Arbeitsrecht

Höhe der Versorgungsbezüge – Berücksichtigung von individuellen Gehaltserhöhungen

Aktenzeichen  3 Sa 668/16

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152341
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4
BayLaBG Art. 4 Abs. 1
SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Regelung in einem Versorgungsvertrag einer AT-Beschäftigten, wonach die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts seien, ist nach Wortlaut, Systematik und den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Begleitumständen nicht dahin auszulegen, dass individuelle Gehaltserhöhungen zwingend versorgungsfähig auszugestalten sind. (Rn. 55 – 71)
2. Eine solche Vertragsregelung ist weder überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der Versorgungsfähigkeit bzw. Nichtversorgungsfähigkeit ist dem Beamtenversorgungsrecht nachgebildet, auf dessen Grundsätze in der Vorschrift Bezug genommen wurde und die im Betrieb der Beklagten seit 1972 für die betriebliche Altersversorgung Anwendung fanden. (Rn. 72 – 82)
3. Eine Dienstvereinbarung, die erstmals individuelle Gehaltserhöhungen von der Versorgungsfähigkeit ausnimmt, greift nicht in das Versorgungsrecht der Beschäftigten ein, wenn es sich zu keinem früheren Zeitpunkt auch auf individuelle Gehaltserhöhungen bezogen hat. (Rn. 89 – 92)

Verfahrensgang

30 Ca 13553/15 2016-07-01 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2016 – 30 Ca 13553/15 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Die Anträge zu 3. und 4. sind zulässig.
a) Der erstmals im Berufungsverfahren zu 3. erhobene Zahlungsantrag ist zulässig, §§ 533, 263, 267 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Beklagte hat der Klageerweiterung um die monatlichen Zahlungen ab 01.01.2016 nicht widersprochen. Sie beurteilt sich nach den bisherigen Tatsachen.
b) Der Antrag zu 4. ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem die Klagepartei das Jahresfestgehalt, das gem. § 6 Abs. 1 des Versorgungsvertrags als versorgungs- bzw. ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt zugrunde gelegt werden soll, als Summe aus versorgungsfähigem und nicht versorgungsfähigem AT-Gehalt präzisiert hat. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, wie sich das AT-Gehalt im Einzelnen zusammensetzt.
c) Für den Antrag zu 4. ist das nach § 256 Abs. 1 BGB erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Feststellungsklage kann sich statt auf ein Rechtsverhältnis insgesamt auch auf einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 3 AZR 41911 -, NZA 2015, 106, Rn. 20 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien der Umfang einer Leistungspflicht streitig, weil die Klagepartei Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines höheren Jahresfestgehalts begehrt.
2. Sowohl die Zahlungsanträge zu 2. und 3. als auch der Feststellungsantrag zu 4. sind jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat aus weder Anspruch auf Zahlung weiterer Versorgungsbezüge, die sie mit den Anträgen zu 2. und 3. eingeklagt hat, noch auf die zu 4. begehrte Feststellung, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresgehalt gem. § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage vom 01.09.2001 das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt, bestehend aus versorgungsfähigem und nicht versorgungsfähigem AT-Gehalt, zugrunde zu legen ist. Die der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2011 erteilte Gehaltserhöhung ist aus keinem Rechtsgrund als ein der Versorgung fähiger Gehaltsbestandteil anzusehen.
a) Die Klägerin kann sich für ihre Ansprüche nicht auf § 6 des Versorgungsvertrags stützen. Dies ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelung.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 64/14 – BeckRS 2015, 67796, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – NZA 2014, 595, Rn. 29 f. m.w.N.).
Dabei ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind solche Begleitumstände bei der Auslegung heranzuziehen, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 35/09 – NZA-RR 2011, 541, Rn. 39 m.w.Nachw.; Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 -BeckRS 2011, 73996, Rn. 42 m.w.Nachw.; Urteil vom 08.08.2011 – 6 AZR 436/10 -, NJOZ 2011, 2047, Rn. 20 m. w. Nachw.; LAG D-Stadt, Urteil vom 30.11.2012 – 6 Sa 1511/12 – BeckRS 2013, 68317; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 – 7 Sa 334/13 -, BeckRS 2014, 68074; Gotthardt in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 6.Aufl. 2014, § 305 c, Rn. 8). Folglich hat es das Bundesarbeitsgericht als zulässig angesehen, Informationsschreiben, die Arbeitnehmern anlässlich ihrer Einstellung übergeben wurden, bei der Auslegung des Arbeitsvertrags für die Frage, ob eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, heranzuziehen (so BAG, Urteile vom 15.02.2011, a.a.O.).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage vom 01.09.2001 nicht in dem Sinne zu verstehen, das das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalts, bestehend aus versorgungsfähigem und nicht versorgungsfähigem AT-Gehalt, für die Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen ist.
