Bankrecht

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Aktenzeichen  111 O 2014/21

Datum:
27.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43518
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.), weil die Widerrufsbelehrung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ordnungsgemäß erfolgt ist.
I. Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Augsburg ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zur Entscheidung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO.
II. Die Klage ist aber unbegründet, weil sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berufen kann.
1. Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Die Klage ist unbegründet, weil der erklärte Widerruf verfristet ist und sich damit der zwischen den Parteien abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß §§ 346, 355, 495 Abs. 1, 491 BGB umgewandelt hat. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war nämlich ordnungsgemäß erteilt worden, so dass die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2020 abgelaufen war, § 355 Abs. 2 BGB a.F..
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung zum Schutz des Verbrauchers umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BKR 2009, 283/ 285).
1.1. Belehrung zum Fristbeginn
Der Klägervertreter macht geltend, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über den Fristbeginn belehrt, die entsprechende Formulierung sei für den Verbraucher unverständlich. Unabhängig von der Frage, ob die von der Beklagten gewählte Formulierung zum Beginn der Frist den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht, kann sich die Klägerin letztlich nicht erfolgreich auf einen Fehler in der Widerrufsbelehrung berufen.
1.1.1. Grundsätzlich kann sich der Verwender der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er nur die Formulierung des Gesetzgebers verwendet hat, die dieser in der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der damaligen Fassung verwendet hat.
Dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020, Az. C- 66/19, nicht prinzipiell entgegensteht, wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.3.2020 Az.: XI ZR 198/19, bestätigt. Dazu wurde Folgendes ausgeführt:
„Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-​66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn. 48) nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren würde.
Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach – wie hier – eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75).
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-​66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] – C-​105/03, „Pupino“, Slg. 2005, I-​5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] – C-​212/04, „Adeneler“, Slg. 2006, I-​6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] – C-​268/06, „Impact“, Slg. 2008, I-​2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] – C-​282/10, „Dominguez“, NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]C-​193/17, „Cresco Investigation“, NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 – C-​486/18, „Praxair MRC“, NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 – C-​143/18, „Romano“, WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 – XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN).“
Damit aber kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung, die den im gesetzlichen Muster befindlichen Kaskadenverweis wiederholt, grundsätzlich zu Recht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen.
1.1.2. Dem Klägervertreter ist allerdings insoweit recht zu geben, als im konkreten Fall in der Widerrufsbelehrung auf weitere Verträge Bezug genommen wird, die im konkreten Fall nicht abgeschlossen worden sind. Die Beklagte hat tatsächlich im Rahmen der Widerrufsbelehrung auch andere Verträge erwähnt (“Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen, den Beitritt zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur … S. Versicherung und die Anmeldung zur … A.“) und hierzu Ausführungen für den Fall des Widerrufs gemacht, die tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind. Dabei ist grundsätzlich richtig, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 27.10.2020, Aktenzei1.1.3. chen XI ZR 408/19, dargelegt hat, dass in derartigen Fällen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung vorliegen mit der Konsequenz, dass sich die Beklagtenseite nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
1.1.3. Allerdings führt der Bundesgerichtshof in Rn. 28 der genannten Entscheidung explizit aus, dass dann, wenn für den Darlehensnehmer klar erkennbar war, dass sich die entsprechenden Hinweise nicht auf einen solchen Vertrag beziehen können, weil ein solcher nicht abgeschlossen worden ist, der Darlehensnehmer sich nicht auf den Fehler der Widerrufsbelehrung berufen kann. Im konkreten Fall weist der Darlehensvertrag auf Seite 2 explizit Folgendes aus:
Händler-Service-Leistungen 0,00 €
Anzahlung/Inzahlungnahme 3.000,00 €
0,00 €
…-Versicherungsprämie 0,00 €
(falls angemeldet) vgl. IX Ziffer 1
… Versicherungsbeitrag 0,00 €
falls beigetreten) vgl. IX Ziffer 2
… Versicherungsbeitrag 0,00 €
(falls angemeldet) vgl. IX Ziffer 3
Schon aus dieser Auflistung wird auch für den oberflächlichen Leser deutlich, dass diese Sondervereinbarungen im konkreten Fall nicht abgeschlossen worden sind. Hinzu kommt, dass unter Ziffer IX. des Vertrages (“Anmeldung zur Ratenschutzversicherung (…) sowie Anmeldung zur … S. Versicherung/Anmeldeerklärung … A. “) bei den jeweiligen Zusatzvereinbarungen explizit angekreuzt ist, dass diese Zusatzverträge nicht abgeschlossen werden. Das hat der Kläger selbst unterschrieben und damit ausdrücklich erklärt, insoweit nicht Vertragspartnerin der Beklagten zu werden.
