Arbeitsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz, Abänderungsverfahren, divergierende Kostengrundentscheidungen

Aktenzeichen  B 8 M 21.50120

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31159
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 15 Abs. 1
RVG § 16 Nr. 5
VwGO § 80 Abs. 5 und Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die erstattungsfähigen Kosten für das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 13a AS 18.50050 mit Beschluss vom 17.08.2018 zuletzt entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem Dublin-Verfahren.
1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat zunächst den asylrechtlichen Antrag des Antragstellers vom 20.03.2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2017 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Abschiebungsanordnung nach Kroatien anzuordnen, mit Beschluss vom 12.04.2017 und Kostenlastentscheidung für den Antragsteller abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304).
Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 05.12.2017 hat es mit Beschluss vom 16.01.2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12.04.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung mit Kostenlastentscheidung für die Antragsgegnerin angeordnet (Az. B 6 S 17.51188).
Mit weiterem Beschluss vom 27.02.2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16.01.2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO mit einer Kostenlastentscheidung für den Antragsteller nach neuen Erkenntnissen aufgehoben.
Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13.03.2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2018 (Az. B S 18.50141) wiederum mit einer Kostenlastentscheidung für den Antragsteller abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorlägen.
Zuletzt ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – nach Antrag auf Zulassung der Berufung im Klageverfahren – mit Beschluss vom 17.08.2018 – 13a AS 18.50050 – wiederum die aufschiebende Wirkung an und verfügte, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
2. Mit Schreiben vom 11.05.2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte (auch Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in den oben aufgeführten Asylverfahren) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auf Basis des Gegenstandswertes vom 2.500 EUR für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes unter Bezugnahme auf die letzte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.2018 – 13a AS 18.50050 – u.a. die Festsetzung von 281,30 EUR für Gebühren und Auslagen (Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, zuzüglich der entsprechenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Die Erinnerungsgegnerin (und Antragsgegnerin in den oben aufgeführten Verfahren) vertrat in den Schriftsätzen vom 15.05.2020 und 10.07.2020 die Auffassung, dass kein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe, da die geltend gemachten Gebühren und Auslagen gemäß § 16 Nr. 5 RVG bereits im Ausgangsverfahren entstanden und nach der dortigen Kostengrundentscheidung von den Antragstellern zu tragen seien. Ein Beteiligter könne sich im Ergebnis nicht aus den verschiedenen Kostenentscheidungen die für ihn günstige heraussuchen.
Die Erinnerungsführerin trat dieser Auffassung entgegen (Schriftsätze vom 18.06.2020 und 05.08.2020) und argumentierte, dass – auch wenn es sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO um dieselbe Angelegenheit handele – § 16 Abs. 5 RVG nicht zu entnehmen sei, dass der Kläger bis zu der Höhe dieser einmal anfallenden notwendigen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung die Erstattung nicht gegen die Beklagte geltend machen könne. Andernfalls wäre für den im letzten Verfahren obsiegenden Beteiligten mangels Festsetzungsmöglichkeit keine Kostenerstattung möglich. Hier habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuletzt für den Erinnerungsführer einen Erstattungsanspruch rechtskräftig festgestellt. Sie bezog sich zur Begründung auf die dem Schriftsatz beigelegte Entscheidung des VG Karlsruhe vom 30.06.2020 – A 13 K 2384/20 -.
Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.03.2021 den Kostenfestsetzungsantrag (in Höhe von insgesamt brutto 334,75 EUR – inklusive Umsatzsteuer) ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die positive Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO könne nicht die negative Kostengrundentscheidung in der ursprünglich nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung verdrängen. Ein Wahlrecht bestehe nicht.
Dieser Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.03.2021 der Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 31.03.2021 die Entscheidung des Gerichts. Sie verfolgt ihr Begehren weiterhin und vertieft ihr Vorbringen dahingehend, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein selbständiges neues Verfahren sei, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren sei, sondern eine neue Regelung der Vollziehbarkeit für die Zukunft und bezieht sich dabei auf die Entscheidung des OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A Rnr. 22). Sie beantragt (sinngemäß):
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25.03.2021 die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren 13a AS 18.50050 festzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt (Schriftsatz vom 23.06.2021), den Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen.