(1) Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags konnte aus Sicht eines redlichen Vertragspartners nur so verstanden werden, dass sich die Versorgungsbezüge nicht nach dem gesamten, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlten Jahresfestgehalt, sondern nur aus dem dann gezahlten „ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalt“ berechnen. Denn § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungvertrags weist gleich zweimal auf diese Einschränkung hin, indem dort bestimmt wird: „Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird.“ Dass das Adjektiv „ruhegehaltsfähig“ eine Einschränkung darstellt, folgt einerseits aus den Begriffspaaren „ruhegehaltsfähige Dienstbezüge“ bzw. „ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt“, die deutlich machen, dass es auch nichtruhegehaltsfähige Dienstbezüge bzw. das nichtruhegehaltfähige Jahresfestgehalt gibt. Zum anderen leitet sich der einschränkende Charakter des Begriffs aus dem nachfolgenden Satz 3 ab, wonach laufende Zulage nur dann „versorgungsfähig“ sind, wenn sie ausdrücklich als „versorgungsfähig“ bezeichnet sind. Danach gibt es auch nicht versorgungsfähige Zulagen. Wie die Klagepartei zutreffend hingewiesen hat, sind die Begriffe ruhegehaltsfähig und versorgungsfähig gleichbedeutend. Darüber hinaus regelt § 6 Abs. 1 S. 4 des Versorgungsvertrags, welche Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig gelten und schließt damit andere als nichtruhegehaltsfähig aus.
Mit dieser Auslegung des Wortlauts setzt sich die Klagepartei im Grunde nicht auseinander, wenn sie festhält, dass in der Vertragsregelung nicht ausdrücklich definiert sei, ob und welche Bestandteile des Jahresfestgehalts nicht versorgungsfähig seien, und dass es andere – bessere – Versorgungsregelungen gäbe.
(2) Auch aus dem weiteren systematischen Zusammenhang leitet sich nicht ab, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt des § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags das gesamte, vor dem Eintritt in den Ruhestand gezahlte Jahresfestgehalt einschließlich des Teils der individuellen Gehaltserhöhung ist.
(a) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Versorgungsvertrags hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Versorgungsfall „ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird.“ Bereits der Wortlaut („entsprechend“) macht deutlich, dass damit die Bestimmungen der bayerischen Beamtenversorgung nicht vollständig in Bezug genommen werden, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft wird, nach denen sich die Versorgung bayerischer Beamten bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 3 AZR 419/11 – NZA 2015, 106, Rn. 30 ff. für die Zusage einer beamtenmäßigen Altersversorgung). Im Übrigen ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze auf die Versorgungsansprüche der Klagepartei schon deshalb erforderlich, weil die Beklagte der Klagepartei keine Vergütung nach Besoldungsplan und -Ordnung mehr zahlt, sondern sie seit dem 01.01.2000 – wie arbeitsvertraglich nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbart – nach einem eigenen, dem Beamtenrecht fremden Vergütungssystem vergütet, und zwar zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der DV AT-Vergütung 2011. Für die bloß entsprechende Anwendung der Bestimmungen der bayerischen Beamtenversorgung spricht auch § 6 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsvertrags, der die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese ersetzende Regelung, ausschließt. In diesem Sinne regelt § 6 Abs. 1 S. 4 des Versorgungsvertrags eigenständig, welche Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig gelten.
