Arbeitsrecht

Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge

Aktenzeichen  AN 16 K 16.01664

Datum:
22.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3795
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG § 11a, § 49 Abs. 2
BBesG § 6 Abs. 1 S. 1 , § 12 Abs. 2 S. 3
VwVfG § 43 Abs. 2, § 48 Abs. 2
BGB § 812, § 818, § 819
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Höhere Ausgleichsbezüge können nicht aufgrund einer falsche Auskunft des Dienstherrn beansprucht werden, da die Versorgung der Soldaten nach § 1a Abs. 1 SVG durch Gesetz geregelt wird. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind aufgrund der strengen Gesetzesbindung der Soldatenversorgung gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam. Daher stellt eine Fiktivberechnung von Ausgleichsbezügen ersichtlich eindeutig keine verbindliche Erklärung iSv § 38 Abs. 1 VwVfG dar und ist unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine falsche fiktive Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung, welche eine Kürzung des Grundgehalts aus dem Soldatenverhältnis entgegen § 11a Abs. 1 S. 4 SVG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 BBesG nicht vorsieht und der in der Folge auch ein rechtswidriger Festsetzungsbescheid folgte, exkulpiert den Begünstigten nicht vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis, wenn er mit seinem Verhalten die ihm als Soldat und Beamter obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und die teilweise Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides ohne besondere Mühe erkennen konnte. Dann ist die Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides grob fahrlässig iSv § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG und der Begünstigte kann sich nicht auf Entreicherung berufen. (Rn. 46) (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gilt auch für Fälle der unrichtigen Rechtsanwendung bei einem umfassend bekannten Sachverhalt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 49 Abs. 2 S. 3 SVG einzubeziehen. (Rn. 56 – 57) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet, weil die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. August 2016 rechtmäßig sind und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 die gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Oktober 2014 zu leistenden Ausgleichsbezüge rechtmäßig fest. 
a) Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Inhaber eines Eingliederungsscheins nach Beendigung des Wehrverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit (Nr. 1) sowie von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit (Nr. 2), längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren (§ 11a Abs. 1 Satz 2 SVG). Bei Teilzeitbeschäftigung sieht § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vor, nach dessen Satz 1 bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden.
b) Der Kläger kann dem Grunde nach Dienstzeitversorgung in Form von Ausgleichsbezügen gemäß § 11a Abs. 1 SVG beanspruchen, da er als ehemaliger Soldat auf Zeit Inhaber eines am 8. Juli 2011 durch das Kreiswehrersatzamt … ausgestellten Eingliederungsscheins gemäß § 9 Abs. 1 SVG ist und im streitgegenständlichen Zeitraum als Beamter des Freistaates Bayern Dienstbezüge i.S.v. § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG bezog. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Die Beklagte setzte die Ausgleichsbezüge in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden auch der Höhe nach zutreffend fest. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 im Umfang von 60 v.H. und vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 im Umfang von 70 v.H. teilzeitbeschäftigt war, standen ihm gemäß §§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG Ausgleichsbezüge lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Dienstbezüge aus seiner Teilzeitbeschäftigung und dem im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzten Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit zu. Nach dieser Maßgabe setzte die Beklagte unter Zugrundelegung der klägerischen Dienstbezüge die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kraft Gesetzes zustehenden Ausgleichsbezüge rechnerisch richtig fest.
c) Höhere Ausgleichsbezüge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 18. Juni 2013 nebst fiktiver Berechnung beanspruchen, da die Versorgung der Soldaten nach § 1a Abs. 1 SVG durch Gesetz geregelt wird. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind aufgrund der strengen Gesetzesbindung der Soldatenversorgung gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2013 lediglich eine Fiktivberechnung von Ausgleichsbezügen, die ersichtlich eindeutig keine verbindliche Erklärung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt und im Übrigen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam ist.
2.  Ebenso erweist sich die Rücknahme des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 als rechtmäßig. 
a) Die Beklagte konnte ihren Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013, soweit sich dieser als rechtswidrig erweist, auf der Grundlage von § 48 VwVfG teilweise zurücknehmen (§ 1 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG).
