Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung

Aktenzeichen  W 5 M 19.1139

Datum:
7.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2468
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
VwGO § 151
VwGO § 162, § 164
VwGO § 173 S. 1
RVG § 1 Abs. 1 S. 1
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 22. Juli 2019 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 380,13 EUR festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 1.035,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2019, soweit darin geltend gemachte Kosten für das am 21. März 2019 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mündlich verhandelte Verfahren W 5 K 17.1414 in Höhe von 1.035,06 EUR nicht als erstattungsfähig angesehen wurden.
Die Klägerin wandte sich mit der dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen und von ihr persönlich erhobenen Klage vom 11. Dezember 2017 (W 5 K 17.1414) gegen die mit dem Erlaubnisbescheid nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz des Landratsamtes W. vom 17. November 2017 verbundenen Nebenbestimmungen. Mit Klage vom 4. Dezember 2017 (W 5 K 17.1391) wandte sie sich zudem gegen den Bescheid der Gemeinde Thüngersheim vom 7. November 2017, mit dem ihr die sanierungsrechtliche Genehmigung für die Anbringung von Verblendsteinen aus rotem Sandstein auf Grundlage der Vorgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde und unter der Maßgabe erteilt wurde, dass Steinformate und -ausführung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen sind. Die mit diesem Verfahren verbundene weitere Klage auf Schadensersatz (W 5 K 17.1390) wurde auf die Klagerücknahme der Klägerin hin mit Beschlüssen vom 27. März 2018 und vom 13. Juli 2018 abgetrennt und eingestellt. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 200,00 EUR festgesetzt.
Die mündliche Verhandlung in den Verfahren W 5 K 17.1414 und W 5 K 17.1391, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden und zu der die unvertretene Klägerin persönlich erschien, fand am 21. März 2018 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sicherte der Vertreter des Beklagten in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Verfahren W 5 K 17.1414 die Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 17. November 2017 zu, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Beschluss eingestellt (Ziffer I.) und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt (Ziffer II.); der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Ziffer III.). Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. In dem Verfahren W 5 K 17.1391 verpflichtete die Kammer die beklagte Gemeinde Thüngersheim mit Urteil vom 21. März 2019, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2017 die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung zur Anbringung von rotem Sandstein zu erteilen (Ziffer I.) und auferlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens (Ziffer II.). Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15. April 2019 beantragte die Klägerin im Verfahren W 5 K 17.1414 die Festsetzung der von dem Beklagten an sie zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.413,04 EUR. Auf die im Kostenfestsetzungsantrag aufgestellten Berechnungen sowie die angefügten Rechnungen wird Bezug genommen.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2019, der Klägerin zugestellt am 26. Juli 2019, wurden die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen auf 377,98 EUR festgesetzt (Ziffer I. und II.). Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 104 ZPO ab 15. April 2019 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (Ziffer III.). Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 162 Abs. 1 VwGO seien nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Ausschlaggebend sei, was vernünftigerweise vom Standpunkt einer verständigen Partei für notwendig erachtet werden dürfte. Ferner müssten die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sein. Zudem seien die Aufwendungen glaubhaft zu machen. Da die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 RVG gehöre, könne ihrerseits keine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht werden. Die Festsetzung der beantragten (fiktiven) Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 925,23 EUR sei daher abzulehnen. Berücksichtigt werden könnten lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Da die Aufwendungen insgesamt für alle drei Verfahren (W 5 K 17.1390, W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414) angefallen seien, seien die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil des einzelnen Verfahrens (hier: 5.000,00 EUR) an der Summe aller Verfahren (insgesamt 10.200 EUR: 200,00 EUR + 5.