Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  Au 2 K 20.1068

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Da es an einer Rechtsgrundlage für den begehrten gebundenen Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlt und die Gewährung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG im Ermessen der obersten Dienstbehörde steht, war der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis dahingehend auszulegen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 13. November 2018, § 113 Abs. 5 VwGO. Vielmehr erweisen sich der Bescheid vom 5. Februar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 jeweils vom X als rechtmäßig.
Die erfolgte Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis findet in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG ihre Rechtsgrundlage. Demnach darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG die oberste Dienstbehörde zulassen (Halbsatz 1). Hierfür ist nach Halbsatz 2 bei Beamten und Beamtinnen des Staates das Einvernehmen des Y erforderlich. Das ist zudem auch in Art. 48 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) geregelt, wonach Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst der Einwilligung des für … zuständigen … bedürfen, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausnahmeentscheidungen, also die der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Y, haben jeweils nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ergehen.
Die hier maßgebliche Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Zwar stellt die Regelung einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 75 ff.). Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 – juris Rn. 20 ff. zur Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LGB NRW; BayVGH, B.v. 2.3.2020 – 3 ZB 19.1090 – juris Rn. 3). Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG dar. Nach § 10 Satz 1 AGG ist aber eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG überein. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den ihnen zustehenden Versorgungsleistungen im Ruhestand. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, U.v. 20.9.2018 – 2 A 9.17 – juris Rn. 48; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 23). Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, U.v. 13.11.2014 – Pérez, C-416/13 – juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 2.3.2020 – 3 ZB 19.1090 – juris Rn. 4 ff.). Eine Altersdiskriminierung des Klägers ist demnach aufgrund der Ablehnungsentscheidung des X nicht ersichtlich. Diese konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Art. 23. Abs. 1 Satz 1 BayBG gestützt werden.
Die im Ermessen stehende Entscheidung, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht zuzulassen, die nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
Vorliegend kommt eine solche Ausnahme nicht in Betracht, da nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BayBG bzw. Art. 48 BayHO die Einwilligung bzw. das Einvernehmen des Y erforderlich wäre. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung i.d.F. vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), zuletzt geändert am 2. Januar 2017, hinsichtlich Art. 48 BayHO ist geregelt, dass die Einwilligung des … „grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden [kann], wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte“ (Nr. 1). Eine Übernahme von Arbeitnehmern des Freistaats Bayern in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 1.1). Grundsätzlich soll aus dem Ausnahmecharakter der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BayBG bzw. Art. 48 BayHO sogar hervorgehen, dass Ausnahmen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses möglich seien, während Gründe, die in der Person des einzelnen Bewerbers lägen, außer Betracht bleiben müssten (vgl. VG München, U.v. 7.10.2015 – M 5 K 14.4460 – juris Rn. 21; zur Vorgängerregelung des Art. 10 BayBG: VG Ansbach, U.v. 21.9.2004 – An 1 K 03.01574 – juris Rn. 30). Eine Ausnahme vom Grundsatz der „Gewinnung“ und damit eine Erweiterung des Rahmens für die Ermessensausübung kann demgegenüber nur in einer Fallgestaltung vorliegen, in der das dienstliche Interesse offenkundig ist, sich also jedermann geradezu aufdrängen muss (VG München, U.v. 26.9.2017 – M 5 K 17.629 – juris Rn. 31).
Eine solche Fallkonstellation liegt beim Kläger, der seit dem Jahr 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Beklagten steht, nicht vor. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung einer Ausnahme und die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses ist der Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 13. November 2018. Auf den Zeitpunkt seiner (Wieder-)Einstellung kommt es ebenso wie auf den Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis entfristet wurde, nicht an. Es wurde im Übrigen unter § 5 Nr. 2 des befristeten Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2002 zwischen dem Kläger und dem Beklagten die Nebenabrede vereinbart, dass eine Verbeamtung aufgrund der gesetzlich festgelegten Altersgrenze nicht möglich ist. Unter § 5 Nr. 1 des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2003 wurde die Nebenabrede vereinbart, dass durch die Eingehung dieses Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht begründet wird. Ein Rückgriff auf einen dieser Zeitpunkte würde den jeweiligen Nebenabreden entgegenstehen. Zudem regelt § 8 Abs. 4 BeamtStG, dass eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. Die Annahme, ein früherer Zeitpunkt sei maßgeblich für die Gewährung einer Ausnahme, würde dem Sinn und Zweck dieser Norm widersprechen. Deshalb ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich eines außerordentlichen Mangels an geeigneten jüngeren Bewerbern für die Fächerkombination Latein und Katholische Religionslehre in den Jahren 2000 bis 2010 für die Entscheidung des Beklagten nicht von Bedeutung. Ein solcher Mangel wurde für das Jahr 2018 weder behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.