Ein entsprechend angewandtes Alimentationsprinzip, das zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenversorgungsrechts gehört, gebietet nicht zwingend, dem ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalt individuelle Gehaltserhöhungen zuzurechnen. Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips haben Beamte Anspruch darauf, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter Versorgungsgrad sichergestellt ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2013, a.a.O, Rn. 33 und 37 ff.). Bezogen auf das Vergütungssystem der Beklagten bedeutet dies, dass die Klagepartei Anspruch auf Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nach dem Jahresfestgehalt hat, das ihrer Funktion zu- und angemessen ist. Im Vergütungssystem der Beklagten sind dies die Gehaltsbänder, die jeder Jobfamily/Karriereleiter hinterlegt und die am Markt orientiert sind, vgl. Ziffer 4 DV AT-Vergütung 2010/2011 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Demgegenüber sind individuelle Gehaltserhöhungen nicht Teil der Vergütung der dem Mitarbeiter zugewiesenen Funktion, da sie „unter Berücksichtigung und Abwägung der dauerhaft gezeigten individuellen Leistungen“ bemessen werden, Ziffer 5.2 DV AT-Vergütung 2010/2011 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Dabei wird grundsätzlich ein angemessener, weil marktgerechter Versorgungsgrad sichergestellt. Denn nach Ziffer 5.4.1 Abs. 1 S. 1 DV AT-Vergütung 2010/2011 ist grundsätzlich bei Beschäftigten mit Versorgungsrecht vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbandes liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts. Die Ausnahme, dass das individuelle Jahresfestgehalt unterhalb des jeweiligen Gehaltsbandes liegt (Ziffer 5.4.1 Abs. 1 S. 2 DV AT-Vergütung 2010/2011), ist nicht relevant, weil sich die Beklagte in Ziffer 4 DV AT-Vergütung 2010/2011 verpflichtet hat, das Jahresfestgehalt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach sachgerechtem Ermessen innerhalb angemessener Zeit an die untere Grenze des Gehaltsbands anzuheben. Darüber hinaus wird das Versorgungsniveau dadurch gewährleistet, dass sich das versorgungsfähige Jahresfestgehalt jeweils ab demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz wie die Gehälter des Tarifvertrags, jedoch nicht über das Jahresfestgehalt hinaus erhöht, Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DV AT-Vergütung 2010/2011. Schließlich stellt Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 2 DV AT-Vergütung 2010/2011 „im Ausnahmefall“ sicher, dass der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären kann, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern. In der Gesamtschau der Regelungen ist deshalb auch aufgrund des „entsprechend“ angewandten Alimentationsprinzips der Begriff des „versorgungsfähigen Jahresfestgehalts“ nicht dahin auszulegen, dass individuelle Gehaltserhöhungen grundsätzlich umfasst sind.
(b) Ebenso wenig erfordert die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, dass gesamte, zuletzt bezogene Jahresfestgehalt einschließlich der individuellen Gehaltserhöhung als Begriff des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts zugrunde zu legen.
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI regelt, dass Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts rentenversicherungsfrei sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsunfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Eine bestimmte Vorgabe zur Ausgestaltung der Versorgungsfähigkeit von (individuellen) Gehaltserhöhungen ist in dieser Vorschrift nicht gegeben. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erfordert das mit den beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug genommene Alimentationsprinzip nicht, dass individuelle Gehaltserhöhungen als versorgungsfähige Gehaltsbestandteile ausgestaltet werden. Die Klagepartei erhält Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch dann, wenn eine individuelle Gehaltserhöhung nicht versorgungsfähig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang seitens der Klagepartei zitierten Entscheidung des BAG vom 17.09.2013 – 3 AZR 911/11 – (BeckRS 2014, 65133), die zu einer hier nicht vorliegenden Betriebsrentenanpassung ohne Bezug auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ergangen ist. Aus der Entscheidung lässt sich jedoch ableiten, dass die sinngemäße Anwendung des beamtenähnlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung zur Folge hat, dass für die Neuberechnung der Betriebsrenten die Steigerungen maßgeblich sind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Arbeitgeberin erfahren (vgl. BAG vom 17.09.2013 – 3 AZR 911/11, a.a.O., Rn. 42). Dies wird durch die Regelung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DV AT-Vergütung 2010/2011 aber sichergestellt, die die Anpassung des versorgungsfähigen Jahresfestgehalts entsprechend den Gehältern des Tarifvertrags vorsieht. Eine weitergehende Bindung ist dem beamtenähnlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung nicht zu entnehmen.
(c) Diese Auslegung wird durch die einzubeziehenden Begleitumstände in Gestalt der Dienstvereinbarungen, Intranetverlautbarungen, Informationen etc. bestätigt.