Sie verwies zur Begründung auf die bisherigen Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 16.06.2021 mit ausführlicher Begründung dem Gericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der gemäß § 165, § 151 S. 1, § 147 bis § 149 VwGO erhobene Antrag des Erinnerungsführers, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist statthaft und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen erhoben.
Der Erinnerungsführer ist auch antragsberechtigt. Insbesondere erfasst die in den zugrundeliegenden Asylverfahren vorgelegte Vollmacht ausdrücklich Nebenverfahren zur Kostenfestsetzung (Nr. 12) sowie die Einlegung von Rechtsmitteln (Nr. 11). Es ist davon auszugehen, dass auch das Erinnerungsverfahren als sonstiger Rechtsbehelf von dieser Vollmacht erfasst ist. Denn entweder wird es von Nr. 12 „Nebenverfahren, z.B. … Kostenfestsetzung“, das als einheitlich zu betrachtendes Verfahren zur Kostenfestsetzung auch die Erinnerung umfasst, oder von Nr. 12 i.V.m. Nr. 11 erfasst und die Vollmacht für die Einlegung von Rechtsmitteln beinhaltet auch die Erinnerung als sonstiger Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt. Diese Auslegung der Vollmacht wird nach Überzeugung des Gerichts den Interessen des Mandanten am besten gerecht. Aus diesem Grund kann der Rechtstreit über die Frage dahinstehen, ob ein Prozessbevollmächtigter in Erinnerungsverfahren auch im eigenen Namen antragsbefugt ist (dazu OVG Saarland, B.v. 10.10.2017 – 1 C 181/15 – juris) oder nicht (siehe Bundesverfassungsgericht, B.v. 15.07.1997 – 1 BvR 1174/90 – juris, BVerfGE 96, 251-260).
1.1 Der Antrag hat keinen Erfolg.
Über den Antrag entscheidet der Einzelrichter, da hierüber als Neben- bzw. Annexverfahren zum (hier asylrechtlichen) Ausgangsverfahren in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, § 165 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 -, juris Rn. 3). Die Kostengrundentscheidung war im asylrechtlichen Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch den/die damals zuständigen Einzelrichter/in zu treffen, so dass für das vorliegende Verfahren wiederum der/die nach einem Kammerwechsel neu entsprechend § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zuständig gewordene Einzelrichter/in berufen ist.
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Gebühren werden gem. § 2 Abs. 1 RVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert, hier § 30 RVG für gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz).
Zu den Gebühren im Sinne der genannten Vorschrift zählen gem. § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Verfahrensgebühr sowie die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Nach § 15 Abs. 1 RVG stellen diese streitgegenständlichen Gebühren ein Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit dar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
§ 16 RVG konkretisiert den Begriff „dieselbe Angelegenheit“. Nach dessen Nr. 5 ist dieselbe Angelegenheit „das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf“. Auch wenn das Abänderungsverfahren in höherer Instanz durchgeführt wird, bleibt die Einheit der Angelegenheit gewahrt (BayVGH B.v. 24.04.2007 – 22 M 07.40006 – NJW 2007, 2715). Es findet auch keine Addition der Gegenstandswerte statt, da das Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren denselben Gegenstand betrifft.
1.2. Der Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers steht hier die Regelung des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG (s.o.) entgegen.
1.2.1 Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (BVerwG, B.v. 23.07.2003 – 7 KSt 6.03 – juris; OVG NRW, B.v. 13.07.2018 – 13 B 275/18.A. juris; VGH Bayern, B.v. 26.01.2012 – 9 C 11.3040 – juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, B.v. 08.11.2011 – 8 S 1247/11 juris; OVG Niedersachsen, B.v. 08.11.2011 – 8 S 1247/11 -; a.A. OVG NRW, B.v. 13.02.2017 – 11 B 769/15.A – juris). Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens erfasst damit bereits alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren und Auslagen.