Des Weiteren kann sich der Kläger auf die Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 Rn. 19). Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterstehende Befugnis, zur Erledigung seiner Aufgabe den Stellen- und Amtsbedarf festzustellen, steht ausschließlich im öffentlichen Interesse (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Die Norm gewährt dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Gründe, die in der Person des einzelnen Bewerbers liegen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. VG München, U.v. 7.10.2015 – M 5 K 14.4460 – juris Rn. 21).
Dem steht der klägerische Vortrag hinsichtlich der von ihm schon (mindestens) erbrachten 19,5 Jahren Lebensdienstzeit – zumindest bis zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand – und sein Verweis auf eine entsprechende Rechtsprechung nicht entgegen. Nach bayerischem Landesrecht beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG). Die zur Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit beträgt 19,5 Jahre, da der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. beträgt. Diese rechnerische Größe stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für den Landesgesetzgeber zur Bestimmung einer Einstellungshöchstaltersgrenze dar. Dem Landesgesetzgeber steht insoweit ein Spielraum zu. Er muss sich nicht strikt an der zur Erdienung einer Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit von 19,5 Jahren orientieren, sondern darf eine gewisse weitere Zeitspanne als „Finanzierungspuffer“ berücksichtigen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 14.2.2019 – 2 BvR 2781/17 – juris Rn. 22). Bei der Festlegung des konkreten Höchstalters durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er sich an der Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren orientiert. Als zusätzlicher „Finanzierungspuffer“ wurden 2,5 Jahre bestimmt. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Einstellungshöchstaltersgrenze verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2020 – 3 ZB 19.1090 – juris Rn. 3).
Es ist auch nicht zu bemängeln, dass das X in seiner Ablehnungsentscheidung nicht auf das Kriterium einer Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren eingegangen ist, da sich diese in der Rechtsprechung entwickelte Orientierungshilfe an den Gesetzgeber zur Festsetzung einer Einstellungshöchstgrenze richtet und nicht bei deren Anwendung im Einzelfall zum Tragen kommt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob eine Ausnahme von der Einstellungshöchstgrenze zugelassen werden kann, ist allein das Vorliegen eins öffentlichen Interesses maßgeblich. Zudem können die bisherigen Dienstzeiten des Klägers auch nicht als Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis angesehen werden. Die Pflichten eines Beamten gehen in ihrer Rechtsqualität (z.B. Streikverbot) über die Pflichten eines Angestellten in einem Beschäftigtenverhältnis hinaus. Der Kläger würde zum einen die für eine Mindestversorgung notwendigen (Beamten-)Dienstzeiten von 19,5 Jahren nicht mehr leisten können. Zum anderen wäre es für den Kläger auch nicht mehr möglich, die zwingend notwendige Probezeit (§ 10 BeamtStG) vor Eintritt in den Ruhestand zu absolvieren.
Auch der Umstand, dass der Kläger als lebensälterer Bewerber bereits Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und die sich aus diesen Anwartschaften nach Erreichen der Altersgrenze ergebenden Rentenansprüche in voller Höhe auf das Mindestruhegehalt anzurechnen wären, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Der Anrechnung steht nämlich gegenüber, dass bei der Einstellung des Klägers versorgungswirksame Vordienstzeiten (Art. 14 ff. BayBeamtVG) in erheblichem Umfang vorliegen würden. Damit würde sich das Verhältnis von tatsächlich geleisteter Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands zu Lasten des Dienstherrn verschieben. Eine solche Verschiebung würde nicht dadurch (vollständig) aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2019 – 2 BvR 2781/17 – juris Rn. 25). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst regelmäßig der Fall, vgl. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b BayBeamtVG (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2020 – 3 ZB 19.1090 – juris Rn. 13 f.).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).


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