Baurecht

Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf  angrenzendem Baugrundstück

Aktenzeichen  15 ZB 17.1003

Datum:
31.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21861
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 144 Abs. 4
BauGB § 12
BayBO Art. 6

 

Leitsatz

Existiert für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine gesonderte Planzeichnung für den Vorhaben- und Erschließungsplan, kann der Bebauungsplan nur wirksam sein, wenn sich aus der Planurkunde zum Bebauungsplan ergibt, dass diese auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gelten soll (im Anschluss an BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwG 157, 315 ff.). (Rn. 16 – 18)

Verfahrensgang

RN 6 K 13.942 2017-02-07 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. … der Gemarkung P…) gegen eine durch Beigeladenen zu 1 bereits umgesetzte Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Baugrundstück (FlNr. …).
Der Beigeladene zu 1 beantragte unter dem 22. Januar 2013 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Verbrauchermarktes (großflächiger Einzelhandel)“ auf dem Baugrundstück. In der beigefügten Baubeschreibung wurde die Verkaufsfläche (Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen) mit 1.376 m² angegeben. Der Abstand zwischen der östlichen (über 30 m langen) Außenwand des streitgegenständlichen Verbrauchermarkts und der Grenze zum Grundstück des Klägers beträgt zwischen ca. 4 m (im Nordosten) und ca. 4,60 – 4,70 m im Südosten. Unter Vernachlässigung des (niedrigeren) Eingangsbereichs im Norden verfügt das Gebäude des Verbrauchermarkts über ein Pultdach, das von Osten (also vom Klägergrundstück aus) betrachtet auf etwa 26 m Länge von Nord nach Süd abfällt. Entsprechend fällt die Wandhöhe der östlichen Außenwand von etwa 8 m im Norden bis auf ca. 5,50 – 5,60 m nach Süden ab. Der restliche, südliche Teil der Ostwand des Gebäudes besteht aus einem Wandteil mit einer Höhe von ca. 4,60 – 4,70 m zzgl. einer Attika mit einer Höhe von 1,80 m.
Das Baugrundstück bildet den Geltungsbereich des am 18. März 2013 als Satzung beschlossenen und am 20. März 2013 ausgefertigten sowie (erstmals) bekanntgegebenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan lag ein notarieller Durchführungsvertrag zu Grunde, der am 6. Februar 2013 zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 unter dem Vorbehalt der (sodann durch Ratsbeschluss vom 28. Februar 2013 erteilten) Genehmigung des Stadtrats der Beigeladenen zu 2 geschlossen wurde.
Das Landratsamt D… erteilte dem Beigeladenen zu 1 – nachdem es eine erste Baugenehmigung vom 6. Mai 2013 zurückgenommen hatte – unter dem 23. Oktober 2013 die beantragte Baugenehmigung unter diversen Nebenbestimmungen. Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurde der Genehmigungsbescheid durch Bescheid vom 8. Dezember 2014 dahingehend geändert, dass dem Beigeladenen zu 1 unter Veränderung der nachgewiesenen Stellplätze und unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Genehmigung für die Errichtung einer 3 m hohen und ca. 15 m langen Lärmschutzwand in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze zum klägerischen Grundstück erteilt wurde.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hob auf die Anfechtungsklage des Klägers mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vom 7. Februar 2017 den Baugenehmigungsbescheid vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 auf. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO als Sonderbau einzustufende Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, die vorliegend wegen Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO Prüfmaßstab des Genehmigungsverfahrens seien, nicht einhalte: Allein bei Betrachtung des unter dem Pultdach liegenden, ca. 26 m langen Wandteils der Ostwand des Verbrauchermarkts (unter Vernachlässigung des südöstlichen Wandteils mit Attika) betrage die Wandhöhe an der niedrigsten Stelle ohne Berücksichtigung der Giebelfläche 5,59 m. Bei einem zwischen der östlichen Außenwand des Bauvorhabens und dem klägerischen Grundstück tatsächlich nur bestehenden Abstand von 4 m bis 4,60 m werde die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO auch ohne Anrechnung einer Giebelhöhe gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO an keiner Stelle eingehalten. Ob im Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ abweichende Festsetzungen zu den erforderlichen Abstandsflächen getroffen wurden (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO), könne dahinstehen, weil dieser Bebauungsplan wegen eines Formmangels unwirksam sei: Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum (hier: 20 März 2013) sei ein Indiz dafür, dass die gebotene Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung nicht gewahrt sei, wenn – wie hier – die Bekanntmachung in einer Tageszeitung erfolge. Die Bekanntmachung sei dann nicht noch an dem Tag möglich, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Die Beigeladene zu 2 habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung habe entkräften könnten. Da das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtet werden solle und sich aus der umgebenden Bebauung keine einheitlich abweichenden Abstandflächentiefen ergäben, seien auch die Ausnahmeregelungen gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO nicht einschlägig.