Damit aber war auch für den Kläger erkennbar, dass er just keine entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen hat. In einem solchen Fall aber kann die Erwähnung anderer Verträge in der Widerrufsbelehrung nicht zu einem erfolgreichen Widerruf des Vertrages führen. Dem Kläger ist die Berufung auf den Lapsus in der Widerrufsbelehrung gemäß § 242 BGB verwehrt.
Dem steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-33/20 u.a. entgegen. Dieses setzt sich zwar auch mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinander. Insoweit geht es aber zum einen gerade nicht darum, der Klagepartei Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, sondern um eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der konkreten vertraglichen Regelungen. Im Übrigen betrifft die Frage des Rechtsmissbrauchs, mit der sich der EuGH beschäftigt hat (insbesondere Rn 127 des Urteils), das Problem, dass in Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48 vorgesehene Pflichtangaben nicht mitgeteilt worden sind. Nur in diesem Zusammenhang konstatiert der EuGH, dass der Bank ein Berufen auf ein rechtsmissbräuchliches Geltendmachen dieses Punktes durch den Verbraucher nicht möglich sei. Hier aber sind dem Kläger alle relevanten Pflichtangaben mitgeteilt worden, so dass die hier konkrete Sachverhaltskonstellation nicht diejenige trifft, mit der sich der EuGH auseinandergesetzt hat. Vielmehr ist für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher bei Lesen der Tabelle auf der 2. Seite des Vertrages klar, dass er die entsprechenden weiteren Verträge nicht abgeschlossen hat. Im Übrigen hat der Kläger in Bezug auf die Ratenschutzversicherung sogar ein gesondertes Beratungsprotokoll unterschrieben, so dass die Belehrung in diesem konkreten Fall für ihn auch ohne Nachlesen im Vertrag klar und prägnant war.
1.2. Belehrung zum Tageszins
Der Klägervertreter moniert, die vereinbarte Zinszahlungspflicht in der Widerrufsbelehrung (1,02 € pro Tag) entspreche nicht dem gesetzlichen Muster und sei inhaltlich falsch, weil der Kläger tatsächlich im Fall des Widerrufs keine Zinsen zahlen müsse.
Die Klagepartei kann vorliegend nicht damit gehört werden, dass die Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil nach ihrem Vortrag aufgrund des vorliegenden Verbundgeschäfts und der Tatsache, dass das Darlehen im gegenständlichen Streitfall unmittelbar an den das Kreditgeschäft vermittelnden Händler ausbezahlt wurde, keinerlei Darlehensrückzahlungsowie Zinszahlungspflicht bestehe.
1.2.1. Auch im Fall eines Verbundgeschäfts schuldet der Darlehensnehmer grundsätzlich den Sollzins. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Darlehensnehmer auch bei verbundenen Geschäften grundsätzlich für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Dieser Anspruch ist lediglich dann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB ausgeschlossen, wenn der Verbraucher das verbundene Geschäft widerrufen hat. Auch nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung lediglich den Anwendungsbereich von § 358 Abs. 1 BGB und ist auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen. Eine verdeckte Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 4 S. 4 BGB auf Fälle, in denen der Darlehensvertrag und nicht das verbundene Geschäft widerrufen worden ist, gebieten würde, ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Anwendung des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB auf den streitgegenständlichen Fall die vollharmonisierende Wirkung der hier einschlägigen Verbraucherkreditrichtlinie entgegensteht, die im Fall des Widerrufs die Zahlung der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits aufgelaufenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens vorsieht, wobei die Zinsen auf der Grundlage der vereinbarten Soll-Zinsen zu berechnen sind. Dementsprechend sieht auch die Muster-Widerrufsinformation vor, dass in der allgemeinen Belehrung der Tageszins anzugeben ist und dann unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, dass – wenn dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht – Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen sind (vgl. Gestaltungshinweis 5a der Anlage 7). Da die Klagepartei im vorliegenden Fall nicht den Kauf, sondern gerade den Darlehensvertrag widerrufen hat, schuldet sie auch den vereinbarten Sollzins.
