Bankrecht

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Aktenzeichen  13 U 1560/19

Datum:
2.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49710
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 O 478/18 2019-03-19 Urt LGPASSAU LG Passau

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 19.03.2019 (Az. 1 O 478/18) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft MS „F.“ mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt der wiederaufgelebten Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch.
Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage von ursprünglich 50.000,00 € an der Schuldnerin, einer Publikumsgesellschaft. Gesellschaftszweck war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs MS „F.“.
Am 15.12.2006 und 12.12.2007 erhielt der Beklagte Auszahlungen in Höhe von jeweils 9% seines Kommanditkapitals, mithin jeweils 4.500,00 €.
Am 14.12.2012 beschlossen die Gesellschafter wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Schuldnerin das „Fortführungskonzept 2012“, einen Sanierungsplan. In einem ersten Schritt wurden die Haftsummen der Kommanditisten herabgesetzt. Die Herabsetzung der Haftsumme des Beklagten auf 4.100,00 € wurde am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 11.11.2016 (Az. 8 IN 215/16) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die freie Masse bei Verfahrenseröffnung belief sich auf 5.082,49 €.
Zur Insolvenztabelle wurden innerhalb der vom Amtsgericht Reinbek gesetzten Frist bis zum 22.12.2016 Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 14.556.078,71 € angemeldet.
Die von der KfW I.-Bank GmbH (im Folgenden: KfW) angemeldete, besicherte Darlehensforderung in Höhe von 13.439.875,16 € wurde vom Insolvenzverwalter für den Ausfall festgestellt. Die Bank hatte das Darlehen zum Erwerb des streitgegenständlichen Schiffes MS „F.“ ausgereicht und war als Konsortialführerin der finanzierenden Banken auch in die Ausarbeitung des „Fortführungskonzepts 2012“ eingebunden gewesen. Das als Darlehenssicherheit dienende Schiff wurde zwischenzeitlich für ca. 8.500.000,00 € veräußert. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügte die Schuldnerin über weiteres Anlagevermögen im Wert von 1.306.880,00 €.
Die von der H. H. S. I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. H.) angemeldete Darlehensforderung in Höhe von 1.115.473,00 € wurde vom Kläger bestritten. Die Firma war Gründungskommanditistin der Schuldnerin und an der Entwicklung des „Fortführungskonzepts 2012“ beteiligt. Ihre Haftsumme war bei Umsetzung des Sanierungsplans von 40.000,00 € auf 4.500,00 € herabgesetzt worden.
Die angemeldete Forderung der C. + P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Höhe von 239,80 € aus Steuerberatungstätigkeit wurde ebenso festgestellt wie die Forderung der L. T. S. Ltd. in Höhe von 490,75 € aus einem Dienstleistungsvertrag. Bei beiden Positionen handelte es sich um Verbindlichkeiten der Schuldnerin, welche erst nach Eintragung der Haftsummenherabsetzung des Beklagten in das Handelsregister begründet wurden.
Mit Schreiben vom 09.10.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der im Jahr 2006 und 2007 erhaltenen Auszahlungen bis spätestens 30.10.2017 auf. Der Kläger mandatierte im weiteren Verlauf seine Prozessbevollmächtigten, welche den Beklagten mit Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigte vom 12.12.2017 erneut zur Zahlung aufforderten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klageschrift vom 05.07.2018, beim Landgericht Passau per Telefax eingegangen am selben Tag, wurde dem Beklagten am 27.07.2018 zugestellt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Endurteil vom 19.03.2019 (Az. 1 O 478/18) verurteilte das Landgericht Passau den Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 9.000,00 € zuzüglich Zinsen und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten auch ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zu. Auf § 172 Abs. 5 HGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da er die Ausschüttungen nicht in gutem Glauben aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz bezogen habe. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist gemäß §§ 160 Abs. 1 analog, 161 Abs. 2 HGB sei bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Für den Fristbeginn komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Eintragung der Haftsummenherabsetzung in das Handelsregister an, welche erst am 16.07.2013 erfolgt sei. Die Eintragung sei insofern konstitutiv gewesen. Dessen unbeschadet hafte der Beklagte selbst dann, wenn man für den Fristbeginn auf die Kenntnis der Insolvenzgläubiger von der Haftsummenherabsetzung abstelle. In diesem Fall komme es darauf an, ob die Herabsetzung dem Gläubiger bereits bei Begründung seiner Forderung bekannt gewesen sei. Dies sei jedenfalls im Hinblick auf die Altverbindlichkeit der