Baurecht

Antragsbefugnis des Plannachbars für Normenkontrollantrag gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Aktenzeichen  15 N 20.2050

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18517
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1
BauGB § 1 Abs. 7, § 12
TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 6

 

Leitsatz

1. Ist die antragstellende Person im Normenkontrollverfahren bezüglich eines Bebauungsplans nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist, wobei eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist, mithin über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auswirkt, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden, wobei sich allerdings die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren lässt und selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen den am 7. Juli 2020 beschlossenen und am 27. Juli 2020 durch Anheftung der öffentlichen Bekanntmachung an die Amtstafel bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Handwerkerhof M.“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …8, Gemarkung P. (B.straße …), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt, getrennt durch die S. Straße, östlich des Plangebiets in der „W.siedlung“ im Ortsteil M.
Mit dem streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Gebietsart festgesetzt, sondern die Gesellschafter der Beigeladenen dürfen ihre bisher schon im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin vorhandenen Handwerksbetriebe (Kfz-Werkstatt und Fliesenlegerbetrieb mit Ausstellung) dort errichten und betreiben. Der Bebauungsplan umfasst die FlNrn. … und …2, die im Osten von der S. Straße und im Westen von der Kreisstraße … … umschlossen werden und von Ost nach West mehrere Meter abfallen. Im mittleren Bereich des Plangebiets sind zwei Baufenster, offene Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 mit maximal 2 Vollgeschossen festgesetzt. Auch Nebengebäude sind nach Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Im nördlichen (A1) und südlichen (A2) Bereich des Plangebiets sind als Ausgleichsmaßnahmen Grünflächen zu entwickeln.
Nach Nr. 13 der textlichen Festsetzungen ist das Vorhaben entsprechend der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 21. April 2020 auszuführen. Damit sind maximale Betriebszeiten von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Fliesenleger) und 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr (Kfz-Betrieb) angesetzt worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan an der gegenüber der S. Straße liegenden Bebauung nur zu marginalen Verkehrslärmzunahmen von maximal 0,1 dB(A) kommt und die Immissionsrichtwerte durch den Anlagenlärm am Tag an allen Immissionsorten zwischen 7 und 12 dB(A) unterschritten werden. Der Schallleistungspegel des Anlagenlärms am Anwesen B.straße … beträgt tags 45,2 dB(A). Der durch den Verkehr hervorgerufene Lärm durch die Kreisstraße von tags 57 dB(A) verändert sich nach dem Gutachten am Anwesen des Antragstellers nicht und reduziert sich nachts von 48,4 dB(A) auf 48,3 dB(A).
Gemäß dem beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan überragen die beiden geplanten Gebäude das Straßenniveau der S. Straße um ca. 4 m und weisen keine Öffnungen zur Ostseite auf. Die 40,5 m lange Halle des Kfz-Betriebs verfügt über 6 Tore nach Westen, die nach der schalltechnischen Untersuchung während lauter Arbeiten geschlossen sein müssen. Sie ist für die Bearbeitung von max. 10 Fahrzeugen pro Tag ausgelegt und es wird in der schalltechnischen Untersuchung ein Anfahrtsverkehr von 85 Pkw-Fahrten sowie 2 Lkw-Fahrten pro Tag angesetzt. Die 35,6 m lange Halle des Fliesenlegerbetriebs umfasst Büros, eine Ausstellung und ein Lager/Werkstatt mit drei Toren nach Westen. In der schalltechnischen Untersuchung wird ein täglicher Pkw-Verkehr von 50 Fahrten und 6 Lkw-Fahrten pro Tag angesetzt. Die Erschließung für beide Betriebe erfolgt über eine Zufahrt an der S. Straße gegenüber FlNr. …6 (B.straße **).
Der Antragsteller hat schon vor Aufstellung des Bebauungsplans Einwendungen erhoben und diese im Rahmen des Aufstellungsverfahrens aufrechterhalten. Auch zahlreiche andere Anwohner haben sich gegen die Aufstellung des Bebauungsplans gewandt.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2020 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag erhoben. Er macht geltend, er sei in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt und verweist hierzu auf seine Stellungnahmen im Verfahren. Dort hat er geltend gemacht, der Bebauungsplan verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die ruhige Wohnsiedlung werde nunmehr von einer Gewerbebebauung erschlagen. Die Alternativenprüfung sei nicht ausreichend gewesen. Die Lärmimmissionen seien aufgrund der Topografie besonders zu berücksichtigen. Die Fahrzeuge, die aus dem Gewerbegebiet kommen würden, verursachten beim Bergauffahren mehr Lärm als üblich. Der Verkehr werde auch die verkehrsberuhigte Zone nutzen und das Verkehrsaufkommen insgesamt beeinflussen und verkehrstechnisch gefährlicher machen. Nach der SaP könnten im Geltungsbereich Zauneidechsen auftreten. Diese seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Das Gemeinderatsmitglied P. sei Gemeindemitarbeiter und deshalb nicht wählbar gewesen, habe aber mitgewirkt.