Die teilweise Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergibt sich daraus, dass die Beklagte der Berechnung der Ausgleichsbezüge des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum entgegen der gesetzlichen Kürzungsvorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG statt eines im Verhältnis wie die Arbeitszeit des Klägers gekürzten Grundgehaltes der letzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit dessen Grundgehalt als Zeitsoldat in voller Höhe zugrunde gelegt und folglich in Höhe von insgesamt 16.821,08 EUR überhöhte Ausgleichsbezüge festgesetzt hat. Dieser infolge unzutreffender Rechtsanwendung teilweise fehlerhafte, aber wirksame Festsetzungsbescheid bildet einen Rechtsgrund für die Zahlung überhöhter Versorgungsbezüge. Solange ein solcher Bescheid rechtlich besteht und nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt worden ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG), liegt keine die Rückzahlungspflicht aus § 49 Abs. 2 SVG auslösende Überzahlung vor (grundlegend hierzu: BVerwG, U.v. 24.4.1959 – VI C 91/57-juris). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
b) Formelle Mängel die Rücknahmeentscheidung betreffend lasten dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 nicht an. Insbesondere gab die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheides mittels Schreiben vom 30. Oktober 2014 Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
c) Die teilweise Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
aa) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger macht zwar geltend, im Sinne dieser Bestimmung auf den Bestand des teilweise rechtswidrigen Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 vertraut zu haben. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG jedoch nicht auf ein solches Vertrauen berufen, weil seine Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Überzeugung der Kammer auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
(1) Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei von jedem Beamten bzw. Soldaten zu erwarten ist, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (BVerwG, U. v. 29.4.2004 – 2 A 5/03 – juris). Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Beamte, Richter und Soldaten auf Grund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sind sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der anweisenden Stelle oder der auszahlenden Kasse Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (BVerwG, U. v. 28.2.1985 – 2 C 31.82 – ZBR 1985, 196; U. v. 21.4.1982 – 6 C 112.78 – ZBR 1982, 306; U. v. 25.11.1982 – 2 C 14.81 u. 25.81-juris). Dabei handelt nicht nur grob fahrlässig, wer erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch derjenige, der zwar keine Unklarheiten erkannt hat oder dem sich keine Zweifel ergeben haben, bei dem dies jedoch allein darauf beruht, dass er seiner Verpflichtung, den Bescheid kritisch auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, nicht nachgekommen ist. In die Überprüfung durch den Beamten bzw. Soldaten sind im Übrigen auch Veränderungen im Dienstverhältnis oder in seinen persönlichen Lebensverhältnissen einzubeziehen, die zu Besoldungsminderungen führen können (BVerwG, U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 u. 2 C 4/11 – juris). Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen sich dabei kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen, z.B. bei Gewährung eines deutlich zu hohen Geldbetrages.
(2) Nach diesen Maßstäben beruhte die Unkenntnis des Klägers von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 eindeutig auf grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger ist seit 1. September 2011 Regierungssekretär in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung, zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und seit 1. September 2013 auf Lebenszeit. Als beim Landesamt für Finanzen in der Bezügestelle beschäftigter Beamter ist er täglich dienstlich mit Besoldungsfragen befasst. Unter Berücksichtigung dieser einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten ließ der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt bereits vor Erlass des rechtswidrigen Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 durch die Beklagte in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, wobei diese außergewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls auch nach Bescheiderlass fortwirkte, indem der Kläger den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2013 nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüfte und trotz sich aufdrängender Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht beim Bundesverwaltungsamt nachfragte. Bereits vor Erlass des teilweise rechtswidrigen Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2013 unter Zitat der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, namentlich § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG, bei der Beklagten angefragt, ob seine Ausgleichsbezüge im Falle einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend teilzeitgekürzt würden. Er kannte mithin die gesetzlichen Vorschriften, aus deren Wortlaut sich für einen selbst mit Besoldungsfragen befassten Beamten in unmissverständlicher Weise ergibt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung das Grundgehalt der Dienstbezüge als Soldat auf Zeit bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Darüber hinaus enthalten sämtliche seit dem 1. September 2011 gegenüber dem Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide der Beklagten zur Gewährung von Ausgleichsbezügen jeweils unter Ziffer 1 den Hinweis, dass Änderungen in der Höhe der Anwärter-/Dienstbezüge unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Ausgleichsbezüge haben und die Änderung der Höhe der Ausgleichsbezüge kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Bezugs der geänderten Bezüge eintritt. Eine Feststellung derartiger Änderungen erfolge in einem nachträglich zu erstellenden Bescheid. Unter Würdigung dieser