durch einen sehr kräftigen Schlag oder einen massiven Fußtritt möglich und sicheres Zeichen massivster stumpfer Gewalt.
Der Sachverständige führte des Weiteren aus, dass ein Abbruch des Zungenbeinfortsatzes sowie ein Abbruch der Zungenbeinhörner an der Basis, jeweils mit kräftigen Umblutungen sowie ausgedehnte Einblutungen im Bereich der Halsmuskulatur hätten festgestellt werden können. Dies sowie die übrigen Befunde an den inneren Organen wie die Blutstauungen der Organe mit Ausnahme der Milz, Hirnödem, flüssiges Leichenblut sowie schaumiges Sekret in den Luftleitern würden einen Erstickungstod infolge eines Würgens oder Drosselns des Geschädigten belegen.
Da weder Rußpartikel in der Speiseröhre, in der Lunge, noch im Magen hätten festgestellt werden können, und auch makroskopisch keine Hinweise auf eine CO-Intoxikation erkennbar gewesen seien, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen sicher davon auszugehen, dass der Brand erst nach Todeseintritt entstanden sei.
Mithin sei als Todesursache ein Erstickungstod infolge Würgens oder Drosselns festzustellen.
Diesen schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und nach Inaugenscheinnahme der vom Sachverständigen anlässlich der Sektion gefertigten und erläuterten Lichtbilder an. Angesichts dieser führte der Sachverständige aus, dass die durch stumpfe Gewalt zugefügten Verletzungen starke Blutungsreaktionen bei dem Geschädigten verursacht haben müssen, was auf den Lichtbildern für die Kammer auch erkennbar geworden ist.
d) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte M. den Geschädigten O. H. über einen bloßen Kontakt hinaus zunächst verletzte, indem er diesen mehrfach schlug oder trat und einen Kieferbruch zufügte und in folgendem den Geschädigten bis zum Todeseintritt würgte, sowie des Weiteren das Tatobjekt E-straße … in L in Brand setzte.
Hierfür sprechen zum einen die großflächigen Blutspuren des Blutes des Geschädigten an den vom Angeklagten M. getragenen Kleidungsstücken. Sowohl bei dem vom Angeklagten M. getragenen Kapuzenpulli „Taifun“, der im Tatobjekt vom Angeklagten zurückgelassen wurde, als auch an der von ihm getragenen Trainingshose, die in unmittelbarer Tatortnähe im Rahmen der Spurensicherung aufgefunden wurde, und letztlich auch an der bei Festnahme vom Angeklagten M. getragenen Trainingsjacke wurden Spuren des Geschädigten festgestellt. Ebenso fanden sich nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W Spuren des Blutes des Geschädigten an den in Tatortnähe aufgefundenen Joggingschuhen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W wurden beim Asservat 3.1.2, dem Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Abschluss 10“ – „Taifun“ eine dem Geschädigten H. zuzuordnende Blutspur im Bereich der rechten Schulterpartie festgestellt, ebenso zahlreiche, dem Geschädigten zuzuordnende Blutspuren am Asservat 4.1.2, der blauen Trainingshose, die im Buschwerk in Tatortnähe vorgefunden wurde. Dort fanden sich Blutspuren des Geschädigten im Bereich der rechten Gesäßtasche, der rechten Seitentasche, sowie des linken und des rechten Oberschenkels. Dieses vorhandene Spurenbild, insbesondere auf den Oberschenkeln spricht für ein Verbringen des blutenden, schon leblosen Körpers des Geschädigten durch den Angeklagten in Richtung der Dusche der Wohnung des Geschädigten H.s.
Letztlich spricht auch das durch Verlesung der rumänischen Vorverurteilungen festgestellte Wesen des Angeklagten M. für die festgestellte Tatbegehung.
So lag der Verurteilung des Kreisgerichts Brasov vom 13.10.2004 mit Strafurteil Nr. 546/S (Aktenzeichen 939/2004) ein in der Entstehungsgeschichte gleichgelagerter Sachverhalt eines Einbruchdiebstahles zugrunde. Bei dieser Tatbegehung schlug der Angeklagte M. der 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 25 – Eigentümerin eine Eisenstange ins Gesicht, so dass diese für längere Dauer ärztlicher Behandlung bedurfte. Eine derartige Tatbegehung, die Anwendung massivster körperlicher Gewalt gegen den Wohnungsinhaber, ist dem Angeklagten mithin nicht wesensfremd.
Ebenso wurde die Anwendung von Gewalt gegenüber der Wohnungsinhaberin durch den Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Tg. Secuiesc vom 17.09.1999, Strafurteil Nr. 205, Az. 1193/99, festgestellt, als er nach vollendetem Einbruch und Diebstahl unter Gewalt und Einsatz eines Messers erzwungenen Geschlechtsverkehr mit der Wohnungsinhaberin hatte.
e) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte M. zur Tatzeit alleine im Tatobjekt war und dem Geschädigten H. verletzte, sodann würgte oder drosselte und im Folgenden das Haus in Brand setzte, ohne dass eine oder mehrere weitere Personen zugegen waren oder teilweise oder ausschließlich Tathandlungen vornahmen.
(aa) Anlass zur Prüfung einer solchen, möglichen Tatsachenalternative gab die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Z.
(1) Der Zeuge gab in der Hauptverhandlung an, Mitgefangener des Angeklagten M. in der JVA Kempten (Allgäu) gewesen zu sein. Er sei aufgrund seiner rumänischen Herkunft und damit einhergehender Sprachkenntnisse am 09.05.2017 erstmals von Beamten der Kriminalpolizei aufgesucht und gefragt worden, ob der rumänische Mitgefangene M. ihm gegenüber von der Tat berichtet habe. Hierzu sei ihm mitgeteilt worden, welcher Tat der Angeklagte verdächtig sei. Es sei ihm ein Fahndungsplakat vorgehalten worden, das den Angeklagten M. gezeigt habe mit einer Tatbeschreibung auf rumänisch. Es sei für Hinweise auf das Tötungsdelikt eine Belohnung in Höhe von 5.000,- € ausgelobt gewesen.
Hieraufhin habe der Zeuge, der nach seinen Angaben bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zum Angeklagten M. gehabt habe, dessen Vertrauen dadurch erschlichen, dass er diesem vorgespiegelt habe, selbst wegen Totschlags inhaftiert zu sein, sodass der Angeklagte M. ihm gegenüber Angaben zum Grund seiner Verhaftung gemacht habe.
(2) Diese habe er in den folgenden Tagen an die Polizei weitergegeben und sich hierüber als Zeuge geäußert.
Der Angeklagte M. habe ihm mitgeteilt, dass eine weitere Person namens „Adrian“ gemeinsam mit ihm den Einbruchsdiebstahl begangen habe. Der Angeklagte M. habe ihm gegenüber geäußert, dass die Person namens „Adrian“ in L wohne und dort bei der Caritas lebe. Er sei ca. 40 Jahre alt und habe eine Glatze. Er sei dreckig, habe aber immer Geld. Die Person namens „Adrian“ habe die Tat bereits ein Jahr im Voraus geplant, die ganze Familie habe schon mehr als ein Jahr im Voraus gewusst, dass in das Tatobjekt eingebrochen werden solle. Ein Cousin des Angeklagten habe bei der Tat als Fahrer fungieren sollen, um die Beute abtransportieren zu können. Der Cousin habe mit seinem Fahrzeug auch in der Nähe gewartet, habe sich aber absprachewidrig nach Ausbruch des Brandes alleine mit dem Fahrzeug vom Tatort entfernt.
(3) Die Angaben des Zeugen Z sind zu Lasten des Angeklagten nach Ansicht der Kammer unverwertbar, da die staatlichen Behörden durch Vorzeigen des Fahndungsplakates mit ausgelobter Belohnung konkludent den Zeugen beauftragt haben, sich Informationen über die Tat vom Angeklagten M. zu verschaffen und diese weiter zu geben. Es liegt gerade nicht nur die reine Entgegennahme bereits vorhandener Wahrnehmungen des Zeugen durch die Ermittlungsbehörden vor.
Das Vorgehen im konkreten Fall, welches vom involvierten Zeugen KHK Zollner bestätigt wurde, stellt nach Ansicht der Kammer aber einen Verstoß gegen das Recht eines jeden Beschuldigten auf Aussagefreiheit dar, § 136a StPO.
(4) Die Kammer war jedoch gehalten, die nicht zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Angaben des Zeugen Z im Rahmen der Überzeugungsbildung jedenfalls zu des Angeklagten G. in die Prüfung einzustellen.
Denn inhaltlich zeigt die Angabe des Zeugen Z einen alternativen Tatsachenverlauf auf, wonach ein weiterer Täter im Anwesen gewesen sein soll.
