Arbeitsrecht

Amtsangemessenheit der Alimentation von Beamten der Bundeswehrfeuerwehren nach Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Aktenzeichen  14 ZB 16.869

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136949
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
AZV § 13 Abs. 1
BBesG § 79 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Dienstherr ist bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich im Rahmen des Angemessenen hält (BVerfG BeckRS 2008, 32839). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Besoldung eines Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Für die Frage der besoldungsrechtlichen Angemessenheit kommt es deshalb nicht auf einen Vergleich der Besoldung mit einer Erhöhung der Arbeitszeit an, sondern auf eine Gesamtbewertung der Besoldung des jeweiligen Amtes. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es besteht kein Anlass, die alimentationsrechtliche Angemessenheit der Besoldung der Bundeswehrfeuerwehrleute in Zweifel zu ziehen. Auch die gesetzgeberische Abschmelzungsregelung des § 79 Abs. 1 BBesG ist verfassungsrechtlich nicht zweifelhaft. (Rn. 16 und 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 15.540 2016-03-16 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Soweit Berufungszulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegen sie nicht vor.
1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob das dem Kläger als Beamten im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren ab 1. August 2013 gewährte Bruttoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, und zwar im Hinblick auf eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die zuletzt auf Feststellung dieser Frage sowie auf Aufhebung des vorangegangenen, einen Antrag auf höhere Vergütung ablehnenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids umgestellt worden war, abgewiesen und sich dabei der seitens des Klägers geübten verfassungsrechtlichen Kritik an der bestehenden Besoldungsregelung nicht angeschlossen. Dabei hat es primär auf den Bescheid, und zwar in Gestalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, zusätzlich aber auch Ausführungen in der Sache gemacht, wobei es sich weitgehend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz angeschlossen hat. Die Urteilsbegründung wird abgeschlossen von einer längeren Passage mit gerichtlichen Hinweisen. Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Widerspruchsbescheid referiert unter anderem die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung sowie die historischen Gründe des Gesetzgebers bei Einführung des § 79 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), stellt dar, dass die vor der Arbeitszeitanhebung erzielten Mehrarbeitsvergütungen nicht mit einer amtsangemessenen Alimentation gleichzusetzen gewesen seien und verneint insoweit Verstöße gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG), wobei ausgeführt wird, dass der durch die unionsrechtlichen Mindestvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung vermittelte Schutz ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, dagegen nicht über die Festsetzung des Arbeitsentgelts erreicht werde.
2. Die hiergegen seitens des Klägers gerichteten Darlegungen führen nicht zur begehrten Zulassung der Berufung.
2.1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.
2.1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
2.1.2. Es wird zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Rückgriff auf die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz verkannt, dass der Kläger keinen Bestandsschutz geltend mache und nicht die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (115% des Sozialhilfesatzes) behaupte. Außerdem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vorliegend nicht übertragbar, weil dieser eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen habe.
Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils schon deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil das Verwaltungsgericht primär auf den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen hat (UA S. 23 f. und S. 30), womit sich die Antragsbegründung aber nicht näher befasst. Eine derartige Bezugnahme ist im Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässig.
Unabhängig davon lässt die Kritik am argumentativen Rückgriff (UA S. 24 ff.) auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Denn die Vergütungsregelung des § 79 Abs. 1 BBesG findet sowohl in der Sachverhaltskonstellation des Klägers als auch in derjenigen, über die das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden hat, Anwendung.