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) zu berechnen und festzusetzen. Nachdem die (anteiligen) tatsächlich entstandenen Aufwendungen unter der (fiktiven) Vergütung eines Rechtsanwalts lägen, erscheine es angemessen, die errechneten Aufwendungen in Höhe von 367,98 EUR als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO festzusetzen. Da die geltend gemachten Aufwendungen für Porto-, Telefon- und Schreibauslagen etc. nicht nachgewiesen worden seien, habe unter Berücksichtigung des angefallenen Schriftverkehrs nur der festgesetzte Betrag als notwendig und angemessen angesehen werden können. Die im Festsetzungsantrag geltend gemachten verauslagten Gerichtskosten könnten nicht bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden; diese seien bereits im Verwaltungswege im Rahmen der Gerichtskostenabrechnung ausgeglichen worden. Eine Berücksichtigung von Zinsnachteilen sei im Rahmen der Kostenfestsetzung nur nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich. Danach sei auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab zu verzinsen seien. Dieser sei dem Gericht am 15. April 2019 zugegangen, weshalb die Verzinsung erst ab diesem Tag auszusprechen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, „Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, der Ansatz der beantragten Erstattungskosten sei gerechtfertigt, weil die Streitsache für sie überdurchschnittliche Bedeutung gehabt habe. Es seien ihrerseits erhebliche Recherchen im Schrifttum erforderlich gewesen. Sie habe schon aus Eigeninteresse die Kosten so gering wie möglich gehalten. Der Anwaltsbesuch in der W. Anwaltskanzlei Rechtsanwälte … habe ihr eröffnet, dass das schwierige Rechtsgebiet (Teilung eines Verwaltungsakts auf zwei Behörden, Gemeinde und Landratsamt) nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden könne. Sie habe sich in der mündlichen Verhandlung selbst vertreten, die Termingebühr sei daher insgesamt gerechtfertigt und wie beantragt zu erstatten. Sie habe sich dazu beraten. Das Verfahren W 5 K 17.1390, für das ein Streitwert von 200,00 EUR festgesetzt worden sei, müsse unberücksichtigt bleiben. Es seien wesentlich mehr Auslagen angefallen. Die Gerichtskosten seien inzwischen erstattet worden. Hinsichtlich der Verzinsung werde auf § 49 VwVfG verwiesen.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung mit Stellungnahme vom 22. August 2019 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie aus, auch der neuerliche Vortrag der Klägerin lasse keine andere Festsetzung zu. Die angefallenen Kosten für die Beratung der Rechtsanwälte … sowie für die Telefonate mit der Anwaltshotline seien berücksichtigt worden. Die Festsetzung einer (fiktiven) Rechtsanwaltsvergütung sei hingegen abzulehnen gewesen, weil die Klägerin selbst nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 RVG gehöre. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Kosten nicht nur zwischen den beiden Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414, in denen die Klägerin obsiegt habe, aufzuteilen, sondern vielmehr unter allen drei Verfahren (ebenso W 5 K 17.1390), da die Aufwendungen für diese drei Verfahren angefallen seien. Es sei daher sachgerecht, eine anteilige Berechnung der Aufwendungen gemessen am Gesamtstreitwert aller Verfahren vorzunehmen, sodass auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 jeweils ein Anteil von 49,02% und auf das dritte Verfahren W 5 K 17.1390 ein Anteil von 1,96% falle. Dass höhere als die festgesetzten Auslagen in Höhe von 10,00 EUR für Porto etc. entstanden seien, sei von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Beklagtenvertreter teilte telefonisch mit, dass er keine Stellungnahme zum Verfahren abgeben werde und schloss sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin an. Mit Schriftsatz vom 4. September 2019 legte die Klägerin ergänzend drei Quittungen des Copier-Center … … * … …in Höhe von insgesamt 166,65 EUR (2 Servicegrundpauschalen EDV-Drucke, 804 A4-Drucke bzw. Kopien schwarz/weiß einseitig, 327 DIN A 4 Xerox-Digital-Farblaserdrucke/Kopien, 4 C4 Faltentaschen 150g selbstkl. 229x324x40) vor. Diesbezüglich führte sie aus, die vielen Fotokopien in mehreren Verfahren mit hochpreisigen Farbkopien zur besseren Darstellung des Streitgegenstandes überstiegen ohnehin die von ihr angesetzten und erstattungsfähigen Kosten. Auf Namen und gerichtliches Aktenzeichen sei bei den vorgelegten Quittungen kein größerer Wert gelegt worden. Diese seien nicht die einzigen Kosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 K 17.1414, W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1391 sowie W 5 M 19.1138 Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO hat nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO das Gericht zu entscheiden, das die Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris).
