Baurecht

Baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahmegebot bei Erweiterung eines  kunststoffverarbeitenden Betriebs

Aktenzeichen  9 ZB 13.2048, 9 ZB 13.2051, 9 ZB 13.2052

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UPR – 2016, 317
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30
BauNVO § 8, 15 I 2
BImSchG § 3 I

 

Leitsatz

Allein der Umstand, dass der Plangeber im Bebauungsplan nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt nicht, um einen entsprechenden Planungswillen für einen baugebietsübergreifenden Nachbarschutz annehmen zu können. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 K 12.00272 u. a. 2013-06-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je einem Drittel.
IV.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur Verbindung für jeden Kläger auf 10.000,- Euro, danach auf insgesamt 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt A. an die Beigeladene zur Erweiterung ihres kunststoffverarbeitenden Betriebs.
Die Beigeladene stellt Pflanzgefäße aus Kunststoff (Marke „L.“) und Kinderspielzeug aus Kunststoff (Marke „p.“) her. Das Werk „L. …“ befindet sich auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 b des Marktes D. gelegenen Grundstücken FlNr. 594 und 594/8 Gemarkung D.; festgesetzt ist hier ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Das Werk „L. …“ befindet sich auf dem hieran nördlich unmittelbar an die I.-straße angrenzenden Grundstück FlNr. 596 Gemarkung D. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 a, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Das „p.“-Werk liegt östlich der „L.-Werke, getrennt durch die N. Straße, ebenfalls in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. In den beiden „L.“-Werken stellt die Beigeladene bisher jährlich etwa 2,5 Millionen zum Teil lackierte Pflanzgefäße und Zubehörteile aus thermoplastischen, polyolefinen Kunststoffen her.
Die Kläger sind jeweils Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (FlNr. 612/40, 612/48 und 612/7 Gemarkung D.). Ihre Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 a, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Wohngebiet wird im Westen und Norden durch einen begrünten Erdwall umschlossen und liegt südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 11 b.
Unter dem 5. September 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung der Spritzerei 10 mit drei Kommissionierungsebenen“ und die „Errichtung des Hochregallagers 7“ jeweils auf dem Grundstück FlNr. 596 Gemarkung D., die „Errichtung einer Förderbrücke“ vom Grundstück FlNr. 596 über die I.-straße zu einem auf dem Grundstück FlNr. 594 vorhandenen Betriebsgebäude sowie die Errichtung von Kfz-Stellplätzen für das Bauvorhaben und für Nachtschichtbeschäftigte des bestehenden Betriebs auf den nordöstlich der N. Straße gelegenen Grundstücken FlNr. 584 und 584/1 Gemarkung D. Beantragt wurden ferner Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 a sowie – im Hinblick auf die Förderbrücke – von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 b zur Dachform und zur nördlichen Baugrenze. In der verfahrensgegenständlichen Erweiterung sollen jährlich aus bis zu 10.000 t Kunststoff Formteile im Spritzgießverfahren hergestellt, versandfertig verpackt und zwischengelagert werden.
Das Bauvorhaben wurde vom Landratsamt A. in der Fränkischen Landeszeitung, die zugleich amtliches Veröffentlichungsblatt des Landkreises A. ist, sowie im Amtsblatt des Marktes D. vom 14. November 2011 bekannt gemacht. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 24., 25. bzw. 28. November 2011 Einwendungen gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung sowie die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne. Die Baugenehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen zum „Schallimmissionsschutz“ und „Geruchsimmissionsschutz“. Die öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung erfolgte in der Fränkischen Landeszeitung vom 25. Januar 2012.
Unter dem 22. Februar 2012 erhoben die Kläger jeweils Klage (Az. AN 9 K 12.00273, AN 9 K 12.275, AN 9 K 12.00293). Ihre Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschlüssen vom 24. Mai 2012 (Az. AN 9 S 12.00282, AN 9 S 12.00274, AN 9 S 12.00292) abgelehnt, die Beschwerden hiergegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August 2012 (Az. 14 CS 12.1373, 14 CS 12.1374, 14 CS 12.1375, 14 CS 12.1376) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 12. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klagen ab. Die Kläger könnten sich nicht auf einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen und das Vorhaben verletze nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die vom Gesamtbetrieb „L.“ nach Ausführung der genehmigten Baumaßnahmen ausgehenden Geruchsimmissionen würden an den Wohnhäusern der Kläger unter Einbeziehung der Vorbelastung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Auch begründeten die Einwendungen der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverständigenprognosen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, einschließlich der Verfahren 9 ZB 13.2053, 14 CS 12.1373, 14 CS 12.1374, 14 CS 12.1375, 14 CS 12.1376, sowie der zu diesen und den vorliegenden Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung, die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden konnten, haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kläger nicht auf einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen können.
Sämtliche Kläger wohnen außerhalb der Baugebiete der Bebauungspläne Nr. 11b und 14a des Marktes D., innerhalb derer das Bauvorhaben verwirklicht wird. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 54). Ein ausnahmsweise gebietsübergreifender Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren ist hier ebenfalls nicht gegeben (BayVGH, B. v. 31.8.2012 – 14 CS 12.1373 – juris Rn. 29). Ein entsprechender Planungswille ist – entgegen der Ansicht der Kläger – der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 b nicht zu entnehmen (BayVGH, B. v. 31.8.2012 – a. a. O. – juris Rn. 27). Allein der Umstand, dass der Plangeber im Bebauungsplan nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt nicht, um einen entsprechenden Planungswillen für einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch annehmen zu können. Denn insoweit handelt es sich gerade um einen Ausnahmefall (BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 5), der auch entsprechend deutliche Anhaltspunkte erfordert (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 36). Hierfür wird im Zulassungsantrag nichts dargelegt. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet zur Vermeidung unzumutbarer Immissionen entspricht vielmehr regelmäßig den objektiv-rechtlichen planungsrechtlichen Anforderungen an das Trennungsgebot und die Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. § 50 BImSchG; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 4 BauNVO Rn. 24 und Söfker in ebd., § 1 Rn. 228 ff.). Ob darüber hinaus das bloße Errichten einer Materialförderbrücke – nur insoweit wird der nördliche und von den Klägern abgewandte Teil des eingeschränkten Gewerbegebiets vom Bauvorhaben überhaupt tangiert – geeignet ist, das im Bebauungsplan Nr. 11 b festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet seiner Art nach dergestalt zu ändern, dass es zu einer Änderung des Gebietstyps kommen könnte, kann damit ebenso offen bleiben, wie die von den Klägern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung des Betriebs oder dessen Einordnung als Gewerbe- oder Industriebetrieb.
b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen.
Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22). Der Einwand der Kläger, der Betrieb der Beigeladenen sei bereits allein aufgrund seiner Größe und seines Produktionsvolumens rücksichtslos, geht daher fehl und wird der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht. Vielmehr ist zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen, da die Kläger im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geltend machen. Immissionen, die allerdings das nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zulässige Maß nicht überschreiten, begründen regelmäßig auch keine Verletzung des bebauungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 11, 14; BayVGH, B. v. 9.7.2012 – 22 CS 12.575 – juris Rn. 23).
Im vorliegenden Fall sind die im Verwaltungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Berichte der Sachverständigen zu Lärm und Geruch – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – entgegen der Ansicht der Kläger nicht als Privatgutachten unverwertbar. Abgesehen davon, dass es der gesetzlichen Regelung entspricht, dass der Bauherr bei Antragstellung die erforderlichen Nachweise zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens vorzulegen hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 1 Abs. 4 BauVorlV), wozu ggf. auch Sachverständigengutachten wie hier zum Thema Lärm und Geruch gehören (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 64 Rn. 70 und Lechner in ebd., Art. 68 Rn. 31) und die Behörde diese (nur) zu überprüfen hat, ist eine Bezugnahme (auch) des Gerichts auf Sachverständigengutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden grundsätzlich möglich, auch wenn diese vom Bauantragsteller vorgelegt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 – 7 B 4/10 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 14.3.2013 – 14 ZB 12.2073 – juris Rn. 16).
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Zweifel an der fachgerechten Erstellung der Gutachten unter Beachtung der geltenden Regelwerke. Soweit angeführt wird, der Beklagte sei – wie Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2009 zeigten – zu einer Plausibilitätsprüfung nicht in der Lage, kann dies im vorliegenden Verfahren schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nicht zum Erfolg führen. Zudem haben sich aufgrund der Ausführungen des Vertreters des technischen Immissionsschutzes des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine derartige Annahme der Kläger gerechtfertigt sein könnte. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterten Unstimmigkeiten bei der Zahl der zugrunde gelegten Spritzgießmaschinen sind ebenfalls nicht geeignet, die Unverwertbarkeit der Gutachten zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass diese Punkte vom Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel aufgeklärt und erläutert wurden, was im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen wird. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit der Einschätzungen der Sachverständigen genügt hierfür ebenso wenig wie der wiederholte Verweis auf – unabhängig von deren Aussagekraft und Verwertbarkeit – von Anwohnern erstellte subjektive Geruchsprotokolle aus der Zeit vor Errichtung des hier angegriffenen Bauvorhabens. Nicht dargelegt wird schließlich auch, dass die in der Baugenehmigung getroffenen Nebenbestimmungen ungeeignet sind, die Einhaltung der dort festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen. Soweit sich die Kläger beim Geruch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung nach Nr. 5 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) berufen, wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, aus welchen Gründen hier entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 der GIRL festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist.
2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag der Kläger zur Feststellung, dass die zulässigen Geruchsgrenzwerte durch den Betrieb der Beigeladenen an den Grundstücken der Kläger überschritten werden, mit der Argumentation abgelehnt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung der Grenzwerte für Lärm und Geruchsimmissionen vorliegen (vgl. Urteilsabdruck S. 24). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2014 – 22 ZB 14.1611 – juris Rn. 2). Dies ist der Fall, wenn ein Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestehen oder wenn zu besonders schwierigen Fragen einander widersprechende Gutachten vorliegen. Reichen vorliegende Gutachten – wie oben ausgeführt – jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (BayVGH, B. v. 20.9.2014 – 15 ZB 13.568 – juris Rn. 12). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen; eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Das Zulassungsvorbringen legt insoweit keine über den Vortrag in der ersten Instanz hinausgehenden Tatsachen dar, aus denen sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen oder Mängel der vorliegenden Gutachten ergeben könnten. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen. Insoweit hätte es der Mitwirkungspflicht der Kläger oblegen, ggf. mit Hilfe selbst eingeholter Sachverständigengutachten, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen (vgl. BVerwG, B. v. 13.3.1992 – 4 B 39/92 – juris Rn. 6). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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