2.1.3. Weiter wird gerügt, das angegriffene Urteil habe sich nicht mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, dass die unzweifelhaft rechtmäßige Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit einen zusätzlichen Vergütungsanspruch auslöse und die danach gewährte Besoldung keine angemessene Alimentation i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG sei. Der Kläger werde in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt, weil er nicht mehr entscheiden könne, ob er mit 40/41, 48 oder 54 Stunden zur Verfügung stehe, wofür § 79 BBesG nur noch einen sich jährlich reduzierenden und ab 2018 gänzlich wegfallenden Ausgleich vorsehe. Weder der von § 79 BBesG festgesetzte Betrag noch dessen jährliche Abschmelzung seien verfassungsrechtlich nachvollziehbar. Es erfolge eine verfassungswidrige Besoldungskürzung bei gleichbleibender Belastung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden hierdurch nicht begründet. Sowohl die Gründe des vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids (dort S. 4 ff.) als auch das angegriffene Urteil selbst (UA S. 25) befassen sich mit der beschriebenen Thematik. Zutreffend wird bereits im Widerspruchsbescheid (dort S. 4 f.) ausgeführt, dass die vor der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden gezahlten Vergütungen für Mehrarbeit nicht gleichzusetzen waren mit einer amtsangemessenen Alimentation. Unabhängig davon wird auch im angegriffenen Urteil (UA S. 25 f.) im Wege eines Zitats ausgeführt, dass die Mehrarbeitsvergütung als Ersatz für nicht gewährte Dienstbefreiung gedacht ist und dass Dienstbefreiung wiederum nicht vom Begriff der Alimentation umfasst ist. Letzteres entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1970 – II C 45.68 – BVerwGE 37, 21/29 f.; U.v. 29.4.2004 – 2 C 9.03 – NVwZ 2004, 1255; vgl. auch BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668). Dabei ist zu sehen, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur einen Kernbestand von Strukturprinzipien schützt, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372/379).
Auch aus dem von Klägerseite zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – (NVwZ 2008, 668) ergibt sich vorliegend nicht, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit mit einem zusätzlichen Vergütungsanspruch auszugleichen wäre. Dort wird ausdrücklich festgehalten, die damals streitgegenständliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit, mit der eine Anpassung der Besoldungsbezüge nicht verbunden war, könne auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schon nicht als (mittelbare) Besoldungsverkürzung und damit als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Ebenso wie nicht jede Herabsetzung der Arbeitszeit in der Vergangenheit eine Verminderung der Besoldung nach sich gezogen habe, sei der Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich im Rahmen des Angemessenen halte (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668 m.w.N.).
Diese Angemessenheit wurde klägerseits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Argument in Frage gestellt, in dem vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit entschiedenen Fall sei es um eine Arbeitszeiterhöhung von ca. 5% gegangen, während vorliegend die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 17% angehoben worden sei. Die den Feuerwehrbeamten abverlangte Steigerung sei zu drastisch um noch angemessen zu sein.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser erstinstanzliche Argumentationsansatz auch im Berufungszulassungsverfahren mit hinreichender Deutlichkeit durch Bezugnahme auf die Klagebegründung aufgegriffen worden ist; bloße Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen insoweit nicht (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Jedenfalls aber trägt der von Klägerseite im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der Besoldung vorgenommene Vergleich der prozentualen Arbeitszeiterhöhungen nicht dem Ansatz des Alimentationsprinzips Rechnung, wonach es für die Frage der Angemessenheit der Alimentation gerade nicht isoliert auf die Arbeitszeit, sondern vielmehr auf das jeweilige Amt insgesamt ankommt, was auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat (UA S. 28). Die Besoldung eines Beamten stellt „kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen“ dar, sondern ist eine Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte dem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (BVerfG, B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372/380 m.w.N.). Der Beamte ist prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen – auch derartige Mehrleistungen sind grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 9.03 – NVwZ 2004, 1255 f. m.w.N.). Für die Frage der besoldungsrechtlichen Angemessenheit kommt es deshalb – entgegen dem klägerischen Ansatz – nicht auf einen Vergleich der Besoldung mit einer relativen und prozentualen Erhöhung (oder Verringerung) der Arbeitszeit an, sondern vielmehr auf eine Gesamtbewertung der Besoldung des jeweiligen Amtes. Bei dieser Gesamtbewertung der Frage, ob eine „dem Amt angemessene Alimentierung“ vorliegt, sind die mit dem jeweiligen Amt verbundene Verantwortung sowie die Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards maßgeblich; dabei hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263/292 f.). Die „Amtsangemessenheit“ in diesem Sinn als Schranke der hier grundsätzlich weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64 Rn. 94 ff.) ist also gerade nicht anhand eines isolierten Kriteriums wie der Arbeitszeit, sondern im Wege einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 a.a.O. Rn. 96).
