Arbeitsrecht

Sozialgerichtsverfahren: Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG bei während des Berufungsverfahrens ergangenem Bescheides nach § 96 SGG

Aktenzeichen  L 20 KR 151/20

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29477
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
SGG § 153 Abs. 4, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGG § 96

 

Leitsatz

Ein Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG ist ausnahmsweise auch bei einem während des Berufungsverfahrens ergangenen und gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid zulässig, wenn eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens und der Garantie einer mündlichen Verhandlung nicht möglich ist. (Rn. 24 – 25)

Verfahrensgang

S 7 KR 637/19 2020-01-30 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.01.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2020 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Kläger hat wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 225,- € an die Staatskasse zu zahlen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da alle relevanten Gesichtspunkte ausführlich schriftsätzlich diskutiert worden sind. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt und davon auch ausführlich schriftlich Gebrauch gemacht. Zur Entscheidung durch Beschluss sind die Beteiligten angehört worden. Keiner der Beteiligten hat Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss erhoben; es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung gewünscht würde oder angesichts der im Raum stehenden Rechts- und Tatsachenfragen angezeigt wäre.
Dass mit dem Bescheid vom 05.02.2020 ein weiterer Bescheid gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. unten Ziff. 2), steht vorliegend einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG nicht entgegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.1997, L 3 Ar 3550/96; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008, L 3 R 1682/05).
Zwar sieht § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur die Möglichkeit vor, über die „Berufung“ durch Beschuss zu entscheiden, wohingegen über den nach § 96 SGG einbezogenen Bescheid auf Klage zu entscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 61/09 R; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 96, Rdnr. 7). Allein mit dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich aber der Ausschluss einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG, wenn nach § 96 SGG während des Berufungsverfahrens ein weiterer Bescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht begründen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.04.2014, B 8 SO 59/13 B, das dem Wortlaut-Argument keinerlei Bedeutung zumisst). So geht das BSG beispielsweise davon aus, dass die Möglichkeit besteht, über vom LSG als erstinstanzliches Gericht zu entscheidende Entschädigungsklagen „durch einen urteilsersetzenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 4 SGG bzw des § 158 S. 2 SGG zu entscheiden“ (BSG, Beschluss vom 12.02.2015, B 10 ÜG 8/14 B), obwohl sowohl § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG als auch § 158 SGG ihrem Wortlaut nach nur eine Entscheidung durch Beschuss über eine „Berufung“, nicht aber eine Klage ermöglichen. Dieser Rechtsprechung des BSG folgend kann daher allein der Wortlaut des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kein Hindernis darstellen, auch im Falle einer Einbeziehung nach § 96 SGG durch Beschuss zu entscheiden.
Gleichwohl wird wegen des Gebots eines fairen Verfahrens und zur Verwirklichung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG meist nicht in Betracht kommen. Keller (vgl. ders, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 153, Rdnr. 15b) geht daher auch zutreffend davon aus, dass über den Wortlaut des § 153 Abs. 4 SGG hinaus „regelmäßig“ eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht möglich ist, wenn gemäß § 96 SGG ein neuer Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist aber dann gegeben, wenn sich die Prozesssituation durch den nach § 96 SGG einzubeziehenden Beschied nicht „in entscheidungserheblicher Weise geändert hat“ (BSG, Beschluss vom 08.04.2014, B 8 SO 59/13 B). An einer solchen entscheidungserheblichen Änderung der Prozesssituation infolge des gemäß § 96 SGG einzubeziehenden Bescheids fehlt es im vorliegenden Fall. Der Bescheid vom 05.02.2020 ändert den streitgegenständlichen Bescheid vom 25.