Baurecht

Baugenehmigung für ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude – Erfolgreiche Klage der betroffenen Gemeinde

Aktenzeichen  1 B 16.1879

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35664
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1, Abs. 2 S. 3
WSG § 4

 

Leitsatz

1 Die Nutzung als Zweitwohnung schließt eine Dauerwohnnutzung nicht aus, auch bei einer längeren Aufenthaltsdauer kann aber eine Ferienhausnutzung vorliegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die materielle Beweislast für die Umnutzung eines Gebäudes zum Dauerwohnen und die Beibehaltung dieser Nutzung trägt der Bauherr, da er daraus die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB ableiten könnte. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch bei der Änderung einer bestandsgeschützten Nutzung ohne Änderung der baulichen Anlage ist dem Grunde nach eine Orientierung an dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zeitmodell für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes möglich. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 10.278 2010-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
III. Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf diese Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – BVerwGE 156, 1) rechtswidrig ist und die Planungshoheit des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Beklagten liegt das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (1.). Das Bauvorhaben ist kein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (2.), sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig (3.). Der Beklagte hat das durch den Kläger verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, da die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig war (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB).
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück nicht (mehr) am Bebauungszusammenhang mit der von ihm aus südlich gelegenen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, …, … und … teilnimmt (1.1). Zudem ist auch diese Bebauung keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen (1.2).
1.1 Das bestehende kleine Haus des Beigeladenen nimmt unabhängig von einer tatsächlichen Dauerwohnnutzung nicht an dem Bebauungszusammenhang mit den südlich liegenden Wohngebäuden teil und befindet sich daher nicht mehr im planungsrechtlichen Innenbereich.
Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67; B.v. 17.1.2005 – 4 B 3.05 – juris Rn. 7; U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879). Unter den Begriff der Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage, vielmehr fallen nur solche Bauwerke darunter, die für eine angemessene Fortentwicklung der bestehenden Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 – BauR 2000, 1310). Ausschließlich Anlagen, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht zur Prägung eines Gebiets mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter geeignet sind, kommen als derartige bauliche Anlagen in Betracht. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken (wie beispielsweise Wochenend- und Gartenhäuser) vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen regelmäßig nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 – ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275; B.v. 6.3.1992 – 4 B 35.92 – BauR 1993, 303; BayVGH, U.v. 19.3.2009 – 1 B 08.365 – juris Rn. 18). In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Bewertung aller konkreten Gegebenheiten, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ausnahmsweise auch solche Bauten am Bebauungszusammenhang teilnehmen können (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2000 a.a.O.; U.v. 5.4.2017 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat sich nach erneuter Einnahme eines Augenscheins durch den Senat die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Bebauungszusammenhang nördlich des Gebäudes auf FlNr. … endet und demnach das Haus des Beigeladenen nicht mehr daran teilnimmt. Es liegt bei wertender Betrachtung der gesamten örtlichen Verhältnisse im Außenbereich.
