Baurecht

Aufhebung der Baugenehmigung für Neubau einer Wohnanlage – fehlende Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Aktenzeichen  M 1 K 19.1411

Datum:
16.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29866
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35
BNatSchG §§ 13 ff., § 44
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
VwGO § 113 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Vorschriften des Baugesetzbuchs können zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG zählen, sofern sie sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen, wie z.B. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse gem. §§ 13 ff. BNatSchG stellen einen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes dar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO stellt sich dann als sachdienlich dar, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen von der Behörde im Vergleich zum Gericht besser und effektiver vorgenommen werden können. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom … Februar 2019 wird aufgehoben.
II. Die Beteiligten haben zu je 1/3 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid war aufzuheben, da das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält (§ 113 Abs. 3 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger kann als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG ein Klagerecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG für sich in Anspruch nehmen, ohne geltend machen zu müssen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen“ einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können und sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Baugenehmigung vom … Februar 2019 stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird. Maßgeblich ist jeweils, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 36). Der Begriff der „umweltbezogenen Vorschrift“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention wird in § 1 Abs. 4 UmwRG konkretisiert. Danach handelt es sich bei umweltbezogenen Rechtsvorschriften um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Zweifelsohne können auch Vorschriften des Baugesetzbuchs zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften in diesem Sinn zählen, sofern sie sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen, wie z.B. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 8).
Welche Normen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, hängt von der Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich ab, was vorliegend zwischen den Beteiligten streitig ist. Für das Klagerecht des Klägers genügt es, wenn geltend gemacht wird, dass eine umweltbezogene Vorschrift möglicherweise Bedeutung für die angefochtene Baugenehmigung hat. Dies ist gegeben. Sowohl bei einer Zuordnung zum Innen- als auch zum Außenbereich ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften, auf die sich der Kläger beruft, zu prüfen sind:
Bei einer Zuordnung zum Innenbereich wären umweltbezogene Rechtsvorschriften zwar nicht im Rahmen des § 34 BauGB zu prüfen (vgl. hierzu Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 BauGB, Rn. 103 ff; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 34 BauGB, Rn. 75 ff). Im Rahmen der zu prüfenden Klagebefugnis erscheint es jedoch zumindest möglich, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften über Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Gegenstand der Baugenehmigung wären, wonach andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen sind, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Dies gilt, falls die Prüfung ergäbe, dass eine Verletzung von § 44 BNatSchG vorliegt und hierfür die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erforderlich wäre. Gem. Art. 56 Satz 3 BayNatSchG werden naturschutzrechtliche Befreiungen durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung – vorliegend die Baugenehmigung – ersetzt, soweit diese Gestattung nicht ihrerseits ersetzt wird.
Bei einer Zuordnung zum Außenbereich verweist § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auf die Belange des Naturschutzes als öffentlichen Belang. Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse gem. §§ 13 ff. BNatSchG stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 6) einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – juris Rn. 31) und sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Der Kläger kann geltend machen, dass möglicherweise Rechte, auf die er sich nach § 2 Abs. 1 UmwRG berufen kann, missachtet wurden, nämlich, dass die Genehmigung vom 27. Februar 2019 Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere den §§ 13 ff. BNatSchG sowie § 44 Abs. 1 BNatSchG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und dass er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Genehmigung berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
II.
Die Klage ist begründet.
Das Vorhabengrundstück stellt aufgrund seiner Größe und seiner topographischen Lage eine sog. Außenbereichsinsel im Innenbereich dar. Das streitige Bauvorhaben beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hätten die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG geprüft werden müssen. Aus diesem Grund bedarf es weiterer Sachaufklärung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Aktenvorlage durch den Beklagten liegt noch keine sechs Monate zurück (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO).
1. Der Prüfungsumfang im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungserfahren richtet sich nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO wird hierbei die Übereinstimmung mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 29 ff. BauGB geprüft. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch die Genehmigung vom 27. Februar 2019 in seinen umweltbezogenen Rechten verletzt ist, ist zu klären, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist.
Denn gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleiben für Vorhaben im Außenbereich die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen gem. §§ 13 bis 17 BNatSchG unberührt und sind von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Im Innenbereich hingegen sind diese Regelungen gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht zu prüfen.
Vorliegend hat die untere Naturschutzbehörde die §§ 13 ff. BNatSchG nicht geprüft, da das Vorhaben vom Beklagten dem Innenbereich zugeordnet wurde.
