Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung nach Verfahrenstrennung

Aktenzeichen  W 5 M 17.1421

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8890
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1
VwGO § 165, § 151

 

Leitsatz

1 Auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gesamtstreitwert entstanden ist, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren trotzdem Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an (ebenso BayVGH BeckRS2017, 122696). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Dieser hindert lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht (ebenso BayVGH BeckRS2017, 122696). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Oktober 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger abgeändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.
II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1. Die Kläger wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017.
Die Kläger begehrten gemeinsam mit 5 weiteren Klägern mit der am 13. März 2017 erhobenen Klage mit dem Az. W 5 K 17.268 bauaufsichtliches Einschreiten der Stadt Würzburg gegenüber der Beigeladenen, genauer die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Ertüchtigung und Überdachung der bestehenden Tribüne für 232 Sitzplätze (Block Z – Klageantrag 1), des Neubaus einer Stahlrohrtribüne (Klageantrag 2), des Neubaus eines Gastronomiezeltes (Klageantrag 3) und des Fußballstadions …Arena insgesamt, soweit dabei die Lärmimmissionswerte der 18. BImSchV überschritten werden (Klageantrag 4). Mit Beschluss der Kammer vom 13. März 2017 wurde von diesem Verfahren die Verfahren der übrigen Kläger abgetrennt und unter eigenständigen Aktenzeichen selbständig fortgeführt.
Mit Ziffer III. des Bescheids vom 28. Juli 2017 untersagte die Stadt Würzburg die Nutzung des unter Az. … beantragten Bereichs Block Z der Haupttribüne der …Arena der Beigeladenen.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags unter Ziffer 1 im Verfahren W 5 K 17.268 durch die Anordnung unter Ziffer III des Bescheids vom 28. Juli 2017 vollständig für erledigt und hinsichtlich der Klageanträge in Ziffern 2 – 4 für teilweise erledigt. Er beantragte, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 1 zu und stellte die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts. Hinsichtlich der Ziffern 2 – 4 des Klageantrags ist nach Auffassung der Beklagten (noch) keine Erledigung eingetreten.
Mit Beschluss vom 26. September 2017 trennte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg vom zugrunde liegenden Verfahren W 5 K 17.268 das Verfahren ab, soweit es auf die Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Tribüne für 210 Sitzplätze (Klageantrag 1) gerichtet war und führte es unter dem Aktenzeichen W 5 K 17.1117 fort (Ziffer I.). Das Verfahren W 5 K 17.1117 wurde eingestellt (Ziffer II.). Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt (Ziffer III.) und der Streitwert im Verfahren W 5 K 17.1117 auf 2.500,00 EUR festgesetzt (Ziffer IV.).
2. Unter dem 6. Oktober 2017 ließen die Kläger beantragen, ihnen die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Dokumentenpauschale) aus einem Streitwert von 2.500,00 EUR in Höhe von 466,32 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 8. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis, setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Kosten auf 162,95 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der (ersten) Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert von 60.000,00 EUR entstanden und anteilig (4,17%) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Die beantragte Erhöhungsgebühr habe nicht (anteilig) aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert i.H.v. 60.000,00 EUR berechnet werden können, sondern lediglich (anteilig) aus dem Streitwert nach der Abtrennung von dem Verfahren W 5 K 17.268 i.H.v. 10.000,00 EUR, betrage mithin 25%.
3. Gegen diesen Beschluss beantragten die Kläger mit am 13. November 2017 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Gerichts.
Die Kläger beantragten,
unter Abänderung der Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017 die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger antragsgemäß (Verfahrensgebühr 261,30 EUR, Erhöhungsgebühr 60,30 EUR sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG) in voller Höhe festzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die lediglich anteilige Berechnung der Verfahrensgebühr aus dem bis zur Trennung geltenden Streitwert i.H.v. 60.000,00 EUR sei in unzutreffender Weise erfolgt. Bei der Trennung von Verfahren nach § 93 VwGO habe der Rechtsanwalt grundsätzlich die Wahl, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren aus dem Gesamtstreitwert oder die nach der Trennung entstandenen Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten berechne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die wesentliche anwaltliche Tätigkeit erst nach der Abtrennung vom 13. März 2017 erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Etwas anderes folge auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 13. November 2017 wird Bezug genommen.
4. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie führte in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 im Wesentlichen aus: Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrenswie auch die Erhöhungsgebühr sei eine Pauschgebühr, die grundsätzlich nur einmal entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der „Einmaligkeit“ könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen. Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme der Urkundsbeamtin vom 12. Dezember 2017 wird Bezug genommen.
II.
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2008, 417), somit vorliegend durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 VwGO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.
1. Die Kläger können entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin die 1,3-fache Verfahrensgebühr und die 0,3-fache Erhöhungsgebühr aus dem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR und die ungekürzte Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.
1.1 Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VVRVG erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Die Gebühren richten sich vorliegend infolge der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert.
Es trifft zwar zu, dass anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert bereits vor der Abtrennung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, wie von der Urkundsbeamtin berechnet, entstanden ist. In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren, wie dem vorliegenden, fallen aber trotzdem entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten mit der Trennung erneut an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 u.a. – juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris), ebenso das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 – OVG 3 K 97.16 – juris) und auch das Verwaltungsgericht Würzburg (vgl. B.v. 4.9.2017 – W 2 M 17.405 – juris; B.v. 9.2.2018 – W 4 M 18.35). An der bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung (VG Würzburg, B.v. 23.3.2016 – W 5 M 15.1090) wird in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 – juris) nicht mehr festgehalten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern. Das hindert nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris) und das OVG Berlin-Brandenburg, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht. Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris, inzwischen mehrfach bestätigt). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 – 25 C 07.161 – juris) hatte sich zudem allein auf das Argument der „Einmaligkeit“, damals aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, gestützt.
Die von der Urkundsbeamtin angemeldeten Bedenken betreffend einer infolge dieser Rechtsprechung möglichen massiven Erhöhung der Gebührenforderungen insbesondere in Asylverfahren teilt das erkennende Gericht nicht. Es erscheint nämlich – ohne dass dies hier abschließend entschieden werden könnte – äußert zweifelhaft, ob ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die Gebühren entweder aus dem höheren Streitwert vor der Trennung oder jeweils aus den geringeren Streitwerten nach der Trennung geltend zu machen, auch für Klageverfahren nach dem Asylgesetz uneingeschränkt angenommen werden kann. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg, welche hierzu in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2018 (W 7 M 17.33586) ausgeführt hat:
„[Für Klageverfahren nach dem Asylgesetz hat der] Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Streitwert personenbezogen 5.000,00 Euro und für jede weitere Person 1.000,00 Euro beträgt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber insoweit nicht nach Einzelstreitwerten richten wollte, sondern ein Gesamtinteresse für Klageverfahren nach dem Asylgesetz spezifisch festgelegt hat. Angesichts dessen ist es jedenfalls für Klageverfahren nach dem Asylgesetz zweifelhaft, dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht im obigen Sinne zuzugestehen, da dem Gericht eine entsprechende Einzelstreitwertfestsetzung für das ursprüngliche und das abgetrennte Verfahren aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG verwehrt bleibt.“
Nach allem können die Kläger die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Erhöhungsgebühr aus einem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR beanspruchen.
1.2 Auch die Pauschale für die Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG ist in Höhe von 20 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ungekürzt anzusetzen. Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris).
1.3 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 9 f.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Hat nämlich die Erinnerung ganz oder teilweise Erfolg, ist insgesamt nach §§ 154, 155 VwGO über die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu entscheiden. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen der Kläger zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).


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