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beigeladene zu 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie hat den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ vom 18. März 2013 im P… Anzeiger vom 15. Juni 2017 und in der P… Zeitung vom 15. Juni 2017 rückwirkend erneut bekannt gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und der vorgelegten Normaufstellungsakten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag der Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag der Standortgemeinde ist zwar zulässig – die erforderliche materielle Beschwer folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da das Verwaltungsgericht einen der kommunalen Planungshoheit unterliegenden Bebauungsplan inzident als rechtsfehlerhaft verworfen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.6.2010 – OVG 10 N 86.09 – juris Rn. 5) –, in der Sache aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob – wie die Beigeladene zu 2 im Zulassungsverfahren vorbringt – die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Annahme der Nichtwahrung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung deshalb ernstlich zweifelhaft ist, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht wurde, dass in der städtischen Verwaltungspraxis üblicherweise die Ausfertigungsunterschrift am Tag vor der Bekanntmachung mit dem Datum der Bekanntmachung erfolge und dies nach der Erinnerung des städtischen Mitarbeiters auch beim einschlägigen Bebauungsplan wohl so gewesen sei. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 2 den vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Mangel ordnungsgemäß in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch rückwirkende erneute Bekanntmachung geheilt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 20.3.2012 – 1 C 21/10 – BauR 2012, 1747 = juris Rn. 49; Jobs, UPR 2016, 493/495; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 256; zur Möglichkeit der Berücksichtigung entscheidungserheblicher Rechtsänderungen sowie neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03 – NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 9 ff.; NdsOVG, B.v. 11.11.2009 – 8 LA 16/09 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, B.v 28.10.2005 – OVG 5 N 45.05 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20 ff., 24).
Der Senat vermag die Berufung vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den von der Beigeladenen zu 2 dargelegten Zweifeln i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem – hier vorliegenden – Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 20 ZB 11.1890 – juris Rn. 19; B.v. 10.11.2014 – 20 ZB 14.251 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 1 A 891/13 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 45; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 63; zur Ergebnisbezogenheit des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. auch BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 20 ZB 16.1870 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12).
So liegt der Fall hier. Der Nachbarklage ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden, weil der Bebauungsplan an einem (weiteren) zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, der nicht im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt wurde, sodass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (weiterhin) nicht einschlägig sein kann und mithin (weiterhin) ein Verstoß gegen die nachbarschützende, sich nach Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO bemessende Mindesttiefe der Abstandsfläche vorliegt. Die Richtigkeit der Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist mithin unabhängig vom Vorliegen des vom Verwaltungsgericht gerügten Formmangels des Bebauungsplans und unabhängig von einer Heilung im ergänzenden Verfahren. Denn der von der Beigeladenen zu 2 als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ steht mit den Vorgaben des § 12 BauGB nicht in Einklang und wird damit nicht von dieser Ermächtigungsnorm getragen.