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2019 zu Gunsten des Klägers nur hinsichtlich des Beitrags zur Pflegeversicherung ausschließlich deshalb ab, weil dort fehlerhaft die Elternschaft nicht berücksichtigt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der vom Kläger nicht streitig gestellt worden und bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Begehrens, das allein auf die Nichtverbeitragung der Kapitalleistung seines Arbeitgebers gerichtet ist, ohne jede Bedeutung ist. Somit besteht, was einer Anwendung des § 153 Abs. 4 SGG entgegenstünde (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.2019, B 12 KR 8/19 R – mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Einführung des vereinfachten Beschlussverfahrens), vorliegend keine Gefahr, dass der Rechtsschutzanspruch der Beteiligten bei einer Entscheidung durch Beschluss vernachlässigt würde. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2019, B 12 KR 8/19 R, die im dortigen Verfahren angenommene Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss damit begründet, dass der Rechtsschutzanspruch der Beteiligten, wie er sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG und insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ergibt und der im Rahmen des gebotenen fairen Verfahrens das Recht auf eine mündliche Verhandlung als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens zur Verwirklichung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör garantiert (vgl. BSG, Beschlüsse vom 08.04.2014, B 8 SO 22/14 B, und vom 08.09.2015, B 1 KR 134/14 B), verletzt wäre, wenn durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden würde. Eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens und der Garantie einer mündlichen Verhandlung zur Ermöglichung rechtlichen Gehörs ist aber in einer Konstellation wie im hier vorliegenden Fall ausgeschlossen. Vorliegend geht es allein um die Frage der Verbeitragung einer Kapitalleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in dem Beitragszeitraum ab dem 01.04.2019, wobei beide Gesichtspunkte durch den Bescheid vom 05.02.2020 keine Änderung erfahren haben und bereits Gegenstand der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das Recht auf eine mündliche Verhandlung und auf rechtliches Gehör kann somit in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht durch die Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG verletzt werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG von seinem Recht auf rechtliches Gehör sowohl betreffend die streitige Rechtsfrage (Verbeitragung der Kapitalauszahlung) als auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums der Verbeitragung (ab 01.04.2019) umfassend Gebrauch gemacht bzw. machen können; durch den gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 05.02.2020 ist insofern keine Änderung eingetreten und sind keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die hinsichtlich des Gebots des rechtlichen Gehörs eine Änderung bewirkt hätten.
Einer erneuten Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG, nachdem der Bescheid vom 05.02.2020 dem Gericht von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2020 vorgelegt worden war, bedurfte es nicht. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2006, B 13 R 37/06 B). Dies erfordert, dass eine neue Anhörungsmitteilung dann – aber auch nur dann – zwingend erforderlich ist, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (vgl. BSG, Beschluss vom 02.11.2015, B 13 R 203/15 B; Keller, a.a.O., § 153, Rdnr. 20). Von einer solchen Änderung ist vorliegend nicht auszugehen. Weder die allein streitgegenständliche Frage der Verbeitragung einer Kapitalleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung noch der streitgegenständliche Beitragszeitraum sind durch den Bescheid vom 05.02.2020 verändert worden (vgl. auch oben); neue Tatsachen sind nicht vorgetragen und keine neuen Argumente vorgebracht worden.
1. Berufung zulässig Die Berufung ist, anders als die Beklagte meint, zulässig, insbesondere hat der Kläger mit dem am 14.04.2020 eingegangenen Berufungsschriftsatz die Berufungsfrist gewahrt.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG).
Das in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 gefällte Urteil des SG ist dem Kläger nachweislich der Postzustellungsurkunde am 11.03.2020 zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung hat damit am 14.04.2020 geendet, weil der 11.04.2020 ein Samstag und die beiden folgenden Tage ein Sonntag und ein Feiertag (Ostermontag) waren (vgl. § 151 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2, Sätze 1 und 2, Abs. 3 SGG). Mit dem Eingang des Berufungsschriftsatzes vom 08.04.2020 beim SG am 14.04.2020 hat der Kläger daher die Berufungsfrist gewahrt.
2. Streitgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2019 gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG auch der Bescheid vom 05.02.2020 geworden. Dieser Bescheid ändert den vorhergehenden Bescheid vom 25.04.2019 betreffend den Beitrag zur Pflegeversicherung ab. Über den Bescheid vom 05.02.2020 hat der Senat als Klage zu entscheiden
3. Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.01.2020 unbegründet Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung einer Kapitalleistung in Höhe von 94.256,50 €, wie sie der Beklagten vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers gemeldet worden war, erhoben.