Er beantragt,
den Bebauungsplan „Handwerkerhof M.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei schon zweifelhaft, denn dazu bedürfe es einer Darlegung, warum der Bebauungsplan die subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers verletzen könnte. Der Antragsteller trage insoweit jedoch keine eigenen privaten Belange vor, die die Schwelle der Erheblichkeit für die Abwägung erreichten. Auch hinsichtlich der Begründetheit habe der Antragsteller bislang keine konkreten Rechtsmängel behauptet oder dargelegt. Soweit er auf seine Einwendungen im Normaufstellungsverfahren verweise, stelle dies keinen konkretisierenden Vortrag dar, denn diese Einwände seien in der Abwägung berücksichtigt worden.
Die mit Beschluss vom 9. November 2020, zugestellt am 12. November 2020, beigeladene Vorhabenträgerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Der Antrag sei auch unbegründet, denn der Antragsteller sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Es sei kein Belang ersichtlich, der durch die Antragsgegnerin übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Des Weiteren seien beide Vorhaben schon im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet worden. Hinsichtlich des Autohauses sei am 29. Juli 2020 und hinsichtlich des Fliesenlegerbetriebs am 28. September 2020 mit dem Bau begonnen worden. Der Rohbau der Halle des Autohauses sei am 17. Oktober 2020, der Rohbau der Werkstatt des Autohauses am 2. November 2020 und der Rohbau des Fliesenlegerbetriebs am 15. Dezember 2020 abgeschlossen worden. Das Autohaus habe am 11. Januar 2021 den Betrieb aufgenommen, der Fliesenlegerbetrieb sei noch nicht vollständig fertiggestellt und die Räumlichkeiten würden noch nicht genutzt.
Den von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Genehmigungsfreistellungsakten lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2020 beim Landratsamt Cham (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Baueinstellung hinsichtlich des Autohauses gestellt hat. Nach Vornahme einer Ortseinsicht lehnte das Landratsamt diesen Antrag mit Schreiben vom 23. September 2020 ab. Am 29. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller erneut die Baueinstellung, die das Landratsamt mit Schreiben vom 10. November 2020 wiederum ablehnte. Am 25. März 2021 erfolgte ein weiterer Antrag auf Baueinstellung beim Landratsamt. Ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wurde nicht erhoben. Nach Aktenlage sind auch weder Klagen noch Eilanträge gegen die Baumaßnahmen eingereicht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2021 angehört worden sind. Beim Antragsteller handelt es sich um einen Plannachbarn, dessen Grundstück nicht unmittelbar von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen ist. Deshalb ist eine mündliche Verhandlung auch nach Art. 8 EMRK nicht zwingend erforderlich.
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nach § 12 BauGB ein Unterfall des gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans und deshalb ein nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollantrags.
2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht erfüllt sind.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris 9; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 4). Der Antragsteller muss dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (BVerwG, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 1.7.2020 a.a.O.; B.v. 16.6.2020- 4 BN 53.19 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.
Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist, wobei eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören kann (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 27; Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 10 Rn. 264 f.). Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist, mithin über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auswirkt, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden, wobei sich allerdings die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren lässt und selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören kann (BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 10). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 47; Külpmann a.a.O. § 10 Rn. 266).
Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …8, das nicht unmittelbar an den Bereich des Bebauungsplans angrenzt, sondern von diesem durch die S. Straße getrennt liegt. Er legt nicht substantiiert dar, inwiefern seine Belange durch den streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan abwägungserheblich berührt sein könnten. Die von ihm gerügte fehlerhafte Alternativenprüfung und unzureichende Berücksichtigung eines Zauneidechsenvorkommens sowie die möglicherweise unzulässige Teilnahme des Gemeinderatsmitglieds P. an der Beschlussfassung sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Abwägung der für die konkrete Planung sprechenden Gesichtspunkte mit den subjektiven Belangen eines Plannachbarn. In der vorliegenden Situation waren nur die Errichtung der beiden Gewerbebetriebe in der Nähe seines Grundstücks und die dadurch zusätzlich verursachten Immissionen, z.B. in Form von Verkehrs- und Anlagenlärm, prinzipiell abwägungserheblich. Die davon betroffenen Interessen des Antragstellers sind im konkreten Fall aber nur von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht und eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Es handelt sich um Handwerksbetriebe, die nach der schon im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich festgelegten baulichen Ausführung und den Betriebsbeschreibungen tagsüber am Anwesen des Antragstellers Anlagenlärm von 45,2 dB(A) mit sich bringen, der mithin mehr als 6 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) liegt. Durch den Zu- und Abfahrtsverkehr kommt es zu keiner spürbaren Erhöhung der durch den Verkehr auf der Kreisstraße geprägten Lärmvorbelastung (57 dB(A) tags) am Grundstück des Antragstellers. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm kommt es auf die Gesamtbelastung nicht an, wenn der von der zu genehmigenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag für sich genommen als nicht relevant anzusehen ist, da die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Unterschreitung um 6 dB(A) ist gewählt worden, weil in einem solchen Fall die bestehende Vorbelastung allenfalls um 1 dB(A) erhöht würde (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2020, TA Lärm, Nr. 3, Rn. 16). Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht hinreichend konkret dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl nach § 1 Abs. 7 BauGB ein abwägungserheblicher Belang über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte. Die Behauptung, die Verkehrsimmissionen müssten anders bewertet werden, weil die Zufahrt zu den Gewerbebetrieben abschüssig sei und der Verkehr auch die verkehrsberuhigte Zone nutzen werde, lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Lärmgutachten vermissen und genügt nicht für die Darlegung einer Antragsbefugnis.
3. Es kann daher offenbleiben, ob dem Antragsteller nach fast vollständiger Errichtung der beiden Betriebsgebäude und erfolgter Betriebsaufnahme des Autohauses für seinen Normenkontrollantrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 19). Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Vorhaben schon überwiegend verwirklicht ist (Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 10 Rn. 284). Darüber hinaus kann auch durch die fast vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, etwa wenn der Antragsteller sein materielles Abwehrrecht gegen sie verwirkt hat oder die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 NB 1.89 – DVBl 1989, 660 = juris Rn. 6). Wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird, muss der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden (vgl. auch BVerwG, B.v. 2.9.1983 – 4 N 1.83 – BVerwGE 68, 12).
Ein solcher Fall liegt hier möglicherweise vor, denn die beiden Bauvorhaben sind im Genehmigungsfreistellungsverfahren fast vollständig errichtet und das Autohaus wird seit Anfang des Jahres 2021 auch schon genutzt. Zwar hat der Antragsteller mehrfach beim Landratsamt einen Antrag auf Baueinstellung zumindest hinsichtlich des Autohauses gestellt. Einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans oder eine Klage und einen Eilantrag auf Einstellung der Bauarbeiten, um die weitere Verwirklichung der Bauvorhaben abzuwehren, hat er jedoch nicht erhoben. Unabhängig davon, ob die Beigeladene erst nach Beginn der Baumaßnahmen und Fertigstellung des Rohbaus des Autohauses durch die Zustellung des Normenkontrollantrags im November 2020 oder schon durch die Akteneinsicht ihres Bevollmächtigten im Oktober 2020 von dem Normenkontrollantrag und dem beim Landratsamt gestellten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erfahren hat, erscheint die Möglichkeit, dass das Landratsamt nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans bauaufsichtlich gegen die beiden Vorhaben einschreiten würde, eher unwahrscheinlich. Im Übrigen wäre eine Klage gegen die im vor Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich zu qualifizierenden Bereich zwischen der K.straße und der S. Straße situierten Gewerbebetriebe wohl schon deshalb aussichtslos, da nicht ersichtlich ist, welche nachbarschützenden Rechte durch die beiden Vorhaben zu Lasten des Antragstellers verletzt sein könnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO).
6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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