Arbeitsrecht

Kostenersatz für notwendige auswärtige Unterbringung von Berufsschülern

Aktenzeichen  M 13 K 16.3344

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163013
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG Art. 3 Abs. 2 Nr. 7,Art. 10 Abs. 8
AVBaySchFG § 8 Abs. 4
BayEUG Art. 43 Abs. 5 S. 1
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt (Art. 10 Abs. 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)). Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) regelt hierzu, dass Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, Ersatz erhalten für ihre während des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten einer notwendigen, auswärtigen Unterbringung, wenn die Berufsschule die örtlich zuständige Sprengelschule ist oder auf Grund eines genehmigten oder angeordneten Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG besucht wird und den Berufsschülerinnen und Berufsschülern während des Berufsschulbesuchs eine tägliche Rückkehr zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann (§ 8 Abs. 1 AVBaySchFG, vgl. Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand 20.1.2017, 10.50, B.3a). Bei vom Aufwandsträger veranlasster oder genehmigter Heimunterbringung sind die Heimkosten je Unterbringungstag voll erstattungsfähig (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AVBaySchFG). Bei vom Aufwandsträger veranlasster oder genehmigter Unterbringung in Privatunterkünften sind die Übernachtungskosten einschließlich Frühstück voll erstattungsfähig (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AVBaySchFG). Wird die bereitgestellte Heimunterkunft oder die angebotene Heimverpflegung von einer Schülerin oder einem Schüler ohne zwingenden Grund nicht angenommen, so entfällt der Kostenersatz (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AVBaySchFG).
Der Landkreis … ist für den Schulbetrieb der Berufsschule … Sachaufwandsträger (Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 BaySchFG i.V.m. § 2 AVBaySchFG). In dieser Funktion betreibt er ein Schülerheim (§ 2 Abs. 6 AVSchFG). Er erfüllt seine Bereitstellungsverpflichtung durch vertragliche Regelungen mit dem Träger des Schülerwohnhauses … Der am 19. November 2015 zwischen der Klägerin und dem Träger des Schülerwohnheimes abgeschlossene Vertrag regelt in Vertragsform die Verpflichtung der Kostenerstattung des Sachaufwandsträgers in der Ausgestaltung, wie sie durch das Gesetz und die Ausführungsverordnung normiert wird. Grundsätzlich ist für den Schulbetrieb einer Berufsschule ein Schülerheim erforderlich. Sollte der Aufwandsträger vorübergehend nicht in der Lage sein, ausreichend Heimplätze zur Verfügung zu stellen, kann die Bereitstellungspflicht auch durch geeignete Privatunterkünfte erfüllt werden (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 4 AVBaySchFG; § 1a des Vertrages vom 19.11.2015).
Die Klägerin stand unstreitig zum Zeitpunkt April 2016 in einem Berufsausbildungsverhältnis, bei dem die auswärtige Unterbringung zum Besuch der Berufsschule vom 4. April 2016 bis 22. April 2016 notwendig war. Vom Beklagten wurde der Klägerin angeboten, für den Blockunterricht im April 2016 eine Unterkunft im Schülerheim der Berufsschule zu erhalten. Nachdem für den Unterrichtsblock im April das Schülerwohnheim nicht voll belegt war, wurden Privatunterkünfte, die nur bei Bedarf angemietet werden, vom Sachaufwandsträger für die Unterbringung nicht benötigt. Das Angebot der Unterkunft im Schülerwohnheim nahm die Klägerin nicht an, sondern kündigte den am 19. November 2015 geschlossenen Vertrag und mietete sich selbst eine Ferienwohnung für sich, ihr Kind und ihre Mutter an.
Das Gericht geht davon aus, dass die bereitgestellte Heimunterkunft von der Klägerin ohne dargelegten zwingenden Grund nicht angenommen wurde und daher der Kostenersatz nach § 8 Abs. 4 Satz 4 AVBaySchFG entfällt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast ist die Klägerin für das Vorliegen eines zwingenden Grundes darlegungs- und beweispflichtig. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin bereits nach Beendigung des ersten Ausbildungsblockes im Januar/Februar 2016 darauf hingewiesen wurde, dass für den Ausbildungsblock im April 2016 für sie eine Unterbringung im Schülerwohnheim bereitgestellt werde. Mit Schreiben vom 2. März 2016 kündigte die Klägerin den Vertrag vom 19. November 2015 aus familiären Gründen. Konkrete Gründe waren hierbei nicht angegeben. Im Schreiben vom 23. März 2016 an die Beklagte teilte die Klägerin zwar mit, dass sie den Vertrag habe kündigen müssen, da die Heimleiterin ihr mitgeteilt habe, dass sie nur alleine im Heim untergebracht werden könne und keine Ferienwohnung zur Verfügung stände. Explizit wurden die Gründe der zwingenden Übernachtung mit dem 2 ½ jährigen Sohn jedoch nicht dargelegt. Erst in einem Schreiben vom 2. April 2016 machte die Klägerin geltend, dass ihr Sohn eine Trennung von ihr nicht verkrafte und sie noch stille. Aus Sicht des Gerichtes muss ein zwingender Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 AVSchFG sowohl rechtzeitig geltend gemacht, als auch von Seiten der Klägerin glaubhaft gemacht werden. Zunächst fehlt es hierbei an Belegen, auch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung, die über die Behauptung der Klägerin hinausgehen, warum eine Trennung zwischen Mutter und 2 ½ jährigem Sohn nachts nicht möglich sei. Im Übrigen konnte der Beklagte bis zum 2. April 2016 nicht eindeutig erkennen, ob es der Klägerin nur darum ging, dass sie die Variante der Unterbringung in einer Ferienwohnung mit Mutter und Kind vom Januar/Februar beibehalten wollte, da es aus ihrer Sicht die bessere und angenehmere Alternative zu einer Unterkunft im Schülerwohnheim war, oder ob wirklich ein zwingender Grund gegeben war, der einer Heimunterbringung entgegenstand. Demnach war aus Sicht des Gerichtes des zwingende Grund auch nicht rechtzeitig vorgetragen. Mit der Kündigung des Vertrages und der Nichtannahme einer Unterkunft im Schülerwohnheim setzte die Klägerin Fakten, ohne mit der Beklagten über eine Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von ihr und ihrem Sohn im Schülerwohnheim zu reden.
Einem Ersatz der Kosten der Ferienwohnung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 AVBaySchFG steht entgegen, dass die Beklagte die Unterbringung in einer Privatunterkunft, im Gegensatz zum Ausbildungsblock der Klägerin im Januar/Februar 2016, nicht veranlasst oder genehmigt hatte.
In ihrem Klageschriftsatz verlangt die Klägerin neben 20 Euro pro Tag für die Übernachtung, wobei auch diese Kosten durch keinerlei Belege näher konkretisiert wurden, noch Verpflegungskosten in Höhe von 9,50 Euro abzüglich des Eigenanteils von 5,10 Euro. Für die Verpflegungskosten sieht das Gericht, selbst wenn man beim Vortrag der Klägerin von einem dargelegten zwingenden Grund für die Nichtannahme der Heimunterkunft ausgehen würde, keinerlei Grund für eine Erstattung. Die Nichttrennung der Klägerin von ihrem 2 ½ jährigem Kind in der Nacht führt nicht dazu, dass das bereitgestellte Frühstück, Mittagessen und Abendessen nicht angenommen hätten werden können. Im Übrigen teilt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. März 2016 an den Beklagten mit, dass sie das Mittagessen in der Schule selbstverständlich eingenommen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO.


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