Arbeitsrecht

Rentenversicherung, Leistungen, Rente, Arbeitgeber, Versorgung, Beamte, Unfallversicherung, Dienstherr, Minderung, Besoldungsgruppe, Anrechnung, Popularklage, Ruhegehalt, Arbeitsleistung, gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechnung von Leistungen, gesetzlichen Unfallversicherung

Aktenzeichen  Vf. 6-VII-19

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9155
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Dem Antragsteller wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
1. Gegenstand der Popularklage ist Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl S. 153) geändert worden ist.
Die angegriffene Bestimmung und weitere damit in Zusammenhang stehende Regelungen des Art. 85 BayBeamtVG haben folgenden Wortlaut:
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
(1) (Fussnote:Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,)Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
5.Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(2) 1Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, (Fussnote:1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.)
2. Im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, ist die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung der in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Ländern (Art. 74 a Abs. 1 GG a. F.) abgeschafft worden. Für diese Regelungsbereiche haben seither die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Nach den Übergangsregelungen (Art. 125 a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) galt für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl I S. 1818), soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Diese Ersetzung erfolgte mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen in Bayern durch das als § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F) erlassene und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Bis zum Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG regelte in Bayern die bundesrechtliche Norm des § 55 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge.
Diese lautete und lautet auch heute noch (soweit hier von Relevanz):
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, …
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren … entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
II.
Der Antragsteller stand seit dem 1. September 1971 zunächst als Beamter auf Probe und seit dem 16. November 1976 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Freistaates Bayern, zuletzt als Regierungsamtmann an einem Landratsamt. Mit Ablauf des 30. Juni 2010 wurde er auf eigenen Antrag aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Er erhält seit dem 1. August 2012 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, die von der Bezügestelle Versorgung des Freistaates Bayern in voller Höhe von 161,87 € monatlich in Anwendung der angegriffenen Norm auf die Beamtenversorgung des Antragstellers angerechnet wird. Der angerechnete Rentenbetrag beruht auf früheren privatrechtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen des Antragstellers, die vom Freistaat Bayern nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wurden.
Mit seiner Popularklage rügt der Antragsteller, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) sowie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Die der angegriffenen Vorschrift entsprechende Vorgängerregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sei vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 (BVerfGE 76, 256) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft worden. Danach sei der Normgeber befugt, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts eine Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge anzuordnen. Die Anrechnung von Renten aus öffentlichen Kassen rechtfertige sich daraus, dass die jeweiligen Vorschriften soziale Komponenten enthielten, die auch bei der Pension eine Rolle spielen könnten, sodass es ohne Anrechnung zu einer Doppelberücksichtigung kommen könne. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz werde danach unterschieden, ob eine Rente ihre Grundlage grundsätzlich im Arbeitsleben habe oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liege; im letztgenannten Fall solle eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Habe der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, werde angenommen, dass den Beiträgen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil eine Arbeitsleistung zugrunde liege und dass darin nicht ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zum Zweck der Altersvorsorge liege.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 (VerfGHE 68, 32) festgestellt, dass die in der damaligen Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen – z. B. aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammenden – Versorgungsleistungen auf die Versorgung der Beamten die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen überschreite. Gleiches habe er in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (BayVBl 2018, 338) hinsichtlich der Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung nach der damaligen Fassung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG festgestellt. Die daraufhin erfolgte Neufassung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG stelle bei der Anrechnung der Leistungen nunmehr zusätzlich darauf ab, ob hierzu der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe.
Angesichts dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung sei auch die Anrechenbarkeit von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erneut einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die angegriffene Norm verstoße gegen das Alimentationsprinzip, das zu den nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Die Alimentationspflicht gebiete die Zahlung von Dienstbezügen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in einer den standesgemäßen Unterhalt sichernden Höhe. Zwar sei es grundsätzlich mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar sicherzustellen, dass eine Doppelalimentation vermieden werde. Es verstoße aber gegen den Alimentationsgrundsatz, wenn die Anrechnung gänzlich unabhängig von der Person des Beitragszahlers bzw. der Quelle der Beitragszahlung vorgenommen werde. Im Fall des Antragstellers sei der weit überwiegende Teil der Rentenversicherungsbeiträge, aus denen die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien, jeweils zur Hälfte durch private Arbeitgeber und durch ihn selbst aufgebracht, also nicht durch die öffentliche Hand finanziert worden.