Das Haus des Beigeladenen nimmt nicht am Bebauungszusammenhang teil, weil es schon wegen seiner Dimensionierung nicht das siedlungsstrukturelle Gewicht entfaltet, das eine zur Fortentwicklung des Gebiets maßstäbliche Bebauung aufweisen muss. Das Gebäude stellt sich wegen seiner im Vergleich zur südlichen Bebauung geringen Grundfläche und Kubatur als Beginn der im Norden anzutreffenden Siedlungssplitter (FlNr. …, … und ……) dar, so dass es selbst nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen ist. In westlicher, nördlicher und östlicher Richtung wird das Grundstück durch einen „offenen“ Übergang in die von Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB freie Landschaft bestimmt. Zum südlich angrenzenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … besitzt das Haus des Beigeladenen einen nicht unerheblichen Abstand, der bereits für sich betrachtet eine gewisse Zäsur darstellt. Gerade wegen der geringen Gesamthöhe des Gebäudes (Raumhöhe im Erdgeschoss 2,16 m, Speicher im Firstbereich maximal 1,70 m) wirkt das Grundstück FlNr. …, insbesondere im Vergleich zu den fünf südlich von ihm gelegenen Grundstücken, nahezu unbebaut. Während der unbefangene Betrachter die Bebauung südlich des Grundstücks unzweifelhaft als Wohngebäude einstufen wird, nimmt er das streitgegenständliche Gebäude aufgrund seiner geringen Dimensionen als Freizeitgebäude wahr. Solche bilden in der Regel auch im Anschluss an eine Wohnbebauung mit dieser keinen Bebauungszusammenhang (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – BauR 2002, 277; BayVGH, U.v. 22.12.2000 – 26 B 99.3606 – juris Rn. 19 f.). Dieser Eindruck wird gerade auch durch die Dominanz der gärtnerischen Nutzung und der Außenanlagen (Terrasse, Teich) gegenüber der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück verstärkt. Nach dem Wohnhaus auf FlNr. … wechselt die Bebauung zu einer typischen Freizeitnutzung.
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Beigeladenen herangezogene Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 16. August 2011 (1 ZB 10.2244 – juris). Dort ging es um den Bebauungszusammenhang in einem von fast 40, überwiegend größeren Wochenendhäusern geprägten Gebiet, in dem die anzutreffende Bebauung durchaus maßstabsbildende Kraft für die Fortentwicklung dieses „faktischen Wochenendhausgebiets“ haben konnte.
1.2 Obwohl es auf die baulichen Verhältnisse südlich des „S…“ nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, ist der Senat aufgrund des Augenscheins der Überzeugung, dass die Gebäude nördlich des Bachverlaufs des „S…“ und östlich der G…straße nicht mit der südlich anschließenden Bebauung in einem Bebauungszusammenhang stehen und für sich genommen keinen Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Der „S…“ trennt die nördliche Bebauung von der südlich gelegenen, dichteren Bebauung deutlich ab, da er trotz seiner geringen Breite wegen des natürlichen, bachbegleitenden Bewuchses als Teil der freien Landschaft wirkt. Es handelt sich gerade nicht um einen mit Privatgärten vergleichbaren Bereich innerhalb der Bebauung, sondern um einen naturbelassenen Bachlauf, der nicht von Bebauung dominiert und in den Hintergrund gedrängt wird. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2007 (M 11 K 06. 1250 – juris), das dem „S…“ im Zusammenhang mit der ca. 150 m westlich gelegenen Bebauung an der R…straße keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung zuerkennt, kann im vorliegenden Verfahren schon wegen der andersartigen Situation der Bebauung an der G…straße keine Bedeutung haben. Auch soweit der Beigeladene hervorhebt, dass der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. … (nördlich des „S…“) und demjenigen auf FlNr. … (südlich des „S…“) nur ca. 20 m betrage, vermag dieser Umstand die durch den Bach gebildete, natürliche Zäsur nicht aufzuheben.
2. Das im Außenbereich liegende Bauvorhaben ist nicht als die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.
2.1 § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt das Vorhandensein eines Wohngebäudes voraus, weshalb die Vorschrift auf Wochenendhäuser nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.1988 – 4 B 155.88 – NVwZ-RR 1989, 173; B.v. 16.1.2014 – 4 B 32.13 – ZfBR 2014, 375). Das gilt auch für die Voraussetzung, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Zwar spricht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB nur von einem Gebäude, diese Formulierung bezeichnet aber das zu Beginn der Nummer 5 genannte Wohngebäude. Dies ergibt sich auch aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, dem Eigentümer eines in zulässiger Weise errichteten Wohnhauses eine angemessene Wohnraumversorgung zu ermöglichen und damit einen erweiterten Bestandsschutz zu gewährleisten. Die Vorschrift ermöglicht hingegen weder eine Funktionsänderung von einem Wochenendhaus in ein zu Dauerwohnzwecken genutztes Wohngebäude noch war mit ihr beabsichtigt, die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Ferienhauses zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3.15 – BVerwGE 155, 390; B.v. 13.9.1988 a.a.O.).
