Arbeitsrecht

Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Berechnung der Verfahrensgebühr, Abtrennung nach teilweiser Erledigung, Einstellung des abgetrennten Verfahrens

Aktenzeichen  W 8 M 21.1117

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30555
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151
VwGO § 165
RVG § 19

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und Erinnerungsführerin wendet sich durch ihren Bevollmächtigten gegen die lediglich anteilige Festsetzung der geltend gemachten Verfahrensgebühr sowie der Auslagenpauschale im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2021.
1. Am 19. April 2021 ließ die Antragstellerin gegen die Teilablehnung der Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß §§ 56 f. IfSG seitens des Antragsgegners im Verfahren W 8 K 21.532 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 ließ die Antragstellerin mitteilen, dass die Regierung von Unterfranken der Antragstellerin nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts die beantragte Erstattung teilweise gewährt habe. Die Klage werde insoweit für erledigt erklärt. Der zu erwartenden Erledigterklärung werde bereits vorab zugestimmt. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes widersprochen hat, trennte das Gericht mit Beschluss vom 2. Juli 2021 vom Ausgangsverfahren das Klagebegehren ab, soweit es die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung für den 23. Dezember 2020 und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 3. Januar 2021 zum Gegenstand hat und führte es unter dem neuen Aktenzeichen W 8 K 21.882 fort. Das Verfahren W 8 K 21.882 wurde eingestellt, der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet und der Streitwert auf 424,86 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 21.882, die Kosten in Höhe von 169,58 EUR basierend auf einem Gegenstandswert von 424,86 EUR gegen den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen (1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 63,70 EUR, eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 58,80 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2021 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf insgesamt 48,40 EUR fest (Nr. 1). Weiter verpflichtete er den Antragsgegner, den festgesetzten Betrag nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2021 zu tragen (Nr. 2). Zudem bestimmte er, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 12. Juli 2021 mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist (Nr. 3). In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Streitwert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr anzunehmen sei. Diese sei bereits vor der Abtrennung von dem Verfahren W 8 K 21.532 entstanden und könne deshalb nur anteilig aus dem Gesamtstreitwert von 1.274,58 EUR berechnet und festgesetzt werden. Gleiches gelte für die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, da sie in derselben Angelegenheit insgesamt nur einmal gefordert werden könne (Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG).
2. Mit Schriftsatz vom 10. August 2021 ließ die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom „12.“ (richtig: 22.) Juli 2021, zugestellt am 28. Juli 2021, form- und fristgerecht die Entscheidung des Gerichts beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einwendungen würden sich gegen die lediglich anteilige Festsetzung der geltend gemachten Verfahrensgebühr sowie der Auslagenpauschale richten. Es werde hierzu auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 im Verfahren 14 C 17.563 verwiesen, wonach § 15 Abs. 2 RVG der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen stehe und ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe, ob er die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordere oder die Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung. Unmaßgeblich sei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich gewesen bzw. erfolgt seien.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 23. August 2021) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Auf die Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss werde verwiesen. Nach der Abtrennung und der sofortigen Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens seien keine Tätigkeiten des Bevollmächtigten der Antragstellerin erkennbar, die über eine Abwicklungstätigkeit hinausgingen. Insbesondere das Entgegennehmen der Entscheidung sei demnach dem Ursprungsverfahren W 8 K 21.532 zuzuordnen und somit durch die anteilige Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert abgegolten. Die Abtrennung des zugrundeliegenden Verfahrens W 8 K 21.882 habe lediglich der gerichtsinternen Erledigungsabwicklung gedient. Trotz der Vergabe eines neuen Aktenzeichens sei das Ursprungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen. Eine selbständig zu bewertende Verfahrenshandlung in dem abgetrennten Verfahren, die in diesem das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnte, scheide daher aus. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.8.2012 – 3 F 1152/12 – juris) genügten reine Abwicklungstätigkeiten nach der Abtrennung nicht, um neue, aus dem Einzelstreitwert nach der Abtrennung gesondert zu berechnende Verfahrenshandlungen vollzogen zu haben. Sinn und Zweck des § 19 RVG sei gerade, solche Abwicklungstätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhingen, nicht besonders zu vergüten. Dabei sei mit dem „Verfahren“ nicht das abgetrennte, sondern das ursprüngliche Verfahren gemeint. Aufgrund der sofortigen Einstellung des Verfahrens nach der Abtrennung hätten folglich keine gebührenauslösenden Tätigkeiten mehr anfallen können. Gleiches gelte für die bereits vor der Abtrennung entstandene Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von insgesamt 20,00 EUR.
Der Antragstellerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 30. August 2021 ergänzend Stellung: In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren würden entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut anfallen, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen sei. Dies gelte für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuem Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Verfahrens W 8 K 21.882 einschließlich des Beiakts Kosten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 22. Juli 2021 ist die Kammer funktionell zuständig, weil über eine Erinnerung das Gericht in der Besetzung entscheidet, die auch die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen hat (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3), und diese Kostengrundentscheidung nach übereinstimmender teilweiser Erledigterklärung und Abtrennung mit Beschluss vom 2. Juli 2021 in Kammerbesetzung erging (§§ 5 Abs. 3, 101 Abs. 3 VwGO).
