Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf weitere Beihilfe

Aktenzeichen  W 1 K 17.75

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1020
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 96 Abs. 3 S. 5
VwGO § 173 Abs. 1
ZPO § 307

 

Leitsatz

1 Aus einer Abhilfeentscheidung wird nicht in jedem Fall mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte und damit ein Anerkenntnis iSd § 173 Abs. 1 VwGO iVm. § 307 ZPO vorliegt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Durch die in Art. 96 Abs. 3 S. 5 BayBG festgelegte Eigenbeteiligung von 3 € pro verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt soll eine Steuerungswirkung im Rahmen der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen erreicht und der Festsetzungsaufwand minimiert werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 gewährte weitere Beihilfe in Höhe von 50,75 EUR Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Nachzahlung der Beihilfeleistung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist nur teilweise zulässig. Sie ist nur zu einem geringfügigen Teil begründet, soweit die Klägerin Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung für die nachträglich gewährte Beihilfe i.H.v. 50,75 EUR für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 betreffend Fahrtkosten zum medizinischen Versorgungszentrum Bad Neustadt begehrt hat. Im Hinblick auf eine Beihilfeleistung für diese Taxirechnung ist der Rechtsstreit durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2017 in der Hauptsache erledigt. Die insoweit weiterhin aufrechterhaltene Klage ist unzulässig; die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Verurteilung des Beklagten im Wege eines Anerkenntnisurteils. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen in Form geringerer Abzüge im Rahmen der Eigenbeteiligung. Die beiden angegriffenen Beihilfebescheide vom 21. Dezember 2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juni 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris; U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris, jeweils m.w.N.), mithin hier auf die Rezepte und Rechnungen vom 5. Oktober 2015, 21. Oktober 2015, 15. Dezember 2015, 19. Januar 2016, 9. Mai 2016 sowie 18. August 2016.
1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert für die geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der sie selbst betreffenden Eigenbeteiligungen und die Fahrtkosten vom 29. September 2015 ist die Klägerin nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBhV selbst beihilfeberechtigt. Die zu Lebzeiten ihres Ehemannes entstandenen Beihilfeansprüche sind mit dessen Tod auf die Klägerin übergegangen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2010 – 2 C 77/08 – juris). Diese ist entsprechend der glaubhaften und unbestrittenen Aussagen des Klägerbevollmächtigten entsprechend dem notariellen Erbvertrag vom 3. November 2009 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Der Klägerbevollmächtigte ist entsprechend der General- und Vorsorgevollmacht vom 3. November 2009 bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen, auch gegenüber Gerichten, für die Klägerin vorzunehmen. Überdies hat auch der verstorbene Ehemann der Klägerin unter dem 3. November 2009 dem Klägerbevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus reichen sollte, erteilt, welche dazu legitimiert, die Erben hinsichtlich des Nachlasses zu vertreten (vgl. Palandt, BGB, Auflage, § 168 Rn. 4).
2. Soweit die Klägerin die Übernahme der Fahrtkosten für die Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 begehrt, so ist diesbezüglich durch die Bewilligung von Beihilfe in gesetzlicher Höhe mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache eingetreten. Der Klägerin fehlt vor diesem Hintergrund für die weitere Geltendmachung des Begehrens im Wege der Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, so dass die ausdrücklich aufrecht erhaltene Klage unzulässig ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 161 Rn. 7). Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, zulässig. Denn der Klägerbevollmächtigte hat einen derartigen Antrag auf Feststellung, dass die Nichterteilung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war und der Beklagte zur positiven Verbescheidung verpflichtet gewesen wäre, bereits nicht gestellt, sondern ausdrücklich ein Anerkenntnisurteil beantragt. Zum anderen liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse nicht vor. Der Klägerbevollmächtigte hat diesbezüglich nichts dargelegt; insbesondere hat er für eine konkrete Wiederholungsgefahr nichts vorgetragen. Überdies müssten für eine Wiederholungsgefahr die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 102, 86a m.w.N.). Inwieweit künftig Arzt- und Taxirechnungen des gleichen Inhalts ergehen würden und hierbei der verordnende Arzt zudem wiederum (versehentlich, wie die Klägerin meint, vgl. Bl. 62 d.A.) das Feld Dialyse nicht angekreuzt (was offenbar letztlich zur Ablehnung geführt hat), erscheint völlig ungewiss, so dass abgesehen von einem gänzlich fehlenden Klägervortrag hierzu von einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht auszugehen ist.