Baurecht

Antrag auf Erlassung einer Regelungsanordnung

Aktenzeichen  15 CE 18.2652

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 670
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146
BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO 1962 § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO unterliegt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds keinen niedrigeren Hürden als die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Falle der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot. (Rn. 24)

Verfahrensgang

RO 2 E 18.1374 2018-11-28 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines im Jahr 2009 zu Eigentum erworbenen Nachbargrundstücks mit einem Wohnhaus (FlNr. …1 der Gemarkung D.) u.a. auch im vorliegenden Verfahren (vgl. auch das parallel anhängige Verfahren 15 ZB 18.42) vom Antragsgegner ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen bauliche Anlagen bzw. deren Nutzung auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück, auf dem sich ein Bäckereibetrieb des Beigeladenen befindet (FlNr. …2, im Folgenden Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines am 19. Juni 1964 als Satzung beschlossenen sowie im Jahr 1967 bekannt gemachten Bebauungsplans, der das betroffene Gebiet als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Vorliegend geht es den Antragstellern konkret um eine Nutzungsuntersagung bezüglich des Betriebs einer Kühlanlage im südlichen Bereich des Baugrundstücks (wenige Meter nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller).
In einer Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamtsamts R. vom 29. Oktober 2010 wird die vorliegend streitgegenständliche Kühlanlage wie folgt beschrieben:
„Die Fa. … betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung D. einen Bäckereibetrieb. An der Südwestseite des Betriebes sollen 2 Kühlzellen (- 25 Grad Celsius / + 5 Grad Celsius) der Fa. … … errichtet werden.
Am 28.10.2010 führte der Unterzeichner eine Ortseinsicht durch. Das Betonfundament, auf dem die Kühlzellen montiert werden sollen, ist bereits erstellt. Innerhalb des Betriebsgebäudes ist schon seit mehreren Jahren eine Kühlung vorhanden, das Kälteaggregat befindet sich im Keller und der sogenannte „Verflüssiger“ mit Ventilatoren ist an der südwestlichen Außenwand montiert, dieser wird wegen der neuen zu errichtenden Kühlzellen in südöstliche Richtung verschoben. Über einen noch zu erstellenden Wanddurchbruch des bestehenden Bäckereibetriebes sind die Kühlzellen künftig begehbar (…).
Für die beiden neuen Kühlzellen sind im Wesentlichen je ein Verflüssiger und Kühlaggregat erforderlich. Es ist vorgesehen, die Verflüssiger im Freien an der Ostseite des Betonfundaments zu montieren, die davon ausgehenden Lüftergeräusche werden gegenüber dem Wohnhaus auf der Fl.Nr. …1 durch das Betonfundament mit den Kühlzellen weitgehend abgeschirmt, gegenüber dem Wohnhaus auf Fl.Nr. …7 ergibt sich wegen der dazwischen liegenden Garage eine Teilabschirmung. Nach den Angaben der Fa. … … werden Verflüssiger eingesetzt, die in 10 m Abstand einen Schalldruckpegel von 37 – 38 dB(A) einhalten. Die neuen Kühlaggregate werden ebenfalls im Keller betrieben.
Die Wände der einzelnen Kühlzellen bestehen jeweils aus 100 mm starkem PU-Isoliermaterial, das beidseitig mit verzinktem und polyesterbeschichtetem Stahlblech verkleidet ist. Im Innern jeder Kühlzelle entziehen lüfterunterstützte „Verdampfer“ dem Kühl- bzw. Gefriergut Wärme. Abgesehen von den Türen weisen die Kühlzellen keine weiteren Öffnungen auf.“
Nachdem das Landratsamt R. zunächst mit Bescheid vom 20. August 2010 unter Bestätigung einer tags zuvor durch den Baukontrolleur ergangenen mündlichen Verfügung und gestützt auf Art. 75 BayBO die sofortige Einstellung von Bauarbeiten für das Vorhaben „Anbau von Kühlräumen an die bestehende Backstube ohne erforderliche Baugenehmigung“ angeordnet hatte, erteilte es mit Bescheid vom 15. November 2010 dem Beigeladenen sodann unter diversen, vorher vom Umweltingenieur vorgeschlagenen Nebenbestimmungen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Regenschutzes für Kühlzellen“. Die Kühlzellen und die hierfür errichteten baulichen Anlagen wurden in der Folgezeit in Betrieb genommen. Das Verwaltungsgericht R. gab einer von den Antragsstellern hiergegen am 18. Juni 2013 erhobenen Klage statt und stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. September 2017 fest, dass die Baugenehmigung vom 15. November 2010 nichtig ist. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, es spreche bereits Vieles für eine Nichtigkeit der Baugenehmigung wegen objektiver Unmöglichkeit ihrer Ausführung, Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG; jedenfalls leide die Baugenehmigung wegen ihrer Unbestimmtheit an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S. von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG.