b) Auch wenn dies von der Beigeladenen zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren noch angezweifelt wurde (vgl. Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2017), wurde der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ unzweifelhaft als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen. Aus der Planbegründung (vgl. dort Seite 6) sowie aus den Ratsbehandlungen und Bekanntmachungen der Beigeladenen zu 2 im Verfahren der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss am 18. März 2013 und der ersten Bekanntmachung am 20. März 2013 ergibt sich ausdrücklich, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden sollte. Zudem wurde das Verfahren der Bauleitplanung durch einen Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 23. April 2012 in Gang gesetzt, der ausdrücklich auf die „Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ gerichtet war. Die Existenz und der Inhalt des im Zulassungsverfahren vorgelegten Durchführungsvertrags identifizieren den Bauleitplan ebenfalls als einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zuletzt ist auch in der erneuten Bekanntmachung vom 15. Juni 2017 (P… Zeitung, P… Anzeiger) die Rede von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Neben dem Beklagten geht nunmehr auch die rechtsmittelführende Beigeladene zu 2 von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus, soweit sie im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 ausführte, der nicht gesondert erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan sei vorliegend in den Bebauungsplan integriert; auch seien – so die Beigeladene zu 2 in diesem Schriftsatz weiter – „die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des Vorhabens (…) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfüllt“.
c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ ist bereits deshalb unwirksam, weil die Beigeladene zu 2 mit ihm keinen Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt und als Bestandteil des Bebauungsplans beschlossen hat. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde – hier: die Beigeladene zu 2 – durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene zu 1 – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 22; U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03.2750 – BayVBl 2006, 665 = juris Rn 28 f.; U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 63 f.; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 41 ff., 53 ff.; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 978). Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der – vom Gesetz als existent vorausgesetzte – Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen – hier gerade nicht gewollten – Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. – insbesondere juris Rn. 47). Schließlich ist die planende Gemeinde nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden, § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Nach Sinn und Zweck des § 12 BauGB soll der Vorhabenträger dagegen abgesichert werden, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft. Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es daher grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es mithin nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen (OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 57; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89).
An einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist, fehlt es vorliegend. Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Dem Satzungsbeschluss vom 18. März 2013 lag ausschließlich eine Planurkunde in der Fassung vom 18. März 2013 mit Planbegründung und textlichen Festsetzungen zugrunde, die als „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ‚SO Einkaufsmarkt‘ “ bezeichnet und so ausgefertigt bzw. bekannt gemacht wurde. Eine weitere, als Vorhabenund Erschließungsplan bezeichnete Planurkunde wurde weder beschlossen, noch ausgefertigt, noch bekannt gemacht. Auch den öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs im Zuge des Planaufstellungsverfahrens lag jeweils ausschließlich eine Planurkunde mit dem o.g. Titel zugrunde. Die Auslegungsbekanntmachungen selbst verwendeten (nur) den Begriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Verfahrensvermerke auf der ausgefertigten Planurkunde enthalten ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass zwei Planurkunden Gegenstand des Aufstellungsverfahrens waren (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 69). Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Auf die gerichtliche Nachfrage im Zulassungsverfahren (Schreiben vom 25. Juni 2018) hat die Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 unter dem Hinweis, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan identisch sein könne, bestätigt, dass ein „eigener“ Vorhaben- und Erschließungsplan nicht existiere. Es steht daher fest, dass Gegenstand des Verfahrens der Bauleitplanung sowie des Satzungsbeschlusses nur die als Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt“ bezeichnete Planurkunde vom 18. März 2013 mit entsprechendem Satzungstext gewesen ist.
d) Es trifft grundsätzlich zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer räumlichen und sachlichen Identität von Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan beide Pläne ausnahmsweise „körperlich“ in einer Planurkunde vereinigt werden können (BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 76; B.v. 15.9.2015 – 1 CS 15.1536 – NVwZ-RR 2016, 215 = juris Rn. 16; U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 93). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Februar 2017 den Meinungsstreit, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20), grundsätzlich entschieden und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als mit Bundesrecht vereinbar angesehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, eine vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesonderte Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen, ist hiernach zuzulassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert („eins zu eins“) übernimmt. In einem solchen Fall sind Interessen des Vorhabenträgers nicht berührt und dürfen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan auf einer einheitlichen Planurkunde dargestellt werden. Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre dann reiner Formalismus (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28).
Zu verlangen ist allerdings auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich a u s d e r P l a n u r k u n d e selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28 a.E.; vgl. auch OVG NRW‚ U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 57; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950). Gerade weil die Existenz eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch dazu dient, diesen besonderen Plantyp von einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan zu unterscheiden (s.o.), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan als notwendiger Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), auch wenn er in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert wird, in den Planunterlagen identifizierbar vorhanden sein. Es bedarf dann unter dem Gebot der Normenklarheit einer eindeutigen Klarstellung, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan einerseits und der vorhabenbezogene Bebauungsplan andererseits „identisch“ sind, also in einer einzigen Planurkunde zusammengeführt werden (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75).