Vorliegend ist allerdings klägerseits im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der Dienstbezüge im Hinblick auf eine Gesamtbewertung im dargestellten Sinn kein hinreichender Vortrag i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt, der die Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen könnte; insbesondere ist explizit mitgeteilt worden, keine Verletzung des Abstandsgebots (115% des Sozialhilfesatzes) zu rügen. Infolge dessen besteht auch kein Anlass, die alimentationsrechtliche Angemessenheit der Besoldung der Bundeswehrfeuerwehrleute insgesamt in Zweifel zu ziehen (vgl. zu den Kriterien insoweit BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64). Vor diesem Hintergrund liegt die seitens des Klägers behauptete Besoldungskürzung im Ergebnis nicht vor, zumal die vor der Anhebung der Regelarbeitszeit infolge der früher angeordneten Mehrarbeit entstandenen Mehrarbeitsvergütungen schon damals nicht Teil der Besoldung i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG waren.
In der gesetzgeberischen Neuregelung des § 79 BBesG liegt auch keine unzulässige Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Klägers. Vielmehr bedingt bereits der Status des Klägers als Beamter, dass er sich mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen hat. Nachdem seitens des Klägers selbst die Anhebung der Regelarbeitszeit auf 48 Stunden für rechtmäßig gehalten wird und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Fall des Klägers die wöchentlichen Höchstarbeitsgrenzen der Richtlinie (EG) 88/2003 (ABl L 299 S. 9 – Arbeitszeitrichtlinie) überschritten wären, kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, inwieweit der Kläger sich gegen eine unzulässige Beanspruchung oder Zuvielarbeit zur Wehr setzen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1991 – 2 C 48.88 – BVerwGE 88, 60/63; U.v. 29.9.2011 – 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351).
Entgegen der klägerischen Kritik ist auch die gesetzgeberische Abschmelzungsregelung des § 79 Abs. 1 BBesG verfassungsrechtlich nicht zweifelhaft. Die Gesetz gewordene Fassung beruht auf einem Vorschlag des Innenausschusses (BT-Drs. 17/13134 S. 3). Mit dem degressiv ausgestalteten Festbetrag sollte der gebotene Übergang zu einer 48-Stunden-Woche abgefedert werden (BT-Drs. 17/13134 S. 6). Dabei hatte die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs, der eine Abschmelzungsregelung noch nicht enthalten hatte, die dienstliche Erforderlichkeit der zeitlichen Beanspruchung der Feuerwehrbeamten sowie die Erwartung, dass sich die Situation ab dem Jahr 2017 mit fortschreitender Umsetzung von Stationierungsentscheidungen, der Auflösung von Bundeswehrfeuerwehren und der hiermit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal entschärfen werde (BT-Drs. 17/12455 S. 11, 68). Dass der Gesetzgeber mit diesen Erwägungen, die aus Gesetzgebungsmaterialien hervorgehen, die der vom angegriffenen Urteil in Bezug genommene Widerspruchsbescheid (dort S. 4) seinerseits zitiert, seinen besoldungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, ist klägerseits nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
2.1.4. Soweit gerügt wird, das angegriffene Urteil verhalte sich überhaupt nicht zu der klägerischen These einer zwischenzeitlich deutlich engeren Verknüpfung von Dienstleistung und Besoldung bei Beamten, sind Gründe für ernstliche Zweifel schon deshalb nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil sich die Antragsbegründung nicht hinreichend deutlich damit auseinandersetzt, dass der Widerspruchsbescheid (dort S. 5 f.), auf den das angegriffene Urteil verweist, sich sehr wohl auch mit dieser Frage auseinandersetzt. Zutreffend wird dort erkannt, dass insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften zur Höchstarbeitszeit, auf die sich die seitens des Klägers zitierte unionsgerichtliche Rechtsprechung (EuGH, B.v. 14.7.2005 – C-52/04 – NVwZ 2005, 1049) bezieht, nicht das Arbeitsentgelt betreffen und die Frage der Vergütung ausschließlich dem nationalen Recht überlassen. Unabhängig davon ist zu sehen, dass selbst bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeiten insoweit kein Geldersatz, sondern ein Freizeitausgleich zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351 Rn. 9; U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15– BVerwGE 156, 262).