Nach dem vom Gericht durchgeführten Augenschein ist das streitgegenständliche Grundstück jedoch dem Außenbereich zuzuordnen:
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 23). Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten (z.B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – juris Rn 5). Maßgebliche Kriterien sind u.a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (vgl. bereits BVerwG, U.v. 1.12.1972 – IV C 6. 71 – juris Rn. 22). Die wachsende Größe der Freifläche ist ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, B.v. 12.3.1999 – 4 B 112.98 – juris Rn. 22). Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die bauliche und topographische Situation im Einzelfall ankommt. Mit den Begriffen „Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz vorhandener Lücken – bestehende räumliche Verklammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.
Dies zugrunde gelegt, ist nach dem vom Gericht durchgeführten Augenschein vom Vorliegen eines Außenbereichs auszugehen. Die örtlichen Verhältnisse im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke lassen nicht den Schluss zu, dass das Grundstück von der umgebenden Bebauung derart geprägt ist, dass es als dieser zugehörig betrachtet werden könnte. Das Grundstück stellt ein im Verhältnis zu seiner Umgebung deutlich höher liegendes, singuläres Plateau dar, das von der Umgebungsbebauung topographisch deutlich abgesetzt ist. Im Nord-Westen grenzt die B.straße an das Grundstück an. Diese weist eine Breite von ca. 5 m auf und würde aufgrund der geringen Breite und Verkehrsbedeutung einen Bebauungszusammenhang zu den Einfamilienhäusern nord-westlich der B.straße nicht zwingend unterbrechen. Jedoch liegt die B.straße selbst in einer Senke. Auf beiden Seiten steigt das Gelände stark an, so dass bereits auf dieser Seite des Vorhabengrundstücks Zweifel am Bebauungszusammenhang bestehen. Nordöstlich des Grundstücks, nämlich auf FlNr. 656 Gemarkung … ist ein Gewerbebetrieb angesiedelt. Hier besteht aufgrund der topographischen Gegebenheiten, namentlich aufgrund des starken Hangabfalls von ca. 10-15 m Richtung Nord-Osten, eine deutliche Zäsur zum streitgegenständlichen Grundstück. Ein Bebauungszusammenhang ist nicht erkennbar. Im Süd-Osten grenzt die H.straße an das Vorhabengrundstück an. Diesem Straßenzug kommt trennende Wirkung zu. Die H.straße erwies sich bei Durchführung des Ortstermins als stark befahrene und sehr breite Straße von ca. 9 m. Auf der nord-westlichen Straßenseite befinden sich Parkbuchten mit einem anschließenden Fahrradweg sowie eine Stützmauer in Höhe von 2-3 m. Sodann steigt das Gelände zum Vorhabengrundstück hin um 15 m bis 20 m stark an, so dass auch auf dieser Grundstückseite aufgrund der topographischen Besonderheiten kein Bebauungszusammenhang zu den sich süd-östlich der H.straße befindlichen Wohngebäuden mehr erkennbar ist. In Richtung Süd-Westen schließt an das Vorhabengrundstück der zum Nationalparkzentrum zugehörige Parkplatz auf den FlNrn. 656/1 und 662/2 Gemarkung … an, der vom Nationalparkzentrum durch die H.straße getrennt ist. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 – juris Rn. 3; B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – juris Rn. 5). Jedoch können auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen, wie z.B. Sportplätze oder auch Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. VGH BW, U.v. 10.3.2010 – 3 S 2627.08 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch ein Parkplatz den erforderlichen Bebauungszusammenhang vermittelt. Im konkreten Einzelfall liegt der Parkplatz jedoch isoliert und vom Nationalparkzentrum getrennt durch die H.straße. Eine eindeutig erkennbare Zuordnung des Parkplatzes zum Nationalparkzentrum liegt nicht vor. Das streitgegenständliche Grundstück wird somit von mindestens drei Seiten nicht von der Umgebungsbebauung mit geprägt, so dass eine Zuordnung zum Innenbereich ausscheidet. Die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche erscheint nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung, so dass das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Die „… …“ selbst ist entgegen der Ansicht des Klägers kein bloßer Fremdkörper auf dem Vorhabengrundstück und somit nicht außer Betracht zu lassen. Das Gebäude wurde bis vor kurzem als Arztpraxis genutzt, die Aufgabe der Nutzung erfolgte erst mit dem geplanten Abriss und Neubau der 24 Wohneinheiten. Hiergegen spricht auch nicht, dass das Gebäude aus dem späten 19. Jahrhundert stammt und die Genehmigungshistorie nicht bekannt ist. Denn für die Frage der prägenden Bebauung ist auf die tatsächliche Bebauung abzustellen und nicht nur auf Gebäude, bei denen eine Baugenehmigung nachweislich erteilt wurde. Aufgrund der bereits dargestellten topographischen Lage des Grundstücks, insbesondere die deutliche Absetzung des Vorhabengrundstücks von der Umgebungsbebauung aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage der Grundstücke, führt dies jedoch zu keiner anderen bauplanungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks. Trotz Prägung des Grundstücks durch die „… …“ wird kein Bebauungszusammenhang mit der Umgebungsbebauung hergestellt, da die singuläre von der Umgebungsbebauung abgesetzte Lage des Grundstücks überwiegt.