Nachdem die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zunächst beantragt hatten, bauaufsichtlich gegen die Nutzung der Bäckerei des Beigeladenen vorzugehen und gegebenenfalls eine Nutzungsuntersagung und Betriebsstilllegung auszusprechen, forderten sie vom Landratsamt mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29. Juni 2018, unverzüglich und bis spätestens 10. Juli 2018 die Nutzung der zum Grundstück der Antragsteller hin angebauten, aber ungenehmigten Kühlzelle zu untersagen und insbesondere den Betrieb der Außenventilatoren zu unterbinden. Im Rahmen von Vorgesprächen über eine vom Landratsamt und vom Beigeladenen angedachte Gesamtlösung über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ließen die Antragsteller mit weiterem Anwaltsschreiben vom 6. August 2018 mitteilen, dass eine Umsiedlung der Bäckerei begrüßt werde, Grundvoraussetzung für eine gütliche Einigung sei aber, dass die Nutzung der Kühlzellenanlage unverzüglich untersagt werde. Das Landratsamt wurde in diesem Schreiben „letztmalig“ aufgefordert, „die Nutzung der aufgrund der nichtigen Baugenehmigung vom 15.10.2010 errichteten Kühlzelle samt den Ventilatoren“ unverzüglich bis spätestens 13. August 2018 zu untersagen. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 16. August 2018 hierauf, dass weiterhin versucht werde, eine einvernehmliche Gesamtlösung zu finden, dass hierfür der Entwurf für einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag erarbeitet werde und dass deshalb der Erlass der beantragten sofortigen Nutzungsuntersagung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2018 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht R. einen Eilantrag und beantragten sinngemäß, dem Landratsamt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, gegen den Beigeladenen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der auf der Südseite der Bäckerei angebauten Kühlzelle aufzugeben. Im erstinstanzlichen Verfahren legten sie ein ärztliches Attest vom 6. Mai 2016 vor, wonach die Antragstellerin zu 1 in HNOärztlicher Behandlung sei und an Tinnitus und Zephalgie leide. Durch diese Erkrankung sei sie stark belastet und unter seelischem Druck. Ebenso legten sie ein ärztliches Attest vor, wonach für die am 7. September 2001 geborene Tochter der Antragsteller eine paravertable Muskelverspannung sowie ein Spannungskopfschmerz diagnostiziert wurde; daneben bestehe der Verdacht auf ein Stresssyndrom sowie auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Zudem zeige sich bei dem Mädchen „das Schlafverhalten in den letzten Monaten deutlich verändert mit erschwertem Ein- und Durchschlafen“. Im schulischen Alltag habe über die letzten Monate ebenfalls eine „reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration“ registriert werden können. In einer dem Verwaltungsgericht zudem vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 20. August 2018 gibt die Antragstellerin zu 1 an, dass sich die Beeinträchtigung ihres Grundstücks seit der Inbetriebnahme der Kühlzellen durch Lärm, Gerüche, Abwärme und Staub nochmals sehr deutlich verstärkt habe. Mittlerweile sei die Bäckerei einschließlich sonntags und feiertags nahezu Tag und Nacht durchgehend in Betrieb. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Erklärung (Anlage K 10 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. August 2018) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht R. den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der zulässige, auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Eilantrag sei unbegründet. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht zumutbar sei, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Deshalb fehle es an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Schwelle für das, was im Hinblick auf eine Störung, die von einer Nutzung ausgehe, auch nur vorübergehend nicht hingenommen werden könne und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertige, liege deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Die befürchtete Dauer des nicht abgeschlossenen behördlichen Verfahrens sowie des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens sei für sich gesehen nicht geeignet, die besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Auch das Berufen auf eine mögliche Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs, der gerade keine spürbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erforderlich mache, reiche für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs alleine nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten sei nicht ersichtlich, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter in einem ursächlichen Zusammenhang gerade mit dem Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage stünden. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1 vom 20. August 2018 ergebe sich nichts anderes, zumal hierbei ersichtlich nicht ausschließlich auf die Beeinträchtigung durch die Kühlzellen abgestellt worden sei. Gegen eine dringlichkeitsbegründende, spürbare Beeinträchtigung der Antragsteller spreche, dass im Zuge der bisherigen Verfahren keine Überschreitung der Werte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet durch den Betrieb des Beigeladenen insgesamt habe festgestellt werden können. Inwieweit die Antragsteller konkret durch den Kühlzellenbetrieb extremem Lärm ausgesetzt seien, sei daher erst recht nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag des Beigeladenen, dass Staub- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Kühlanlage technisch nicht möglich seien, erscheine nachvollziehbar. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Abwärme der Kühlanlage für die Antragsteller erschließe sich dem Gericht nicht. In den vorausgegangenen Verfahren sei nicht geklärt worden, ob durch den Betrieb des Beigeladenen überhaupt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Überdies sei nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein nicht hinnehmbarer Nachteil i.S. von § 123 Abs. 1 VwGO. Ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, könne dahingestellt bleiben, es werde aber ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Fall einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller – etwa wegen einer in Erwägung zu ziehenden Gebietsunverträglichkeit – hinsichtlich der Anwendung des Art. 76 Satz 2 BayBO ausschließlich in Bezug auf den Betrieb der Kühlzellen eine Ermessensreduzierung auf null fraglich sei.
Mit ihrer am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht per Telefax erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, der nicht mehr nur der Gebietsversorgung dienende Betrieb des Beigeladenen sei in seinem heutigen Umfang nicht mehr von den bestehenden Baugenehmigungen aus den Jahren 1965, 1969 und 1982 gedeckt und deswegen in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Es liege kein Handwerksbetrieb vor, der der Versorgung des Gebiets diene. Vor Ort produzierte Backwaren würden an diverse Filialen und Großabnehmer ausgeliefert, der Verkauf vor Ort betreffe nur ca. 10% der Produktion. Deshalb greife der Gebietserhaltungsanspruch. Hinsichtlich der Lärmbelastung komme es bei diesem Anspruch nicht auf konkrete Lärmwerte an. Weil nach der gesetzlichen Intention gebietsunverträgliche Betriebe generell als störend zu betrachten seien, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Schwelle für den Nachweis der Dringlichkeit für das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung geringer anzusetzen als sonst bei einem Nachbarrechtsverstoß resp. bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Insofern sei es für sie auch nicht zumutbar, das Ergebnis des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, für das ohne Einbeziehung eines sich eventuell anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein Zeitraum von drei bis vier Jahren anzusetzen sei. Es sei zudem im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrunds zu werten, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter durch Stress und fehlende Erholung verursacht würden und daher in einem sehr nahen Zusammenhang mit den Immissionen des Betriebs (Lärm, Gerüche, Abwärme) sowie den dadurch verursachten Folgen von fehlender Erholung und Schlafentzug stünden. Ein Vollbeweis der Ursächlichkeit könne diesbezüglich nicht geführt werden. Zudem sei die Gesundheitsbeeinträchtigung bereits darin zusehen, dass die Erkrankungen nicht angemessen behandelt werden könnten, weil sie nicht in den Garten gehen könnten, weil es überall stinke und sie nachts bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen könnten. Es stehe außer Zweifel, dass ein größerer Betrieb bei qualitativ gleichwertigen Schutzvorkehrungen mehr Lärm, Gerüche und Abluft als ein kleinerer Betrieb produziere und damit die Umgebung belaste. Durch den streitgegenständlichen Anbau seien die Möglichkeiten zur Lagerung der Teiglinge und damit auch eine Verdoppelung der Produktion ermöglicht worden. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Innern der Bäckerei nicht nur die genehmigten zwei, sondern nunmehr sechs Backöfen betrieben würden. Es seien nicht alle Lärmquellen berücksichtigt worden. Die Kühlaggregate erzeugten Wärme, die dem Luftaustausch dienenden Ventilatoren erzeugten warme Luft, Gerüche, Staub und zusätzliche Geräusche. Die Rechtswidrigkeit des Anbaus ergebe sich daraus, dass durch den Anbau der Kühlzelle ein unzulässiger Bäckereibetrieb erweitert worden sei, der zusätzliche Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsverletzungen verursache. Die Verdoppelung der Produktionskapazität der Bäckerei habe zu einer entsprechenden Erhöhung der mit dem Bäckereibetrieb insgesamt verbundenen Betriebsimmissionen geführt. Dies betreffe insbesondere auch die täglichen An- und Abfahrten von Lieferwägen, die 90% der Produktion ausführen. Eine vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen müsse zu ihren Gunsten und zulasten des Beigeladenen ausgehen. Aufgrund der Unverträglichkeit des Bäckereibetriebs im jetzigen Umfang in einem allgemeinen Wohngebiet folge auch ein Anordnungsanspruch, zumal der Beigeladene bis heute nichts unternommen habe, um die negativen Auswirkungen seiner Betriebserweiterung einzudämmen. Der Anbau genieße mangels Genehmigung keinen Bestandsschutz. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs, ohne dass etwas unternommen worden sei, sei jedenfalls nunmehr von einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung auszugehen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und weisen u.a. darauf hin, dass nach den bislang durchgeführten Messungen die Richtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Der Beigeladene trägt ergänzend u.a. vor, dass von der Kühlzelle als solcher schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des parallel beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 15 ZB 18.42 sowie der erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 14.875, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 17.566) und der im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 15 ZB 18.42 beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend besonders hohen Hürden unterliegt, weil die von den Antragstellern begehrte sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der Kühlzellen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde (vgl. HessVGH, B.v. 3.3.2016 – 4 B 403/16 – NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 10, 11), liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung schon nach den allgemeinen Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Die auf eine Veränderung des Status quo gerichtete Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll, und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund = erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache).
Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht bzw. ob ein solcher von den Antragstellern glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt jedenfalls in Bezug auf einen von den Antragstellern behaupteten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch bzw. i.V. mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme auf Erlass einer Nutzungsuntersagung – hierzu a) aa) und bb) – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, vgl. unten b).
a) Auch wenn für die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung aus objektiv-rechtlicher Sicht grundsätzlich bereits die sog. formelle Illegalität – also das Fehlen einer für das Bauvorhaben gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderlichen Baugenehmigung – genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 13 m.w.N.), ist dies für die Annahme einer Anspruchsposition des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 39). Allgemein kommt ein Anordnungsanspruch eines Nachbarn – hier der Antragsteller – auf Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nicht schon dann in Betracht, wenn das nachbarliche Vorhaben aus welchem Grund auch immer (objektiv) rechtswidrig ist. Hinzukommen muss – unabhängig von der darüber hinausgehenden Frage, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch eine sog. Ermessensreduzierung auf null erforderlich ist (vgl. VG München, B.v. 29.3.2016 – M 8 E1 16.286 – juris Rn. 60; VG Ansbach, B.v. 18.2.2015 – AN 9 E 15.00183 – juris Rn. 36; allgemein hierzu BayVGH, B.v. 15.1.2019 – 15 ZB 17.317 – juris Rn. 4) – eine subjektive Rechtsverletzung dergestalt, dass die beanstandete Nutzung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen dient, sondern vielmehr zumindest auch den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (HessVGH, B.v. 3.3.2016 – 4 B 403/16 – NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; allgemein zur Schutznormtheorie vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 89).
aa) Die Verletzung einer subjektiven Rechtsverletzung als Voraussetzung einer nachbarlichen Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO kommt vorliegend zum einen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, soweit die Antragsteller der Meinung sind, aus der Nutzung der streitgegenständlichen Kühlzellen folge eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm, Staub, Gerüche und Abwärme. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (bei einer unterbliebenen Befreiung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften, vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 33 m.w.N.), kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28).
bb) Ein Anordnungsanspruch, also eine Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO auf Erlass einer Nutzungsuntersagung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist daneben – worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung im Schwerpunkt abstellen – unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs zu diskutieren. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkennt im Falle des Verstoßes eines Vorhabens gegen die in der BauNVO (hier in der einschlägigen Fassung aus dem Jahr 1962) geregelten Vorgaben über die Art der baulichen Nutzung einen sog. Genehmigungsabwehranspruch zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan überplanten oder gem. § 34 Abs. 2 BauGB faktischen Plangebiet, der gegen eine entsprechend nachbarrechtswidrige Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen ist. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 5).
