Arbeitsrecht

Kostenansatz, Verwaltungsgerichte, Vorläufige Streitwertfestsetzung, Verfahrensgebühr, Unrichtige Sachbehandlung, Kostenentscheidung, Kostenschuldner, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Gerichtskostengesetz, Kostenbeamter, Entscheidung über Erinnerung, Kostenverzeichnis, Klageerweiterung, Erinnerungsverfahren, Rechtsmittelbelehrung, Gerichtskostenrechnung, Klageverfahren, Kostengrundentscheidung, Geschäftsverteilung, Baugenehmigung

Aktenzeichen  W 5 M 20.1784

Datum:
14.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2877
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3
GKG § 63
GKG § 66

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 20.1263 2020-09-09 VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung der Kläger gegen die Gerichtskostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. September 2020 (zum Aktenzeichen W 5 K 20.1263) wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1. Am 17. Juli 2020 erhoben die Kläger Klage (W 5 K 20.929) gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 17. Juni 2020, mit dem dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung (Geländemodellierung) zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2017 (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage) erteilt worden ist. Der Streitwert wurde durch die Berichterstatterin mit Beschluss vom 21. Juli 2020 vorläufig auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Am 7. September 2020 erhoben die Kläger darüber hinaus Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen W 5 K 20.1263 geführt. Der Streitwert wurde durch Beschluss vom 8. September 2020 vorläufig auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 9. September 2020 (Buchungskennzeichen …) setzte daraufhin die Kostenbeamtin des Gerichts im Verfahren W 5 K 20.1263 die Gerichtskosten auf 609,00 EUR fest (3-facher Satz der Verfahrensgebühr nach KV 5110 aus dem Streitwert von 7.500,00 EUR) mit dem Hinweis, dass die Kosten sofort fällig seien.
2. Mit Schreiben vom 15. November 2020, eingegangen bei Gericht am 17. November 2020, beantragten die Kläger Erinnerung gegen die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es nicht verständlich sei, warum ein Klageverfahren eröffnet werde, obwohl bereits eine Klage gegen die Tekturgenehmigung laufe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Klageverfahren zusammengelegt werden könnten. In jedem Fall sei die Kostenentscheidung zu hoch. Mit der Klageerhebung im Schreiben vom 3. September 2020 sei eine Klageerweiterung im Verfahren W 5 K 20.929 beantragt worden. Käme es zu einer Aufhebung der Genehmigung aus dem Jahr 2017, sei auch die Klage gegen die Tektur nicht mehr erforderlich. Die beiden Verfahren ließen sich nicht trennen; es werde inhaltlich die gleiche Sache verhandelt.
Die Kostenbeamtin des Gerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme der Kostenbeamtin vom 19. November 2020 wurde den Klägern mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2020 übersandt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
1. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) die zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO).
2. Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. September 2020 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Die Kläger sind Kostenschuldner, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt haben (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG wird im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig und durch Beschluss vorläufig festgesetzt.
Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Zutreffend ist die Kostenbeamtin hier von einem Streitwert von 7.500,00 EUR aufgrund vorläufiger Streitwertfestsetzung ausgegangen. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (KV) wird für das Verfahren im Allgemeinen im 1. Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Gebührentabelle zu § 34 GKG (Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung) beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 8.000,00 EUR 203,00 EUR, die 3,0-fache Gebühr somit 609,00 EUR. Die Gerichtskosten wurden von der Kostenbeamtin somit richtig angesetzt.
Anhaltspunkte für eine sonst unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht ersichtlich. Zu Recht weist die Kostenbeamtin darauf hin, dass im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nur solche Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Kostenansatz selbst, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung oder die Streitwertfestsetzung richten. Dies ist bei den Einwänden der Kläger nicht der Fall. Diese betreffen nicht den Kostenansatz, sondern stellen eine Bewertung der gerichtlichen Arbeit dar. Soweit die Kläger der Ansicht sind, ein zweites Verfahren hätte nicht eröffnet werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst davon ausgehen, es handele sich um einen weiteren Streitgegenstand. Im Übrigen bleibt es ihnen unbenommen, gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Erinnerung bleibt deshalb erfolglos und ist zurückzuweisen.


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