Arbeitsrecht

Verbeitragung von Kapitalauszahlungen

Aktenzeichen  L 4 KR 546/15

Datum:
25.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3866
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 237

 

Leitsatz

1. Zur Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall als Direktversicherung. (Rn. 32 – 45)
2. Es unterliegt nicht der Dispositon des klagenden Versicherungsnehmers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken. (Rn. 44)
3. Zur Verbeitragung monatlicher Zahlungen einer privaten Pensionskasse (Versorgungsbezüge). (Rn. 47)
4. Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist. (Rn. 52)

Verfahrensgang

S 29 KR 170/13 2015-10-29 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Beitragsbescheide.
Nach § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Nach S.4 gilt u.a. § 229 SGB V entsprechend. Nach § 229 Abs. 1 S.1 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Ziffer 5). Nach S.3 gilt, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
In Abgrenzung zu rein privaten Versicherungsleistungen, die für Pflichtversicherte der GKV nicht beitragspflichtig sind, sind damit in § 229 Abs. 1 SGB V abschließend die Versorgungsbezüge berücksichtigt, die wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten und daher der gesetzlichen Rente aus Gleichbehandlungsgründen gleichzusetzen sind. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese „institutionelle Abgrenzung“ orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014, B 12 KR 28/12 R).
1.) Bei der Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V. Vorliegend wurde im Juni 1996 bei der B. von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für die versicherte Person A. eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung 01.06.2011, abgeschlossen. Bezüglich der Direktversicherung ist der Versicherungszweck der Altersversorgung offensichtlich zu bejahen.
a.) Um eine Direktversicherung i.S.d BetrAVG handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist – wie hier – bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R).
Die für den Kläger als versicherte Person bei der B. abgeschlossene Versicherung hatte eine Laufzeit von 15 Jahren, der Kläger hat zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der als Direktversicherung ausgestaltete Versicherungsvertrag, der von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden war, entsprach dem Versorgungszweck des § 229 Abs. 1 SGB V, nämlich der Absicherung des Lebensstandards des Klägers bei Ausscheiden aus dem Berufsleben.
b.) Dem widerspricht auch nicht der von Klägerseite angeführte Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Das BVerfG beanstandet nicht, die Unterscheidung zwischen beitragsfreien privaten Lebensversicherungen und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen nach dem Kriterium des Versicherungstyps (Direktversicherung im Sinn des BetrAVG) vorzunehmen, wie es der Rechtsprechung des BSG zur institutionellen Abgrenzung entspricht. Zunächst hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass auch auf eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Beiträge erhoben werden können, solange der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Für das Bestehen einer Versorgungszusage kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Direktversicherung durch eine Eigenleistung des Arbeitgebers mitfinanziert wird oder eine reine Entgeltumwandlung stattfindet. Das BetrAVG umfasst nämlich auch rein arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, insbesondere die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrAVG.
Wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren übermittelten Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996 ergibt, war Versicherungsnehmerin der für den Kläger als versicherte Person abgeschlossenen Direktversicherung die H. GmbH. Wie die B. der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hat, sind bis zum 31.05.2010 die Beiträge jährlich im Voraus von der H. & A. T. GmbH bzw. GbR entrichtet worden. Eine erfolgte private Übernahme des Versicherungsvertrags von 01.06.2010 bis 01.06.2011 ist der zeitratierlichen Berechnung zu Grunde gelegt worden. Dies hat die Beklagte ab 01.06.2010 entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 (a.a.O.) berücksichtigt (siehe im Folgenden).