Mit Blick auf den einschlägigen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit im vorliegenden Eilverfahren von keinem Beteiligten infrage gestellt wurde, ist jedenfalls fraglich und in den bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht geklärt worden, ob der derzeitige Gewerbebetrieb des Beigeladenen, soweit die Produktion tatsächlich – wie den Akten sowie dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist – nur zu einem geringen Teil der Versorgung der umliegenden Bevölkerung mit Backwaren dient, generell oder ausnahmsweise am Maßstab des § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. insofern auch die Erwägungen im Schreiben der Regierung der Oberpfalz an die Antragstellerin zu 1 vom 29. Januar 2014; vgl. auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts am Ende des mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 28. November 2018 sowie am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. September 2017 im Verfahren RO 2 K 14.875). Bei einer von der bestehenden Genehmigungslage abweichenden – „schwarzen“ – Nutzung unter Verletzung der materiellen Vorgaben des Bauplanungsrechts zur Art der baulichen Nutzung könnte vorliegend grundsätzlich zumindest ein Anspruch der Antragsteller als Nachbarn innerhalb desselben Baugebiets gegen den Antragsgegner als Träger der Bauaufsichtsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gem. Art. 76 BayBO bestehen. Geht man hiervon aus, wäre im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des Anordnungsanspruchs (ggf. neben Fragen einer Ermessensreduzierung auf null) weiter zu klären, ob und inwiefern speziell die beantragte Nutzungsuntersagung der Kühlzellen geeignet und erforderlich wäre, um eine eventuelle bauplanungsrechtswidrige Nutzung zu unterbinden. Insofern wird darauf hingewiesen, dass vorliegend kein (Ermessens-) Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den gesamten Betrieb auf Basis von Art. 76 Satz 2 BayBO oder §§ 24, 25 BImSchG gerichtlich geltend gemacht wurde, sondern dass sich das Begehren der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gem. § 123 VwGO ausdrücklich auf die Untersagung der Nutzung einer bestimmten Einzelkomponente des Bäckereibetriebs beschränkt. Der Senat vermag anhand der Aktenlage nicht ohne weiteres festzustellen, inwiefern allein durch die Einstellung der Nutzung der Kühlzellen der gesamte Betrieb eingestellt werden müsste bzw. dieser gerade hierüber auf ein mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 zu vereinbarendes Maß beschränkt werden würde. Ebenso könnte hinterfragt werden, ob eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Kühlanlage unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs über das Ziel hinausschießen würde und deshalb mit dem Übermaßverbot unvereinbar wäre, wenn eine gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO generell oder gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Betriebsführung auch mit den Kühlzellen sinnvoll möglich wäre und für das eigentliche Ziel, einen bauplanungsrechtlich unzulässigen Handwerksbetrieb zu unterbinden, alternative Maßnahmen in Betracht kämen.
b) Das vorliegende (Beschwerde-) Eilverfahren bietet keinen Anlass, diesen Fragen im Detail im Einzelnen nachzugehen und die diesbezüglichen Fragen abschließend aufzuklären. Der Senat kann offenlassen, ob ein auf Nutzungsuntersagung der streitgegenständlichen Kühlzellen gerichteter Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch oder i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt – wie das Verwaltungsgericht i.E. zu Recht angenommen hat – jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gem. § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 3 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26 m.w.N.).
Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs droht ohne weitere besondere Belastungswirkung des betroffenen Nachbarn keine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung. Unabhängig von der – materiell-rechtlich zunächst am Maßstab des Rücksichtnahmegebots zu beurteilenden – Frage der Zumutbarkeit bestimmter, aus der Nutzung folgenden Belastungswirkungen ist der schlichte Gebietserhaltungsanspruch als solcher grundsätzlich mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch und gerade unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen. Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (ebenso OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.8.2011 – 1 MB 11/11 – juris Rn. 5, 8; B.v. 17.7.2012 – 1 MB 23/12 – juris Rn. 27). Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO unterliegt daher die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds – entgegen der Meinung der Antragsteller – keinen niedrigeren Hürden als die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Falle der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot. Soweit im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgebracht wurde, die aus ihrer Sicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoßende Nutzung sei mit besonderen Immissionsbelastungen (Lärm, Staub, Abwärme, Gerüche) zu ihrem Nachteil verbunden, ist zu berücksichtigen, dass bei einem unterstellten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO – sei es i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot, sei es i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch – ein Anordnungsgrund nur glaubhaft gemacht wird, wenn entsprechend substantiiert geltend gemacht wird, dass die Belastungswirkungen einen derart unzumutbaren Grad erreichen, dass der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewartet werden kann.
Hieran fehlt es vorliegend. In Verfahren gem. § 123 VwGO, in denen wegen Immissionsbelastungen ein nachbarliches Abwehrrecht auf bauordnungsrechtliches Einschreiten auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme im Raum steht, ist die „Zumutbarkeit“ Beurteilungsmaßstab sowohl für den Anordnungsanspruch (s.o.) als auch – hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens speziell für die Zeit des Hauptsacheverfahrens – für den Anordnungsgrund relevant. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die zumindest das für das Glaubhaftmachen der Verletzung des Rücksichtnahmegebots Erforderliche erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch noch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 27.7.1992 – 7 B 2686/92 – NVwZ-RR 1992, 234 = juris Rn. 20).
aa) Hinsichtlich der geltend gemachten Belastung des von den Kühlzellen ausgehenden Lärms fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung des Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle am materiell-rechtlichen Maßstab des Rücksichtnahmegebots, sodass es bereits deshalb an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für eine vorläufige Regelung aufgrund der Lärmbelastung mangelt. Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA Lärm als normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23). Die Aktenlage spricht dafür, dass für das durch Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Buchst e) Satz 1 TA Lärm [tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)] einschließlich der Vorgaben für höchstzulässige Geräuschspitzen gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm [tags 85 dB(A), nachts 60 dB(A)] sowie des Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten und Tage mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm eingehalten sind.
Dafür, dass auch bei Betrieb der Kühlanlage die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden, spricht bereits der Umstand, dass vor Erlass der später von Verwaltungsgericht als nichtig festgestellten Baugenehmigung vom 15. November 2010 der Umweltingenieur des Landratsamtsamts unter dem 29. Oktober 2010 dahingehend Stellung genommen hatte, dass im Falle der Übernahme bestimmter Auflagenvorschläge in den Genehmigungsbescheid mit dem Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis bestand. Zudem unterbreitete der Umweltingenieur Vorschläge für immissionsschutzbezogene Nebenbestimmungen, die sodann als Auflagen in die (später für nichtig erkannte) Baugenehmigung vom 15. November 2010 aufgenommen wurden. Bereits dies zeigt, dass nach fachlicher Bewertung der Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage so eingeschätzt wurde, dass Lärmvorgaben der TA Lärm grundsätzlich einhaltbar seien.