(bb) Diese so in Betracht zu ziehende Tatsachenalternative schließt die Kammer aufgrund folgender Erwägungen aus:
– Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W seien bei Auswertung der umfangreich durchgeführten Spurenanalyse, der in der Hauptverhandlung durch die Zeugen KHK F und KHK P dargestellten Tatortbefunde, neben der Zuordnung zum Angeklagten M. und dem Geschädigten H. keine weiteren Zuordnungen zu anderen, nicht berechtigten Spurenverursachern möglich gewesen. Sämtliche im Rahmen der DNA-Extraktion vorgefundenen und festgestellten Spuren seien mit den vorhandenen Meldebögen im DADSystem verglichen worden, wobei neben dem Angeklagten M. lediglich die Zuordnung zu einer weiteren Person, eines Zafer Akin habe erfolgen können.
Nach den Angaben des Zeugen KHK P habe es sich bei dieser Person um einen Bekannten des Zeugen S, dem Mieter der Einliegerwohnung gehandelt, der in jener auch gemeinsam mit dem Zeugen S zugegen gewesen sei.
Weitere Zuordnungen zu anderen Personen habe nach Angaben des Sachverständigen nicht festgestellt werden können.
– Bei der in den Raum gestellten Person namens „Adrian“ soll es sich nach der Beschreibung des Angeklagten M. gegenüber dem Zeugen Z um eine Person handeln, die ihren Lebensunterhalt durch Diebstähle oder andere Delikte bestreitet.
Nach den Angaben des Zeugen KHK P seien im Rahmen der Ermittlungen, aufgrund der Angaben des Zeugen Z, in L und in der weiteren Umgebung sämtliche Obdachloseneinrichtungen, Asylunterkünfte, Alten- und Pflegeheime kontaktiert und überprüft worden. Weder eine Person namens „Adrian“, noch eine Person, auf welche die gegebene Beschreibung passe, habe hierbei festgestellt werden können. Auch eine Rückfrage bei der Caritas in L habe ergeben, dass eine solche Person dort nicht bekannt sei, die Caritas im Übrigen keine Unterkunft in L unterhalte.
Den Polizeibehörden sei im Übrigen eine solche Person, auf den die vom Zeugen Z getätigte Beschreibung annähernd passen könnte, nicht bekannt.
– Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge A gab in der Hauptverhandlung an, der Angeklagte M. habe ihm gegenüber als Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt Kempten geäußert, dass er wegen eines begangenen Raubes inhaftiert sei. Bei der Aufteilung der Beute sei es zu einer Schlägerei zwischen den drei Tätern gekommen. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe er (M.) den Tatort verlassen.
Derartige Angaben decken sich schon nicht mit den Sachverhaltsschilderungen gegenüber dem Zeugen Z, wonach der dritte Täter den Tatort mit dem bereitgestellten Fahrzeug ohne ihn verlassen habe.
Die Schilderung gegenüber dem Zeugen A erklärt im Übrigen auch nicht den Verbleib von Diebesgut, das nach den getroffenen Feststellungen in Tatortnähe zur Abholung bereit gelegt wurde.
Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte M. die Sachverhaltsdarstellungen zum Tatgeschehen gegenüber verschiedenen Personen stets variiert, am Wahrheitsgehalt mithin stark zu zweifeln ist.
– Für die Alleintäterschaft des Angeklagten M. sprechen auch die auf den Angeklagten zugeschnittenen, als Diebesgut bereitgelegten Gegenständen im unmittelbaren Umfeld des Tatobjektes.
Nach Angaben des die Spurensicherung durchführenden Polizeibeamten KHK F seien diverse Taschen mit Inhalt im unmittelbaren Umfeld des Tatobjektes festgestellt und fotografisch dokumentiert worden, die der Zeuge S in der Hauptverhandlung als sein Eigentum identifizieren konnte.
Auf Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder bestätigte der Zeuge S sein Eigentum an zahlreichen, dort abgebildeten Gegenständen. So gab dieser an, dass die auf den Lichtbildern Nr. 1 bis 8 der Lichtbildtafel der Kriminalpolizei L vom 22.03.2017, aufgenommen am 13.03.2017 durch KHK Müller und PHM Heel, abgebildeten Gegenstände ihm gehören würden. Dabei handle es sich um diverses gebrauchtes Werkzeug, wie einen Akkuschrauber, ein Schraubset, eine Schraubzwinge, eine Flex sowie eine Bohrmaschine, diverse Elektronikartikel wie eine gebrauchte Playstation und Musiklautsprechern. Des Weiteren konnte der Zeuge die VHS-Videokamera, die rosafarbene Kinderspielgitarre, mehrere Schuhe sowie teilweise bereits angebrochene Flaschen Alkoholika als sein Eigentum feststellen.
Wie aus den verlesenen Vorverurteilungen ersichtlich wird, entwendete der Angeklagte M. bei den dort abgeurteilten Diebstahltaten ebensolche Alltagsgegenstände, mit oft keinem oder geringem Wiederverkaufswert.
Wie aus dem in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Tatörtlichkeit, die nach Angaben des Zeugen F im Rahmen der Spurensicherung aufgenommen worden seien, ersichtlich, hinterließ der Angeklagte bei Begehung des Einbruches wesentlich werthaltigere Gegenstände wie einen Laptop und einen Flachbildfernseher im Anwesen. Auf die Lichtbilder Blatt 1105 der Akte, dort Bilder 152, 153, 155 und 156, wird verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Lichtbilder zeigen ein vom Brand zerstörtes Zimmer, in dem ein bandbeschädigter Flachbildfernseher an der Wand hängt (Bl. 152 u. 153 d.A.) sowie ein brandbeschädigtes Notebook/Laptop (Bl. 155, 156 d.A.).
– Die Alleintäterschaft des Angeklagten M. wird auch durch den Umstand gestützt, dass höhere Geldbeträge, teils auch leicht auffindbar in der Wohnung gelagert, nicht aufgefunden bzw. entwendet wurden, was aber bei Beteiligung eines weiteren Diebstahltäters zumindest wahrscheinlich gewesen wäre.
Nach den Angaben des Zeugen KHK P sowie des Zeugen KHK F seien im Tatobjekt im Rahmen der Spurensicherung noch vorhandene Geldbeträge festgestellt worden. So habe sich in einer in der Küche offen auf einer Ablage abgestellten Geschenkkarte ein Bargeldbetrag in Höhe von 100,00 € befunden. Im Schrank des Schlafzimmers des Geschädigten H.s sei in einer Socke versteckt eingerollt ein Bargeldbetrag von insgesamt 3.000,00 € festgestellt worden.
– Nach den Angaben der Zeugen H und A war der Angeklagte M. allein und ohne Begleitung unterwegs gewesen und habe sich alleine zu Fuß in Richtung des Tatortes bewegt.
Aufgrund der detailreichen Schilderungen beider Zeugen – die Kammer hat keine Zweifel an dereren Glaubwürdigkeit ebensowenig wie an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben – ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte zum besagten Zeitpunkt nach Einbruchsmöglichkeiten Ausschau hielt und ohne Begleitung unterwegs war.
– Gegen die Existenz der Person des „Adrian“ spricht auch, dass dieser den Personen der mit dem Angeklagten M. umherreisenden rumänischen Bettlergruppe nicht bekannt ist.
Es wurden in der Zeit von 22.03.2017 bis jedenfalls Juli 2017 zahlreiche Telefonate der festgestellten Personen der Gruppe untereinander sowie mit Dritten abgehört. Zahlreiche der abgehörten Gespräche hatten inhaltlich die angeklagte Tat zum Gegenstand, wie es sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen ergibt. In sämtlichen in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über aufgezeichnete Telefongespräche ist bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung der Person des „Adrian“ durch den Zeugen Z, die nach Angaben des Zeugen KHK P am 12.05.2017 erfolgte, von einem weiteren Täter namens „Adrian“ oder auch einem sonstigen weiteren Täter nie die Rede.
Erst in zeitlich weit nachfolgenden Telefongesprächen wird dieser Name genannt.
Im Gespräch vom 13.07.2017, 21:07 Uhr, Gesprächs-ID 120363629, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, spricht zunächst Lili T. mit dem Bruder des Mitangeklagten Zsombor T., Andreas T. und führt aus:
„Dieser Anwalt, Bandi Der Anwalt ist sehr gut. Ich sehe es gut. Der Anwalt ist der Beste. Noch deine Sache auch… Dieser kleine Anwalt von Zsombor, der weiß soviel Bandi, ich schwöre, das 10 Anwälte wissen nicht soviel“.
Im weiteren Gesprächsverlauf spricht die Mutter des Angeklagten Z3. T., Ibolia T. mit ihrem Sohn A. T. und führt aus:
„Weil dieser Mann, Remusz den Mann zu zweit getötet hat. Dieser Adrian Groß, mit eingeschlagener Nase, mit der Glatze, [ ] dann hat der Mann, dieser Adrian das Haus angezündet“.