Hauptgläubigerin KfW nicht der Fall gewesen. Zu den Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil (Bl. 83/97 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26.03.2019 zugestellte Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.04.2019, beim Oberlandesgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, Berufung ein (Bl. 105/106 d.A.). Die Berufungsbegründung datiert auf den 18.06.2019 und ging am selben Tag innerhalb verlängerter Frist per Telefax beim Oberlandesgericht München ein (Bl. 111/130 d.A.). Der Beklagte rügt, dass der Klageanspruch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt sei. Es handele sich vorliegend um eine verdeckte Teilklage. Ferner habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern bestünden, für welche der Beklagte hafte. Der Kläger habe nicht die vom Insolvenzgericht geführte Insolvenztabelle vorgelegt, sondern lediglich einen Ausdruck der von ihm intern geführten Tabelle. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei zudem nicht erforderlich gewesen, weil die Forderung der Hauptgläubigerin KfW nur für den Ausfall festgestellt und die Forderung der H. H. vom Kläger bestritten worden sei. Ferner habe das Landgericht die Frage der Verfristung fehlerhaft beurteilt. Die Vorschrift zum Fristbeginn in § 160 Abs. 1 S. 2 HGB sei für den Fall der positiven Kenntnis der Gläubiger von einer Haftsummenherabsetzung teleologisch zu reduzieren. Die Hauptgläubigerin KfW habe spätestens mit dem Zustandekommen des Fortführungskonzepts und der Erteilung der Zustimmung zur Stundung der Halbjahrestilgung zum Ende des Jahres 2012 Kenntnis von der erfolgten Kapitalherabsetzung erlangt. Gleiches gelte für die H. H., welche Gründungsgesellschafterin und Kommanditistin der Schuldnerin gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2018 sei die Nachhaftungsfrist mithin bereits abgelaufen gewesen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 19.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Passau (zum dortigen Az. 1 O 478/18) die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Passau (zum dortigen Az. 1 O 478/18) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Substantiierung der Klageforderung genüge die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle, welche der Kläger nunmehr auch in einer vom Insolvenzgericht beglaubigten Kopie vorgelegt hat (Anlage BB2). Den dort aufgeführten Gläubigeransprüchen habe der Beklagte nicht widersprochen. Für die Ermächtigungswirkung zu Gunsten des Insolvenzverwalters nach § 171 Abs. 2 HGB reiche es aus, dass eine Forderung zu Insolvenztabelle angemeldet sei. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die Forderung der Hauptgläubigerin KfW für den Ausfall festgestellt sei. Der Ablauf einer Nachhaftungsfrist könne der geltend gemachten Klageforderung nicht entgegengehalten werden. Die vom Beklagten angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise seien nicht auf die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten übertragbar, bei welcher die Eintragung in das Handelsregister nach § 174 HGB konstitutive Wirkung entfalte. Eine vorherige Kenntniserlangung schade dem Gläubiger auch nur, wenn die Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Forderungsbegründung vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 174 HGB, aus teleologischen Erwägungen und aus dem weiteren System der §§ 171 ff. HGB. Bei der Darlehensforderung der KfW handle es sich unstreitig um eine Altforderung, weshalb die Bank im Zeitpunkt der Forderungsbegründung keine Kenntnis von der Herabsetzung der Haftsummen der Kommanditisten gehabt habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17.07.2019 (Bl. 136/147 d.A.) Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 17.06.2020, beim Oberlandesgericht München per beA eingegangen am selben Tag, und die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 24.06.2020, beim Oberlandesgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Bl. 170/180 und 181 d.A.). Am 26.06.2020 hat der Senat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 12.08.2020 bestimmt.
B.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist vollumfänglich begründet. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Endurteils vom 19.03.2019 und zur Abweisung der Klage.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die auf Rückzahlung von Ausschüttungen an den beklagten Kommanditisten in Höhe von insgesamt 9.000,00 € gerichtete Klage hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es insbesondere ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGHZ 217, 327). Eine vom Insolvenzgericht beglaubigte Kopie der Tabelle nach § 175 InsO vom 23.12.2016 hat die Klagepartei nunmehr auch vorgelegt (Anlage BB2). Die Aufstellung entspricht inhaltlich dem bereits bei Klageerhebung eingereichten, mit der Software „winsolvenz“ erstellten Ausdruck (Anlage K5).