Die Erinnerung, die sich in der Sache ausdrücklich nur gegen die anteilige Festsetzung der geltend gemachten Verfahrensgebühr sowie der Auslagenpauschale richtet, ist nicht begründet. Denn die anteilige Festsetzung der Verfahrensgebühr sowie der Auslagenpauschale im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 22. Juli 2021 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale ohne Abzüge.
Der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach er ein Wahlrecht habe, ob die Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung festgesetzt werde, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall nicht gefolgt werden.
Zwar fallen nach der Rechtsprechung in den durch eine Trennung verselbstständigten Verfahren Gebühren aus den jeweiligen Gegenstandswerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Abtrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist. Dies gelte für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene „abgetrennte“ Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/99 u. a. – juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 1.7.2010 – 2 O 154/09 – juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.563; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 – OVG 3 K 97.16 – juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 4.9.2017 – W 2 M 17.405 – juris Rn. 14). Der Rechtsanwalt habe daher ein Wahlrecht, ob er die Gebühren vor der Trennung (aus dem höheren Streitwert) oder nach der Trennung (jeweils aus den geringeren Streitwerten) geltend mache, solange er nicht beide Gebühren verlange (§ 15 Abs. 2 RVG).
Dies gilt jedoch nur, wenn in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat, wobei unmaßgeblich ist, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris Rn. 21; OVG LSA, B.v. 1.7.2010 – 2 O 154/09, juris, Rn. 58 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 17.3.2015 – W 4 M 15.30130, juris, Rn. 13; VG München, B.v. 13.10.2015 – 11 M 15.4169, BeckRS 2016, 42433). Dies bedeutet dagegen nicht, dass es unerheblich ist, ob überhaupt nach der Abtrennung eine Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine Art „Fortwirkung“ von vor der Verfahrenstrennung vorgenommenen Tätigkeiten gibt es dabei nicht. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme oder teilweisen Erledigungserklärung der Klage ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen bzw. erledigten Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und insoweit die Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 – 3 F 1152/12 – juris Rn. 16). In dieser Konstellation ist weder das Ausgangsverfahren vollständig abgeschlossen, noch ohne Hinzutreten weiterer Gegebenheiten ein neues Verfahren mit der Folge des erneuten Entstehens von Gebührentatbeständen entstanden (HessVGH, B.v. 24.8.2012 – 3 F 1152/12 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 17.3.2015 – W 4 M 15.30130 – juris Rn. 13; VG München, B.v. 13.10.2015 – 11 M 15.4169 – BeckRS 2016, 42433; VG Würzburg, B.v. 17.8.2018 – W 7 M 18.30803; a.A. VG Augsburg, B.v. 23.8.2018 – Au 8 M 18.30054 – juris; VG Würzburg, B.v. 21.3.2018 – W 5 M 17.1421 – BeckRS 2018, 8890). Die einmal entstandene Gebühr ist in diesem Falle daher auch nach der Trennung bestehen geblieben.
So liegt der Fall auch hier. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zum Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber. Die Abtrennung diente vorliegend allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilerledigung des ursprünglichen Verfahrens W 8 K 21.532. Nach der Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung für den 23. Dezember 2020 und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 3. Januar 2021 hat der Klägerbevollmächtigte keine Verfahrenshandlung in diesem (abgetrennten) Verfahren mehr vorgenommen. Die Übersendung des Empfangsbekenntnisses hinsichtlich des Abtrennungs- und Einstellungsbeschlusses sowie die Übersendung dieses Beschlusses an die Mandantschaft stellen keine als selbständig zu bewertende Verfahrenshandlung im abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die im abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnte. Die Abtrennung vom ursprünglichen Verfahren W 8 K 21.532 und Fortführung des Verfahrens unter dem neuen Aktenzeichen W 8 K 21.882 und dessen Einstellung erfolgten mit einheitlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2021. Dieser Beschluss, der unter dem Aktenzeichen des ursprünglichen Verfahrens W 8 K 21.532 erlassen wurde, ist verfahrenstechnisch der Abwicklung dieses ursprünglichen Verfahrens zuzuordnen, was damit auch für die Empfangnahme des Beschlusses durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin gilt. Eine weitere, separate Zustellung eines Beschlusses im Verfahren W 8 K 21.882 erfolgte dagegen nicht. Damit sind in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren mangels Ausübung einer Tätigkeit des Bevollmächtigten die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr nicht gesondert erfüllt.
Folglich ist es hier gerechtfertigt, für die Berechnung der Verfahrensgebühr den vor der Abtrennung entstandenen und nach der Abtrennung bestehen gebliebenen Gesamtstreitwert unter anteiliger Kürzung entsprechend der Erledigung zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für die anteilige Festsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostentatbestandes fallen zwar keine Gerichtsgebühren an. Jedoch können Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Außerdem können Auslagen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu erstatten sein (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Ed. Stand 1.7.2021, § 165 Rn. 11).
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Ed. Stand 1.7.2021, § 165 Rn. 11). Die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 603).


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