Hieraus ist zu entnehmen, dass die Gruppe über Mitteilungen des Verteidigers des Angeklagten Z3. T. unmittelbar vor dem 13.07.2017 erstmals Auskunft über den Inhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen Z und damit Kenntnis über den angeblichen Mittäter „Adrian“ erhielt.
Sofern der Gruppe um den Mitangeklagten Zsombor T. die Person des Adrian nicht bekannt war, spricht dies auch gegen eine Bekanntschaft des Angeklagten M. zu einer solchen Person. Denn schließlich reiste der Angeklagte M. nach eigener Einlassung zuletzt in Deutschland mit der Gruppe um Zsombor T. umher.
(cc) Unter Gesamtwürdigung dieser jeweiligen Aspekte gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Angeklagte M. Alleintäter war und schließt ein mögliches alternatives Tatsachengeschehen, die Existenz eines weiteren Täters, Mittäters bzw. alleinigen Täters, insbesondere die Existenz des genannten „Adrian“ aus, auch wenn die isolierte Betrachtung jedes einzelnen unter C. 3. f) (bb) genannten Umstandes nicht zum zwingenden Ausschluss eines Alternativtäters oder Mittäters führt.
Die Tatsachen, dass im Rahmen der Spurensicherung und anschließenden DNA-Analyse eine Feststellung von Merkmalen einer weiteren Person nicht erfolgte und ein Treffer in der DNADatenbank nicht erzielt wurde, sowie die weiteren Tatsachen, dass trotz umfangreicher Ermittlungen in möglichen Unterkünften kein Hinweis auf eine Person namens Adrian sich ergeben habe und die Tatsache, dass den Polizeibehörden eine solche Person in einer Kleinstadt wie L mit ca. 25.000 Einwohnern nicht bekannt ist, sprechen zwar jeweils für sich genommen nicht zwingend gegen die Existenz eines weiteren Mittäters der Tat. Allerdings verdichten sich die einzelnen, für sich genommen nicht zwingenden Beweisanzeichen derart, dass die Kammer es ausschließt, dass hier jeweils hinsichtlich der einzelnen Tatsachen eine Zufälligkeit bezüglich eines fehlenden Hinweises auf einen möglichen weiteren Täter namens Adrian oder einen anderen weiteren Täter besteht.
Dass die Bettlergruppe um den Mitangeklagten Zsombor T., welcher der Angeklagte M. ebenfalls angehörte, trotz eines ansonsten regen Informationsaustausches keine Kenntnis von einem Mittäter hatte, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Existenz einer solchen Person.
Nach den Angaben des Zeugen KHK Nöser-Baldi, der im Verfahren für die Auswertung der digitalen Spuren im Verfahren zuständig war, bestand ein reger telefonischer Kontakt und Informationsaustausch zwischen den Beteiligten der Gruppe. Diese seien nach Angaben des Zeugen ständig am Telefonieren gewesen, die Tat vom 08.03.2018 habe die gesamte Kommunikation beherrscht. Zu keinem Zeitpunkt bis zum 13.07.2017 sei neben der für die Gruppe bis dahin feststehenden Alleintäterschaft des Angeklagten M. eine mögliche Mittäterschaft Dritter Gesprächsinhalt gewesen. Dies wird auch bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle über die aufgezeichneten Telefongespräche, wonach eine regelmäßige inhaltliche Auseinandersetzung mit der Tat stattfindet und dem Mitangeklagten T. negativ angekreidet wird, den Angeklagten M. in die Gruppe aufgenommen zu haben. In den Gesprächen steht die etwaige Beteiligung dritter Personen an der Tat bis zum 13.07.2017 völlig außer Frage.
Bei Existenz dieser Person „Adrian“ oder eines anderen Mittäters wäre zur Überzeugung der Kammer zumindest hinsichtlich einer der vorgenannten Umstände ein positives Ergebnis zu erwarten gewesen. Vorliegend ergeben jedoch sämtliche Ermittlungsansätze mit Ausnahme der Angaben der Zeugen Z und A – deren Kenntnisse aber ausschließlich auf Angaben des Angeklagten fußen – keinen Hinweis, auch nicht auf zielführende weitere Ermittlungsansätze, die die Existenz eines weiteren Täters belegen oder auch nur stützen könnten.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angaben des Angeklagten M. gegenüber den Zeugen Z und A ebenso wenig der Wahrheit entsprachen wie dessen Angaben im letzten Wort sowie den Angaben gegenüber dem Sachverständigen:
Dem Sachverständigen gegenüber hat der Angeklagte, so die Angaben des Sachverständigen B in der Hauptverhandlung, im Rahmen der persönlichen Exploration, angegeben dass
– er niemals in der Nähe des Tatortes gewesen sei, keinen Einbruch verübt habe und den Herrn H. nicht umgebracht habe,
– er die Kleidung, auf welcher seine DNA gefunden worden sei, kurz zuvor einem anderen Rumänen gegeben habe,
– die Zeugen, die ihn kurz vor der Tat in der Nähe des Tatortes gesehen haben, ihn verwechselt haben müssen,
– er die Vergewaltigungstat in Ulm nie begangen habe, diese nur gestanden habe, um Bewährung zu bekommen,
– er in Rumänien immer nur Diebstähle begangen habe, nie Gewalttaten.
Unter Ausblendung der Angaben zu dem Tatgeschehen im Anwesen E-straße leugnet der Angeklagte somit auch feststehende Tatsachen wie die Tat in Ulm und die Gewaltdelikte in Rumänien, was die Überzeugung der Kammer begründet, dass er auch im Übrigen sein jeweiliges Gegenüber nicht mit der Wahrheit bedient. So schildert er in seinem letzten Wort, dass die Übergabe der „Tatkleidung“ an den ihm unbekannten Rumänen in Ulm und zeitlich nach dem Tattag 08.03.2017 stattgefunden habe, denn tatsächlich reiste die gesamte Gruppe mit dem Angeklagten M. erst am 13.03.2017 von D. nach Ulm.
Die Feststellungen zum vorangegangenen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl durch den Angeklagten M. beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen S, der, wie dargelegt, auf 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 32 – Vorhalt und bei Inaugenscheinnahme Gegenstände, die sich im unmittelbaren Tatortumfeld befanden, als sein Eigentum identifizieren konnte, womit eine Zueignung im Sinne einer dauerhaften Enteignung feststeht, da nach den Angaben des Zeugen KHK F die Gegenstände im Buschwerk versteckt vorgefunden worden seien.
Die Feststellungen beruhen auch auf den Angaben der Zeugin H.-Müller, der Tochter des Geschädigten O. H.. Die Zeugin H.-Müller gab zum Einen an, sie sei am Tatabend mit ihrem Vater, dem Geschädigten, noch beim Einkaufen gewesen und habe dabei feststellen können, dass er in seinem Geldbeutel Bargeld in Höhe von ca. 150,00 € vorhanden hatte. Nach Angaben des Zeugen KHK F wurde ein Geldbeutel des Geschädigten bei Tatortbesichtigung im Rahmen der Spurensicherung im Bereich des Ankleidezimmers der Wohnung vorgefunden, wobei keinerlei Bargeld, weder Geldscheine noch Geldmünzen, als Inhalt hätten festgestellt werden können.
Die Zeugin H.-Müller gab im Weiteren an, dass ihr Vater sein Haus zur Nachtzeit stets verschlossen habe, so auch am Tatabend. Sie sei am Tattag anwesend gewesen. Als sie das Anwesen gegen 20:15 Uhr verlassen habe, habe der Geschädigte unmittelbar hinter ihr die Wohnungseingangstür verschlossen. Ihr Vater sei sehr vorsichtig und gewissenhaft gewesen; er habe zur Nachtzeit stets alle Türen und auch Fenster verschlossen. Auch habe der Schlüssel für dessen E-Mobil seinen festen Platz im Haus gehabt. Des Weiteren gab die Zeugin an, dass ihr Vater Bettlern in höchstem Maße ablehnend gegenüber gestanden habe. Nach Angaben der Zeugin empfand der Geschädigte für solche Personen Hass und Abscheu.
Aus den Angaben der Zeugin H.-Müller schließt die Kammer, dass lediglich durch ein gewaltsames Vorgehen dem Angeklagten M. ein Zutritt zur Wohnung des Geschädigten H.s möglich gewesen sein muss. Ein Zutritt gewährendes Verhalten durch den Geschädigten schließt die Kammer aufgrund der Schilderung des Wesens des Geschädigten durch die Zeugin H.-Müller aus.