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann die Klägerin auch keine Verpflichtung des Beklagten im Wege des Anerkenntnisurteils verlangen. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte vorliegend nicht abgegeben. Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – ganz oder teilweise – besteht. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch selbst. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig und bedingungslos abgegeben werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rn. 1 ff.). Ein solches eindeutiges Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruches ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte eine Beihilfe für die streitgegenständliche Taxirechnung mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 nachträglich gewährt. Jedoch wird hieraus nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte. Auch lässt sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2017 diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte auf telefonische Anfrage am 30. Januar 2018 ausdrücklich erklärt, er habe kein Anerkenntnis erklärt. Eine bloße Abhilfeentscheidung ohne weitergehende Anhaltspunkte in der Sache genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht den hohen Anforderungen an die Eindeutigkeit, die vorliegen müssen, um ein prozessuales Anerkenntnis annehmen zu können. Schließlich besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Anspruchs gerade durch ein (Anerkenntnis-) Urteil, um etwa den Anspruch auch für die Zukunft festzuschreiben. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO nur denselben Streitgegenstand betrifft, mit jedem neuen Beihilfeantrag jedoch – auch soweit die gleiche Leistung betroffen ist – ein neuer Streitgegenstand entsteht. Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle künftiger Taxirechnungen für Fahrten zu einer Chemotherapie bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage an der mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird (vgl. zum Ganzen auch bereits VG Würzburg, U.v. 7.9.2016 – W 1 K 16.627 – juris).
Soweit die Klägerin allerdings Prozesszinsen für Beihilfeleistungen i.H.v. 50,75 EUR aus der Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 beantragt hat, ist der Rechtsstreit nicht erledigt, da der Beklagte mit seinem Bescheid vom 5. Dezember 2017 keine Zinsen gewährt hat. Daher besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Klage ist insoweit weiterhin zulässig und dem Grunde nach auch begründet, nachdem der Beklagte dem Begehren zur Zahlung einer weiteren Beihilfeleistung mit o.g. Bescheid nachgekommen ist. Überdies entspricht es offensichtlich auch der ständigen Übung beim Beklagten (Art. 3 GG), dass die erforderliche Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung nach § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV bei Fahrten zur onkologischen Chemotherapie als erteilt gilt (vgl. insoweit VV zu § 26 BayBhV Nr. 2.c)) und eine solche Fahrt vom Beklagten – wie die frühere Bewilligungspraxis zeigt – regelmäßig auch dann angenommen wird, wenn bei einem Patienten – wie vorliegend – eine Chemotherapie grundsätzlich durchgeführt wird, jedoch beim konkreten Arztbesuch nur eine Kontrolluntersuchung stattfinden kann und ein Chemotherapeutikum nicht verabreicht wird.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 14). Insoweit ist der Zinsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 17. Januar 2017 nach § 88 VwGO als Antrag auf Gewährung von Prozesszinsen auszulegen. Ein weitergehender Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht, da ein solcher nur dann in Betracht käme, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung im Sinne einer vertraglichen Leistungspflicht handeln würde, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1/13 S – juris). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Daher ist der Zinsanspruch nicht – wie beantragt – bereits ab dem 21. Dezember 2016 begründet, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 2017 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (vgl. insoweit auch bereits den Beschluss des Gerichts vom 29.9.2017 in dem vom hiesigen Verfahren abgetrennten Verfahren W 1 K 17.1170).
3. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Eigenbeteiligung hinsichtlich der Aufwendungen aus den Rezepten vom 9. Mai 2016, 18. August 2016, 19. Oktober 2015, 14. Dezember 2015 und 18. Januar 2016 mit geringeren Werten festgesetzt wird und der Klägerin daraufhin eine höhere Beihilfe ausgezahlt wird. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist die festgesetzte Beihilfe um drei Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung).
Diese Vorschrift hat der Beklagte bei den hier streitgegenständlichen Aufwendungen rechtsfehlerfrei ausgelegt und angewendet. Dass der Wortlaut der zitierten Vorschrift grundsätzlich auch die Auslegung zulässt, wie sie die Klägerin ihrer Klage zu Grunde legt, führt nicht zu der Annahme eines höheren Beihilfeanspruchs, da der Gesetzgeber nach Überzeugung des Gerichts die vom Beklagten seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegte Auslegung gewollt und zum Inhalt der o.g. Vorschrift gemacht hat. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt. Darin wird ausgeführt, dass die Eigenbeteiligung pro verordnetem Präparat auf drei Euro festgelegt wird. Hierdurch soll eine Steuerungswirkung im Rahmen der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen erreicht werden. Die einheitliche Festsetzung eines Abzugsbetrages von drei Euro pro verordnetem Medikament diene dem Ziel, den Festsetzungsaufwand zu minimieren, der nach der bisherigen Systematik prozentual berechnet worden sei (vgl. LT-Drs. 15/6302, S. 7 f.). Hieraus kann hinreichend eindeutig das gesetzgeberische Ziel entnommen werden, dass ein einheitlicher Abzugsbetrag von drei Euro pro Medikament in Abzug gebracht werden soll, um eine Steuerungswirkung bei der Inanspruchnahme von Medikamenten zu erreichen. Diesem Ziel ist bei der Gesetzesanwendung so weit wie möglich Rechnung zu tragen, so dass die Eigenbeteiligung ausschließlich in den Fällen auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, in denen der Auszahlungsbetrag der Beihilfe unter drei Euro läge, um dadurch zu verhindern, dass sich für den Beihilfeberechtigten ein negativer Saldo und damit gegebenenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung oder eine Verrechnung mit anderweitig gewährter Beihilfe ergibt. Ausschließlich in diesen Fällen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers Anlass, von dem einheitlichen Abzugsbetrag von drei Euro abzusehen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Klägerin würde demgegenüber ersichtlich dazu führen, dass in einer größeren Zahl von Fällen ein geringerer Abzugsbetrag als drei Euro zum Tragen käme. Zudem ergäbe sich dabei auch ein höherer Festsetzungsaufwand als bei der vom Beklagten praktizierten Gesetzesauslegung (mag er auch geringfügig sein), da ein weiterer Rechenschritt erforderlich wäre, um den Betrag zu bestimmen, der dem Beihilfeberechtigten zu verbleiben hat. Beides würde dem skizzierten gesetzgeberischen Ziel, wie es in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat, widersprechen. Dass es hierbei in Einzelfällen zu keiner Auszahlung einer Beihilfeleistung mehr kommt, da diese durch die Eigenbeteiligung bis auf Null reduziert wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das System der Beihilfe ad absurdum geführt, wie die Klägerin meint. Vielmehr tritt dadurch bei besonders kostengünstigen Medikamenten die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung augenscheinlich zutage. Im Gegensatz dazu lässt sich der Zweck, den die Klägerin der Vorschrift beimessen will, nämlich dem Beihilfeberechtigten im Falle verhältnismäßig geringer Aufwendungen stets einen Beihilfeanspruch in mindestens gleicher Höhe wie die in Abzug gebrachte Eigenbeteiligung zu erhalten, der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Eigenbeteiligungsvorschrift steht entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang. Zwar ist es regelmäßig so, dass unterschiedliche Begrifflichkeiten in einem Gesetz auch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt derselben nahelegen. Dies ist jedoch keineswegs zwingend der Fall. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend insbesondere auch, dass die Begriffe „festgesetzte Beihilfe“ und „tatsächlich gewährte Beihilfe“ nicht legal definiert sind. Vielmehr ist der Begriff der „tatsächlich gewährten Beihilfe“ in den vorliegend streitigen Fällen mit der „festgesetzten Beihilfe“ inhaltlich identisch. Wie bereits ausgeführt, soll der 2. Halbsatz des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG lediglich verhindern, dass der Beihilfeberechtigte bei einem Zahlbetrag von weniger als drei Euro mit einem höheren Abzugsbetrag belastet wird als diesem als Beihilfe von seinem Dienstherrn zusteht.
Für einen Fall des Unterbleibens der Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift erscheint hier angemessen, da der Beklagte nur hinsichtlich der geringfügigen Zinsforderung unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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