Der Kläger ist als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und damit ebenso in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI). Daher sind seine Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Nach § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten nach § 237 Satz 4 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Entsprechend § 226 Abs. 2 SGB V sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (vgl. Sonnhoff, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand 11/2019, § 229, Rdnr. 30). Dies gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beitragserhebung zur sozialen Pflegeversicherung.
Die streitgegenständliche Kapitalleistung des ehemaligen Arbeitgebers, die an den Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem Renteneintritt ausgezahlt worden ist, stellt, wie sich zweifelsfrei auch aus den vom Kläger mit Schreiben vom 27.01.2020 vorgelegten Unterlagen zu der ihm zustehenden betrieblichen Altersversorgung, insbesondere dem Nachweis der Pensionsberechtigung, ergibt, einen Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Sie dient der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Dass diese Leistung der betrieblichen Altersversorgung als (einmalige) Kapitalleistung ausgezahlt worden ist, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung keinen Einfluss. Die Beklagte hat zutreffend 1/120 der Kapitalleistung, nämlich 785,47 €, als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Verbeitragung bestehen in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Zuletzt hat dies das BSG mit Urteil vom 12.05.2020, B 12 KR 22/18 R, wie folgt erläutert:
„Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird (vgl ua BVerfG Beschluss vom 9.7.2018 – 1 BvL 2/18 – juris RdNr. 19; BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 – 1 BvR 100/15 ua – juris RdNr. 17 ff; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 – 1 BvR 739/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 RdNr. 9 ff; BSG Urteil vom 23.7.2014 – B 12 KR 28/12 R – BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr. 10 ff mwN; BSG Urteil vom 13.9.2006 – B 12 KR 5/06 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 RdNr. 11 f). … Die Einbeziehung nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen in die zum 1.1.2004 eingeführte Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die bereits vor dem 1.1.2004 vertraglich vereinbart waren, verletzt auch nicht das Rückwirkungsverbot (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 26.2.2019 – B 12 KR 12/18 R – BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 26, RdNr. 10 und – B 12 KR 17/18 R – BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24, RdNr. 21). Schließlich ist die Freistellung betrieblicher sog Riesterrenten von der Beitragspflicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsgemäß. Diese Privilegierung ist nach der Rechtsprechung des Senats ua durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig (vgl BSG Urteile vom 26.2.2019 – B 12 KR 13/18 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 25 RdNr. 15 ff und – B 12 KR 17/18 R – BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24, RdNr. 23 ff; BSG Urteil vom 1.4.2019 – B 12 KR 19/18 R – juris RdNr. 10 ff).“
Dass die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, die eine beitragsrechtliche Gleichbehandlung einer einmaligen Kapitalzahlung und monatlichen Auszahlungen herstellt, verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG bereits mit Beschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, klargestellt:
„Aus dem Gesamtzusammenhang des § 229 Abs. 1 SGB V ergibt sich hinreichend deutlich, was der Gesetzgeber mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG als „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ erfassen wollte. … Durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG wird nunmehr, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Urteilen darlegt, bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung – wie der Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung – für einen begrenzten Zeitraum ihre Berücksichtigung als „Rente der betrieblichen Altersversorgung“ erlaubt, wenn diese Leistung den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse hat und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt. Die versicherungsrechtliche Zwecksetzung unterscheidet die betriebliche Altersversorgung auch im Fall der nicht regelmäßig wiederkehrenden Kapitalzahlung von anderweitigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, SozR 3-​2500 § 229 Nr. 13). Diese Auslegung, welche den Begriff der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen Leistungen des Arbeitgebers ausreichend abgrenzt, ist mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich.

3. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wahrt das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 ; stRspr).“
Zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das BVerfG im Beschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, Folgendes ausgeführt:
„§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 103, 392 ); denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-​rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 392 ). Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06) verwiesen. Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.“
Im Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, hat dies das BVerfG nochmals erläutert:
„§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) Bezug genommen.“
Sofern der Vortrag des Klägers zur Beitragshöhe dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er – hilfsweise – die Verbeitragung der Kapitalauszahlung nach dem halben Beitragssatz anstrebt, ist auch diesem Ziel kein Erfolg beschieden. Denn für die Bemessung der Beiträge aus der Kapitalleistung des Arbeitgebers ist der allgemeine Beitragssatz gemäß § 248 Satz 1 SGB V zugrunde zu legen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 KR 26/05 R; BVerfG, Beschlüsse vom 28.02.2008, 1 BvR 2137/06, vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, und vom 13.04.2017, 1 BvR 610/17).
Abschließend weist der Senat mit Blick auf die Verbeitragung ab dem 01.01.2020 darauf hin, dass der mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, S. 2913) zusätzlich zur Bagatell- oder Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V) mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführte Freibetrag für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) in Höhe von einem 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (im Jahr 2020: 159,25 €) an dem Umfang der Verbeitragung der Kapitalauszahlung nichts ändert. Der Freibetrag steht einem Versicherten für „die Summe der monatlichen Betriebsrenten“ (Bundesrats-Drucksache 620/19, S. 8) zu, also nur einmal und unabhängig davon, wie viele monatlich ausgezahlte Betriebsrenten er bezieht und/oder Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, diese umgelegt auf zehn Jahre, er erhalten hat (vgl. Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. Stand: 15.06.2020, § 226 SGB, Rdnr. 72), zu. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, dass der Freibetrag im Fall des Klägers bei dessen Betriebsrente (in Höhe von 222,44 €), bei der die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits durch die Zahlstelle abgeführt werden, berücksichtigt wird. Ob der Freibetrag auf Antrag des Klägers anders zu verteilen wäre, ist in § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht ausdrücklich geregelt und bedarf vorliegend mangels Antrags des Klägers auch keiner Klärung (vgl. auch Peters, a.a.O., § 226 SGB V, Rdnr. 78).
Sofern nicht bereits oben abgehandelt, weist der Senat zum Vorbringen des Klägers ergänzend auf Folgendes hin:
* Wenn der Kläger meint, mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, und 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, eine jetzt vorliegende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen zu können, da die den Entscheidung des BVerfG im Jahr 2010 zugrunde liegende Sachlage nicht mit der heutigen zu vergleichen sei, weil die Anzahl der Direktversicherten seither massiv angestiegen sei und die damals noch zulässige Typisisierung wegen der jetzt in großer Zahl Betroffenen nicht mehr zulässig sei, verkennt der Kläger die vorgenannten Entscheidungen des BVerfG völlig. Gegenstand dieser Entscheidungen war die Frage, ob im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise auch für solche Einzahlungen noch von einer der Beitragspflicht unterliegenden betrieblichen Altersversorgung auszugehen sei, wenn der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses selbst Einzahlungen in die Direktversicherung geleistet habe. Diese unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beurteilende Frage hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob – wie hier – während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses finanzierte Kapitalauszahlungen des Arbeitgebers der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung unterliegen. Bei derartigen Leistungen kann auch nicht ansatzweise daran gedacht werden, dass diese „aus dem betrieblichen Bezug gelöst“ (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) wären. Die beim Kläger vorliegende Konstellation – Kapitalleistung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Renteneintritt – ist vielmehr die typische Konstellation einer betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Diskussion der Abgrenzung von einer privaten Altersvorsorge obsolet ist; es handelt sich um den klassischen Fall einer betrieblichen Altersversorgung.