1.2.2. Soweit die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhältnisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, wenn der Darlehensbetrag an den Unternehmer aus bezahlt worden ist, ist in der streitgegenständlichen Widerrufs Information unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ausgeführt, dass – wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist – der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Dies entspricht der Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB alte Fassung. Genauer als der Gesetzgeber braucht der Unternehmer aber gerade nicht zu formulieren. Die Widerrufsinformation ist daher auch insofern nicht zu beanstanden, soweit zunächst unter „Widerrufsfolgen „ausgeführt wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung der Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,63 € zu zahlen ist. Im Übrigen sind sogenannte Sammelbelehrungen wie im vorliegenden Fall zulässig (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2020, Aktenzeichen 11 U 91/19; Anlage B 25).
1.3. Auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt nicht vor.
Die Widerrufsbelehrung ist optisch ausreichend hervorgehoben. Die Widerrufsbelehrung ist sofort erkennbar und ausdrücklich mit im Fettdruck gehaltener Überschrift überschrieben und mit einem fett umrandeten Kasten äußerst deutlich vom sonstigen Text abgegrenzt. Innerhalb des Textes befinden sich weitere fettgedruckte Zwischenüberschriften.
Unschädlich ist auch, dass innerhalb der Vertragsurkunde auch um andere Passagen ein Rahmen gezogen wurde. Eine optische Hervorhebung setzt nicht voraus, dass nicht auch andere wichtige Teile der Vertragsdokumente in gleicher Weise hervorgehoben werden können. Die Umrandung, der teilweise Fettdruck und die Überschriften gewährleisten vorliegend eine Hervorhebung vom übrigen Vertragsdokument. Der Verbraucher wird in die Lage versetzt, sein Widerrufsrecht zu erkennen und es schließlich auszuüben.
Anzumerken ist insofern auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht hervorgehoben werden müssen, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text des Darlehensvertrags sorgfältig liest (BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 549/16, IBRRS 2016, 1117 Rz. 23 f.).
1.4. Belehrung über Ersatz für Wertverlust
Der Klägervertreter verkennt, dass in der Widerrufsbelehrung selbst (vorletzter Spiegelstrich) § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB wortwörtlich zitiert wird und im Übrigen die Belehrung die als fehlend monierten Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 BGB enthält.
1.5. Informationen zur Kündigung
Der Kläger wurde über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages bzw. die Kündigungsmöglichkeiten ordnungsgemäß informiert.
1.5.1. Ziff. 6 der Darlehensbedingungen enthält Hinweise zur Kündigung sowie zum dabei einzuhaltenden Verfahren. Die Angaben sind klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von diesen Kenntnis zu nehmen. Der fehlende Hinweis auf § 314 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. Dann aber kann ein fehlerhafter Hinweis auf Kündigungsvoraussetzungen ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen.
1.5.2. Die Rüge des fehlenden Hinweises auf § 314 BGB und das einzuhaltende Kündigungsverfahren ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 33) ist mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar, den Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren. Die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bezüglich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte ist nach System, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehenspezifische Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB beschränkt (OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19).
1.5.3. Auf ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist schon überhaupt nicht hinzuweisen, da es sich um einen befristeten Darlehensvertrag handelt. Art. 10 Abs. 2 lit. s) VerbrKrRL bezieht sich nur auf das Recht des Verbrauchers aus Art. 13 Abs. 1 VerbrKrRL, einen unbefristeten Darlehensvertrag ordentlich zu kündigen.
1.5.4. Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung entnommen werden. Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund ist das Gericht auch nicht der Auffassung, dass die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform. 
Annahmeerklärung der Bank
Die Erklärung über den Fristanlauf ist korrekt und entspricht dem gesetzlichen Muster. Der Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Bank ist keine Pflichtangabe. Im Übrigen bleibt es dem Darlehensnehmer unbenommen, sich bei der Bank entsprechend zu erkundigen.
1.5.5. Im Übrigen hat auch der vom Klägervertreter selbst zitierte EuGH in der Rechtssache C-33/20 u.a. in Rn 112 ausdrücklich entschieden, dass nicht über jede Kündigungsmöglichkeit zu belehren ist.