Dieser Anforderung wird die Planurkunde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ nicht gerecht. Diese Planzeichnung trägt ausschließlich den Titel Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“. In den auf der Planzeichnung aufgeführten Verfahrensvermerken ist zwar erwähnt, dass der Aufstellungsbeschluss vom 30. April 2012 auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezogen war, weder in der Planurkunde selbst noch in den textlichen Festsetzungen findet sich hingegen ein Hinweis auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan geschweige denn darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan in die Planzeichnung integriert sein soll. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der Überschrift der Beschlussvorlage an den Stadtrat vom 18. Februar 2013, die dem Beschluss zur Genehmigung des Durchführungsvertrags zugrunde lag, ein „Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ thematisiert wird und dass der Vertrag selbst den Titel „Durchführungsvertrag (ohne Grundstücksveräußerung) zum Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L… Straße“ führt. Denn der hierauf ergangene Ratsbeschluss hat keine Auswirkungen auf den Gegenstand bzw. den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit auch nicht auf den Inhalt der Planurkunde, auf die es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 für die Frage der Einbeziehung des Vorhaben- und Erschließungsplans ankommt. Der Durchführungsvertrag, der im Übrigen nicht notwendiger Gegenstand der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB ist, wird – anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan – gerade nicht zum Inhalt des Bebauungsplans. Beschlüsse des Stadtrats zum Durchführungsvertrag können mithin den Inhalt und den Gegenstand des in Bezug genommenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder mitdefinieren noch modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 64; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20; Reicherzer, NVwZ 2017, 1233/1234, 1238).
e) Selbst wenn man entgegen dem Gebot der Normenklarheit bzw. der Identifizierbarkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans es als ausreichend ansehen würde, dass sich aus der Planurkunde „implizit“ ergibt, dass die planende Kommune ohne ausdrückliche Benennung oder verbale Klarstellung den Vorhaben- und Erschließungsplan „in der Sache“ in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat integrieren wollen, ergeben sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür.
Zwar ist auf der Planzeichnung innerhalb der durch Baugrenzen abgesteckten überbaubaren Grundstücksfläche eine dunkelgraue Fläche festgesetzt, die laut Zeichenerklärung auf der Planzeichnung (vgl. „5. Sonstige Planzeichen“) das „geplante Gebäude“ darstellen soll und die nach § 9 BauGB und der BauNVO so wohl nicht in einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan festgesetzt werden könnte. Allerdings ist die gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eröffnete Möglichkeit von Festsetzungen über die Vorgaben nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung hinaus nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan begrenzt, sondern kann auch in der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst erfolgen, soweit diese sich auf den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans begrenzen.
Gegen eine „implizite“ Integrierung eines körperlich nicht existenten Vorhaben- und Erschließungsplans in die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplan, spricht zudem, dass die bestehende Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gesetzliche Funktion eines Vorhaben- und Bebauungsplans, das Vorhaben als solches hinreichend detailliert zu bestimmen, nicht erfüllen könnte (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 12 BauGB Rn. 8 a.E.): Während im Bebauungsplan angegeben wird, was gebaut werden d a r f (Rechtsrahmen des Zulässigen), regelt der Vorhaben.- und Erschließungsplan, was innerhalb der Fristen des Durchführungsvertrags gebaut werden m u s s (Reicherzer, NVwZ 2017, 1233). Ein Bebauungsplan, der neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrages mit der Kommune ist, alternativ auch andere Vorhaben zulässt, wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB, sondern ein „normaler“ (Angebots-) Bebauungsplan, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Speziell durch den Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des mit der Kommune abzuschließenden Durchführungsvertrags ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer k o n k r e t e r Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Da sich die Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag auf das Vorhaben bezieht, muss dieses im Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinen wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret gefasst werden, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen ferner aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte – ein „aliud“ – zulässt, ist fehlerhaft. Nur eine Auslegung des Bebauungsplans, die zumindest im Grundsatz mit dem Inhalt des Durchführungsvertrags übereinstimmt, wäre mit Sinn und Zweck des § 12 BauGB vereinbar (grundlegend BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3,02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 87 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 41 ff., 81, 93, 104; U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 ff.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6 m.w.N.; Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 12 Rn. 5; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 12 Rn. 46, 49, 67, 79 ff.; speziell im Fall der Identität von Bebauungsplanurkunde und Vorhaben- und Erschließungsplan vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22).