* Sofern der Kläger eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in der „Ungleichbehandlung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung“ sieht, „da bei den privaten Krankenversicherungen keine zusätzlichen KV-Beiträge aus der betrieblichen Rentenauszahlung erhoben werden“ (S. 2 seines Schreibens vom 26.09.2020), dokumentiert dies eine eklatante Unkenntnis des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus folgt das „Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16). Gesetzliche und private Krankenversicherung können aber schon wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme (zum einen gesetzlich begründete Sozialversicherung, zum anderen private Versicherungen im Rahmen der Vertragsfreiheit) nicht gleichbehandelt werden, was die Beiträge angeht. Die Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung unterliegt – anders als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht der Vorgabe durch den Gesetzgeber und folgt nicht aus dem Solidarprinzip, sondern wird in einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versichertem geregelt, die wiederum durch ökonomische Überlegungen unter Berücksichtigung der individuell zu erwartenden Gesundheits- und damit finanziellen Risiken geprägt sind, Gedanken, die dem System der gesetzlichen Krankversicherung fremd sind.
4. Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2020 unbegründet Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin unter Berücksichtigung einer Kapitalleistung in Höhe von 94.256,50 €, wie sie der Beklagten vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers gemeldet worden war, erhoben (vgl. oben Ziff. 3).
Berufung und Klage können daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Wege der Ausübung seines Ermessens Missbrauchskosten in Höhe des Mindestbetrags von 225,- € auferlegt.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil bzw. Beschluss einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – so im Schreiben vom 08.04.2020 – annimmt, nach Art. 103 GG das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht zu haben, und – so im Schreiben vom 26.09.2020 – vorgibt, die Berufung als nicht aussichtslos anzusehen. Denn zum einen ist, wie § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zeigt, das Recht auf rechtliches Gehör nicht gleichzeitig auch ein Recht, den Sozialrechtsweg in jedem Fall kostenfrei bis zu einer Entscheidung des Gerichts in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob diese Inanspruchnahme wegen der Aussichtslosigkeit des Begehrens rechtsmissbräuchlich ist, also von einem vernünftigen und einsichtigen Kläger zu erwarten wäre, dass er von seinem Begehren ablässt. Zum anderen hält der Senat die Behauptung des Klägers, dass er seinen „Rechtsweg nicht als aussichtlos ansehe“ (Schreiben vom 26.09.2020), nicht für nachvollziehbar, auch nicht aus der subjektiven Sicht des Klägers. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger von der Aussichtslosigkeit seines Begehrens selbst weiß. So hat der Kläger im Schreiben vom 26.09.2020 zu erkennen gegeben, dass er von der Erfolglosigkeit seines Begehrens in Anbetracht der geltenden Rechtslage und der bislang ergangenen Rechtsprechung selbst ausgeht. Denn anders kann sich der Senat die Argumentation des Klägers, „Hauptaufgabe der Sozialgerichte ist es, für soziale Gerechtigkeit und sozialen Frieden zu sorgen“ (Schreiben vom 26.09.2020), nicht erklären. Damit impliziert er die Forderung an das Gericht, in Widerspruch zur geltenden Rechtslage und der ihm mehr als umfänglich dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Entscheidung zu kommen, die den vom Kläger angenommenen „Gefühlen vieler Menschen“ (Schreiben vom 26.09.2020), den Erwartungen des Klägers und seinem subjektiven Gerechtigkeitsempfinden Rechnung tragen soll, nicht aber der Rechtslage entspricht. Dass die Gerichte „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG) sind, will er offensichtlich nicht wahrhaben. Damit ist vorliegend eine missbräuchliche Rechtsverfolgung anzunehmen, weil die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016, 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Kläger entgegen seiner besseren Einsicht – er hat sehr wohl erkannt, zu welchem Ergebnis der Senat kommen muss, will dies nur aus falsch verstandenem Gerechtigkeitsempfinden nicht akzeptieren – von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1961, 3 RK 67/60). Dies stellt ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.1981, 11 RA 30/80) dar.
Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder „auch in einer gerichtlichen Verfügung“ (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23), also – wie hier am 14.05.2020 – in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18).
Bei der Höhe der zu verhängenden Kosten hat der Senat ausnahmsweise – unlängst hat er Missbrauchskosten i.H.v. 1.200,- auferlegt (vgl. Beschluss vom 27.05.2020, L 20 KR 22/19 – rechtskräftig: BSG, Beschluss vom 25.09.2020, B 3 KR 35/20 B) – auf den Mindestbetrag in Höhe von 225,- € (§§ 192 Abs. 1 Satz 3, § 184 Abs. 2 SGG) zurückgegriffen und keine höheren Kosten auferlegt. Diese Ausnahme von der Verhängung der eigentlich gebotenen höheren Kosten begründet sich allein damit, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Entlastung der Verbeitragung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge für nötig erachtet, ein Ziel, das auch der Kläger – wenn auch in völlig übersteigertem Maße – verfolgt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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