So definiert bereits Ziffer 4 GrundsatzDV vom 26.10.1999, der gem. 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, als Jahresfestgehalt den Teil des tatsächlichen Jahresgehalts, auf den ein Rechtsanspruch besteht und der nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung versorgungsfähig ist, soweit sich nicht aus der einzelvertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Diese Festlegung galt über den Wechsel zum neuen VarGeS-Vergütungssystem im Jahr 2000 hinaus und damit auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags am 01.09.2001, da eine Neuregelung erst durch die GrundsatzDV VarGeS 2004 (und zwar inhaltsgleich) vereinbart wurde. Die Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung der Regeln der betrieblichen Altersversorgung zeigte dabei, dass zukünftig die Versorgungsfähigkeit das Jahresfestgehalt bestimmbar sein würde und mithin einen nicht für versorgungsfähig erklärten Teil würde umfassen können.
Die Unterscheidung zwischen versorgungs- bzw. ruhegehaltsfähigen Bezügen und nichtversorgungsfähigen bzw. nichtruhegehaltsfähigen Bezügen findet sich auch im ZAG-Report „Teamy“ vom Mai 1999, wenn dort ausgeführt wird, dass wie bisher das vertraglich fixierte Grundgehalt versorgungsfähig sei, wohingegen freiwillige Leistungen wie bisher unberücksichtigt blieben. Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang den Vorstandsbeschluss vom April 1999 für ihre abweichende Auslegung heranzieht, bleibt offen, dass er ihr bzw. der Belegschaft überhaupt bekannt geworden ist. Jedenfalls waren Informationen zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht verlässlich. Noch der ZAG-Report „Teamy“ vom Mai 1999 informierte unter dem Vorbehalt, dass die Antworten „auf Basis des derzeitigen Erkenntnis- und Entscheidungsstandes“ erfolgen würden und im Rahmen der zur Zeit laufenden Abstimmung zwischen Bank und Personalrat noch eine Reihe von Details in einer Übergangsregelung abschließend festzulegen seien. Darüber hinaus ist das im ZAG-Report „Teamy“ erwähnte Grundgehalt nicht mit dem Jahresfestgehalt gleichzusetzen ist. Ziffern 2.1. und 2.2. UR-GrundsatzDV vom 26.10.1999 regeln, aus welchen bisherigen Gehaltsbestandteilen sich das Jahresfestgehalt in welcher Art und Weise zusammensetzt. Neben den mit Rechtsanspruch gewährten 13 Monatsgehältern, die sich aus dem Grundgehalt und dem Weihnachtsgeld nach § 4 Abs. 1 und 2 des als Anlage K 17 vorgelegten letzten Mustervertrags vom 01.9.1999 ergeben, wurden die Titelbzw. Prokurazulage, die Kinderzulage, die Dienstaufwandsentschädigung, die Telefonkostenpauschale und die Ortszulage Inland sowie die Marktzulage in das Jahresfestgehalt überführt. Die Regelung zur zeitlich gestaffelten Überführung der Ortszulage Inland und zur Marktzulage in Ziffer 2.2 UR-GrundsatzDV vom 26.10.1999 zeigt dabei, dass das Jahresfestgehalt aus einem versorgungsfähigen und nichtversorgungsfähigem Teil bestand: pro Jahr weiterer Betriebszugehörigkeit ab 01.01.2000 sollte ein Fünftel des Betrags „in den versorgungsfähigen Teil des Gehalts einbezogen“ werden. Soweit die Klagepartei den ZAG-Report und andere Umstände für ihre abweichende Auslegung berücksichtigt, übersieht sie den in Ziffern 2.1. und 2.2. UR-GrundsatzDV vom 26.10.1999 angelegten und beschriebenen Unterschied zwischen dem früheren Grundgehalt nach dem Besoldungsplan und dem neuen Jahresfestgehalt nach VarGeS. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Musterarbeitsverträge betreffen Tarifmitarbeiter und sind für die Auslegung des Versorgungsvertrags der außertariflich beschäftigten Klagepartei nicht zu berücksichtigen.
Insbesondere aber auf den Informationsveranstaltungen vom 12.08., 16.08., 19.08., 24.08.1999 zum „Gesamtüberblick Vergütungssystem VarGeS“ wurde den Mitarbeitern ausweislich der Folie 11 erläutert, dass „die bisherigen 13 vertraglichen Monatsgehälter der AT-Mitarbeiterinnen und AT-Mitarbeiter … zu einem Jahresfestgehalt zusammengefasst (werden), auf das ein vertraglicher Rechtsanspruch besteht und das nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweiligen Fassung versorgungsfähig ist“.