2. Die Klage ist auch ohne Angabe einer Reihenfolge, in der die in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen geltend gemacht werden, hinreichend bestimmt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf die vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – II ZR 37/10, Rdn. 9).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet und war deshalb abzuweisen.
Der Beklagte kann gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB Enthaftung gemäß §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB einwenden (Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Herabsetzung der Haftsumme) bzw. sich auf den Ausschluss seiner persönlichen Haftung nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB berufen (Verbindlichkeiten aus der Zeit nach Herabsetzung der Haftsumme). Darauf, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, kommt es nicht an.
1. Bei der Darlehensverbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der KfW in Höhe von 13.439.875,16 € handelt es sich zwar nach unbestrittenem Klägervortrag um eine vor Beschluss und Eintragung der Haftsummenherabsetzung des Beklagten begründete Schuld. Die Haftung des Beklagten für diese Altverbindlichkeit ist aber deshalb ausgeschlossen, weil er gemäß §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB deren verfristete Geltendmachung rechtsvernichtend einwenden kann (Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn/Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 160 Rdn. 17; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 160 Rdn. 3).
1) Die Regelung zur Nachhaftungsbegrenzung in § 160 Abs. 1 HGB ist auf Kommanditgesellschaften anwendbar (MüKo/Schmidt, HGB, 4 Aufl., § 160 Rdn. 21 und §§ 171, 172 Rdn. 18; MüKo/Schäfer, BGB, 7. Aufl., § 736 Rdn. 22f.; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 160 Rdn. 3 und 11).
Bei der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG), weshalb die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung finden (§ 161 Abs. 2 HGB). Hinsichtlich der Behandlung der Nachhaftung enthalten die gesetzlichen Regelungen zur KG in den §§ 161 ff. HGB auch keine abweichenden Bestimmungen.
1) Die Regelung des § 160 Abs. 1 HGB, welche das „Ausscheiden“ eines Gesellschafters aus der Gesellschaft voraussetzt, findet auch auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten Anwendung.
1) Die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten bedeutet hinsichtlich seiner Außenhaftung – und darum geht es hier – ein „teilweises Ausscheiden“ aus der Gesellschaft. Konsequenterweise erklärt § 160 Abs. 3 HGB die Regelungen zur Nachhaftungsbegrenzung auch dann für anwendbar, wenn ein unbeschränkt persönlich haftender OHG-Gesellschafter zum Kommanditisten wird und dadurch seine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden beschränkt. Erst recht muss dies gelten, wenn ein ohnehin nur beschränkt persönlich haftender Kommanditist seine Hafteinlage reduziert. Auch kann es in der rechtlichen Behandlung keinen Unterschied machen, ob die Haftsumme des Kommanditisten lediglich reduziert wird oder ob der Kommanditist vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet, um anschließend mit verringerter Haftsumme wieder einzutreten.
1) Das gefundene Ergebnis wird durch die historische und teleologische Auslegung des § 160 HGB gestützt.
Mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18.03.1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.) und insbesondere mit den Vorschriften des § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB bezweckte der Gesetzgeber die Vereinheitlichung der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht (BT-Drucks. 12/1868, S. 2; s. hierzu auch BGH BeckRS 2007, 18410, Rdn. 16 = BGHZ 174, 7). Dem entspricht es, sämtliche Vorfälle, welche mit einem vollständigen oder teilweisen Rückzug eines Gesellschafters aus seiner bisherigen Haftungsposition verbunden sind, einheitlich zu behandeln und der Nachhaftungsbegrenzung zu unterwerfen.
1) Der Anwendbarkeit des § 160 Abs. 1 HGB auf eine Haftsummenreduzierung beim Kommanditisten steht – anders als der Kläger meint – auch nicht die Vorschrift des § 174 Hs. 2 HGB entgegen.
Die Norm regelt lediglich die grundsätzliche Haftung des Kommanditisten bei Herabsetzung seiner Einlage. Demnach brauchen Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. Allerdings unterliegt die Nachhaftung in Höhe des die neue Haftsumme überschießenden Teils der fünfjährigen Verfristung des § 160 Abs. 1 HGB (MüKo/Schmidt, a.a.O., §§ 174, 175 Rdn. 19; Baumbach/Hopt/Roth, a.a.O., § 174 Rdn. 2; BeckOK/Häublein, 29. Aufl., § 174 Rdn. 9; Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn/Strohn, a.a.O., § 174 Rdn. 4).