Vor diesem Hintergrund geht auch die weitere klägerische Kritik, § 79 BBesG berücksichtige nicht die Abhängigkeit der Besoldung von der Dienstzeit, insbesondere im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ins Leere, weil die Besoldung gerade nicht isoliert von der Arbeitszeit abhängig ist, sondern insgesamt amtsangemessen sein muss, was im Wege einer Gesamtbetrachtung zu bewerten und vorliegend von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (s. Nr. 2.1.3.). Demgemäß begründet auch der Umstand, dass das angegriffene Urteil keine derartige Abhängigkeit der Besoldung von der Arbeitszeit zugrunde gelegt hat, keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.
Auch insoweit besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Widerspruchsbescheids und des auf diesen Bezug nehmenden Urteils des Verwaltungsgerichts zu zweifeln.
2.1.5. Soweit vorgetragen wird, der Begründung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit dieses in § 79 BBesG keine Ausgleichsregelung für eine zusätzliche Belastung sehe, ist schon nicht hinreichend dargelegt, gegen welche Vorschrift das Verwaltungsgericht mit dieser Auffassung verstoßen haben soll. Unabhängig davon wird auch nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit der Ansatz des angegriffenen Urteils, § 79 Abs. 1 BBesG gewähre eine übergangsweise Vergütung, um die finanzielle Einbuße infolge des Wegfalls der früheren Mehrarbeitsvergütung abzufedern (UA S. 25), unrichtig sein sollte. Dabei ist zu sehen, dass gerade die Begründung des Gesetz gewordenen Vorschlags des Innenausschusses (BT-Drs. 17/13134 S. 6), die der vom Urteil in Bezug genommene Widerspruchsbescheid (dort S. 4) explizit zitiert, gerade in Richtung der vom angegriffenen Urteil und vom Widerspruchsbescheid (dort S. 6) zugrunde gelegten Auslegung weist, womit sich die Antragsbegründung aber ihrerseits nicht hinreichend deutlich auseinandersetzt.
2.1.6. Kritisiert wird außerdem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die Aussage des angegriffenen Urteils, es gäbe keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Beamte mit gleicher Besoldung die gleiche Arbeitszeit leisten müssten (UA S. 28) und die weitere Aussage, der Kläger als Angehöriger der Bundeswehrfeuerwehr werde gegenüber sonstigen Beamten, für die gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden festgesetzt sei, günstiger gestellt, weil ihm gemäß § 79 BBesG ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zumindest temporär zustehe. Aus klägerischer Sicht wird gerügt, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, welche sonstigen Beamten im Geschäftsbereich der Beklagten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden „unentgeltlich“ erbringen müssten; es seien insoweit keine sachverhaltsbezogenen Ermittlungen angestrengt worden.
Aus dieser Kritik ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Urteil verneint bei seiner Argumentation zu Art. 3 Abs. 1 GG zunächst schon eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung und geht zutreffend unter Rückgriff auf den Zweck des Alimentationsprinzips davon aus, Anknüpfungspunkt sei danach das Amt, nicht die Arbeitszeit (UA S. 28). Erst sodann hält es fest, „zudem“ sei der Kläger gegenüber sonstigen Beamten günstiger gestellt. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zuvorderst vorgenommenen Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung beschränkt sich die klägerische Argumentation letztlich darauf, nach Auffassung des Klägers sei ein fehlerhafter Rechtssatz herangezogen worden. Wie gezeigt (s. Nr. 2.1.3.) ist aber der Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit (besoldungsrechtlich) grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich insgesamt im Rahmen des Angemessenen hält (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668 m.w.N.), wobei – wie gezeigt – vorliegend die im Wege einer Gesamtabwägung zu bewertende Angemessenheit in diesem Sinn nicht ernstlich zweifelhaft ist (s. Nr. 2.1.3.). Inwieweit vor diesem Hintergrund die Richtigkeit der vom angegriffenen Urteil vorgenommenen Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung ernstlich zweifelhaft sein soll, legt die Antragsbegründung nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Weil die Antragsbegründung aber damit jedenfalls hinsichtlich der im angegriffenen Urteil angenommenen – das Judikat im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG für sich tragenden – Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, reicht die Kritik am sodann vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Vergleich mit sonstigen Beamten nicht hin, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Unabhängig davon ist auch zu sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht auf einen konkreten Vergleich des Klägers mit anderen Beamten abzielt, sondern auf die abstrakte Aussage des § 79 Abs. 1 BBesG (UA S. 29), so dass bei Zugrundelegung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsansatzes auch ein lediglich abstrakter Vergleich mit dem abstrakten Fall einer Beamtengruppe, für die keine dem § 79 Abs. 1 BBesG entsprechende Regelung gilt, denkbar ist. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht näher ein, weswegen die Richtigkeit des Urteils auch von daher nicht ernstlich zweifelhaft ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht, soweit seitens des Klägers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG weiter gerügt wird, das angegriffene Urteil halte die dem Kläger gewährte Besoldung wegen des erheblichen Anteils an Bereitschaftsdienstzeiten für ausreichend hoch, weil letztendlich Bereitschaftsdienst nicht wie Volldienst alimentiert werden müsse. Das Verwaltungsgericht sei ausgehend von seinem eigenen Ansatz gehalten gewesen, zu ermitteln, wie viele Bereitschaftsstunden und wie viel Volldienst im Bereich des Klägers erbracht würden; insoweit fehlten sachverhaltsbezogene Ermittlungen. Bereitschaftsdienstzeiten seien aber kein besoldungsrechtliches Nullum. Insofern komme es auf das Verhältnis von Volldienst und Bereitschaftsdienst an. Am Dienstort des Klägers gehe der Anteil von Bereitschaftszeiten ständig zurück. Der Kläger sei durch die Heraufsetzung der wöchentlichen Dienstzeit ständig wachsenden Belastungen ausgesetzt, so dass der Rechtfertigungsansatz des Verwaltungsgerichts für die dargelegte Ungleichbehandlung nicht verfange.
Mit Letzterem werden ernstliche Zweifel schon deshalb nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil die insoweit kritisierte Passage des angegriffenen Urteils keine tragende Erwägung darstellt, sondern nur einen Hinweis, was das Verwaltungsgericht explizit ausgeführt hat (UA S. 30 ff.). Unabhängig davon ist aber auch insoweit festzuhalten, dass die klägerische Kritik den zutreffenden argumentativen Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils im Kontext des Art. 3 Abs. 1 GG, dass nämlich bei der Bewertung der Besoldung Anknüpfungspunkt das Amt, also nicht isoliert die Arbeitszeit und deren prozentuale Erhöhung ist (s. Nr. 2.1.3.), nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, weshalb dies auch nicht durch die klägerische Kritik am Rechtfertigungsansatz des angegriffenen Urteils bewirkt wird. Unabhängig davon ist zu sehen, dass die klägerseits vorgetragenen ständig wachsenden Belastungen von vornherein nicht geeignet wären, die Angemessenheit der Höhe der Besoldung des Klägers in Frage zu stellen, sondern nur im Hinblick darauf, ob sich der Kläger gegen eine derart wachsende Belastung und die Erhöhung der Arbeitszeit zur Wehr setzen kann (s. Nr. 2.1.3.).
2.2. Der zusätzlich geltend gemachte Zulassungsgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
2.2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).
2.2.2. Vorliegend bestehen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten; vielmehr ist die Auslegung der für die Entscheidung des Falls maßgeblichen Vorschriften und insbesondere der Umstand, dass im Kontext des Alimentationsprinzips auf die Amtsangemessenheit der Besoldung insgesamt, nicht aber isoliert auf die Arbeitszeit und deren prozentuale Erhöhung als solche abzustellen ist, höchstrichterlich geklärt (s. Nr. 2.1.3.). Aus dem von Klägerseite insoweit thematisierten Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es bei § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf eine quantitative, sondern auf eine qualitative Bewertung ankommt (BayVGH, B.v. 25.7.2013 – 14 ZB 12.2275 – juris Rn. 11). Dabei ist auch zu sehen, dass die Entscheidungsgründe des insgesamt 37-seitigen Urteils erst auf Seite 20 beginnen, dass diese Gründe sich zunächst mit prozessualen Fragen befassen (UA S. 20-23), die der Rechtsmittelbelehrung(UA S. 35 f.) vorangehende Schlusspassage (UA S. 30 ff.) lediglich gerichtliche Hinweise enthält (s. Nr. 2.1.6.) und die primäre Begründung des Urteils in der Bezugnahme auf den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids besteht (UA S. 23 f.).