Der Umstand, dass nur ein Teil des Jahresfestgehalts bestehend aus den „bisherigen 13 vertraglichen Monatsgehälter“ versorgungsfähig sei, wurde mithin deutlich herausgestellt. Demgegenüber kann für die Auslegung des am 01.09.2001 geschlossenen Versorgungsvertrags nicht die im Intranet veröffentlichte „Information zum neuen AT-Vertrag mit Versorgungsrecht“ vom 12.11.1999 herangezogen werden. Diese Information betraf AT-Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Einführung des neuen VarGeS-Vergütungssystems bereits die Versorgungszusage erhalten hatten. Dies war bei der Klagepartei nicht der Fall.
Schließlich rechtfertigt sich eine Auslegung, wonach das gesamte, zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt für die Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen ist, nicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrags vom 01.01.2000. In dieser vertraglichen Regelung ist lediglich vereinbart, dass die Klagepartei ein bestimmtes Jahresfestgehalt erhält. Eine konkrete Vereinbarung oder Zusage zur Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts findet sich dort nicht. Dies ist auch konsequent, weil sich die Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts nach der in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Ziffer 4 GrundsatzDV vom 26.10.1999 nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmen sollte. § 3 Abs. 3 GrundsatzDV vom 26.10.1999 nennt das Jahresfestgehalt aufgrund vertraglicher Vereinbarung klarstellend „individuelles Jahresfestgehalt“.
cc) § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
(1) Die Klausel ist nicht überraschend und damit auch Vertragsbestandteil des Versorgungsvertrags, § 305c Abs. 1 BGB.
(a) Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt eine objektiv ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11 – NZA 2012, 908, Rn. 16 m.w.N.). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss deshalb ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014 – 5 AZR 920/12 – NJOZ 2014, 992, Rn. 17). Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als überraschend erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die „Gesamtumstände“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 – BAGE 114, 33 unter 4. b) cc) (2) der Gründe) zu berücksichtigen, womit der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, der Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags einzubeziehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 10 AZR 532/04 – AP HBG § 74 Nr. 78 unter II. 1. b) bb) der Gründe).
(b) Danach war die Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags, wonach die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsrechts 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts seien, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt werde, nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB.
Der Begriff der Versorgungsfähigkeit bzw. Nichtversorgungsfähigkeit ist der Beamtenversorgung entlehnt, deren Grundsätze im Betrieb der Beklagten seit 1972 angewandt wurden und auf die § 6 Abs. 1 S. 1 des Versorgungsvertrags für die Berechnung des Ruhegehalts Bezug nimmt (so schon LAG München, Urteil vom 02.05.2013 – 3 Sa 1048/12, n.v.). § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 01.01.2000 verwies für das Jahresfestgehalt auf Ziffer 4 GrundsatzDV vom 26.10.1999. Danach sollte sich die Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmen. Ergänzend ist auf die vorstehend aufgeführten Begleitumstände bei Abschluss des Versorgungsvertrags zu verweisen. Die Anknüpfung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge an das versorgungsfähige Jahresfestgehalt, wie sie § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags vornimmt, war deshalb weder objektiv noch subjektiv ungewöhnlich und überraschend.
In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Klagepartei fehl, dass das Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich nicht innerhalb eines Vergütungselement zwischen ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig differenziere und deshalb eine Differenzierung des Jahresfestgehalts in ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig überraschend sei. Die Beklagte verwendet mit dem VarGeS-Vergütungssystem ein eigenständiges Vergütungssystem mit vom Beamtenrecht abweichenden Vergütungskomponenten, so dass eine direkte Vergleichbarkeit der Strukturen ausscheidet. Zudem benennt die Klagepartei mit der in Art. 12 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz genannten Ausnahme selbst eine Durchbrechung des Grundsatzes.
(2) Die Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 des Versorgungsvertrags, wonach die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsrechts 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts seien, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt werde, ist nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden zu prüfen ist.
(a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzung und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 -, BeckRS 2015, 67796, Rn. 33; Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156, Rz. 22 m. w. N.).
