Baurecht

Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  M 8 K 14.4097

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51702
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG

 

Leitsatz

In die Abwägungserscheinung über die Zulassung einer Photovoltaikanlage an einem denkmalgeschützten Gebäude kann in die Abwägung zulässigerweise einbezogen werden, dass denkmalschutzrechtlich weniger sensible Bereiche der Anlagen bereits eine Genehmigung für eine Anlage erhielten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
ie Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Versagungsgegenklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1. August 2014 und Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden sind.
1. Eine dem Antrag der Klägerin entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung käme nur dann in Betracht, wenn Hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung das Ermessen der Beklagten – ausnahmsweise (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 114 Rn. 27) – auf Null reduziert wäre, so dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Genehmigung rechtswidrig wäre.
Da sich seit dem Urteil vom 3. Dezember 2012 die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, ist gem. § 121 Nr. 1 VwGO nach wie vor davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Umgriff des Denkmalensembles Wiesenviertel liegt und die Anbringung der beantragten Photovoltaikanlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 3 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf (U.v. 2.12.2012 – M 8 K 11.3638 – UA S. 13 – 15). Ebenso steht aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 3. Dezember 2012 fest, dass Umstände, die zugunsten der Klägerin zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, nicht vorliegen (VG München, U.v. 3.12.2012 – M 8 K 11.3638 – UA S. 21 a.E.). Daher war der Verpflichtungsantrag als unbegründet abzuweisen.
2. Damit reduziert die streitentscheidende Fragestellung im Rahmen der Prüfung einer teilweisen Stattgabe der Klage in Form einer Aufhebung der Ablehnung und gleichzeitiger Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Antrags darauf, ob die Beklagte in der vorliegenden Fallkonstellation die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung aus überwiegenden Gründen des Denkmal- bzw. Ensembleschutzes ermessensgerecht abgelehnt hat.
Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist die von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis vertretbar und wird den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO gerecht, so dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Aufhebung der Ablehnung und Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zusteht.
2.1 Sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands des Baudenkmals, folgt daraus regelmäßig nicht zwingend, dass die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu versagen ist. Vielmehr hat die Behörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Rahmen einer Ermessensentscheidung die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden Umstände des Einzelfalles, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist somit eine der Beklagten originär zustehende Ermessensentscheidung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Aus verwaltungsgerichtlicher Sicht lassen sich die nach § 114 VwGO relevanten Ermessensfehler wie folgt kategorisieren (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 114 Rn. 7): Die Behörde macht von ihrem Ermessen bzw. ihrer Entscheidungsfreiheit keinen Gebrauch (Ermessensunterschreitung); sie trifft eine Regelung, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung); die behördliche Entscheidung beruht auf unzureichenden (Ermessensdefizit) oder sachwidrigen Erwägungen (Ermessensfehlgebrauch). Während die ersten beiden Kategorien die gesetzlichen Grenzen des Ermessens betreffen, wird in den beiden zuletzt genannten Kategorien der Zweck der Ermessensermächtigung verfehlt.
Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten werden sollen (Art. 4 DSchG; vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen.
2.2 Im Urteil vom 3. Dezember 2012 hatte die erkennende Kammer die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 1. Juli 2011 aufgehoben, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, soweit dieses nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterlag, nicht fehlerfrei betätigt hatte (M 8 K 11.3638 – UA S. 19 2. Abs.). Die Versagung der Erlaubnis konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte die Auswirkungen des Vorhabens auf das Erscheinungsbild des Ensembles nicht zutreffend bewertet hatte und davon auszugehen war, dass dies sich auch auf das Abwägungsergebnis aufgrund der damit vorgegebenen Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange ausgewirkt hatte. Im Kern hatte die Kammer in den Ausführungen der Beklagten, durch das Vorhaben werde das Ensemble in seiner Wirkung wesentlich gestört und die Anschaulichkeit des Straßenzugs optisch stark beeinträchtigt, darüber hinaus wirke die Anlage auch verunstaltend im Sinne von Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, eine Fehlgewichtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ensembleansicht gesehen und damit aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs die ablehnende Entscheidung aufgehoben. Im Urteil wurde insoweit zusammenfassend ausgeführt, dass die