Diese Anforderungen vermag die Planurkunde nicht zu erfüllen: Der Beigeladene zu 1 hat sich unter Nr. II.1 des Durchführungsvertrags dazu verpflichtet, das Bauvorhaben, das im vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan als „Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“ bezeichnet sein soll, zu erstellen. Demgegenüber findet sich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – und zwar weder in der Planurkunde noch in den textlichen Festsetzungen – eine Regelung zur Verkaufsfläche bzw. zu einer Beschränkung der Nutzungsart des Vorhabens als „Super- und Getränkemarkt“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt im Zusammenlesen der Festsetzungen auf der Planzeichnung sowie Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen als Art der baulichen Nutzung tatsächlich in ganz allgemeiner Weise ein „sonstiges Sondergebiet“ für „Anlagen zur Nutzung von Einzelhandel gem. § 11 Abs. 2 BauNVO“. Lediglich in der Begründung des Bebauungsplans, die nicht zum regelnden Teil der Satzung rechnet, wird an einer Stelle von einem „Super- und Getränkemarkt“ gesprochen und sind Verkaufsflächengrößen erwähnt, die zudem von der im Durchführungsvertrag angegebenen Flächengröße abweichen (vgl. Seite 7 und 8 unten: ca. 1.475,40 m² Verkaufsfläche inkl. Windfang 26,4 m²). Das Gebot der Konkretisierung des Vorhabens erfordert es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der planungsrechtlich eine Einzelhandelsnutzung ermöglicht bzw. regelt, die Verkaufsfläche als städtebaulich relevanten Konkretisierungsfaktor des zulässigen Nutzungsumfangs im Bebauungsplan zumindest näherungsweise festzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 24). Hierüber hilft auch nicht § 12 Abs. 3a BauGB hinweg (zum gesetzgeberischen Zweck vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 18; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; BT-Drs. 16/2496 S. 10). Nach dieser Regelung ist, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zwar ist das zu verwirklichende Vorhaben im Durchführungsvertrag („Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“) konkreter geregelt, als es die Bandbreite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Einzelhandel“ ohne konkrete Verkaufsflächenregelung) ermöglicht. Soweit § 12 Abs. 3a BauGB prinzipiell zur Konkretisierung der Verkaufsfläche bzw. zur Konkretisierung einer allgemeinen Einzelhandelsnutzung (hier im Sinne eines Lebensmittel- und Getränkemarkts) grundsätzlich anwendbar sein sollte, fehlt es vorliegend aber mangels einer Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; B.v. 27.1.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 66; Mitschang in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 21a, 21b).