1) Für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gilt eine Haftung des ausscheidenden Gesellschafters von fünf Jahren „nach dem Ausscheiden“ (§ 160 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Frist beginnt für den vorliegenden Fall der Herabsetzung der Hafteinlage des beklagten Kommanditisten mit der Kenntnis der Gesellschaftsgläubiger hiervon, spätestens aber mit der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister zu laufen.
1) Die Frage, wann die Frist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB beginnt, wird nicht einheitlich beantwortet.
Teilweise wird von Instanzgerichten (neben der Vorinstanz etwa LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.12.2018 – 8 O 4235/18; LG Gießen, Urteil vom 27.07.2017 – 5 O 388/16) und vereinzelt in der Literatur (Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn/Strohn, a.a.O., § 174 Rdn. 4, aber ohne nähere Begründung und ohne explizite Auseinandersetzung mit der Frage, was im Fall einer früheren Kenntnis des Gläubigers gilt.) auf den Zeitpunkt der Eintragung der Haftsummenherabsetzung in das Handelsregister abgestellt. Die Befürworter dieser Meinung berufen sich zum einen auf den Wortlaut des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB und zum anderen auf den Umstand, dass die Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten nach § 174 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werde, die Eintragung mithin konstitutive Wirkung habe.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2020 – 13 U 683/19, S. 4-8; OLG Hamburg NZG 2020, 664, 665; OLG Stuttgart NJOZ 2020, 976; OLG Dresden BeckRS 2019, 41231, Rdn. 10f.) und der überwiegenden Ansicht in der Literatur (s. etwa MüKo/Schmidt, a.a.O., §§ 174, 175 Rdn. 19 und § 160 Rdn. 27; BeckOK/Häublein, a.a.O., § 174 Rdn. 9; Altmeppen NJW 2000, 2529 / 2533) ist für den Fristbeginn hingegen die positive Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung der Haftsumme ausreichend. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 174, 7 wird dabei insbesondere auf die Vereinheitlichung des Haftungssystems für Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18.03.1994 abgestellt.
1) Der Senat hält die Auffassung, wonach die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB auch im Fall der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten mit der Kenntnis der Gläubiger hiervon, spätestens aber mit der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister beginnt, für überzeugend und sachgerecht.
Der Wortlaut des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB steht dieser Auffassung nicht entgegen, wenn man die dort genannte Eintragung in das Handelsregister als spätest möglichen Beginn der Nachhaftungsfrist begreift.
Dem entspricht das Ergebnis der systematischen Auslegung, knüpfen doch auch andere Vorschriften zur Publizität des Handelsregisters wie die §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB ihre Wirkungen grundsätzlich an die Eintragung ins Handelsregister, es sei denn, dass einem Dritten die einzutragende Tatsache schon vorher bekannt war.
Wie bereits unter Buchst. b.bb ausgeführt, sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte der Auslegung für einen Fristbeginn ab Kenntniserlangung von der Haftsummenreduzierung durch den jeweiligen Gläubiger.
Für den Grundfall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer OHG ist höchstrichterlich geklärt, dass die fünfjährige Nachhaftungsfrist mit der positiven Kenntnis eines Gläubigers vom Ausscheiden, sonst mit Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister beginnt (BGHZ 174, 7). Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung zum einen mit Blick auf die entsprechende Rechtslage im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bei der es keine Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens gebe), zum anderen mit dem gesetzgeberischen Willen und dem Zweck der Nachhaftungsregelungen (der Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht) begründet. Sinn der Eintragung des Ausscheidens eines OHG-Gesellschafters sei es, diesen der Notwendigkeit zu entheben, alle Gläubiger einzeln von seinem Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Habe ein Gläubiger einer OHG aber infolge positiver Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche diesem gegenüber durchzusetzen, so könne ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition.