Dass ein gewaltsames Eindringen auch in die Wohnung des Zeugen S erfolgt sein muss, schließt die Kammer aus den Angaben der Zeugin F2., die als Schwester der Lebensgefährtin des Zeugen S nach eigenen Angaben während der 6-monatigen Abwesenheit der Mieter regelmäßig die Wohnung gelüftet und nach der Post geschaut habe. So sei sie auch am 08.03.2017 vor Ort gewesen, habe zunächst sämtliche Fenster zum Lüften geöffnet und sei sich sicher, dass sie diese bei Verlassen der Wohnung gegen 18.30 Uhr des 08.03.2017 auch wieder verschlossen habe.
h) Die Feststellungen zur Zerstörung des Anwesens durch Brand beruhen auf den schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Z4., der als Brandsachverständiger in L nach der Tat am 09.03. 2017 die Örtlichkeit begutachtet und dabei festgestellt habe, dass der Brandherd im Wohnzimmer der Wohnung des Geschädigten H.s gewesen sei, da dort die massivsten Schäden festgestellt worden seien. Von dort aus habe sich der Brand über die im Haus befindlichen Deckenbalken mit jeweiligen Zwischenräumen von Zimmer zu Zimmer, auch in die Einliegerwohnung, ausbreiten können. Das Feuer habe sich letztlich über das gesamte Anwesen erstreckt und auch das Dach des Hauses ergriffen bis zu dessen teilweisem Einsturz.
Hinsichtlich der Brandursache habe er an Gegenständen, die möglicherweise einen technischen Defekt und damit einen Brand hätten auslösen können, im Wohnzimmer neben zwei Deckenlampen einen Fernseher feststellen können. Die Rekonstruktion einer möglichen Brandursache sei jedoch am starken Zerstörungsgrad der Geräte gescheitert. Aufgrund des hohen Beschädigungsgrades im Bereich des Wohnzimmers sei auch die Feststellung brennbarer Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger nicht möglich gewesen.
Als Brandursache sei letztlich eine Inbrandsetzung eine mögliche Alternative, ein technischer Defekt sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht ausschließbar.
Zur Überzeugung der Kammer steht hingegen fest, dass sich der Brand durch eine willentliche Brandlegung verursacht wurde, was vom Sachverständigen als eine ebenfalls mögliche Alternative benannt wurde.
An einen derartigen Zufall, dass nach vorangegangenen Wohnungseinbruch, einem Diebstahl sowie der Tötung des Geschädigten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ein technischer Defekt das Haus in Brand setzte, glaubt die Kammer nicht und schließt diesen alternativen Geschehensablauf aus.
i) Die Feststellungen, dass der Angeklagte M. in das Anwesen ohne Tötungsvorsatz eingedrungen ist und erst bei Tötung des Geschädigten H. in der Absicht handelte, den vorangegangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu verdecken, ergibt sich aus den festgestellten äußeren Umständen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz bezüglich eines potentiellen Hausbewohners in das Anwesen eingedrungen ist, sind nicht ersichtlich geworden. Auch aus den Vorverurteilungen des Angeklagten, welche Einbruchstaten zum Gegenstand hatten, ist das Gegenteil ersichtlich; Gewaltanwendungen erfolgten erst entweder nach Entdeckung durch den Hauseigentümer (Urteil 13.10.2004) beziehungsweise nach einer Tatplanerweiterung nach erfolgreichem Diebstahl (Urteil 17.09.1999). Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass das Aufeinandertreffen von Opfer und Angeklagten sich als Abweichung vom ursprünglichen Tatplan des Einbruches und Diebstahls dargestellt hat.
Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, der den Angeklagten nach dessen Festnahme am 21.03.2017 auf äußere Verletzungsanzeichen hin untersuchte, seien beim Angeklagten keine Befunde feststellbar gewesen, die Rückschluss auf eine gewaltsame körperliche Auseinandersetzung zulassen würden und die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt stehen könnten.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte erst 13 Tage nach der Tat untersucht worden ist. Die Kammer schließt somit die Tötung im Rahmen einer Notwehrhandlung aufgrund eines Angriffes durch den Getöteten mit nachfolgendem „sich nicht anders Erwehren Könnens als durch Erwürgen des übermächtigen Opfers“ aus.
Dieser Ausschluss ergibt sich auch aus den Feststellungen zum stark eingeschränkten gesundheitlichen Zustand des Getöteten. Danach war der Getötete nicht in der Lage, dem halb so alten gesunden und kräftigen – von letzterem konnte sich die Kammer augenscheinlich überzeugen – Angeklagten in körperlicher Weise gefährlich zu werden. Die diesbezüglichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geschädigten H. und dessen daraus folgender Gebrechlichkeit beruhen auf den Aussagen der Zeugin H.-Müller sowie den Feststellungen des Obzudenten Dr. B.
Die Zeugin H.-Müller hat nachvollziehbar angegeben, dass sie ihren Vater nahezu jeden Tag besucht habe, um ihm bei täglichen Verrichtungen zur Seite zu stehen, insbesondere ihm beim Duschen zu helfen, falls der engagierte Pflegedienst dies für den jeweiligen Tag nicht schon übernommen hatte. Die Herz- und Zuckererkrankung hätten schon seit langer Zeit bestanden, zur Amputation eines Großzehs und der schon angesetzten Amputation des zweiten Großzehs in der Folgewoche geführt.
Die Feststellungen zur Herz- und Diabeteserkrankung des Opfers werden auch bestätigt durch die Angaben des Obduzenten Dr. B, wonach eine Teilentfernung der rechten Großzehe vorliege sowie an den Zehen beider Füße mehrere Pflasterverbände angelegt gewesen seien sowie kleinere schwärzliche Hautdefekte an einzelnen Zehenkuppen, was mit einem Diabetesbefund einhergehe.
Dasselbe gilt bzgl. der Herzerkrankung. Des Weiteren, so der Sachverständige, seien mäßig kräftige Verkalkungen an den Herzklappen und bzgl. der Aortenklappe ein Ersatz durch eine künstlichen Klappe festgestellt worden. Die Herzkranzgefäße seien mit hochgradigen Verkalkungen versehen gewesen und teilweise nicht mehr aufschneidbar gewesen.
Zu einer den Angeklagten M. beeinträchtigenden Kampfhandlung war der Getötete nach Überzeugung der Kammer aus gesundheitlichen Gründen somit nicht in der Lage.
Die Kammer schließt auch aufgrund des am Tatort zurückgelassenen Diebesgutes aus, dass der Angeklagte den vorangegangenen Einbruch mit dem Ansinnen beging, hierfür den Geschädigten H. zunächst zu töten. Hiergegen spricht das Zurücklassen von Beute ohne weitere Umsetzung des ursprünglichen Tatplans. Diesem Zurücklassen von Beute in Zusammenschau mit dem Zurücklassen von Kleidung am Tatort entnimmt die Kammer ein panikartiges Verlassen des Tatortes durch den Angeklagten aufgrund einer nicht dem Tatplan entsprechenden Abänderung des Geschehens.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Brandlegung in der Absicht handelte, die vorangegangene Tötung und den vorangegangenen Einbruch zu verdecken, beruht auf der Tatsache, dass nach Angaben des Zeugen KHK F bei Eintreffen der Einsatzkräfte zur Löschung des Brandes und Bergung des Opfers festgestellt worden sei, dass die Duschbrause der Dusche, in der der Leichnam des Geschädigten H.s nackt aufgefunden worden sei, in Betrieb gewesen sei und Wasser gelaufen sein.
Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte M. den nackten Leichnam des Geschädigten H. in die Dusche verbrachte und durch Laufenlassen des Wassers einen Duschunfall vortäuschen wollte, mithin sein vorangegangenes Tun verschleiern wollte.
Die Kammer schließt in diesem Zusammenhang aus, dass der Angeklagte den Getöteten beim Duschen überrascht und getötet hat. Die großflächigen Blutanhaftungen des Opferblutes an der vom Angeklagten getragenen Kleidung ist anders als durch ein Verbringen des Getöteten in die Duschwanne nicht zu erklären. Im Übrigen hat die Zeugin H.-Müller angegeben, dass der Geschädigte am 08.03.2017 nicht mehr erwähnt habe, dass er duschen wolle. Vielmehr habe er laut seinen Äußerungen nur noch fern schauen und danach ins Bett gehen wollen.
j) Schuldfähigkeit
Nach den Ausführungen des Sachverständigen B, liegt beim Angeklagten das Erkrankungsbild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen gemäß ICD.10 F61.0 vor. Es sei davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten gegeben gewesen sei, da ein solch ausgeprägter psychischer Ausnahmezustand zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit nicht vorgelegen habe, als dass es dem Angeklagten M. nicht bewusst gewesen wäre, dass die Delikte des Wohnungseinbruchsdiebstahls, des Mordes und der Brandstiftung keine Straftaten darstellen würden.