Der Annahme des Bundesverfassungsgerichts, aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht könne sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung ergeben, sei entgegenzuhalten, dass dieses Nebeneinander nicht dem Beamten angelastet werden dürfe, sondern vom Gesetzgeber verursacht worden sei. Der Typus des bestens versorgten Nur-Beamten, von dem das Bundesverfassungsgericht ausgegangen sei, existiere heute in weiten Bereichen kaum mehr. Vielfach würden heute Beamte mit atypischen Mischlaufbahnen benötigt und intensiv nachgefragt. Gleichzeitig habe die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gerade für diese dringend benötigte Gruppe von Beamten in den letzten Jahren erheblich nachgelassen. Der Ruhegehaltshöchstsatz sei von 75% auf 71,75% abgesenkt worden; auch dessen Berechnung sei kontinuierlich zu Lasten der Beamten verändert worden, sodass der Höchstruhegehaltssatz erst später erreicht werde. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG führe dazu, dass eine Tätigkeit als Beamter im Hinblick auf die spätere Altersversorgung für bestimmte Bevölkerungsgruppen unattraktiv werde; die Regelung widerspreche damit dem in der Verfassung verankerten Ziel der Erhaltung des Berufsbeamtentums.
Die angegriffene Norm verstoße ferner gegen die dem Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV unterfallende Fürsorgepflicht, nach der der Beamte eine gerechte und wohlwollende Behandlung beanspruchen könne, und gegen das im allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 118 Abs. 1 BV verankerte Willkürverbot. Der Normgeber habe nicht nur keine Unterscheidung im Hinblick auf private und öffentliche Kassen getroffen, sondern auch mit Ausnahme der zwischenzeitlich geänderten Nummer 5 des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG auf eine Differenzierung dahingehend verzichtet, ob die dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Beitragszahlungen mindestens zur Hälfte durch einen Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet worden seien. Eine Differenzierung nach der zugrunde liegenden Arbeitsleistung sei aber geboten. Die insoweit stattfindende Gleichmacherei weise sogar enteignungsgleichen Charakter auf, auch wenn Art. 103 Abs. 1 BV mit Rücksicht auf die Sonderregelung in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV auf vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger nicht anwendbar sei. Die angegriffene Norm führe faktisch dazu, dass sich der Staat durch die Anordnung von Pflichtversicherungen unabhängig davon, aus welchen Quellen die Beitragszahlungen erfolgten, von seinen Alimentierungspflichten durch Anrechnung zurückziehen könne; darin liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Es verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bestimmte Einkommensarten gemäß der für verfassungswidrig erklärten Nummern 5 und 6 des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht mehr angerechnet werden dürften, die Empfänger der Renten nach Nummern 1 bis 4 aber hinsichtlich der erhaltenen Leistungen weiterhin der Anrechnung unterlägen. Die gesamte Regelungssystematik der angegriffenen Norm sei inkonsistent geworden, nachdem der Landesgesetzgeber trotz des stückweisen „Wegbrechens“ bislang keine grundlegenden Reformbemühungen unternommen habe. Es sei mittlerweile dem Zufall überlassen, ob in der Person des Versorgungsempfängers die Voraussetzungen einer Anrechnung vorlägen. Es sei nicht schlüssig, wenn eine Unterscheidung hinsichtlich der Beitragsherkunft bei Anwartschaften in der berufsständischen Versorgungseinrichtung erforderlich, bei Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch unbeachtlich sein solle.
Soweit eine sachliche Begründung für die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung darin gesehen werde, dass im Gesetz eine versorgungserhöhende Anrechnung von Kannvordienstzeiten ermöglicht werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die betreffenden Regelungen in erster Linie Anreizfunktion hätten und der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses dienen sollten. Dementsprechend seien sie als Ermessensregelungen ausgestaltet und stünden unter dem Regelvorbehalt einer Nichtüberschreitung der Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG. Sie könnten damit keinen sachlichen Grund für die angegriffene Anrechnungsvorschrift darstellen.
III.