Die zulässige Erinnerung ist in Höhe von 2,15 EUR begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin sind jedoch – abweichend von Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juli 2019 – in Höhe von insgesamt 380,13 EUR festzusetzen.
Auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin in den Entscheidungsgründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juli 2019 sowie in der Stellungnahme vom 22. August 2019 wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt:
Weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG (in eigener Sache) handelt, kann sie die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für ihre getätigten Recherchen bzw. ihre Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht verlangen (vgl. BGH, U.v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08 – juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 1 Rn. 2 ff.). Einen Verdienstausfall o.ä. hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch hat sie vorliegend keinen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, sodass ihr entsprechende Aufwendungen nicht tatsächlich entstanden sind (vgl. W.-R. Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 7). Tatsächlich entstanden sind ihr demgegenüber die Kosten für die Beratung durch die Rechtsanwälte … in Höhe von 297,50 EUR und die Kosten der Deutschen Anwaltshotline (8 Telefonate) in Höhe von insgesamt 453,18 EUR. Diese Kosten hat die Urkundsbeamtin dementsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Dabei ist die von der Urkundsbeamtin vorgenommene anteilige Aufteilung dieser Kosten auf die drei von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren (W 5 K 17.1414, W 5 K 17.1390, W 5 K 17.1391) entsprechend ihrer jeweiligen Streitwerte grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn alle drei Gerichtsverfahren betrafen zusammenhängende rechtliche Fragestellungen in Bezug auf die von der Klägerin beabsichtigte Sanierung ihres Wohngebäudes (… * in Thüngersheim), sodass – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – auch davon ausgegangen werden muss, dass die diesbezüglich eingeholte anwaltliche Beratung sich ebenfalls auf alle drei Gerichtsverfahren gleichermaßen bezog. Dies ergibt sich einerseits für die Kosten der Rechtsberatung durch die Rechtsanwälte … in Höhe von 297,50 EUR ausdrücklich aus dem Betreff der Rechnungsaufstellung, in dem die Beteiligten, Gegenstände und Aktenzeichen aller drei Gerichtsverfahren aufgeführt sind (Bl. 177 der Gerichtsakte W 5 K 17.1414). Dies trägt die Klägerin andererseits aber auch selbst vor, indem sie sinngemäß ausführt, dass ihr die Beratung durch die Rechtsanwälte … die Schwierigkeit der zu klärenden Rechtsfragen, insbesondere die Aufspaltung der Zuständigkeit auf die Gemeinde Thüngersheim (Sanierungsrecht) einerseits und das Landratsamt W. (Denkmalschutzrecht) andererseits, eröffnet habe, und indem sie in ihren aufgestellten Berechnungen selbst eine anteilige Aufteilung zwischen den Verfahren W 5 K 17.1414 und W 5 K 17.1391 vornimmt (Bl. 176 der Gerichtsakte W 5 K 17.1414). Insbesondere von einer generellen Nichtberücksichtigung lediglich des Verfahrens W 5 K 17.1390, wie sie die Klägerin ihrer Erinnerung zugrunde legt, kann unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin den Gegenstand dieses Verfahrens selbst im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 noch mit dem Gegenstand des Verfahrens W 5 K 17.1391 zu einer objektiven Klagehäufung verbunden hat. An der anteiligen Kostenfestsetzung der angefallenen Rechtsberatungskosten entsprechend der jeweiligen Streitwerte der drei Gerichtsverfahren hat die Kammer daher grundsätzlich keine Bedenken (vgl. W.-R. Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 4). Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Beratung durch die Deutsche Anwaltshotline im Zeitraum vom 8. September 2018 bis zum 16. März 2019. In diesem Zeitraum war das Gerichtsverfahren W 5 K 17.1390 bereits insgesamt rechtskräftig abgeschlossen, sodass sich die Rechtsberatung sinnvollerweise nur noch auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 beziehen konnte. Demgemäß sind die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 219,07 EUR – anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2019 vorgenommen – nur noch auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 anteilig – nämlich entsprechend ihrer Streitwerte jeweils zur Hälfte – aufzuteilen, sodass die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin vorliegend letztlich um 2,15 EUR (219,07 EUR x 0,0196 : 2) höher festzusetzen sind.