So sei aus dem durchaus gezielten Ablauf der Straftaten abzuleiten, insbesondere auch die gezielte Brandstiftung nach dem Mord an dem Geschädigten H., dass sich der Angeklagte durchaus bewusst gewesen sei, dass er eine Straftat verübt hatte und mit dem Mord und der anschließenden Brandstiftung versucht habe, seine Straftaten zu vertuschen. Von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten sei damit auszugehen.
Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten bei dem Aufeinandertreffen mit den Zeugen H und A sowie seiner strafrechtlichen Vorgeschichte geht der Sachverständige davon aus, dass der Angeklagte den Einbruch mit dem geplanten Diebstahl in zielgerichteter Art und Weise vorgenommen habe, wofür auch das anfängliche Verbringen des Diebesgutes nach draußen spreche, weswegen zu Beginn des Einbruches mit Sicherheit von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit auszugehen sei.
Da es im weiteren Verlauf zu einer Veränderung der Tatkonstellation gekommen sein könnte, für den Fall dass der Geschädigte den Angeklagten überrascht habe, sei es nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der psychiatrischen Grunderkrankung des Angeklagten M. der Angeklagte in einen derart starken Anspannungszustand geraten sein könnte, in dem er möglicherweise im Rahmen seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht mehr ausreichend in der Lage gewesen sein könnte, seine aggressiven Handlungsimpulse zu steuern.
Es sei damit zumindest als nicht ausschließbar anzusehen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund der veränderten Tatkonstellation zu dem Moment, als der Geschädigte den Angeklagten M. überrascht haben könnte, beim Angeklagten in erheblichem Maße gemindert gewesen sein könnte i.S.d. § 21 StGB. Eine sichere Einschätzung dahingehend, dass die Steuerungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt erheblich gemindert war, könne aufgrund fehlender weiterer objektivierbarer Anknüpfungstatsachen, nicht getroffen werden. Mit Sicherheit könne jedoch ausgeschlossen werden, dass auch zum Tatzeitpunkt des Mordes und auch der Brandstiftung kein solch quasi psychotischer Ausnahmezustand vorgelegen habe, der eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt annehmen lasse. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Sachverständige führte auch aus, dass diese Einschätzung unabhängig von einer möglichen Alkoholisierung des Angeklagten bestehe. Eine Alkoholerkrankung könne beim Angeklagten unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der Ergebnisse der eigenen Untersuchung im Zusammenspiel mit den diesbezüglichen für ihn nachvollziebaren Angaben des Angeklagten nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe sich dahingehend geäußert, dass er regelmäßig wochenlang alkoholfrei lebe, es aber vorkomme, dass er an einem Abend so viel Bier und Wein trinke, dass er völlig betrunken sei. 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 37 – Auch aufgrund der Angaben der Zeugin H, welche Alkoholgeruch wahrgenommen hatte, ergebe sich keine andere Beurteilung, da Ausfallerscheinungen nicht ersichtlich geworden sind. Eine sichere Feststellung des Vorliegens einer erheblich geminderten Steuerungsfähigkeit könne aus sachverständiger Sicht nicht erfolgen.
Die Kammer schließt sich diesen schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes vom Angeklagten M., dem sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von diesem verschaffen konnte an. Der Angeklagte verfolgte die Hauptverhandlung aufmerksam und interessiert, er hielt stetigen verbalen Kontakt zu seinen Verteidigerinnen.
D. Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte hat sich daher des Mordes mit besonders schwerer Brandstiftung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gemacht gemäß §§ 211 Abs. 2 dritte Gruppe, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 52, 53 StGB.
E. Strafzumessung:
1. Strafrahmen:
a) Mord:
Hinsichtlich des verwirklichten Mordes sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Kammer ist sich bewusst, dass aufgrund der absoluten Strafandrohung geringere Anforderungen an eine Strafrahmenverschiebung zu stellen sind.
Bei dem Angeklagten ist die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe geboten.
Dieser Wertung, die aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen wurde, liegt zugrunde, dass nach Auffassung der Kammer außergewöhnliche Umstände, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für den Verdeckungsmord als unverhältnismäßig erscheinen lassen und zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen könnten, nicht gegeben sind.
Wie dargestellt kann eine Notwehrsituation ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausweglos erscheinenden Situation oder einer Tatbegehung aus Mitleid oder Zorn sind ebensowenig ersichtlich wie solche, wonach die Tat aus einem vorangegangen Konflikt mit dem Opfer oder aus von diesem ausgehenden Kränkungen resultieren könnte.
Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Tat in seiner Steuerungsfähigkeit tangiert war, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung, dass angesichts der absoluten Strafandrohung an eine Strafrahmenverschiebung geringere Anforderungen zu stellen sind, keine andere Beurteilung.
Die Anwendung eines nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmens war nicht angezeigt.
Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Beruht dabei die erhebliche Verminderung der Schuldunfähigkeit auf vom Täter zu verantwortenden Umständen, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Täters wie etwa Neigung zu Aggressionen oder zu Gewalttätigkeiten in gewissen Situationen oder der Tatsituation selbst das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant für den Angeklagten erhöht hat.
Dies gilt zunächst für Fälle von zu verantwortender Trunkenheit, ist aber insbesondere auch bei allen schweren seelischen Abartigkeiten, namentlich Persönlichkeitsstörungen denkbar und gegebenenfalls angezeigt, sofern sich das betreffende Verhalten – hier der Einbruch – nicht seinerseits als Ausdruck dieser Störung darstellt.
Der verlesenen Vorverurteilung des Angeklagten M. durch das Kreisgericht Brasov mit Urteil vom 13.10.2004, Nr. 546/S, Az. 939/2001, lag ein weitgehend ähnlich gelagerter Geschehensablauf zugrunde, wonach der Angeklagte zunächst einen Einbruchsdiebstahl zu begehen beabsichtigte und dabei von den Hauseigentümern überrascht worden war. Im Rahmen dieser Abänderung vom ursprünglich geplanten Tatablauf ließ sich der Angeklagte zu einer ganz erheblichen und massiven Gewalttat gegenüber der Eigentümerin hinreißen, indem er dieser mit einer Eisenstange ins Gesicht schlug, so dass ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt zur Behandlung erforderlich wurde.
Auch der Verurteilung durch das Amtsgericht Tg. Secuiesc vom 17.09.1999, Strafurteil Nr. 205, Az. 1193/1999, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Angeklagte zunächst einen Wohnungseinbruchsdiebstahl und im Folgenden eine erhebliche Gewalttat im Form einer Vergewaltigung mit Gewaltanwendung beging.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen B lag unter Zugrundelegung von Krankenunterlagen über den Angeklagten aus der Zeit seiner Inhaftierung in den Jahren 2004 bis 2015 zum Zeitpunkt jener Taten ebenfalls eine dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten vor. Dies ergebe sich aus den übersetzten Behandlungsunterlagen über die 11jährige Haftstrafe in Rumänien. Dort sei als Diagnose durchgehend eine asoziale Persönlichkeitsstörung, die gemäß ICD.10 am ehesten einer dissozialen Persönlichkeitsstörung entspreche, festgestellt worden.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich für die Kammer der Schluss, dass sich der Angeklagte aufgrund der Erfahrungen aus in der Vergangenheit liegenden Straftaten darüber im Klaren sein musste, dass er bei für ihn überraschender Abänderung des ursprünglichen Tatplans in einen derartig starken Anspannungszustand geraten kann, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine aggressiven Handlungsimpulse steuern zu können.
Der Angeklagte M. hat sich hier dennoch bewusst in eine Situation begeben, der das für ihn vorhersehbare Risiko der Entdeckung oder eines sonstigen Aufeinandertreffens mit Hausbewohnern mit dem für ihn vorhersehbaren Risiko zur Begehung erheblicher Gewalttaten innewohnte. Die Tatparallelen der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat und der genannten Vorverurteilungen durch das Kreisgericht Brasov stehen in derart großer Übereinstimmung, dass es sich dem Angeklagten regelrecht aufdrängen hätte müssen, dass er in einer derartigen Situation des Aufeinandertreffens mit einem Wohnungsinhaber abermals schwerste Gewalttaten verüben würde.
Die Kammer sieht bei dem Angeklagten – aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, dass der Angeklagte zu Beginn des Einbruchs uneingeschränkt steuerungsfähig war und aufgrund des im Laufe der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von diesem – auch die Fähigkeit, Vorkehrungen zur Vermeidung von Situationen zu treffen, in welchen er seine Aggressionen nicht mehr steuern kann. Denn der Angeklagte wusste, auch aufgrund seiner strafrechtlichen Vergangenheit, dass Einbruch mit Strafe geahndet wird, somit verboten ist. Dass er sich krankheitsbedingt etwa einem inneren nicht widersetzbaren Zwang zur Begehung des Einbruches ausgesetzt sah, konnte der Sachverständige ausschließen; auch die Kammer sieht nicht ansatzweise Anhaltspunkte hierfür.