(b) Eine gerade durch eine unklare Formulierung begründete Gefahr der Nichtwahrnehmung von Rechten wird durch die streitgegenständliche Regelung nicht begründet.
Im Gegenteil ist ihr schon nach dem Wortlaut zu entnehmen, dass sich das monatliche Ruhegehalt auf Basis von 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das die Klagepartei vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wurde, berechnet und nicht nach dem „individuellen Jahresfestgehalt“, Ziffer 3 GrundsatzDV vom 26.10.1999. Dabei gibt die Vertragsklausel der Beklagten nicht das Recht, nach freiem Belieben zukünftige Gehaltsanpassungen von der Versorgungsfähigkeit auszunehmen. Entsprechendes behauptet die Klagepartei zwar im Rahmen der Transparenzkontrolle, belegt es aber nicht. Die Frage der Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts bestimmt sich wegen § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags („Für die Grundsätze des Vergütungssystems … insbesondere für die Teilbereiche … Jahresfestgehalt … gilt im Übrigen …“) nach den Dienstvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Da diese ohnehin normativ und zwingend im Arbeitsverhältnis gelten, machte der Hinweis im Arbeitsvertrag für die Klagepartei transparent, dass Einzelheiten des Jahresfestgehalts in einer Dienstvereinbarung geregelt würden (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 -, NZA 2014, 595 Rn. 31).
(3) Im Übrigen bliebe es bei der Geltung des § 6 Abs. 1 S. 1 des Versorgungsvertrag, würde die Regelung in S. 2 nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sein. Auch in diesem Fall wäre die streitgegenständliche individuelle Gehaltserhöhung nicht zwingend für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen. Die entsprechende Berechnung nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften erfordert, wie ausgeführt wurde, nicht grundsätzlich die Berücksichtigung individueller Gehaltserhöhungen.
b) Der Anspruch der Klägerin begründet sich auch nicht aufgrund einer Intransparenz und/oder einer Unwirksamkeit der Ziff. 5.4.1 DV AT-Vergütung 2010/2011, auf die in dem Gehaltsanpassungsschreiben vom 27.01.2011 Bezug genommen worden ist.
aa) Ziff. 5.4.1 DV AT-Vergütung 2010/2011 bestimmt hinreichend klar, dass individuelle Gehaltserhöhungen, wie sie vorliegend streitgegenständlich sind, grundsätzlich nicht versorgungsfähig sind. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Dienstvereinbarung.
(1) Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 36/14 – BeckRS 2015, 67431, Rn. 11 m.w.N.).
(2) Danach ergibt die Auslegung der Ziff. 5.4.1 DV AT-Vergütung 2010/2011, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tariferhöhung hinausgehen, ohne eine Erklärung des Gesamtvorstands nicht versorgungsfähig sind (vgl. bereits LAG München, Urteil vom 17.11.2016 – 2 Sa 230/16 – Seite 20, n.v.).
Während Ziff. 5.4.1 Satz 1 und 2 DV AT-Vergütung 2010/2011 regeln, welcher Mindestbetrag des Jahresfestgehalts versorgungsfähig ist, regeln Ziff. 5.4.1 Satz 3 und 4 DV AT-Vergütung 2010/2011 die Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts bei Gehaltserhöhungen. In Satz 3 der Regelung ist hinsichtlich der Gehaltserhöhungen bestimmt, dass sich der versorgungsfähige Teil des Jahresfestgehalts wie die Tarifgehälter erhöht, nicht jedoch über das Jahresfestgehalt hinaus. Satz 4 der Regelung bestimmt zu den hier streitgegenständlichen individuellen Gehaltserhöhungen, dass der Gesamtvorstand sie im Ausnahmefall für versorgungsfähig erklären kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tariferhöhung hinausgehen, ohne eine Erklärung des Gesamtvorstands nicht versorgungsfähig sind. Dieser sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Ziff. 5.4 DV AT-Vergütung 2010/2011 ergebende Erklärungswert wird durch den erkennbaren Willen der Betriebspartner bestätigt. Durch die Regelung sollten einerseits die Versorgungslasten der Beklagten beschränkt werden, andererseits im Interesse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen individuelle Gehaltserhöhungen zur Honorierung besonderer Leistungen nicht unnötig erschwert werden (vgl. schon LAG München, Urteil vom 17.11.2016 – 2 Sa 230/16 – S. 20 und 21, n.v.).