Zudem sind in den letzten Jahren bei Lärmmessungen keine Überschreitung von Lärmrichtwerten der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet festgestellt worden: In Aktenvermerken des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 5. Dezember 2012 und vom 13. Februar 2014 wird festgehalten, dass in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 Lärmmessungen durchgeführt worden seien und dass zur Zeit der jeweiligen Messungen „die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit den zugeordneten Maximalpegeln (tags 85 dB(A) und nachts 60 dB(A)) (…) eingehalten“ worden seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Regierung der Oberpfalz der Antragstellerin zu 1 mit, dass es während einer am 17. / 18. Juni 2013 auf dem Antragstellergrundstück durchgeführten Lärmmessung „zu keinen Überschreitungen der einschlägigen Immissions(richt) werte“ gekommen sei. Allerdings sei diese orientierende Messung nicht vollumfänglich TA-Lärmkonform gewesen; zudem sei die Bäckerei nicht bei den höchstmöglichen Emissionen – insbesondere nicht bei geöffneten Fenstern – betrieben worden. Von einer weiteren Messung sei dann abgesehen worden, weil sich im Sommer / Herbst 2013 eine gütliche Einigung abgezeichnet habe. Nachdem – soweit nach Aktenlage ersichtlich – zwischenzeitlich keine neuen Immissionsmessungen stattgefunden hatten (vgl. die Mitteilungen des Landratsamts vom 27. März 2017 und vom 31. August 2017 an das Verwaltungsgericht R. im Verfahren RO 2 K 14.875), legte der Antragsgegner mit Schriftsatz des Landratsamts vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht in den erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 17.566, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 14.875 einen Messbericht der Regierung der Oberpfalz (Sachgebiet 50) vom 7. August 2018 über eine „Schallpegelmessung in der Nacht vom 24. auf 25.07.2017“ am Wohnhaus der Antragsteller vor. Das Fachsachgebiet der Regierung der Oberpfalz kam nach einer jeweils gemäß den Vorgaben der TA Lärm durchgeführten Schallpegelmessung zu folgenden Ergebnissen:
„Es konnten während der gesamten Messzeit keine von der Bäckerei … verursachten Geräusche, aus den ein oder mehrere Töne hörbar hervortraten oder die informationshaltig waren, und auch keine Geräusche, die impulshaltig waren, festgestellt werden. Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit (A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm) bzw. Impulshaltigkeit (A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm) ist somit nicht zu berücksichtigen.
Es ergaben sich aus den Messergebnissen auch keine Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche.
Da während der gesamten Messzeit auch keine längeren Teilzeiten, in denen mit Sicherheit keine Geräusche der Bäckerei … enthalten waren, festgestellt werden konnten, konnte der Grundgeräuschpegel im Umfeld der Bäckerei … am Messort messtechnisch nicht ermittelt werden.
Somit werden die in den jeweiligen vollen Nachtstunden ermittelten Wirkpegel LAFeq (Grundgeräusch und Geräusch der Bäckerei …*) zur weiteren Auswertung als Beurteilungspegel als Beurteilungspegel Lr verwendet, obwohl der von der Bäckerei … hervorgerufene Beurteilungspegel geringer ist.
Zum Vergleich der sich ergebenden Beurteilungspegel mit dem zulässigen Immissionsrichtwert ist noch der Messabschlag in Höhe von 3 dB(A) zu berücksichtigen (Nr. 6.9 TA Lärm).
Es ergibt sich somit in der lautesten Nachtstunde folgender zum Vergleich mit dem zulässigen Immissionsrichtwert gerundeter Pegel:
Nachtstunde 3 (00:00-01:00 Uhr): L = 34 dB(A)
Ein Vergleich mit dem nach TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) zeigt, dass der festgestellte Pegel den Immissionsrichtwert deutlichst unterschreitet.
Auch hat kein Messwert den Immissionswert um mehr als 20 dB(A) überschritten.
Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes wurde seitens des Sachgebietes 50 der Regierung der OPf. auch darauf verzichtet, das Grundgeräusch an einem, von der Bäckerei … unbeeinflussten, Ersatzmessort in D. nachträglich messtechnisch zu ermitteln.
Legt man einen Grundgeräuschpegel von ca. 28 bis 30 dB(A) zugrunde, würde der von der Bäckerei … in der lautesten Nachtstunde hervorgerufene Pegel um 0,6 bzw. 1,3 dB(A) unter dem v.g. Wert liegen.“
Dem haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde nichts Konkretes vorgetragen oder gar an Nachweisen vorgelegt, was die Ergebnisse der bisherigen Lärmmessungen und Lärmbewertungen erschüttern könnte. Die Richtigkeit der Ergebnisse wurde schon nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter nicht nachgewiesen ist – was in der Beschwerdebegründung auch bedingt eingeräumt wird -, ist zu berücksichtigen, dass die besondere Empfindlichkeit eines Nachbarn nicht zu einem Heraufsetzen der Zumutbarkeitsschwelle führen kann. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht „personenbezogen“, so dass besondere individuelle Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand von Einzelpersonen bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 9 ZB 12.1377 – juris Rn. 20; B.v. 28.8.2015 – 9 ZB 13.1876 – juris Rn. 26).