Eine Ausnahme von den Grundsätzen der Nicht-Gewährung einer Milderung bei selbstverschuldeter Herbeiführung einer Situation, welche einer für den Angeklagten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit entspringen kann, sieht die Kammer daher als nicht gegeben an.
Die Kammer ist sich bewusst, dass wegen der absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe besondere gewichtige schulderhöhende Umstände vorliegen müssen, um eine Strafrahmenmilderung bei eingeschränkter Schuldfähigkeit zu versagen. Dabei sieht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen Lebensumstände und insbesondere auch dessen Kindheit als schuldmindernd an.
Schulderhöhende Umstände sind hingegen die einschlägigen und gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, aufgrund derer er zu zahlreichen, auch längeren Haftstrafen verurteilt wurde.
Ganz erheblich in diesem Zusammenhang wirkt schulderhöhend die Tatsache der hohen Rückfallgeschwindigkeit.
So wurde der Angeklagte nach 11-jähriger Haft in Rumänien am 19.05.2015 entlassen und beging am 30.04.2016 in Deutschland eine neuerliche Straftat der versuchten Vergewaltigung mit einer erheblichen Körperverletzung. Hierbei handelte es sich um eine nicht mit seiner Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehende Tat, aufgrund welcher er durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 28.02.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten nebst Bewährungsaussetzung verurteilt wurde.
Mit Urteilsverkündung wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen und beging bereits am 08.03.2017, also acht Tage später, trotz dieser verhängten Bewährungsstrafe den nun abzuurteilenden Wohnungseinbruchsdiebstahl, der letztlich in den Mord des Wohnungsinhabers mündete.
Schulderhöhend wirkt auch, dass der Angeklagte tateinheitlich ein Verbrechen der besonders schweren Brandstiftung begangen hat, welche zur vollständigen Zerstörung des Hauses des Getöteten geführt hat.
Aufgrund der genannten Erwägungen macht die Kammer von einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB im Rahmen der durchgeführter Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände keinen Gebrauch.
b) Besonders schwere Brandstiftung:
Der Strafrahmen des §§ 306 b Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor, mithin eine mildere Strafe als die für den tateinheitlich begangenen Mord, so dass die Kammer bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des §§ 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, § 52 Abs. 2 StGB.
c) Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Strafrahmen des §§ 244 Abs. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor.
Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz für § 244 Abs. 4 StGB nicht vor.
Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen B nicht vor. Danach sei zu Beginn der Straftaten mit Sicherheit die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit vorhanden gewesen, was sich aus dem zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten ergebe. Dem schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass
– der Entwendungsschaden des Diebstahls gering war.
Dem gegenüber war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass
– er zahlreich und auch einschlägig vorbestraft war und
– sich der Angeklagte trotz mehrjähriger Verbüßung von Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten ließ und bereits wenige Tage nach seinem letzten Haftaufenthalt und einer gegen ihn ergangenen Verurteilung erneut einbrach.
Unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten M. sprechenden Umstände, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen.
2. Gesamtstrafe:
Da die Einzelstrafe für den begangenen Mord lebenslange Freiheitsstrafe ist, war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB.
F. Keine besondere Schwere der Schuld:
Eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lag zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
Unter zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geht die Kammer davon aus, dass eine besondere Schwere der Schuld nicht gegeben ist, da auch unter Berücksichtigung des Gewichtes der zuvor begangenen Tat keine weit über das übliche Maß eines Verdeckungsmordes hinausgehende kriminelle Energie vorgelegen hatte.
Eine solche wäre anzunehmen bei Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, bei Ermordung mehrerer Menschen oder wenn sich die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände auszeichnen würde.
Eine derartige Abweichung des Tatbildes von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen, die eine Strafverbüßung von (nur) 15 Jahren unangemessen erscheinen lässt, liegt nicht vor.
G. Sicherungsverwahrung:
Gegen den Angeklagten war gemäß § 66 Abs. 1 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.
1. Formelle Voraussetzungen:
a) Gegen den Angeklagten wurde im laufenden Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, mithin eine solche von mindestens 2 Jahren, wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, dem verübten Mord gegen den Geschädigten H., verhängt. Diese Straftat richtet sich gegen das Leben, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StGB.
b) Der Angeklagte wurde wegen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die er vor der hier abzuurteilenden Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB: aa) Durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 28.02.2017 ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Hierbei handelt es sich um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung.
bb) Durch Urteil vom 13.10.2004, Nr. 546/S, Az.: 939/2004, verurteilte das Kreisgericht Brasov den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren unter anderem wegen Raubes mit einer hierfür festgesetzten Einzelstrafe von 12 Jahren. Nach den getroffenen Feststellungen zu dieser Vorverurteilung richtete sich die begangene Straftat des Raubes gegen die körperliche Unversehrtheit.
cc) Mit Strafurteil Nr. 205 vom 17.09.1999 verurteilte das Amtsgericht Tg. Secuiesc den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren. Dabei wurde der Angeklagte unter anderem der Vergewaltigung schuldig gesprochen, wegen derer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt wurde. Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Sämtliche dieser zuvor abgeurteilten Straftaten wurden vor der hier abzuurteilenden Tat vom 08.03.2017 begangen.
Wegen einer oder mehrerer dieser abgeurteilten Taten verbüßte der Angeklagte vor Begehung der nunmehr abzuurteilenden Tat vom 08.03.2017 für die Zeit von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe.
aa) Aufgrund der Verurteilung durch das Kreisgericht Brasov vom 13.10.2004 befand sich nach den getroffenen Feststellungen des Urteils der Angeklagte vom 22.03.2004 bis zur Urteilsverkündung am 13.10.2004 in Untersuchungshaft. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Mitteilung des Ministeriums des Inneren in Rumänien, Generalinspektion der rumänischen Polizei, Kriminalamt, vom 04.10.2017 wurde der Angeklagte nach seiner Inhaftierung am 22.03.2004 bei der IPJ Brasov in die Justizvollzugsanstalt Margineni eingeliefert und am 19.05.2015 entlassen. Mithin lag eine Verbüßung der Strafe für die Dauer von mehr als 11 Jahren vor.
bb) Auch hinsichtlich der Verurteilung vom 17.09.1999, Strafurteil Nr. 205, Az.: 311/99, befand sich der Angeklagte nach den dort getroffenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen für die Zeit vom 21.07.1999 bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Ausweislich der Mitteilung des Ministeriums des Inneren, Rumänien, Generalinspektion der rumänischen Polizei, Kriminalamt, vom 04.10.2017 befand sich der Angeklagte nach dieser Inhaftierung vom 21.07.1999 bei der IPJ C nach Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt Codlea bis zum 17.11.2002, mithin für die Dauer von mehr als 3 Jahren in Haft
d) Eine Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ist nicht eingetreten, wonach eine frühere Tat dann außer Acht zu bleiben hat, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind.
Zwar liegen zwischen der Vortat aus dem Urteil des Kreisgerichts Brasov vom 13.10.2004 sowie der Vortat aus dem Urteil des Amtsgerichts Tg. Secuiesc vom 17.09.1999 und der der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tat jeweils mehr als 5 Jahre. In die 5-JahresFrist sind jedoch gemäß § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen sich der Angeklagte auf behördliche, d. h. auf gerichtliche Anordnung in einer Anstalt befunden hat.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen war der Angeklagte für die Zeit vom 21.07.1999 bis zum 27.11.2002 inhaftiert, wonach eine erneute Inhaftierung vom 22.03.2004 bis zum 19.05.2015 erfolgte. Die der Verurteilung vom 17.09.1999 durch das Amtsgericht Tg. Secuiesc zugrundeliegende Straftat der Vergewaltigung beging der Angeklagte am 08.06.1999, sodass die 5-Jahres-Frist von hieran zu laufen begann bis zum 21.07.1999, unterbrochen bis zum 27.11.2002. Die darauffolgende Zeit bis zum 22.03.2004 ist ebenso wie die Zeit ab dem 20.05.2015 in die Fristdauer mit einzubeziehen. Die Gesamtdauer der Frist liegt somit auch unter außer Achtlassung verbüßter Untersuchungshaft aufgrund der Verurteilung des Amtsgerichts Ulm unter der 5-Jahres-Frist des §§ 66 Abs. 4 Satz 3 ‚StGB.
e) Die in Rumänien abgeurteilten Taten stehen solchen Taten, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des StGB abgeurteilt wurden, gleich, § 66 Abs. 4 Satz 5, da sie nach deutschem Strafrecht ebenfalls Straftaten der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Art darstellen.