Umstände musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass ihm bei einer Teilzeitbeschäftigung keine Ausgleichsbezüge unter Zugrundelegung der vollen, ungekürzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit zustehen. Zudem hätte er entsprechend seiner dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht beim Bundesverwaltungsamt nachfragen müssen, ob und auf welche Weise die ihm bekannte Kürzungsvorschrift aus § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge, wie sie dem Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013 zugrunde lag, berücksichtigt worden ist, was der Kläger gerade nicht tat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Teilzeittätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ganz erheblich auf die Höhe seiner Ausgleichsbezüge auswirkt. Schließlich steht auch das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2013 der Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2013 nicht entgegen. Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf seine Anfrage vom 3. Juni 2013 hin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 eine fiktive Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers, welche eine Kürzung des Grundgehalts aus dem Soldatenverhältnis entgegen § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorsah. Dieser Fehler der Verwaltung, der in der Folge auch dem rechtswidrigen Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013 anhaftete und seinerseits auf einer an dieser Stelle aber nicht maßgeblichen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte beruht, exkulpiert den Kläger in Anbetracht obig dargestellter Umstände allerdings keineswegs vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides. Dies gilt bereits deshalb, weil sich weder das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2013 noch die übermittelte Fiktivberechnung gegenüber dem Kläger zu der ihm bekannten und in seiner Anfrage zitierten Kürzungsregelung aus § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG verhielten. Der Kläger wäre aufgrund dieser Unklarheit daher jedenfalls verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen beim Bundesverwaltungsamt Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Berechnung für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung tatsächlich zutreffend erfolgt ist, was er zu keinem Zeitpunkt getan hat. In der Gesamtschau verletzte der Kläger mit seinem Verhalten die ihm als Soldat und Beamter obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, er hätte die teilweise Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides ohne besondere Mühe erkennen können und musste deshalb mit der Rücknahme desselben rechnen. Seine Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 stellt sich mithin als grob fahrlässig i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG dar.
Der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG schließt Vertrauensschutz des Klägers in jedem Fall aus, sodass es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger die gewährten Geldleistungen verbraucht oder Verfügungen darüber getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). In den Fällen des Satzes 3 entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Begünstigten, sondern es besteht nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG umgekehrt sogar für den Regelfall eine Rücknahmepflicht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt nämlich in diesen Fällen in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen.
bb) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten erging auch binnen der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Frist beginnt, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entgegen der klägerischen Auffassung gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dabei auch auf Fälle der unrichtigen Rechtsanwendung bei einem umfassend bekannten Sachverhalt (grundlegend hierzu: BVerwGE 70, 356 – NJW 1985, 819). Die Beklagte erkannte ihren Rechtsanwendungsfehler und mithin die teilweise Rechtswidrigkeit ihres Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 nach Eingang der Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen für den Kläger vom 1. Oktober 2014, so dass die Rücknahmeentscheidung vom 14. Juli 2015 fristgemäß ergangen ist.
cc) Dass die Beklagte selbst in der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Klägers keinen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG annahm, sondern nach wertender Abwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dem Ergebnis kam, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Festsetzungsbescheides unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Rücknahme desselben nicht schutzwürdig ist, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn im Ergebnis erweist sich der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 als materiell rechtmäßig. Ermessensfehler auf Rechtsfolgenseite sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in ihre Ermessenserwägungen insbesondere fehlerfrei i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO eingestellt, dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen war.
3.  Schließlich ist auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 über die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge in Höhe von insgesamt 16.821,08 EUR rechtmäßig. 
a) Auch der Rückforderungsentscheidung lasten keine formellen Mängel an. Insbesondere gab die Beklagte dem Kläger auch insoweit vor Erlass des Bescheides mittels Schreiben vom 30. Oktober 2014 Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Ausweislich der Hinweise zur Anlage zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2014 wurde der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, zur Rückabwicklung des zu viel gezahlten Betrages Angaben zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.
b) Der Kläger ist in materieller Hinsicht gemäß § 49 Abs. 2 SVG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Ausgleichsbezüge verpflichtet.