c.) Auch die Tatsache, dass es sich bei der am 13.07.2011 erfolgten Kapitalauszahlung in Höhe von 39.772,90 Euro um eine Einmalzahlung handelt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sie gilt als eine der Rente vergleichbare Einnahmen nach § 229 Abs. 1 SGB V. Durch Art.1 Nr.143 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2190) ist in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch den Gesetzgeber durch Einfügung des Satzteiles „oder … zugesagt worden“ geregelt worden, dass ab diesem Zeitpunkt auch alle Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, die von vornherein oder jedenfalls vor dem Versicherungsfall als nicht wiederkehrende, also auch als einmalige, Leistung vereinbart worden sind. Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung waren Versorgungsleistungen die von Beginn an als einmalige Zahlungen vereinbart waren, nicht beitragspflichtig. Die Neuregelung betrifft auch den hier streitgegenständlichen Vertrag aus dem Jahr 1996.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die Einbeziehung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Form nicht wiederkehrender Leistungen zur Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der umfassenden Grundrechtsprüfung nicht beanstandet, sondern sogar ausdrücklich gebilligt. Der Gesetzgeber durfte nämlich die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen, „deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch war.“ Es könne „kein wesentlicher materieller Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden“.
Das BVerfG hat unter Zugrundelegung seiner früheren Rechtsprechung bekräftigt, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden können: „Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist im Übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.“
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 lediglich die bis dahin geltende Rechtsprechung des BSG insoweit aufgehoben, als dieses auch solche Auszahlungen der Beitragspflicht unterworfen hatte, bei denen im Laufe der Versicherungsdauer der Versicherungsvertrag auf den begünstigten Arbeitnehmer formal übertragen wurde und der Arbeitnehmer auch für diesen Zeitraum Beiträge geleistet hatte. Insoweit hat das BVerfG festgestellt, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen worden sei und sich ein solcher Vertrag ab dem Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr von einem reinen privaten Versicherungsvertrag unterscheide. Diese Rechtsprechung ist – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – von der Beklagten umgesetzt worden. Diese hat die ab dem 01.06.2010 erfolgte Änderung durch eine private Übernahme des Vertrags und Änderung der Beitragszahlung zum Anlass genommen, den für den Zeitraum von 01.06.2010 bis 01.06.2011 vom Arbeitnehmer finanzierten Anteil in Höhe von 2.727,28 Euro bei der zeitratierlichen Berechnung nicht zur Verbeitragung heranzuziehen.
d.) Auch der klägerische Vortrag, es werde das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Form des Rückwirkungsverbots verletzt, da der Kläger seine Lebensführung auf die vor Einführung des § 229 Abs. 1 SGB V geltende Regelung eingerichtet habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 07.04.2008 (a.a.O.) entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Danach handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung, sondern um eine unechte Rückwirkung des Gesetzes, da die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erst mit Wirkung für die Zukunft in das öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsverhältnis eingreife und das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen das Gemeinwohlinteresse nicht überwiege. Auch Übergangsregelungen seien hier nicht geboten gewesen.
e.) Auch der klägerische Vortrag, bei dem Kläger habe es sich um einen Selbstständigen gehandelt, der keinen Arbeitgeber gehabt habe; eine betriebliche und damit beitragspflichtige Altersvorsorge könne damit nicht vorliegen, da bei einem Selbstständigen ein betrieblicher Zusammenhang nicht gegeben sei; die vom BVerfG zugelassene Differenzierung nach der Versicherungsnehmer-Eigenschaft sei offensichtlich nicht anwendbar; der Kläger sei seit Bestehen der Versicherungsverträge gegenüber seiner Kollegin H. Mitgesellschafter zu 50% und weisungsfrei; der Kläger habe die Direktversicherung bei der B. als Selbstständiger aufgebaut und sei daher nicht beitragspflichtig, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die vorgetragene Selbstständigkeit steht im Rahmen der Prüfung des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V einer Qualifizierung eines Vertrages als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Der Kläger und die den Vertrag abschließende H. GmbH haben sich ungeachtet des nunmehr von Klägerseite vorgetragenen zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge – beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung – bedient, sondern einer ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung. Aus dem vorgelegten Versicherungsvertrag ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger – wie von ihm vorgetragen – seit Bestehen der Versicherung als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% für die GmbH tätig gewesen ist. Vielmehr ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen, dass die GmbH für den Kläger als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen hat. Der Vertrag wurde auch entsprechend im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Die H. & A. T. GmbH – und nicht der Kläger – hat die Beiträge für die Versicherung bis 31.05.2010 jährlich im Voraus entrichtet. Die private Übernahme des Vertrags ist erst zum 01.06.2010 erfolgt.
Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersvorsorge und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Es unterliegt nicht der Disposition des Klägers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
Weiter zeigt schon ein Vergleich mit den Fallgruppen des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.3 und 4 SGB V, dass auch das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht zu einem Ausschluss der Anwendung von § 229 Abs. 1 SGB V führt. Die hier erfassten Versorgungseinrichtungen bestehen vorzugsweise für freie Berufe oder sonstige selbstständig Tätige. Auch bei Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es für die Beitragspflicht unerheblich, ob sie auf Beiträgen beruhen, die während einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden sind.
2.) Auch bezüglich des bei der D. P. GmbH abgeschlossenen Vertrags war die Verbeitragung rechtmäßig. Es handelt sich offensichtlich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Die D. Pensionskasse, eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, führt die betriebliche Altersversorgung durch. Die H. & A. T. GmbH hat als Versicherungsnehmerin am 16.12.2002 einen Antrag auf Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung gestellt. Versicherte Person ist nach dem Versicherungsschein A., Versicherungsbeginn am 01.12.2002, Beitragszahlungsdauer acht Jahre, Rentenzahlungsbeginn 01.12.2010, Rentengarantiezeit 14 Jahre, jährlicher Beitrag 2.160 Euro. Auch hier hat der Kläger zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und Beginn der Rentenzahlung das gesetzliche Rentenalter erreicht.
Weiter ist nach dem Versicherungsschein diese Versicherung eine Rentenversicherung bei der Pensionskasse i.S.d. Gesetztes zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei dem gewählten Tarif handelt es sich um eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr und Rentengarantie. Nach dem ebenfalls vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein der C. ist der Kläger ab dem 01.12.2011 Versicherungsnehmer und erhält ab dem 01.12.2011 (Rentenbeginn) eine monatliche Rente in Höhe von 142,35 Euro. Weiter hat die C. auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, die Pensionskasse sei ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der Arbeitgebern die Möglichkeit biete, eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Aus dieser seien die versicherte Person oder die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bezugsberechtigt.
Damit erfüllt der geschlossene Vertrag, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer und bei der H. & A. T. GmbH um dessen Arbeitgeberin gehandelt hat, die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V. Die vereinbarte Entgeltumwandlung ist – wie oben dargestellt – eine Form der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung. Auch die Versicherung bei der D. Pensionskasse wurde im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Versicherungsnehmerin war bis zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung die GmbH.
An diesem Ergebnis ändert auch die Auskunft der C. nichts, sie sei eine „Wettbewerbspensionskasse“, Zugangsbeschränkungen für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gebe es nicht. Diesbezüglich hat die Klägerseite vorgetragen, aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Pensionskasse könnten die Zahlungen nicht als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge angesehen werden. Diese Einstufung stelle eine Verletzung von Art.3 Abs. 1 GG dar.
Der Kläger verkennt, dass die Frage, ob die Versorgung auf die Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens beschränkt ist, bei der Prüfung des Vorliegens einer betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V keine Rolle spielt. Voraussetzung ist nicht – wie im Rahmen der Prüfung von § 229 Abs. 1 S.1 Nr.3 SGB V – das Vorliegen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung mit einer Beschränkung des Kreises der möglichen Versicherungsnehmer auf Angehörige eines oder mehrerer bestimmter Berufe.
Ergänzend verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierzu auf die Gründe des Gerichtsbescheides.
Ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger erst nach Beendigung der Beitragszahlungen und zum Beginn der Rentenzahlungen in die Versicherungsnehmerstellung eingetreten ist.
3.) Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beitragsbemessung – bezüglich der Einmalkapitalzahlung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V – mit Fehlern behaftet ist, ergeben sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, da die Rechtssache wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG) und auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).


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