Eine zu berücksichtigende Tilgungsreife liegt nicht vor, da es sich jeweils um Verurteilungen zu unbedingter Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr handelt, wofür die Tilgungsfrist 15 Jahren beträgt, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, und die Frist sich um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängert, § 46 Abs. 3 BZRG. Eine Tilgung einer Eintragung erfolgt jedoch nur, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Da die Tilgungsfrist für die Verurteilung durch das Kreisgericht Brasov sowie durch das Amtsgericht Ulm noch lief, war auch die Verurteilung vom 17.09.1999 durch das Amtsgericht Tg. Secuiesc noch nicht reif zur Tilgung.
Die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung lagen somit vor.
2. Materielle Voraussetzungen:
Auch die materiellen Voraussetzungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind gegeben.
Der Angeklagte weist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände gegenwärtig einen Hang zu erheblichen Straftaten auf. Es sind von ihm künftig auch erhebliche Straftaten zu erwarten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Er ist deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht auch zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis.
Im Einzelnen:
a) Hang:
Das Merkmal „Hang“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2014, 1 StR 595/14 m.w.N.).
Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen B, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung anschließt, seien nach forensischer Lehrmeinung zur Beurteilung des Vorliegens eines Hanges verschiedene Kriterien zu bewerten.
Hierfür typische Merkmale seien z.B. eine unzureichende Verhaltenskontrolle mit schlechter Verhaltenssteuerung, eine Impulsivität sowie mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen und eine frühzeitige Jugendkriminalität mit bereits frühzeitigem Beginn von antisozialem Verhalten.
Beim Angeklagten sei in diesem Sinne eine deutliche und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen festzustellen, was sich aus den zahlreichen Vorverurteilungen in Rumänien ergebe.
So sei der Angeklagte schon in Jugendjahren aufgrund straffälligen Verhaltens in Haft gewesen und habe diese über mehrere Jahre hinweg verbüßt. Zahlreiche Verurteilungen, ebenfalls zu unbedingten Haftstrafen hätten den Angeklagten nicht davon abgehalten, neue Taten zu begehen. Beim Angeklagten sei eine Spezialisierung auf Diebstahlsdelikte zu erkennen, wobei es in diesem Zusammenhang auch zu Körperverletzungsdelikten gekommen sei.
Auch sprechen nach den Ausführungen des Sachverständigen die biografischen Daten des Angeklagten mit dem frühzeitigen Verlust der elterlichen Bindung, dem Aufwachsen in einem kriminellen Milieu, der fehlenden Orientierung an sozialen Normen und Regeln bereits in der Frühphase seiner Jugend, die schon sehr frühzeitige kriminelle Energie des Betroffenen mit der Begehung zahlreicher Straftaten bereits im Jugendalter, für das Vorliegen relevanter Kriterien zur Bejahung der Hangtäterschaft beim Angeklagten.
Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit der insgesamt und in jeder Hinsicht schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen überzeugt und ist aufgrund der vom Sachverständigen ermittelten Befundtatsachen unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit davon überzeugt, dass es sich beim Angeklagten M. um einen Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB handelt.
Die zahlreichen, durch Verlesung in der Hauptverhandlung festgestellten Vorverurteilungen in Rumänien belegen das beim Angeklagten eingeschliffene kriminelle Verhalten. Ein solches wird insbesondere auch durch die enorme Rückfallgeschwindigkeit zwischen der vom Amtsgericht Ulm am 28.02.2017 abgeurteilten Tat der versuchten Vergewaltigung und dem hier am 08.03.2017 begangenen Mord ersichtlich.
Für das Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 StGB spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte M. während seiner Untersuchungshaft in der JVA Kempten unerlaubt ein angeschliffenes Messer in seiner Haftzelle vorhielt, um dieses gegen Beamte der JVA einzusetzen.
Der Zeuge A gab in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte ihm gegenüber als Mithäftling seinen Unmut über die Beamten der JVA mitteilte, da er an einem Sprachkurs nicht teilnehmen und nicht ungehindert zum Gottesdienst gehen könne. Nach Angaben des Zeugen habe der Angeklagte geäußert, er setze das angeschliffene Messer gegen den nächsten Beamten, der ihn nerve, ein.
Der Zeuge gab an, dies den Bediensteten der JVA weiter gemeldet zu haben.
Dies konnte durch die Zeugin S als Bedienstete der JVA Kempten in der Hauptverhandlung bestätigt werden. Diese habe den Zeugen Woche als Sicherheitsbeamten hierüber in Kenntnis gesetzt.
Der Zeuge W. gab an, umgehend die Haftzelle des Angeklagten durchsucht zu haben und neben dem erlaubterweise geführten Besteck ein weiteres, nicht erlaubtes, angeschliffenes Messer im Schrank der Zelle habe feststellen können. Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Messer weist eine ca. 7 cm lange und scharfe Klinge auf.
Die vom Angeklagten gegenüber dem Zeugen A getätigte Androhung gewalttätigen Verhaltens sowie das Auffinden des gefährlichen Gegenstandes stützt die Überzeugung der Kammer vom Vorliegen einer Hangtäterschaft.
b) Gefährlichkeitsprognose
Die durchzuführende Gefährlichkeitsprognose ergibt, dass vom Angeklagten M. auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Von dem Hang bzw. der Hangtätereigenschaft ist die durch § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu trennen; diese Merkmale sind nicht identisch. Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose. Diese schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Dabei beeinflusst der Grad der Eingeschliffenheit der Verhaltensweisen des Täters die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung von Straftaten.
Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelmäßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gegeben; zwingend ist dies jedoch nicht. Anderes kann gelten, wenn nach der letzten hangbedingten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger, erheblicher Straftaten entfallen lassen.
Für die Annahme der zukünftigen Gefährlichkeit kommt es darauf an, ob von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen B bestehe unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass vom Angeklagten M. gleichgeartete Straftaten, mithin solche gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, zu erwarten seien.
So würden sich beim Angeklagten M. Hinweise für eine äußerst ungünstige Prognose bezüglich weiterer krimineller Handlungen zeigen. Hierfür typische Merkmale wie z.B. ein parasitärer Lebensstil, eine unzureichende Verhaltenskontrolle mit schlechter Verhaltenssteuerung, sehr frühzeitige Verhaltensauffälligkeiten, eine Impulsivität sowie mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen, eine frühzeitige Jugendkriminalität mit bereits frühzeitigem Beginn von antisozialem Verhalten, ließen sich beim Angeklagten M. sowohl aufgrund des psychopathologischen Befundes, des klinischen Eindruckes wie auch aufgrund der Vorgeschichte finden.
Dem schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten, den sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von diesem verschaffte, an.
Dabei berücksichtigt die Kammer auch den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesene Mitteilung der JVA Kempten vom 25.07.2018, wonach der dort inhaftierte Angeklagte als psychisch auffällig eingestuft und deshalb durch einen externen Psychiater untersucht worden sei. Dieser habe den Angeklagten als gefährlich und unberechenbar beurteilt. Neben des im Haftraum vorgehaltenen angeschliffenen Messers und der in diesem Zusammenhang gegenüber dem Zeugen A getätigten Äußerung wurde im Schreiben der JVA Kempten auch mitgeteilt, der Angeklagte habe gegenüber drei Bediensteten der JVA gedroht, diese zu schlagen, wenn er die Möglichkeit hierzu bekäme.
Zur Überzeugung der Kammer liegt beim Angeklagten M., wie sein strafrechtlich relevantes Vorleben und seine gravierende jeweilige Rückfallgeschwindigkeit zeigt, ein derart eingeschliffenes Verhaltensmuster vor, welches die Begehung weiterer erheblicher Straftaten in hohem Maße wahrscheinlich macht. Neue Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten, welche das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer tangieren, entfallen lassen, sind nicht erkennbar.
c) Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig, § 62 StGB.
Das in § 62 StGB für den Bereich der Maßregel der Sicherung und Besserung hervorgehobene Übermaßverbot erfordert bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der schweren Belastung, die die Sicherungsverwahrung für den Betroffenen bedeutet, besondere Beachtung.
Zum einen ist das Ausmaß der Gefährlichkeit der Delikte von Bedeutung, die von dem Angeklagten bei einem Rückfall zu besorgen sind. Es muss sich um schwerwiegende Taten handeln. Zum anderen muss das durch die Verfassung geschützte Recht des Angeklagten auf Achtung seines Freiheitsanspruches im Hinblick auf eine, trotz der 10-Jahresgrenze in § 67 d Abs. 3 StGB, auch möglicherweise unbefristet wirkende Maßnahme berücksichtigt werden.
Vorliegend handelt es sich bei den begangenen und zu erwartenden Taten um schwerste Verbrechen gegen das Leben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher angemessen.
Sie ist auch geboten, da weniger belastende Maßnahmen, § 72 Abs. 1 StGB, wie eine Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB, ausscheiden.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen B, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Angeklagten in der Hauptverhandlung anschließt, liegt beim Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht vor. Die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB bestehen mithin nicht.