Unabhängig von der damit bereits fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot haben die Antragsteller damit insbesondere auch keine besonders dringliche Lärmbelastungssituation vorgebracht, wonach Belästigungen vorlägen, die bereits einen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden Nachteil darstellen. Da die Zumutbarkeitsschwelle zur Bejahung eines Anordnungsgrunds grundsätzlich höher liegt als die Zumutbarkeitsschwelle des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (s.o.), müssen auch insofern – auch für den Fall der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs (s.o.) – eine besondere individuelle Empfindlichkeit oder ein außergewöhnlicher, beeinträchtigter Gesundheitszustand der betroffenen Nachbarn bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Zudem beginnt nach der Rechtsprechung der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten erst bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 17 m.w.N.).
bb) Hinsichtlich der vorgetragenen Belastung durch Gerüche, Staub und Abwärme bleibt die Beschwerdebegründung insgesamt derart unkonkret und unsubstantiiert, dass hieran weder die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot noch die Frage der Erreichung der (grundsätzlich höheren) Schwelle der vorläufigen Hinnehmbarkeit bis zur Hauptsache (also die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds) im Ansatz beurteilt werden kann. Es wird schon nicht dargelegt oder belegt, in welcher Quantität und Qualität diese Belastungen auftreten sollen. Auf die genaue Geruchsstundenhäufigkeit oder auf die Frage eines besonderen „Ekelfaktors“ des Geruchs wird ebenso wenig eingegangen wie auf die Frage, wo genau der Temperaturanstieg auf dem Grundstück der Antragsteller wahrnehmbar ist und um wieviel Grad es genau geht sowie wo und in welcher Intensität die behauptete Staubbelastung auftreten soll und wodurch sie genau hervorgerufen werde. Dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand des Beigeladenen, dass von den streitgegenständlichen Kühlzellen als solchen schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Für den Senat sind damit keine Maßstäbe ersichtlich, an denen die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belastungen beurteilt werden könnte. Es bleibt auch unklar, welchen genauen Beitrag speziell die streitgegenständliche Nutzung der Kühlanlage an dieser Art der Belastung haben soll. Die Antragsteller haben sich im vorliegenden Eilverfahren – ebenso wie im Rahmen der nunmehr beim Verwaltungsgericht am 12. März 2019 erhobenen Verpflichtungsklage – auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Nutzung der Kühlzellen beschränkt und gerade bislang davon abgesehen, gerichtlich gegen den Gesamtbetrieb als solchen vorzugehen. Es ist für den Senat nicht auszumachen, dass sich im Falle einer vorläufigen Nutzungsuntersagung allein der Kühlzellen irgendetwas signifikant hinsichtlich der geltend gemachten Belastung durch Gerüche und Staub ändern würde. Die Behauptung der Antragsteller, dass allein aufgrund der Nutzung der Kühlanlage aus dem Jahr 2010 die Produktion im Betrieb des Beigeladenen deutlich erhöht worden sei und dass deshalb bei Einstellung der Nutzung dieser die Produktion der Bäckerei sich auf einen Umfang reduziere, der die Geruchs- und Staubbelastung merklich senke, ist durch nichts belegt, sodass auch unter diesem Blickwinkel die Dringlichkeit der speziell auf die Nutzungsuntersagung der Kühlanlage gerichteten Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen gilt auch insofern: Wie beim Lärm sind auch hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit geltend gemachter Belastungen durch warme Luft, Gerüche und Staub individuelle Empfindlichkeiten und individuelle Gesundheitszustände auf Seiten der Antragsteller irrelevant. Eine derart besondere Belastungssituation, die die Unzumutbarkeit der Hinnahme für die absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens begründen könnte, ist daher auch diesbezüglich für den Senat nach Aktenlage nicht ersichtlich.
cc) Der Senat vermag im Übrigen nicht zu erkennen, warum gerade im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren prognostisch unzumutbar lang und insbesondere länger dauern sollte, als vergleichbare Gerichtsverfahren. Unabhängig davon haben die Antragsteller nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 15. November 2011 sich zunächst auf den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsbehelf gem. § 123 VwGO beschränkt und ein Hauptsacheverfahren erst mehr als ein Jahr nach Zustellung des Feststellungsurteils vom 14. September 2017 durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 in Gang gesetzt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang); die Bedeutung der Sache für einen Kläger bzw. hier für einen Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 15 C 18.750 – juris Rn. 7 m.w.N.).


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