Die Zuordnung zum Außenbereich hat zur Folge, dass gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen durch den Beklagten zu prüfen gewesen wären.
2. Infolgedessen ist gem. § 113 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO der Bescheid vom … Februar 2019 aufzuheben, da eine weitere Sachaufklärung durch den Beklagten erforderlich ist.
Gem. § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Sachverhaltsaufklärung war vorliegend unzureichend. Eine weitere Sachaufklärung ist notwendig, da der Beklagte die naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach §§ 13 ff. BNatSchG nicht geprüft hat, weil er das Grundstück dem Innenbereich zugeordnet hat. Die noch erforderlichen Ermittlungen stellen sich auch nach Art und Umfang als erheblich dar: Im Rahmen der Sachaufklärung ist zu ermitteln, ob durch den bereits in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 29. Mai 2018 festgestellten Eingriff in Natur und Landschaft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5, 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, beeinträchtigt wird. Sodann wäre zu klären, ob der Eingriff vermeidbar oder unvermeidbar ist und in Folge, ob und ggfs., welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind. Die Aufhebung ohne eigene Sachentscheidung ist auch sachdienlich. Die Aufhebung stellt sich dann als sachdienlich dar, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen von der Behörde im Vergleich zum Gericht „besser und effektiver“ vorgenommen werden können (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 373). Der Beklagte kann vorliegend nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse besser durchführen als das Gericht, so dass es vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen. Dem Beklagten kommt zudem bei Erfassung eines Eingriffs eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Bewertung der Eingriffs- als auch der Kompensationsmaßnahmen zu. Die von der Behörde als erforderlich angesehenen Kompensationsmaßnahmen sind durch die Gerichte zudem nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2019, § 15 Rn. 5), so dass auch unter diesen Gesichtspunkten eine Prüfung durch den Beklagten angezeigt erscheint. Der zeitliche und finanzielle Aspekt spricht ebenso für eine Prüfung durch den Beklagten. Ein Gutachtensauftrag durch das Gericht würde sich als weitaus kostspieliger und zeitaufwendiger darstellen, als wenn die bereits seit längerem mit dem Verfahren befasste Behörde die Eingriffsregelungen nach §§ 13 ff. BNatSchG selbst prüft. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakten wurde eingehalten. Die Behördenakten gingen bei Gericht am 27. Februar 2019 ein, die Entscheidung wurde am 16. Juli 2019 durch das Gericht getroffen.
Aus genannten Gründen erweist sich somit im konkreten Einzelfall die Aufhebung des Bescheides ohne eigene Sachentscheidung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung durch den Beklagten als ermessensgerecht.
Bezüglich der von der Beigeladenen eingeholten artenschutzrechtlichen Kurzbetrachtung weist das Gericht darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob die Ermittlungen zu Recht auf Vogel- und Fledermausvorkommen beschränkt wurden und insbesondere im Hinblick auf das Vorkommen der artenschutzrechtlich streng geschützten Zauneidechse ausreichend waren.
III.
Für die Kostenentscheidung wird § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend herangezogen (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 113 Rn. 187), da das Vorgehen nach § 154 Abs. 1 VwGO den Besonderheiten einer Aufhebung ohne Sachentscheidung nach § 113 Abs. 3 VwGO nicht gerecht wird. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, eine Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung vorzunehmen und hierbei die noch anzustellenden Ermittlungen und den dafür maßgeblichen Grund in den Blick zu nehmen (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 113 Rn. 187). Da der Ausgang des Verfahrens offen ist und von einer weiteren Prüfung durch den Beklagten abhängt, ist es sachgerecht, den Beteiligten die Kosten zu je 1/3 aufzuerlegen. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es zudem der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten nicht allein trägt, sondern auch diese unter den Beteiligten verhältnismäßig aufgeteilt werden, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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