1. Nach Auffassung des Bayerischen Landtags ist die Popularklage unbegründet.
Die Beamtenversorgung sei als Vollversorgung ausgestaltet, deren Höhe sich an der Alterssicherungsleistung bemesse, die ein Nur-Beamter aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit höchstens erreichen könne. Im Zuge der Gleichbehandlung dürften Beamte, die außerhalb ihrer Beamtenlaufbahn Rentenanwartschaften in einem rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis begründet hätten, gegenüber Nur-Beamten nicht dadurch bessergestellt werden, dass sie sich aus der Summe verschiedenartiger Versorgungsleistungen mehr als die in Alterssicherungssystemen im Einzelnen jeweils vorgesehenen Höchstbeträge verdienen könnten. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht gegeben. Entscheidend für das Vorliegen einer Überalimentation sei, ob die Alterssicherungsleistungen aus einer öffentlichen Kasse stammten, die der Existenzsicherung des Beamten und seiner Familie zu dienen bestimmt sei. Auf die Herkunft der Beiträge komme es bei Leistungen aus solchen Kassen nicht an.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage ebenfalls für unbegründet.
Die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen das von der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV umfasste Alimentationsprinzip. Dieses gebe vor, dass der Unterhalt des Beamten und seiner Familie im Alter durch den Dienstherrn vollständig gesichert sein müsse und insofern eine private Vorsorge aus Eigenmitteln nicht gefordert werden dürfe, sondern nur freiwillig erfolgen könne. Bei der Ausgestaltung der Versorgung verbleibe dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens.
Die Höhe der als Vollversorgung ausgestalteten Beamtenversorgung bemesse sich an der Alterssicherungsleistung, die ein sog. Nur-Beamter aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit höchstens erreichen könne. Dieses versorgungsrechtliche Leitbild orientiere sich an einem Beamten, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen könne und so den Höchstruhegehaltssatz erdient habe. Die damit verbundene Höchstversorgung solle auch derjenige nicht überschreiten, der durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einen zusätzlichen, ebenfalls der Alterssicherung dienenden Anspruch erworben habe. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG bei Überschreiten der Höchstgrenze nach Absatz 2 vorgeschriebene Anrechnung diene als notwendiges Korrektiv, um zu vermeiden, dass ein Beamter, der sein Berufsleben teilweise im rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt habe, für sein Berufsleben eine Gesamtversorgung aus Beamtenversorgung und Rente erhalten könne, die über dem liege, was sich ein Nur-Beamter in seinem gesamten Berufsleben als Höchstversorgung erdienen könne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne sich der Dienstherr von seiner Alimentationsverpflichtung entlasten, wenn der Beamte Einkünfte aus einer weiteren öffentlichen Kasse beziehe, die der Existenzsicherung diene. Versorgungsleistungen aus öffentlichen Kassen dienten im Wesentlichen dem gleichen Zweck wie Leistungen aus der beamtenrechtlichen Vollversorgung, nämlich der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Alter. Insbesondere für die Beamtenversorgung und für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelte der allgemeine Grundsatz, dass diese in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde liegenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssten. Das auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis gerate bei Mischlaufbahnbeamten in ein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten, wenn der Beamte sich außerhalb seiner Beamtenlaufbahn über die Höchstversorgung hinaus weitere Versorgungsleistungen aus öffentlichen Kassen erdienen könne, ohne dass der Dienstherr diese Alimentierung kostensenkend bei der Versorgung berücksichtigen könne.
Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rentenleistungen würden nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG nicht auf die nach Absatz 1 anzurechnenden Renten angerechnet; dies seien jedoch nur die Beiträge, die der (Ruhestands-)Beamte nicht im Rahmen einer Pflichtversicherung, sondern als eigenständige, selbst veranlasste Vermögensdispositionen erbringe. In den Tätigkeitsbereichen, in denen ein verstärkter Bedarf nach Beamten mit Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern bestehe, würden diese Zeiten vielfach im Rahmen von Kannvordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt und wirkten damit versorgungserhöhend. Würden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in solchen Fällen nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, würde der Ruhestandsbeamte für denselben Zeitraum seiner Berufstätigkeit doppelt profitieren. Dies gelte es zu vermeiden ohne Rücksicht darauf, wer die Beiträge im Ergebnis geleistet habe.