Den Ausgleich der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten entsprechend den Ausführungen der Urkundsbeamtin in den Entscheidungsgründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juli 2019 hat die Klägerin zwischenzeitlich in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2019 bestätigt (S. 4), sodass ihr hierauf gerichteter Rechtsbehelf ins Leere geht. Im Hinblick auf die festzusetzende Verzinsung verweist die Klägerin schließlich zu Unrecht auf § 49 VwVfG, dessen Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet ist. Vielmehr richtet sich die festzusetzende Verzinsung nach § 164 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags (hier: 15.4.2019) ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.1.2016 – W 1 M 15.1117 – juris). Dem ist die Urkundsbeamtin in Ziffer III. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juli 2019 in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
Über die für das Verfahren W 5 K 17.1414 als notwendig und angemessen anzusehenden Auslagen in Höhe von 10,00 EUR hinaus hat die Klägerin Porto-, Telefon- oder Schreibauslagen etc. jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies trifft insbesondere auf die nachträglich geltend gemachten Auslagen im Copier-Center … … * … …in Höhe von insgesamt 166,65 EUR zu. Die Erinnerungsinstanz ist eine vollwertige Tatsacheninstanz. Neue Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel sind zulässig und zu beachten, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der angegriffenen Entscheidung entstanden sind (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition Stand: 1.1.2020, § 104 Rn. 69 m.V.a. BGH, B.v. 27.3.2008 – IX ZB 144/07 – juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 104 Rn. 46). Ist fristgerecht Erinnerung eingelegt worden, ist eine Erweiterung derselben auch nach Fristablauf grundsätzlich zulässig (Anschlusserinnerung, vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition Stand: 1.1.2020, § 104 ebenda m.V.a. OLG Bamberg, B.v. 6.8.1981 – 6 W 20/81 – juris). Der daher noch zu berücksichtigende Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 2019 macht die Zweckentsprechung und die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nicht glaubhaft (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar lässt sich aufgrund der Datierung der jeweiligen Dokumente vermuten, dass den vorgelegten Quittungen (auch) Ausdrucke der Schriftsätze bzw. Anlagen der Klägerin vom 9. Februar 2018 (W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1391), vom 19. Oktober 2018 (W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414) und vom 11. Dezember 2018 (W 5 K 17.1391) zugrunde liegen könnten. Weder wird dies von ihr jedoch vorgetragen noch anhand der Anzahl der Ausdrucke schlüssig dargelegt. Überdies sind die betreffenden Schriftsätze der Klägerin – anders als auf den Rechnungen bezeichnet – zum Teil nicht einseitig, sondern beidseitig bedruckt. Schließlich bestehen aber bereits allein in Bezug auf die Gesamtzahl der geltend gemachten Drucke oder Kopien (insgesamt 804 A4-Drucke bzw. Kopien schwarz/weiß einseitig und 327 DIN A 4 Xerox-Digital-Farblaserdrucke/Kopien) Zweifel an ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO. Diese Zweifel hat die Klägerin mangels jeglichen diesbezüglichen Vortrags auch nicht ausgeräumt, geschweige denn die Notwendigkeit der Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des Umfangs der klägerischen Schriftsätze in dem diesem Erinnerungsverfahren vorausgehenden Gerichtsverfahren W 5 K 17.1414 hält die Kammer den von der Urkundsbeamtin vorgenommenen pauschalen Ansatz der klägerischen Auslagen i.H.v. 10,00 EUR demgegenüber für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10). Die Festsetzung des Streitwerts für das Erinnerungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.


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