1.6. Tilgungsplan
Gem. Ziff. 10 der Darlehensbedingungen hat der Kunde das Recht, jederzeit einen Tilgungsplan zu verlangen. In Zusammenhang mit der Darlehensberechnung auf Seite 2 des Vertrages, in der sonstige Kosten mit 0,00 € angegeben sind, ergibt sich klar und verständlich, dass der Tilgungsplan unentgeltlich ist.
1.7. Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB)
Im Darlehensvertrag findet sich auf der Seite 2 unter Ziffer V „Auszahlungsanweisung“ explizit der Hinweis, dass und unter welchen Umständen der ausgewiesene Betrag an den vermittelnden Händler gezahlt wird. Das aber genügt zur Erfüllung der Pflichtangaben.
Zudem ist anzumerken, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges bereits vor mehreren Jahren erfolgt. Die Klagepartei hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich hätte ergeben können, dass eine etwaig unzureichende Information über die Auszahlungsvoraussetzungen für sie hätte problematisch sein können. Da das Darlehen bereits ausgezahlt ist, ohne dass die Klagepartei Anlass gehabt hätte, sich Gedanken über die Auszahlungsvoraussetzungen zu machen, würde es reine Förmelei darstellen, die Beklagte mehrere Jahre nach der Auszahlung an einer fehlenden/unzureichenden Information festzuhalten, die keine Auswirkung hat haben können (vgl. dazu LG Zweibrücken, Urteil vom 24. August 2018 – 2 O 15/18 –, Rn. 104, juris).
1.8. Vorfälligkeitsentschädigung
Die Klägerseite kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass die Beklagte keine hin- reichenden Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht habe.
1.8.1. Die Klägerseite macht geltend, dass unter Ziffer 9. der allgemeinen Darlehensbedingungen nur eine globale und nicht nachvollziehbare Paraphrasierung enthalten sei und die Berechnungsmethode nicht benannt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat die Beklagte die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. § 502 Abs. 1 S. 1 BGB regelt insoweit, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitere Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich nach der Rechtsprechung dem Gesetz nicht entnehmen.
Unter Ziffer 9 der allgemeinen Darlehensbedingungen hat die Beklagte die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB wortgleich aufgenommen und damit der Klägerseite eine zuverlässige Abschätzung ihrer finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglicht. Dass die Berechnungsmethode nicht angegeben ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der AktivAktiv- Methode als auch nach der AktivPassiv- Methode berechnen kann (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 43; OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19). Der Darstellung einer finanzmathematischen Formel bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, zumal diese nicht zur Klarheit und Verständlichkeit beitragen würde (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 44; OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19). Entscheidend ist vielmehr, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann (OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19). Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB, der bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückführung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzins schuldet (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 42). Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 43).
Folglich ist ausreichend, dass die Beklagte auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren benannt hat.
1.8.2. Kein anderes Ergebnis ergibt sich bei Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die angegebenen Rechenfaktoren aus Sicht des EuGH keinen konkreten Rechenweg darstellen. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass nach nationalem Recht die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn die Berechnung unzureichend ist, § 502 Abs. 2 Ziff. 2 BGB (s. insoweit auch BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19). Damit aber ist der Kunde hinreichend vor unzureichenden Angaben geschützt.
1.9. Belehrung über Sollzinszahlung
Der Klägervertreter moniert, die vereinbarte Zinszahlungspflicht in der Widerrufsbelehrung (1,02 € pro Tag) entspreche nicht dem gesetzlichen Muster und sei inhaltlich falsch, weil der Kläger tatsächlich im Fall des Widerrufs keine Zinsen zahlen müsse.
Ein Verbraucher muss grundsätzlich bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages bis zur Rückzahlung der Valuta entsprechende Zinsen pro Tag zahlen. Genau auf diesen Grundfall nimmt die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ konkret Bezug.