Nichts anderes kann für den Fall der Kenntnis eines Altgläubigers von der bereits beschlossenen Verringerung der Haftsumme eines Kommanditisten, also dessen „Teilausscheiden“ aus der Gesellschaft, gelten. Auch hier hat es der Gläubiger in der Hand, binnen fünf Jahren ab Kenntnis von der Kapitalmaßnahme seine ungeschmälerten Ansprüche zu verfolgen. Eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung steht mithin nicht zu besorgen. Ferner wäre es nicht sachgerecht, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters aus einer OHG und das Teilausscheiden eines ohnehin nur beschränkt persönlich haftenden Kommanditisten aus einer KG unter Nachhaftungsgesichtspunkten unterschiedlich zu behandeln.
Der Einwand der Klagepartei, bei der Herabsetzung der Hafteinlage habe die Eintragung im Handelsregister gemäß § 174 HGB konstitutive Wirkung, während der Eintragung beim Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters nur deklaratorische Wirkung zukomme (vgl. hierzu auch BeckOK/Häublein, a.a.O., § 174 Rdn. 5), dringt nicht durch. Entscheidend ist nicht die Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Handelsregistereintragung, sondern die mit der Eintragung verbundene Publizitätswirkung. Hinter der gesetzlichen Regelung zum Fristbeginn bei der Nachhaftung steht der Gedanke der Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers. Erlangt er positive Kenntnis vom Ausscheiden eines Gesellschafters oder einem vergleichbaren, dessen Haftung beschränkenden Umstand, so beginnt der Fristlauf für die Geltendmachung von Altverbindlichkeiten mit Kenntniserlangung. Hat der Gläubiger diese individuelle Kenntnis nicht, so kommt es auf die Eintragung in das Handelsregister und damit auf die gesetzlich fingierte Kenntnis des Rechtsverkehrs von dem gesellschaftsinternen Vorgang an. Dessen ungeachtet wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 174 HGB für den Fall der positiven Kenntnis des Gläubigers von der Haftsummenherabsetzung teleologisch zu reduzieren ist. Für die Wirksamkeit der Herabsetzung genügt demnach die positive Kenntnis des Neugläubigers von der bei Begründung der Verbindlichkeit beschlossenen, aber noch nicht eingetragen Herabsetzung der Hafteinlage, damit diesem Gläubiger gegenüber die Herabsetzung wirkt. Insoweit wird also der konstitutiven Wirkung der Eintragung der Haftsummenreduzierung gerade keine Bedeutung beigemessen (OLG Hamburg, a.a.O.; MüKo/Schmidt, a.a.O., §§ 174, 175 Rdn. 17; BeckOK/Häublein, a.a.O., § 174 Rdn. 7; Baumbach/Hopt/Roth, a.a.O., § 174 Rdn. 1; Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn/Strohn, a.a.O., § 174 Rdn. 3).
Auch der Einwand des Klägers, dass nach der Ansicht von K. S. dem Gläubiger eine Kenntnis der Haftsummenreduzierung nur dann schade, wenn die Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Forderungsbegründung vorgelegen habe, was hier unstreitig nicht der Fall sei, bleibt ohne Erfolg.
Die angeführte Kommentarstelle (MüKo/Schmidt, a.a.O., § 174, 175 Rdn. 17) befasst sich mit einer anderen Fragestellung. Es geht dort darum, ob sich Gläubiger, der im Zeitpunkt der Forderungsbegründung Kenntnis einer zwar beschlossenen, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen Haftsummenbeschränkung hatte, auf den Verkehrsschutz des § 174 HGB berufen kann, was K. S. zu Recht verneint. Davon zu unterscheiden ist aber die hier entscheidungserhebliche Frage, wann die Ausschlussfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB zur Geltendmachung von Forderungen eines Altgläubigers zu laufen beginnt, dem die Haftsummenherabsetzung gemäß § 174 HGB nicht entgegengehalten werden kann (so zutreffend OLG Nürnberg, a.a.O., S. 6f.). Der Altgläubiger kann bei Begründung seiner Forderung keine Kenntnis von einer erst später beschlossenen Haftsummenbeschränkung haben.
1) Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte somit auf Enthaftung berufen, weil die materiellrechtliche Ausschlussfrist gemäß §§ 160 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 1 HGB um die Jahreswende 2012/2013 zu laufen begann (§ 187 Abs. 2 S. 1 BGB) und damit um die Jahreswende 2017/2018 abgelaufen war (§ 188 Abs. 2 BGB).