Gegen die Fürsorgepflicht aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV werde ebenfalls nicht verstoßen. Eine fehlerhafte Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die einerseits auf Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers und andererseits auf Beiträgen des Arbeitnehmers bzw. privater Arbeitgeber beruhten, liege nicht vor, da die zu vergleichenden Sachverhalte nicht wesentlich ungleich seien. Der Gesetzgeber stelle seit der jüngsten Änderung des Art. 85 BayBeamtVG wieder auf das Unterscheidungsmerkmal der privaten bzw. öffentlichen Kasse ab und knüpfe damit an die Herkunft der Alterssicherungsleistungen an, während es auf die Herkunft der Beiträge nicht ankomme. Die Leistungen der Alterssicherung einer öffentlichen Rentenkasse würden im Wesentlichen geprägt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs; die Höhe der Leistungen stehe nicht in einem festen Verhältnis zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge. Zudem würden die Leistungen zumindest teilweise auch über Zuschüsse aus öffentlichen Kassen finanziert. Selbst wenn man davon ausginge, dass Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die auf Beiträgen der öffentlichen Hand beruhten, sich grundlegend von Renten unterschieden, die auf Beiträgen von Arbeitnehmern oder privaten Arbeitgebern beruhten, wäre deren Gleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, da mit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG eine Privilegierung von Mischbiographie-Beamten gegenüber Nur-Beamten effektiv vermieden werden solle, die sich nur aus dem Nebeneinander der verschiedenen Alterssicherungssysteme ergebe.
IV.
Die Popularklage ist zulässig.
1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt auch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG.
2. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Be rufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die – soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist – ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 36 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 24). Daneben macht er einen Verstoß gegen das in Art. 118 Abs. 1 BV verankerte Willkürverbot geltend. Der Antragsteller hat damit gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG subjektive Rechte verbürgende Verfassungsnormen als verletzt bezeichnet. Er hat auch die Gründe dargelegt, aus denen er die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung ableitet.
V.
Die Popularklage ist unbegründet. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG verstößt weder gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip (1.) oder gegen die dort ebenfalls geregelte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.) noch gegen das im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV verankerte Willkürverbot (3.).
1. a) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist unabdingbar und kraft ihrer besonderen rechtlichen Struktur nicht teilbar. Sie muss vom Dienstherrn selbst erfüllt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 38 m. w. N.).
Bei der Konkretisierung der aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (VerfGH, a. a. O., Rn. 39 m. w. N.). Allerdings rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien. Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Die angemessene Alimentation ist deshalb unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (VerfGH, a. a. O., Rn. 40 f. m. w. N.).
b) Zulässig ist aber eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte bzw. Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation, wenn der Dienstherr den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/159; BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/298 ff.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118; vom 23.5.2017 BVerfGE 145, 249 Rn. 82).
Dass beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch die Anrechnung der aus einer öffentlichen Kasse fließenden Renten gekürzt werden, ist durch Gründe, die sich aus dem System der Altersversorgung ergeben, sachlich gerechtfertigt. Denn dadurch wird eine Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben (sog. Mischlaufbahn-Beamten), gegenüber NurBeamten beseitigt. Da das Versorgungsrecht des Beamten davon ausgeht, dass dieser sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt, kommt es bei Mischlaufbahn-Beamten in der Regel zu einer Überhöhung der Gesamtversorgung. Diese entsteht nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht unterschiedlich strukturiert und nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind, sodass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten – allerdings grundlos – zugutekommt (BVerfGE 76, 256/310 ff., 316; vgl. auch VerfGHE 36, 157/160).
Ein weiterer sachgerechter Grund, die Kosten der Alimentierung in diesen Fällen zu senken, liegt darin, dass bei Mischlaufbahn-Beamten das korrelativ ausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis in ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten gerät. Erst der späte Eintritt in das Beamtenverhältnis oder der frühe Austritt aus diesem eröffnet dem MischlaufbahnBeamten die – einem vergleichbaren Nur-Beamten verschlossene – Möglichkeit, seine Arbeitskraft während eines Teils seines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen. Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (VerfGH vom 11.2.2015 VerfGHE 68, 32 Rn. 35 f. m. w. N.).
c) Aus dem Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass bei der Rentenanrechnung zumindest der auf Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhende Teil der Rente außer Ansatz bleibt oder dass diejenige Rente nicht angerechnet wird, die auf eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, also bei einem privaten Arbeitgeber zurückzuführen ist (VerfGHE 68, 32 Rn. 37). Dies ergibt sich aus den Zielsetzungen der Anrechnungsregelung und aus den Unterschieden, die das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Privatversicherungsverhältnis aufweist, insbesondere im Hinblick auf die Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sowie auf das Finanzierungs- und Leistungssystem. Würden Rententeile, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen oder ohne Leistungen öffentlicher Arbeitgeber erworben worden sind, bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gelassen, bliebe eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht resultierende und daher sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Höhe dieser Rententeile bestehen. Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente fließt überdies in voller Höhe und unabhängig von der Person des Leistenden, also nicht nur hinsichtlich eines Teils und nicht nur bei von bestimmten Arbeitgebern teilweise erbrachten Pflichtbeiträgen, aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256/318 f.).