2.2.3. Tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus einem etwaigen Ermittlungsbedarf. Denn – wie gezeigt – sind derartige Ermittlungen vorliegend nicht angezeigt. Nachdem es besoldungsrechtlich im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht isoliert auf die Angemessenheit der prozentualen Arbeitszeiterhöhung ankommt, sondern darauf, ob eine insgesamt amtsangemessene Besoldung vorliegt, was klägerseits nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (s. Nr. 2.1.3.), sind Ermittlungen im Hinblick auf die Situation bei anderen Beamtengruppen nicht angezeigt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anteils von Bereitschaftsdienst und Volldienst, weil dies nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Besoldung, sondern nur die Frage beträfe, ob sich der Kläger gegen die Erhöhung der Arbeitszeit zur Wehr setzen kann (s. Nr. 2.1.3.).
2.3. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
2.3.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.3.2. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag, es sei klärungsbedürftig, ob für einen kleinen Teil der Beamten eines Dienstherrn isoliert eine Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – vorliegend um 17% – erfolgen könne, ohne dass hierfür auf Dauer ein finanzieller Ausgleich durch den Dienstherrn geschaffen werden müsse, und wie bei der insofern durchzuführenden Bewertung der Dienstzeit Bereitschaftsdienstzeiten zu berücksichtigen und letztendlich zu vergüten seien, nicht. Denn auch in diesem Kontext wird nicht berücksichtigt, dass höchstrichterlich geklärt ist, dass es besoldungsrechtlich auf die Amtsangemessenheit insgesamt, nicht aber isoliert auf eine prozentuale Erhöhung der Arbeitszeit als solche ankommt, wobei vorliegend die Frage von Abwehrmöglichkeiten gegen die Erhöhung der allgemeinen Arbeitszeiten nicht streitgegenständlich ist.
2.4. Es kann dahinstehen, ob mit dem seitens des Klägers erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sachverhaltsbezogene Ermittlungen im Hinblick auf die sonstigen Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit von 48 Stunden sowie auf den Anteil von Bereitschaftsdienst und Volldienst unterlassen, mit hinreichender Deutlichkeit auch eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben worden ist. Denn selbst wenn Letzteres der Fall wäre, läge ein derartiger Verfahrensfehler nicht vor. Seitens des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung kein diesbezüglicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt. Außerdem kam es aus Sicht des angegriffenen Urteils auf die besagten Ermittlungsthemen auch nicht streitentscheidend an. Hinsichtlich der Frage anderer Beamter mit „unentgeltlicher“ regelmäßiger Arbeitszeit von 48 Stunden folgt dies daraus, dass das Verwaltungsgericht besoldungsrechtlich zutreffend nicht isoliert auf die prozentuale Erhöhung der Arbeitszeit, sondern auf die Amtsangemessenheit der Besoldung abgestellt hat (s. Nr. 2.1.3.), weshalb es auf Ermittlungen hinsichtlich anderer Beamter im Hinblick auf die Arbeitszeit nicht ankam. Unabhängig davon bezog sich der verwaltungsgerichtliche Vergleich mit anderen Beamten auf die abstrakte Aussage des § 79 Abs. 1 BBesG, weshalb auch insoweit keine Ermittlungen angezeigt waren (s. Nr. 2.1.6.). Hinsichtlich des Verhältnisses von Bereitschaftsdienst und Volldienst im Bereich des Klägers befinden sich die aus klägerischer Sicht insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass gebenden Passagen nicht in einer tragenden Passage des Urteils (UA S. 30 ff.), sondern in einem lediglich ergänzenden gerichtlichen Hinweis (s. Nr. 2.1.6.).
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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