Ebenso liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen B, denen die Kammer auch insofern nach eigener kritischer Prüfung folgt, hinsichtlich der begangenen Tat des Angeklagten M. lediglich nicht ausschließbar eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Mordes mit der Brandstiftung vor.
Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch, dass ein Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sicher festgestellt werden kann. Diese Feststellung konnte die Kammer vorliegend, wie ausgeführt, nicht treffen. Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass die sichere Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB im Rahmen des § 63 StGB dem Schutz eines Angeklagten dient, da die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Gegensatz zur zeitigen Freiheitsstrafe nicht absehbar ist.
Für den Fall der drohenden Sicherungsverwahrung, deren Dauer ebenso nicht absehbar ist, war insofern zu prüfen, ob eine Unterbringung gemäß § 63 StGB sich für einen Angeklagten als das geringere Übel, weil möglicherweise weniger belastend im Vergleich zur Sicherungsverwahrung, darstellt.
Die Kammer sieht dies jedoch nicht.
Denn die Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist als ein ebenfalls belastender Eingriff anzusehen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht weniger belastend wirkt, als die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern hierzu ein anderes Übel darstellt.
Die Kammer schließt sich dem im Hinblick auf § 67a Abs. 2 StGB, wonach im Rahmen der Vollstreckung nachträglich eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer Maßnahme gem. § 63 StGB überwiesen werden kann, an.
Die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 StGB im vorliegenden Fall bei nicht ausschließbar anzunehmender verminderter Schuldfähigkeit würde mithin nicht zu Gunsten des Angeklagten wirken, so dass eine solche, vor der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung möglicherweise vorrangig anzuordnende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausschied.
Des Weiteren hat zwar der Sachverständige B nach dessen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Angeklagte habe sich bezüglich einer solchen Maßnahme wankend und zumindest nicht von vornherein ablehnend gezeigt. Jedoch sei aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse – der Angeklagte spreche weder ausreichend deutsch noch englisch – derzeit nicht von einer erfolgreichen psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit auszugehen.
Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an, auch im Hinblick auf die dargestellte Möglichkeit (§ 67a Abs. 2 StGB) im Rahmen des Vollzugs.
H. Freisprechender Teil hinsichtlich des Angeklagten Z3. T.
I. Anklage vom 06.12.2017:
Dem Angeklagten Z3. T. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) vom 06.12.2017 vorgeworfen worden, sich gemeinsam mit dem Angeklagten M. und einem bislang unbekannten Mittäter namens Adrian zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.03.2016, 19.30 Uhr, und dem 09.03.2016, 1.00 Uhr, zum Anwesen des später getöteten Otmar H. in 88131 L, E-straße …, begeben zu haben. Während der Angeklagte M. und der nicht näher bekannte Adrian auf bislang noch nicht bekannte Art und Weise in das Anwesen eingestiegen seien, um nach stehlenswertem Gut und Bargeld zu suchen und dieses zu entwenden, habe der Angeklagte Z3. T. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend mit dem von ihm geführten Fahrzeug in der Nähe des Tatobjektes gewartet, um den Angeklagten M. und den nicht näher bekannten Adrian im Anschluss an den Einbruch von der Tatörtlichkeit mitnehmen zu können. Der Angeklagte Z3. T. habe die Tatörtlichkeit mit dem von ihm geführten Pkw verlassen, als er den durch den Angeklagten M. verursachten Brand bemerkt habe.
Bereits in der Vergangenheit hätten der Angeklagte M. und der Angeklagte Z3. T. zusammen mit weiter bislang nicht bekannten Tätern in arbeitsteiliger Begehungsweise Diebstahltaten verübt.
II. Einlassung des Angeklagten:
Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
III. Festgestellter Sachverhalt:
Nach Ausschöpfung aller verfügbaren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel vermochte die Kammer keine Feststellung dahingehend zu treffen, dass der Angeklagte Z3. T. gemeinsam mit dem Angeklagten M. oder einer weiteren Person geplant hatte, die genannten beiden weiteren Täter zum Anwesen des Geschädigten H. in die E-straße … in L zu fahren, damit diese dort, dem Plan entsprechend, stehlenswertes Gut und Bargeld entwenden konnten und er im Anschluss die Täter gemeinsam mit der erlangten Beute von der Tatörtlichkeit mitnehmen könnte.
Es konnte lediglich festgestellt werden, dass der Mitangeklagte Zsombor T. Mitglied einer rumänischen Bettlergruppe war, welcher sich auch der Angeklagte M. angeschlossen hatte. Der Mitangeklagte Zsombor T. fungierte im Rahmen dieser Gruppe als Fahrer.
Des Weiteren konnte eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen den beiden Angeklagten festgestellt werden. Danach handelt es sich bei dem Angeklagten M. um einen Onkel zweiten Grades des Angeklagten T., wie sich aus den Angaben des Zeugen KHK P ergibt, der berichtete, dass dies vom BKA-Verbindungsbeamten in Rumänien mitgeteilt worden sei.
IV. Beweiswürdigung:
Eine Feststellung dahin, dass der Mitangeklagte Zsombor T. tatsächlich Mittäter des vom Angeklagten M. begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls war, konnte nicht getroffen werden.
Anhaltspunkte hierfür bestanden darin, dass es dem Angeklagten Z3. T. als Fahrer der rumänischen Bettlergruppe grundsätzlich möglich war, mit seinem Pkw auch im Rahmen eines Einbruchsgeschehens als Fahrer zu fungieren. Des Weiteren ergeben sich aus den Angaben des Zeugen Z, wonach der Angeklagte M. angegeben habe, dass ein Cousin des Angeklagten M. bei der Tat als Fahrer fungiert habe ein mögliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten T..
Unabhängig von der Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen Z, auch hinsichtlich der Beweiswürdigung bezüglich des Angeklagten T., lässt der Hinweis auf die Täterschaft eines „Cousins“ keinen sicheren Schluss zu, dass hiermit der Angeklagte Z. T. gemeint war. Die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten M. gegenüber dem Zeugen Z unterstellt, wovon die Kammer allerdings nicht überzeugt ist, kann der Hinweis auf einen „Cousin“ ohne weitere Eingrenzung oder namentliche Nennung, keine zwingende Schlussfolgerung auf die Täterschaft des Angeklagten Z. T. zulassen. Denn nach den Angaben des Zeugen KHK P, der von Ermittlungen über eine Kontaktperson in Rumänien berichtete, wird in Rumänien der Begriff des „Cousins“ stets verwendet, sofern eine, wenn auch nur entfernte, verwandtschaftliche Beziehung vorliege.
Auch gab der Zeuge KHK Nöser-Baldi in der Hauptverhandlung an, dass im Rahmen der Auswertung der digitalen Spuren festgestellt worden sei, dass das Handy des Angeklagten T. kurz vor 18 Uhr des 08.03.2017 noch in der Funkzelle in eingeloggt war und sich sodann in Bewegung gesetzt habe Richtung L. Gleichzeitig habe sich das Mobiltelefon der Mutter des Angeklagten T. ebenfalls in Richtung L bewegt. Sodann seien aufgrund von Datenproblemen 1 Ks 210 Js 4846/17 – Seite 53 – des Anbieters erst ab 19 Uhr wieder Feststellungen zu treffen gewesen. So habe ab ca. 19 Uhr des 08.03.2017 festgestellt werden können, dass sich das Telefon der Mutter sowie des Angeklagten T. in einer dem Tatort benachbarten Funkzelle eingeloggt habe, wobei es sich hierbei sicher um den Bereich des Restaurants McDonalds gehandelt habe.
Anschließend habe gegen 22 Uhr ein Einloggen des Gerätes des Angeklagten T. in der Funkzelle der Unterkunft in D. festgestellt werden können, bis das Handy schließlich kurze Zeit später ausgeschaltet worden sei.
Diese Tatsache spricht ebenfalls gegen eine Anwesenheit des Angeklagten T. am Tatort zur Tatzeit.
Gegen eine Beteiligung des Angeklagten T. als Mittäter spricht auch die Tatsache, dass nach Angaben des Zeugen KHK P im gesamten Fahrzeug des Angeklagten T. nach dessen Untersuchung mit dem Luminol-Verfahren keine Blutspuren aufgefunden worden seien.
Solche wären bei Anwesenheit des Angeklagten am Tatort oder bei Mitnahme des Angeklagten M. nach dessen Tatausführung jedoch zu erwarten gewesen. Ebenso hätten nach den schlüssigen, nachvollziehbaren, fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W keine DNA-Spuren des Angeklagten T. im Tatobjekt oder an Beutegegenständen um den Tatort festgestellt werden können.
I. Entschädigungsanspruch
Der Ausspruch über die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft bezüglich des Angeklagten Z3. T. beruht auf § 2 StrEG.
J. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.