d) Aus den zu Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG a. F. und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG a. F. ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 und 6. Dezember 2017 ergeben sich keine Gründe, die für eine geänderte verfassungsrechtliche Beurteilung der Rentenanrechnung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG sprechen könnten. In beiden Entscheidungen wird vielmehr ausdrücklich und zustimmend auf die in der verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der Anrechenbarkeit von Einkünften bzw. Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen (VerfGHE 68, 32 Rn. 35 ff.; BayVBl 2018, 338 Rn. 43).
Insbesondere liegt der zu Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG a. F. ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 nicht das vom Antragsteller postulierte Gebot zugrunde, dass eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung nicht gänzlich unabhängig von der Person des Beitragszahlers bzw. der Quelle der Beitragszahlung vorgenommen werden dürfe. Zwar wurde in der genannten Entscheidung die Anrechnung von ausschließlich aus privaten Mitteln finanzierten Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. einer befreienden Lebensversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für unzulässig erklärt. Begründet wurde dies aber nicht allein damit, dass die laufenden Beiträge nicht (zumindest teilweise) von einem öffentlichen Arbeitgeber erbracht worden waren. Ausschlaggebend war vielmehr der Umstand, dass die der Anrechnung unterworfenen Versorgungs- bzw. Versicherungsleistungen nicht im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn als Leistungen aus einer „öffentlichen Kasse“ gelten konnten. Sie waren im Unterschied zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch das vom Generationenvertrag geprägte Umlageverfahren sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert und insofern durch besondere soziale Komponenten geprägt, sondern beruhten im Wesentlichen auf dem für private Versicherungsleistungen typischen Kapitaldeckungsprinzip (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.).
e) Die in der Anrechnung von Rentenleistungen liegende Begrenzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ist Teil der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Alimentationsanspruchs aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV; sie soll einer nicht gerechtfertigten Besserstellung entgegenwirken und hat keinen Sanktionscharakter. Der Einwand des Antragstellers, das zu einer Überversorgung führende unkoordinierte Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht dürfe nicht den Beamten „angelastet“ werden, geht daher ins Leere.
Es fehlt auch an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, der Beamtenstatus sei für Mischlaufbahnbewerber wegen der in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. (bis 2010) in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG getroffenen Anrechnungsregelung so unattraktiv (geworden), dass für einzelne Bereiche der öffentlichen Verwaltung, etwa für die dem Funktionsvorbehalt unterliegende Ausübung von Hoheitsgewalt (vgl. VerfGH vom 16.3.1960 VerfGHE 13, 53/57) oder für das Lehramt (Art. 133 Abs. 2 BV), nicht mehr in ausreichender Zahl Berufsbeamte gewonnen werden könnten. Das Beamtenversorgungsrecht sieht für bestimmte Tätigkeitsfelder, in denen nach Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedarf nach Bewerbern mit Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern besteht, die Möglichkeit der Anerkennung von Kanndienstzeiten als ruhegehaltfähig vor. Die damit verbundene Erhöhung des Versorgungsanspruchs stellt einen Anreiz zum Eintritt in das Beamtenverhältnis dar. Dass auch in diesen Fällen, in denen frühere Dienstzeiten sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden, die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG vorgesehene Deckelung in Gestalt der Höchstgrenze des Absatz 2 stattfindet, rechtfertigt sich auch hier aus dem legitimen Ziel, eine Besserstellung gegenüber Nur-Beamten zu vermeiden.
2. Ob zusätzlich zum Alimentationsprinzip, das als eine die Beamtenbesoldung und -versorgung betreffende Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgegedankens zu verstehen ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Band IV, Art. 33 Rn. 71 f.), auch die gleichfalls aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV folgende allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. VerfGH vom 5.12.1995 VerfGHE 48, 137/144). Die Frage kann aber offenbleiben, da die angegriffene Regelung jedenfalls auch insoweit nicht zu beanstanden ist.
Die zu den allgemeinen Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Fürsorgepflicht gebietet, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei besonderen finanziellen Belastungen etwa durch Krankheits-, Geburts- oder Pflegefälle nicht gefährdet wird (VerfGH vom 8.10.2012 VerfGHE 65, 218/222 f. m. w. N.; BVerfG vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/99). Sie vermittelt dem Beamten darüber hinaus einen Anspruch auf gerechte und wohlwollende Behandlung durch den Dienstherrn (vgl. VerfGH vom 26.5.1970 VerfGHE 23, 120/125; vom 27.4.1978 VerfGHE 31, 138/144; vom 25.2.2013 VerfGHE 66, 6/14).
Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG vorgesehene Begrenzung der Versorgungsbezüge entspricht diesen Anforderungen. Sie wirkt sich für die betroffenen Beamten nicht übermäßig belastend aus. Durch die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, die sich nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe richtet, ist gewährleistet, dass selbst längere Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nur in vergleichsweise geringem Umfang schmälern können. Den Mischlaufbahn-Beamten steht damit insgesamt jedenfalls kein geringerer Geldbetrag aus öffentlichen Kassen als Altersversorgung zur Verfügung als den Nur-Beamten, die typischerweise längere beamtenrechtliche Dienstzeiten aufweisen. Ein Anspruch auf finanzielle Besserstellung gegenüber dieser Gruppe lässt sich aus der allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur gerechten und wohlwollenden Behandlung nicht ableiten. Da die Fürsorgepflicht sich an dem Bedarf des Beamten orientiert, steht sie gesetzlichen Regelungen, die eine Anrechnung von Leistungen anderer öffentlicher Versorgungsträger auf die Beamtenversorgung vorsehen, nicht prinzipiell entgegen (vgl. VerfGH vom 24.6.2008 VerfGHE 61, 140/145).
3. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt ebenfalls nicht vor.
Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.5.2017 BayVBl 2018, 119 Rn. 48 m. w. N.).
Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; vom 27.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25). In dem angegebenen Rahmen ist es Sache des Normgebers, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2018, 119 Rn. 49 m. w. N.).
Die Anwendung dieser Kriterien ergibt keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
Dass der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG anders als in der – aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 286) neu gefassten – Nummer 5 der Vorschrift nicht danach differenziert hat, ob die dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Beitragszahlungen mindestens zur Hälfte durch einen Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet wurden, stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung gleich liegender Sachverhalte dar. Die Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Anrechnung der Versorgungsleistungen war vielmehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Wie sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256/298; NVwZ-RR 2010, 118) und des Verfassungsgerichtshofs (VerfGHE 68, 32 Rn. 34; BayVBl 2018, 338 Rn. 43) ergibt, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Bereits die Herkunft aus einer solchen öffentlichen Kasse genügt hiernach als Rechtfertigung für eine Anrechnung der betreffenden Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge. Diese Voraussetzung lag bei den von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG erfassten Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zweifelsfrei vor.
Bei den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG genannten Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung fehlte es dagegen, wie in der Entscheidung vom 6. Dezember 2017 im Einzelnen ausgeführt ist, an der Herkunft der Mittel aus einer „öffentlichen Kasse“ (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.). Der Landesgesetzgeber hat daher – angelehnt an § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 17/20990 S. 34) – die Anrechenbarkeit der betreffenden Versorgungsleistungen nunmehr davon abhängig gemacht, dass der Arbeitgeber aufgrund eines öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Der sachliche Grund für die Anrechnung auf die Beamtenversorgung liegt also in diesen Fällen allein darin, dass die öffentliche Hand finanzielle Mittel zum Aufbau der Versorgungs- bzw. Versicherungsleistungen beigetragen hat. Ohne die Anrechnung wäre eine ungerechtfertigte Überversorgung bzw. die Gefahr von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gegeben (VerfGH BayVBl 2018, 338 Rn. 52, 58).
Der Gesetzgeber war nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet, die für die Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG eingeführte Differenzierung nach der Herkunft der Beiträge auch der seit langem geltenden Anrechnungsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG zugrunde zu legen. Als Folge davon wären bestimmte Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei geblieben, obwohl es sich auch bei ihnen um Versorgungsleistungen aus einer öffentlichen Kasse handelte, deren Anrechnung auf die Beamtenversorgung nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig ist. Die innerhalb der Gruppe der Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bestehenden Unterschiede, die sich aus der Art ihrer früheren (öffentlich- oder privatrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisse ergeben, sind nicht derart prägend, dass sie dazu zwingen würden, zwischen beiden Teilgruppen zu differenzieren und die Anrechnung nicht mehr von der Herkunft der Versorgungsleistungen, sondern von der Herkunft der Beiträge abhängig zu machen.
VI.
Es ist angemessen, dem Antragsteller eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,


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