aa) Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bildet § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG, der als lex specialis zu § 49a VwVfG die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge von Soldaten regelt. Letztere bestimmt sich hiernach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mithin das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten – wie vorliegend im Falle erlangten Buchgeldes – nicht möglich, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf eine solche Entreicherung kann sich der Empfänger allerdings gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. In einem solchen Fall ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (vgl. § 818 Abs. 4 BGB). Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liegt auch vor, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.2.1985 – 2 C 31/82 – DÖD 1985, 199). Dies ist der Fall, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Festsetzung fehlerhaft ist; obwohl sich die Prüfung, ob der bei Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Festsetzungsbescheides überzahlte Betrag nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG zurückgefordert werden darf, mit der Prüfung, ob ein Festsetzungsbescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zurückgenommen werden darf, weitgehend deckt, ist es an dieser Stelle allerdings nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 26.4. 2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 11).
bb) An diesen Maßstäben gemessen kann sich der Kläger nach Auffassung der Kammer bereits gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes der überzahlten Ausgleichsbezüge so offensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Die durch den Kläger erhobene Einrede der Entreicherung läuft deshalb ins Leere. Aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Kenntnisse sowie der Kenntnis der gesetzlichen Kürzungsvorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte es sich dem Kläger als beim Landesamt für Finanzen in der Bezügestelle tätigen Beamten aufdrängen müssen, dass die Festsetzung der Ausgleichsbezüge mit Bescheid der Beklagten vom 23. September 2013 überhöht erfolgte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter 2. c) aa) (2) Bezug genommen mit dem Hinweis, dass einem etwaigen behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung nicht bereits im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung, sondern erst bei der sodann zu treffenden Billigkeitsentscheidung rechtliche Relevanz zukommt. Es liegt im Übrigen kein die Offensichtlichkeit des Mangels ausschließender Fall bloßer Zweifel, in dem es einer Nachfrage bedarf, vor. Unter Würdigung der Umstände liegt der Fall hier vielmehr so, dass der Kläger unter Kenntnis des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dessen Wortlaut eindeutig ist, bereits durch Nachdenken und logisches Schlussfolgern zu der Annahme hätte kommen müssen, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum Ausgleichsbezüge bei Teilzeittätigkeit nicht unverändert in voller Höhe zustehen. Dies gilt trotz der fehlerhaften Fiktivberechnung der Beklagten vom 18. Juni 2013. Denn bereits in deren Folge hätte er sich geradezu aufdrängenden Erkundigungen nachgehen müssen; einen Fall bloßer einfacher Zweifel erkennt das Gericht nicht.
cc) Schließlich erweist sich die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffene Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerfrei.
(1) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat in ihre Entscheidung eingestellt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall auch in ihrer Verantwortung liegt, weil das Bundesverwaltungsamt trotz sich zur Teilzeitbeschäftigung des Klägers verhaltender Bezügemitteilungen die Ausgleichsbezüge im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit des Klägers gekürzt hat und dem Kläger zudem im Vorfeld eine fehlerhafte Fiktivberechnung übermittelt hatte. Ihrem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte ebenso wie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers allerdings hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger Ratenzahlungen gewährt wurden. Es begründet hingegen keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es der Kläger begehrt, teilweise oder ganz verzichtet hat. Einen derartigen Verzicht müsste die Beklagte allenfalls in Betracht ziehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Eine solche erkennt das Gericht nicht. Die behördliche Verantwortung, wie sie sich aus der unzutreffenden Fiktivberechnung der Beklagten vom 18. Juni 2013 und den fehlerhaften Festsetzungen der Ausgleichsbezüge durch Bescheide vom 23. September 2013 und 17. Dezember 2013 ergibt, überwiegt die bereits unter 2. c) aa) (2) dargestellte Verantwortung des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt trotz sich aufdrängender Erkundigungen bei der Beklagten Rückfrage genommen hat, ersichtlich eindeutig nicht.
dd) Der Kläger ist mithin zur Rückzahlung überzahlter Ausgleichsbezüge in Höhe von 16.821,08 EUR verpflichtet, wobei die Beklagte die zu viel gezahlten Soldatenversorgungsbezüge zu Recht in Höhe des Bruttobetrages zurückgefordert hat (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.5.1966 – II C 197/62, U. v. 22.9.1966 – VIII C 109/64).
4. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.


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