Diese Kostengrundentscheidung des ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO weder abgeändert noch ersetzt. Die ursprüngliche Kostenentscheidung bleibt deshalb denknotwendig unberührt, weil Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO eben keine Überprüfung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung, sondern vielmehr eine neue Entscheidung hinsichtlich der Vollziehung nur für die Zukunft ist (vgl. VGH Bayern, B.v. 03.06.2009 – 6 C 07.565 -, juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 80 Rdnr. 199; VG Bayreuth, B.v. 30.11.2015 – B 5 M 15.30571 – BeckRS 2016, 46645). Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung im Abänderungsverfahren von dem ergangenen Beschluss abweicht oder nicht.
Dies erkennt auch die Erinnerungsführerin in ihren Schriftsätzen auch an.
1.2.2 Da die von ihr geltend gemachten Gebühren und Auslagen sind – nach obigen Ausführungen – bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind, sind sie damit weiterhin der im Beschluss vom 12.04.2017 (Az. B 1 S 17.50304) zulasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterworfen.
Andernfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung unterlaufen und die darin dem Antragsteller auferlegten Kosten könnten im Wege des Regresses nach § 59 Abs. 1 RVG letztlich auf die – im Ausgangsverfahren obsiegende – Antragsgegnerin abgewälzt werden.
Die im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Antragstellers getroffene Kostengrundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich deshalb ausschließlich auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt die Kostenerstattungspflicht auch nur für die dort neu angefallenen Kosten; sie erfasst die hier streitgegenständlichen Gebühren und Aufwendungen (die bereits zeitlich früher angefallen sind) gerade nicht, so dass sich der im Verfahren Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bestehende Kostenerstattungsanspruch des Erinnerungsführers von vornherein auf die in diesem Verfahren neu anfallenden Kosten beschränkt (vgl. OVG NRW B.v. 13.07.2018 – 13 B 275/18.A -, juris). Die hier geltend gemachte Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer (s.o.) sind im vorliegenden Abänderungsverfahren gerade nicht erneut entstanden.
Neue, im letzten Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmalig entstandene Aufwendungen hat der Erinnerungsführer aber gerade nicht geltend gemacht.
1.2.3 Diesem Ergebnis steht auch der Hinweis des Erinnerungsführers auf die Rechtskraft der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.2018 – 13a AS 18.50050 – nicht entgegen. Denn alle bislang im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen asylrechtlichen Entscheidungen im Rahmen des Asylrechts sind gemäß § 80 AsylG rechtskräftig.
Soweit der Erinnerungsführer argumentiert ein Wahlrecht zu haben, welche Kostengrundentscheidung er heranziehen will, so ist dies mit den obigen Überlegungen nicht in Einklang zu bringen. Bereits entstandene Kosten können nicht erneut entstehen und Gegenstand einer (anderslautenden) Kostenfestsetzung werden.
Soweit in der vom Erinnerungsführer herangezogenen Entscheidung des OVG NRW B.v. 13.02.2017 – 11 B 769/15.A juris – die Ansicht vertreten ist, dass die Verfahrensgebühr zwar nicht zweifach geltend gemacht werden könne, eine solche mit jeder Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit aber erneut anfalle, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut des § 15 Abs. 1, § 16 Nr. 5 RVG. Denn ein erneutes Anfallen von Verfahrensgebühren hätte zur Folge, dass diese sowohl gegenüber dem Mandanten (aufgrund der Kostenlastentscheidung zu Lasten des Erinnerungsführers) als auch gegenüber der Erinnerungsgegnerin (aufgrund der Kostenlastentscheidung zu Lasten der Erinnerungsgegnerin), mithin zweimal geltend gemacht werden könnte, während § 15 Abs. 2 RVG unzweideutig bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 5 RVG) nur einmal fordern kann.
Auch eine – wie auch immer geartete – Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Vergütung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kostenrechts vorgesehen, noch wäre sie in der Sache gerechtfertigt.
Die geltend gemachten Kosten sind nach alldem nicht erstattungsfähig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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