Die Beklagte kann auch diesen Teil der Widerrufsbelehrung nicht einfach weglassen, weil sie ansonsten nicht mehr dem gesetzlichen Muster entspräche. Im Übrigen verkennt der Klägervertreter, dass durchaus eine Zinszahlungspflicht bei Widerruf bestehen kann, nämlich für den Fall, dass der Darlehensnehmer am mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag festhalten will. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des OLG Dresden im Urteil vom 15.01.2020, Aktenzeichen 5U 1891/19, Juris-Ausdruck Rn. 30:
„Soweit die Widerrufsinformation der Beklagten unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ im ersten Absatz den Hinweis beinhaltet, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit dieses bereits ausgezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, ist dies nicht falsch. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB schreibt einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ausdrücklich vor. Abgesehen davon kann diese Folge des Darlehenswiderrufs je nach Fallkonstellation auch dann eingreifen, wenn – wie vorliegend – der Darlehensvertrag mit einem Kaufvertrag i.S.v. § 358 BGB a.F. verbunden ist. Die Pflicht zur Darlehensrückzahlung kann in denjenigen Fällen den Darlehensnehmer treffen, in denen er den Widerruf zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem das Darlehen bereits vom Darlehensgeber an ihn ausgezahlt wurde, er jedoch seinerseits davon noch nicht den Kaufpreis an den Vertragspartner des verbundenen Vertrages ausgezahlt hat. Darüber hinaus ist auch vorstellbar, dass der Verbraucher zwar den Darlehensvertrag widerruft, was zur Folge hat, dass dieser rückabzuwickeln ist, er sich aber dennoch an den verbundenen Vertrag gebunden hält. Für den Fall, dass der Verbraucher sich trotz Widerrufs des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag gebunden sieht, ist er nicht nur gem. § 357a BGB a.F. zur Zahlung des Sollzinses, sondern gem. § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB auch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, obwohl dieses im konkreten Fall vereinbarungsgemäß (vgl. Seite 5 von 11 der Darlehensunterlagen unter „wichtige Hinweise“) nicht an ihn, sondern zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt werden sollte. Die Auszahlung an den Verkäufer, dem der Darlehensnehmer den (Rest-)Kaufpreis schuldet, stellt insoweit eine Valutierung des Darlehens an den Darlehensnehmer dar, der damit eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer erfüllen wollte und erfüllt hat. Der erste Absatz der Belehrung zu den Rechtsfolgen ist insoweit weder inhaltlich falsch noch ist er überflüssig, zumal die Widerrufsinformation für eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelfälle vorformuliert ist. Die das Darlehen gewährende Bank ist nicht verpflichtet, eine individuelle Belehrung abzufassen, zumal die Rechtsfolgen eines Widerrufs von dem für sie nicht vorhersehbaren Zeitpunkt des Widerrufs und dem Stadium der Erfüllung der einzelnen Verträge abhängen. “
Nachdem sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung exakt an das gesetzliche Muster gehalten hat, kann sie sich im Übrigen auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
1.10. Belehrung über außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Richtig ist, dass der EuGH auch insoweit – entgegen dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. t der RL 2008/48 (EU) – in Rn 138 des Urteils vom 09.09.2021 ausführt, dass alle zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren genannt werden müssen. Genau dies hat die Beklagte auch tatsächlich getan (ZIff. 18 der Darlehensbedingungen), die eine Beschwerde bei der Bank selbst, den „Ombudsmann der privaten Banken“, die BaFin und die EU-Kommision benennt.
Der EuGH verlangt auch nicht, dass für sämtliche Beschwerdemöglichkeiten in extenso die Voraussetzungen und das genaue Verfahren aufzuführen ist (schließlich soll das Ziel einer klaren und prägnanten Information des Verbrauchers ja erfüllt werden), sondern verlangt nur eine Belehrung über die „wesentlichen Informationen “ wie „die Beschwerde oder der Rechtsbehelf “ einzulegen ist und wer der Adressat des Rechtsbehelfs/ der Beschwerde ist. Genau diese Voraussetzungen hat die Beklagte aber erfüllt indem sie für das Ombudsmannverfahren und die Beschwerde bei der Bank sämtliche Informationen genannt hat, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Wege zu beschreiten. Auch für die BaFin fehlt es nicht an der Angabe der Adresse, die EU-Kommission verfügt offensichtlich allein über eine Online-Streitbeilegungsplattform. Dann aber kann die Beklagte auch keine weiteren Angaben machen.
1.11. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Recht auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Über die Hilfsaufrechnung war mangels Begründetheit der Hauptsache nicht zu entscheiden.
2. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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