Entgegen der Auffassung der Klagepartei auch hinreichend klar, ab wann diese Regelung für individuelle Gehaltserhöhung des Jahresfestgehalts gelten sollte. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der DV AT Vergütung 2010 zum 01.01.2010 konnte sich ihr Regelungsgehalt nur auf Gehaltserhöhungen ab diesem Zeitpunkt beziehen.
bb) Ziff. 5.1.1 DV AT-Vergütung 2010/2011 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es in das seit 1972 bestehende Versorgungssystem in unzulässiger Weise eingreift.
(1) Zwar behauptet die Klagepartei, dass individuelle Gehaltsanpassungen unter Geltung des seit 1972 bestehenden Versorgungssystems versorgungsfähig ausgestaltet waren und auch von der Beklagten im Rahmen der neuen Versorgungsregelungen im Zuge von VarGeS zugesagt worden seien. Diese Auffassung trifft indes nicht zu. Bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems VarGeS war versorgungsfähig i.S.d. Versorgungszusagen nach den seitens der Klägerin mit der Anlage K17 vorgelegten Musterdienstverträgen grundsätzlich nur das Grundgehalt, und zwar dasjenige, das „auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt maßgeblichen Besoldungsplanes gezahlt“ wurde (vgl. Musterdienstvertrag vom 01.01.1999, Anlage K17 = Bl. 327 d. A.). Nach dem Besoldungsplan bestand nicht die Möglichkeit individueller Gehaltserhöhungen. Insoweit kann aus der alten Besoldungsordnung für die hier streitige Frage, ob individuelle Erhöhungen des Jahresfestgehalts zwingend versorgungsfähig auszugestalten sind, nichts hergeleitet werden. Im Übrigen gebietet im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen weder das Alimentationsprinzip, das zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenversorgungsrechts gehört, noch der beamtenähnliche Grundsatz der Bindung der Versorgung an die Besoldung, dass auch individuelle Erhöhungen des Jahresfestgehalts versorgungsfähig sein müssen. Es ist ausreichend, wenn die Steigerung des Jahresfestgehaltes entsprechend den tariflichen Vergütungen festgeschrieben ist, wie dies durch Ziff. 5.4.1 Satz 3 DV AT-Vergütung 2010/2011 geschehen ist. Nach Einführung des neuen Vergütungssystems VarGeS wurde ein endgehaltbezogenes dynamisches Versorgungssystem weder zugesagt noch vereinbart. Insoweit ist erneut auf Ziff. 4 Grundsatz-DV vom 26.10.1999 zu verweisen, die die Möglichkeit eröffnet hat, nur Teile des tatsächlichen Jahresgehaltes „nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung versorgungsfähig“ auszugestalten.
Auf die Frage, ob der „Eingriff“ in das versorgungsfähige Jahresfestgehalt aus formalen oder inhaltlichen Gründen unzulässig ist, kommt es deshalb nicht an.
(2) Mangels Eingriffs in das versorgungsfähige Jahresfestgehalts kann auch der GPR durch Abschluss der DV AT-Vergütung 2010/2011 nicht seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse überschritten haben.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt rechtfertigt sich weder aus betrieblicher Übung noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
aa) Dem geltend gemachten Anspruch steht nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung bereits entgegen, dass es im alten Vergütungs- und Versorgungssystem bis 31.12.1999 keine individuellen Gehaltserhöhungen gab. Die Versorgungsfähigkeit des damaligen Grundgehalts lässt daher keinen Schluss auf die Versorgungsfähigkeit des nunmehrigen Jahresfestgehalts im Fall seiner individuellen Erhöhung, zu. Im Übrigen hat sich die Klagepartei ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sich ihre Altersversorgung lediglich nach dem versorgungsfähigen Jahresfestgehalt richten sollte. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, der nach seiner Präambel mit Wirkung zum 01.01.2000 an die Stelle des bisher geltenden Arbeitsvertrages treten sollte, hat sie in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eingewilligt, dass für die Grundzüge des Vergütungssystems, insbesondere für den Teilbereich Jahresfestgehalt die Dienstvereinbarung der Beklagten in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten sollte. Insoweit ist erneut auf Ziff. 4 Grundsatz-DV vom 26.10.1999 hinzuweisen. Des Weiteren hat die Klagepartei mit der Vereinbarung des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsvertrages einer Begrenzung ihres Ruhegehalts auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt zugestimmt. Beide Vereinbarungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Im laufendenden Arbeitsverhältnis steht es den Parteien frei, die erteilte Versorgungszusage einvernehmlich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2016 – 3 AZR 88/15 – BeckRS 2016, 74364, Rn. 34; Urteil vom 23.04.2013 – 3 AZR 513/11 – BeckRS 2013, 72232, Rn. 25).