1) Die KfW war als Konsortialführerin der finanzierenden Banken in die Ausarbeitung des „Fortführungskonzepts 2012“ eingebunden. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Informationsschreiben der Schuldnerin an ihre Gesellschafter vom 14.11.2012 (Anlage B2). Demnach sei das finanzierende Bankenkonsortium, bestehend unter anderem aus der KfW, bereit, erneut zur Fortführung der Schifffahrtsgesellschaft beizutragen (S. 2 des Schreibens). Das finanzierende Bankenkonsortium habe bereits in der Vergangenheit Tilgungsstundungen auf das Schiffshypothekendarlehen gewährt. Sofern die Gesellschafter frisches Kapital aufbrächten, seien die finanzierenden Banken bereit, weitere zwei Halbjahrtilgungsraten zu stunden (S. 3 des Schreibens).
Mit Schreiben der Schuldnerin an die Gesellschafter vom 19.12.2012 (Anlage B3) wird mitgeteilt, dass die Gesellschafter dem Fortführungskonzept mit großer Mehrheit zugestimmt hätten (S. 1 des Schreibens). Aus dem unbestrittenen Beklagtenvortrag geht hervor, dass die Abstimmungsfrist für die Gesellschafter über das Fortführungskonzept am 14.12.2012 endete (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.11.2018 = Bl. 34 d.A.).
1) Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die KfW mit Zustandekommen des Fortführungskonzepts Kenntnis von dem Beschluss über die Herabsetzung der Haftsummen der Kommanditisten erlangte.
Dieser von der beklagten Partei aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gezogene Schluss wurde vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Die Bank war Konsortialführerin der finanzierenden Banken und in die Ausarbeitung des Fortführungskonzepts eingebunden. Sie war bereit, Tilgungsleistungen auf das ausgereichte Darlehen zu stunden, sollte das Fortführungskonzept beschlossen und durchgeführt werden. Der Senat geht daher davon aus, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin die KfW umgehend über den Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2012 in Kenntnis setzten.
1) Fristhemmende Maßnahmen gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 HGB sind nicht rechtzeitig erfolgt. Insbesondere wurde die Klageschrift erst am 05.07.2018 bei Gericht eingereicht.
2. Für die Forderungen der C. + P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Höhe von 239,80 € und der L. T. S. Ltd. in Höhe von 490,75 € ist die persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ausgeschlossen.
Diese Verbindlichkeiten der Schuldnerin wurden unstreitig erst nach Beschluss und Eintragung der Haftsummenherabsetzung des Beklagten in das Handelsregister begründet. Die ursprüngliche Hafteinlage in Höhe von 50.000,00 € hatte der Beklagte geleistet. Die neue Hafteinlage in Höhe von 4.100,00 € wurde durch die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000,00 € nicht in ihrem Bestand angetastet.
3. Bei der – vom Insolvenzverwalter bestrittenen – Forderung der H. H. in Höhe von 1.115.473,00 € kann letztlich dahin stehen, ob es sich um eine Alt- oder Neuverbindlichkeit der Schuldnerin handelt.
3) Sollte es sich um eine nach Beschluss und Eintragung der Haftsummenherabsetzung des Beklagten begründete Verbindlichkeit handeln, so würde eine Haftung des Beklagten aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen ausscheiden.
3) Sollte die geltend gemachte Schuld schon früher entstanden sein, so wäre Enthaftung nach den §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB eingetreten (s. oben Ziff. 1). Die Hansa Hamburg war unstreitig Gründungskommanditistin der Schuldnerin und an der Entwicklung des „Fortführungskonzepts 2012“ beteiligt (s. hierzu auch S. 2, 4 und 8 des Fondsschreibens vom 14.11.2012, Anlage B2). Ihre eigene Haftsumme wurde bei Umsetzung des Sanierungsplans ebenfalls herabgesetzt (Anlage B6). Nach der Lebenserfahrung hatte die Insolvenzgläubigerin entweder selbst am Gesellschafterbeschluss über die Herabsetzung der Haftsummen der Kommanditisten am 14.12.2012 mitgewirkt oder alsbald davon Kenntnis erlangt.
III.
Da der Hauptanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten des Klägers nicht in Betracht.
IV.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO liegen vor.
Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. zu diesem Zulassungskriterium BGHZ 151, 221; BGH NJW 2003, 1943, 1945; 2004, 289, 290; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 543 Rdn. 12 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der Gesetzesbestimmungen zur Nachhaftungsbegrenzung bei Personengesellschaften – hier der KG – aufzuzeigen.
Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 63, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO.
Verkündet am 02.09.2020


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