f) Der Senat weist – ohne dass es hierauf noch ankommt – darauf hin, dass in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (typischerweise über den Vorhaben- und Erschließungsplan) nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern – ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen – auch das Maß der baulichen Nutzung hinreichend zu konkretisieren ist. Es genügt hierfür jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Erscheint die Unterschreitung festgesetzter Maßfaktoren in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt bzw. die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen. Auch insofern gilt es zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch andere Vorhaben zulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; Oerder, BauR 2009, 744, 751 f.; Funke, BauR 2004, 1882, 1887). Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass i m V o r h a b enu n d E r s c h l i e ß u n g s p l a n zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Kubatur des Vorhabens, zu dessen Errichtung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, i m W e s e n t l i c h e n festgelegt sein muss (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 6 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 26). Ob die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen selbst für den (hier nicht gegebenen) Fall der Annahme der Integrierung des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan diesen Anforderungen genügen würde, ist vorliegend zumindest fraglich (zur erforderlichen Einzelfallbetrachtung und -bewertung vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 88; OVG Lüneburg, B.v. 12.10.2016 – 1 MN 73/16 – BauR 2017, 205 = juris Rn. 70 ff.): Die Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan will innerhalb des durch Baugrenzen abgesteckten Baufensters durch graue Einfärbung zwar „das geplante“ Gebäude darstellen, dies gelingt in der Planurkunde freilich nur zweidimensional, d.h. in Bezug auf die Grundfläche. Für die Kubatur verbleibt hingegen auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen der maximalen Wandhöhen von 8,00 m (vgl. Nr. 2.1.9.1 der textlichen Festsetzungen) und der zulässigen Dachformen (Pultdach- oder Flachdachsystem, Nr. 2.1.9.2 der textlichen Festsetzungen) ein ganz erheblicher Spielraum. So wäre hiernach beispielsweise ein Gebäude in maximaler Ausnutzung mit allseits 8 m Wandhöhe mit einem großen Flachdach ebenso möglich wie ein mit allseits 4 m Wandhöhe und Flachdach in der Kubatur nur halb so großes Gebäude. Mit den genehmigten Bauvorlagen für das streitgegenständliche Gebäude – die den Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens der Bauleitplanung womöglich als (tatsächlich aber nicht von der Bauleitplanung umfasster) „faktischer Vorhaben- und Erschließungsplan“ vor Augen war – wurde für die Planumsetzung eine Entscheidung im Sinne eines Mittelwegs getroffen (Gebäude mit Pultdach und ca. 8 m Wandhöhe im Norden, das nach Süden hin – zunächst – abfällt). Insofern erscheint zweifelhaft, ob über die Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan das „Vorhaben“ in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung resp. die Kubatur hinreichend konkretisiert wurde.
g) Eine Umdeutung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen „herkömmlichen“ (sog. Angebots-) Bebauungsplan, mit der Folge, dass auf die spezifischen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 12 BauGB ggf. verzichtet werden könnte, kommt – wenn eine solche überhaupt zulässig sein sollte – jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem im Planungsverfahren, im Satzungsbeschluss und in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Rates der Beigeladenen zu 2 entspricht (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 67 m.w.N.). Auf eventuelle weitere Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es nicht mehr an (zu der vom Kläger angesprochenen Frage der Berechnung der zulässigen Grundfläche bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vgl. z.B. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 17 ff.). Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans am Maßstab des § 12 BauGB (zur mangelnden Einschlägigkeit der Planerhaltungsvorschriften – §§ 214 ff. BauGB – bei materiellen Verstößen gegen die Planungsermächtigungsnorm des § 12 BauGB vgl. VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 106) bleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO keine Anwendung findet und dass deshalb nach Osten hin die nachbarschützende Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO, die aufgrund der Sonderbauqualität des genehmigten Vorhabens (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) zum Prüfprogramm des einschlägigen Verfahrens gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehört, unter Verletzung subjektiver Rechte des Klägers rechtswidrig nicht eingehalten wird. Auf die von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht infrage gestellten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seiten 16 – 18 des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2017), die der Senat teilt, wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
2. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsansichten, wonach der Bebauungsplan hinsichtlich der Reihenfolge von Ausfertigung / Bekanntgabe formell unwirksam sei und wonach das Vorhaben gegen Art. 6 BayBO verstoße, umfassend unter Rekurs auf Rechtsprechung und Literatur begründet hat, vermag für sich keine tatsächlichen und / oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Dieser Vortrag genügt in dieser Verkürzung insbesondere nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn auch für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und / oder rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei denen sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit konkret besteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 –15 ZB 14.2575 – juris Rn. 42 m.w.N.). Soweit die Beigeladene zu 2 tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit der zwischenzeitlich erfolgten, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden erneuten (rückwirkenden) Bekanntmachung begründet, kommt aufgrund derselben Erwägungen wie oben zu a) entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO auch keine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Anders als die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten materiell-rechtlichen Fehler, die die Beigeladene zu 2 in ihrer Zulassungsbegründung zusammenfassend aufführt, liegen die oben ausgeführten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am Maßstab von § 12 BauGB (kein existenter Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans) im vorliegenden Fall „auf der Hand“ und bedarf deren Klärung daher keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene zu 1 – zumal er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat – seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen setzt sich ein Beigeladener im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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