bb) Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich schließlich nicht im Hinblick auf die Versorgungsfähigkeit der Tarifgehälter der Tarifangestellten. Die Klagepartei hat nicht vorgetragen, dass diese individuelle Gehaltserhöhungen erhielten, die versorgungsfähig ausgestaltet werden.
d) Ergänzend stützt die Kammer ihre Entscheidung darauf, dass sich die Klagepartei aufgrund einer konkludent vereinbarten Vertragsänderung damit einverstanden erklärt hat, die individuelle Gehaltserhöhung mit Schreiben vom 27.01.2011 als nicht versorgungsfähig auszugestalten.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn sich diese unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten. Denn nur bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen. Er kann und muss in einem solchen Fall erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird. Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber dies als Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung verstehen (vgl. BAG, Urteil vom 01.08.2001 – 4 AZR 129/00 – NZA 2003, 924, unter I. 1. b) aa) (2) der Gründe m.w.N.).
bb) Nach den Gesamtumständen des Falles hat die Klagepartei das Angebot der Beklagten, ihr eine individuelle Gehaltsanpassung in Verbindung mit der Bestimmung der Versorgungsfähigkeit gemäß Ziff. 5.1.1 DV AT-Vergütung 2010/2011 durch die erfolgte widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.02.2011 angenommen.
Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 27.01.2011 angeboten, das Jahresfestgehalt ab 01.02.2011 um brutto 7.200,00 € zu erhöhen, und hat bzgl. der Versorgungsfähigkeit von Gehaltsanpassungen auf die Dienstvereinbarung über die Vergütung der AT-Beschäftigen verwiesen. Wie vorstehend ausgeführt, ließ sich aus Ziff. 5.4.1 DV AT-Vergütung 2010/2011 entnehmen, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tariferhöhung hinausgehen, ohne eine Erklärung des Gesamtvorstands nicht versorgungsfähig sind. Eine solche Erklärung lag mit dem Gehaltsanpassungsschreiben vom 27.01.2011 nicht vor. Darüber hinaus wurde die DV AT-Vergütung 2011 durch den in das Intranet der Beklagten gestellten Fragen- und Antwortenkatalog erklärt, in denen es hieß:
„Bei AT-Beschäftigten, bei denen die Tarifdynamisierung gilt, wird auch das versorgungsfähige Gehalt entsprechend der Tarifentwicklung angepasst. Darüber hinausgehende individuelle Gehaltserhöhungen sind dagegen nicht versorgungsfähig.“
Schließlich war der Gehaltsabrechnung ab Februar 2011 durch die Aufteilung in die „AT-Vergütung“ in Höhe von 5.821,60 € brutto und die „AT-Vergütung, n.vrsf.“ in Höhe von 600,00 € brutto zu entnehmen, dass der Anteil der AT-Vergütung in Höhe von 600,00 € nicht versorgungsfähig gewährt werde.
Dieses Änderungsangebot hat die Klägerin durch widerspruchslose Weiterarbeit ab Februar 2011 konkludent angenommen. Dabei hat sich die mit Schreiben vom 27.01.2011 angebotene Vertragsänderung unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Die Folgen der Neuregelung, nämlich die Aufspaltung des Jahresfestgehalts in einen versorgungsfähigen und einen nicht versorgungsfähigen Teil hat sich unmittelbar in der Gehaltsabrechnung ab Februar 2011 gezeigt. Für die Klagepartei war erkennbar, dass die individuelle Gehaltserhöhung nicht für die Berechnung ihres Ruhegehalts würde herangezogen werden. Damit zeigten sich die Folgen der Neuregelungen sofort und nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2005 – 3 AZR 167/04 -NJOZ 2005, 4158, unter I. 3. der Gründe).
III.
Die Klagepartei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Es bestand kein Anlass, die Revision zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.


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