Anlage zwar zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles im Nahbereich in der Ansicht von Westen führen würde, diese aus denkmalfachlicher Sicht sicherlich auch nicht gänzlich unbedenklich sei, weil mit Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung jedenfalls vorzugswürdig sein dürfte. Das Vorhaben hätte aber ersichtlich nicht die von der Beklagten angenommenen gravierenden negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles (VG München, U.v. 3.12.2012 – M 8 K 11.3638 – UA S. 21 2. Abs.). Im Anschluss hieran hat die erkennende Kammer zu den Rechtsfolgen der unzutreffenden Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ensembleansicht ausgeführt, diese müsse zwar zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, weil die Ermessenserwägungen wesentlich hierauf beruhen. Ausdrücklich wurde in den Urteilsgründen aber darauf hingewiesen, dass damit aber nicht schon das Ergebnis der neu zu treffenden Ermessensentscheidung vorgezeichnet sei, denn auch wenn die Veränderung, die durch das Vorhaben bewirkt würde, für sich betrachtet relativ geringfügig sei, daraus doch nicht notwendig folge, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nicht gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen könnten. Explizit wurde ausgeführt, dass Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin führen könnten, nicht vorliegen.
2.3 In dem nunmehr streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 wurde das Ausmaß der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles gegenüber dem Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 erheblich reduziert in die vorzunehmende Bewertung eingestellt. So wurde unter II. 1. ausgeführt, eine Solar- bzw. Photovoltaik-Anlage auf den straßenseitigen Dachflächen des …rings stelle eine erhebliche Veränderung der Anschaulichkeit und Erlebbarkeit der stadträumlichen Situation in diesem Bereich dar. Unter II. 2.1 wird dargelegt, das Vorhaben führte zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles und würde die Anschaulichkeit des auf die … ausgerichteten, gebogenen Straßenzugs optisch beeinträchtigen, weil mit Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung beizubehalten sei. Eine verunstaltende Wirkung der Anlage im Sinne des Art. 8 BayBO wird nicht mehr angeführt.
Damit wird der öffentliche Belang der Störung des Erscheinungsbilds des Ensembles nicht mehr über das ihm objektiv zukommende Ausmaß überbewertet. Vielmehr wird dieser Belang, dem Urteil vom 3. Dezember 2012 Rechnung tragend, entsprechend seiner objektiven Bedeutung in die Abwägungsentscheidung eingestellt.
2.4 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist schließlich aus dem Blickwinkel des § 114 Satz 1 VwGO auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat ihr Ermessen betätigt und sich auch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten, mithin die rechtlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.
Sie hat von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Neben den Belangen des Denkmalschutzes hat die Beklagte in ihre Abwägungsentscheidung auch das private, durch Art. 20 a GG verstärkte Interesse der Klägerin zur Gewinnung regenerativer Energien durch die Nutzung der Dachfläche zur Anbringung einer Photovoltaikanlage eingestellt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gründen des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Ensembles vorliegend der Vorrang zukommt.
Hierbei hat die Beklagte zu Recht in die Abwägungsentscheidung einbezogen, dass mit dem Teilablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 die hofseitigen Photovoltaikelemente sowie die Thermosolarmodule zur …-Straße genehmigt worden waren. Es handelt sich bei der Ablehnung der streitgegenständlichen westseitigen Anlage damit um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die letztendlich die dem streitgegenständlichen Anwesen aufgrund seiner Lage im Ensemble … und seiner Lage am infolge der Blickbeziehungen über die …wiese von und zur … besonders sensiblen Übergangsbereich zwischen der nahezu einmaligen Freifläche und der im 19. Jahrhundert geplante Stadterweiterung zukommenden Bindungen infolge der Sozialgebundenheit des Eigentums zur Geltung bringt. Zwar mag der mit der beantragten Anlage einhergehende Eingriff in das Erscheinungsbild des Ensembles nicht zuletzt aufgrund der farblichen Gestaltung nicht besonders schwer erscheinen und im Ergebnis auch keine Verunstaltung aufweisen (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 – UA S. 21 1. Abs.). Gleichwohl ist die beantragte Anlage in ihrer Wirkung aus Sicht eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters in ihrer Wirkung nicht ohne Weiteres denkmalverträglich (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 – UA S. 20 3. Abs. a.E.) und führt jedenfalls im Nahbereich zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 – UA S. 21 2. Abs.). Da der Klägerin mit der Ablehnung lediglich an der aufgrund der Sichtbeziehungen besonders sensiblen Westseite die Nutzung der Solarenergie untersagt wurde, hingegen an der Südseite und der Ostseite ihres Anwesens Anlagen genehmigt wurden, stellt sich die Ablehnung insgesamt als zumutbar und damit verhältnismäßig dar.
Auf die weitere Frage, ob der Genehmigungserteilung auch eine mögliche Bezugsfallwirkung entgegengehalten werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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