Zulässigerweise errichtet ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3.15 – BVerwGE 155, 390 Rn. 18 m.w.N.). Es ist zusätzlich nicht erforderlich, dass das Vorhaben ursprünglich an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
Für das streitgegenständliche Gebäude liegt eine Genehmigung als Wochenendhaus vor. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei Erteilung der Baugenehmigung vom 10. Juni 1954 für Um- und Anbauarbeiten am Wochenendhaus – nochmals oder erstmals – den gesamten Baubestand planungsrechtlich überprüft und akzeptiert hat, so dass sich die Genehmigung auf den gesamten Bestand erstreckt (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.1998 – 20 ZB 98.121 – BayVBl 1998, 440). Daher hat (spätestens) der Bescheid vom 10. Juni 1954 – ungeachtet seiner materiellen Rechtmäßigkeit – das gesamte Gebäude als Wochenendhaus legalisiert. Aus seiner Zweckbestimmung als Wochenendhaus folgt, dass es nur dem zeitlich begrenzten und nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollte. Die vom Beigeladenen behauptete Änderung der Nutzung des Hauses im Jahre 1959 durch Übergang zu einer Dauerwohnnutzung bedurfte nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901, die den erst mit der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) eingeführten Begriff der „Nutzungsänderung“ noch nicht kannte, weder einer Anzeige noch einer Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1999 – 14 B 94.2590 – juris Rn. 26 f.). Eine formelle Rechtmäßigkeit einer aufgenommenen Wohnnutzung ergibt sich aber aus der 1952 erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung. Durch die auf Grundlage von § 4 WSG erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung des Landratsamts vom 8. Januar 1952 ist für das Gebäude vergleichbar einer Baugenehmigung die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung festgestellt worden. Der Wohnsiedlungsbescheid entfaltete auch noch 1959 Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3.15 – BVerwGE 155, 390). Eine im Jahr 1959 aufgenommene dauerhafte Wohnnutzung wäre infolge dieser Wirkung rechtmäßig und Grundlage für die Annahme der zulässigen Errichtung eines Wohngebäudes im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB.
2.2 Der Beigeladene kann sich indes nicht auf einen solchen ab 1959 begründeten Bestandsschutz berufen, da ein Wechsel zur dauernden Wohnnutzung des Gebäudes nicht nachgewiesen wurde und auch für den Fall, dass eine solche Nutzung zeitweilig stattgefunden haben sollte, jedenfalls im Jahr 1989 diese Wohnnutzung wieder aufgegeben wurde.
2.2.1 Die erforderliche Dauerwohnnutzung ist von der bloßen Ferienhaus- oder Wochenendhausnutzung abzugrenzen. Eine Wohnnutzung ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes geprägt. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2007 – 4 B 54.07 – juris Rn. 3; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris Rn. 4). Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1982 – 4 C 59.78 – BauR 1982, 359) sowie einen begrenzten Raum aus (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 10 BauNVO Rn. 16). Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2013 – 1 N 11.421 u.a. – BeckRS 2014, 45769; OVG NRW, U.v. 23.10.2006 – 7 A 4947.05 – juris Rn. 87 ff.). Die Nutzung zu zeitweiligem Wohnen während der Freizeit ist, anders als das „alltägliche“ Wohnen, keine Dauerwohnnutzung (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 14 ZB 13.6 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.10.2005 – OVG 10 S 15.05 – juris Rn. 5). Die Nutzung als Zweitwohnung schließt eine Dauerwohnnutzung nicht aus, auch bei einer längeren Aufenthaltsdauer kann aber eine Ferienhausnutzung vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2001 – 4 B 42.01 – BauR 2002, 1059). Dauerwohnen setzt eine nicht von vorneherein begrenzte Aufenthaltsdauer sowie eine Nutzung voraus, die sich nicht in der Freizeitgestaltung erschöpft.
2.2.2 Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte der Senat aufgrund der ermittelten Gesamtumstände, nach informatorischer Anhörung des Beigeladenen und Einvernahme der Zeugen nicht die Überzeugung gewinnen, dass ab dem Jahr 1959 die behauptete Dauerwohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen erfolgte. Der Nachweis einer zeitlich unbegrenzten Wohnnutzung zu anderen als Erholungs- oder Freizeitzwecken ist für den Zeitraum ab 1959 nicht erbracht.
Gegen eine Dauerwohnnutzung spricht zunächst der bescheidene bauliche Zustand des Gebäudes. Wie sich aus der Baugenehmigung vom 10. Juni 1954 ergibt, verfügte das eingeschossige Gebäude lediglich über eine zu Aufenthaltszwecken nutzbare Fläche von 22,74 m² (mit Flur: 27,28 m²). Es ist bis heute lediglich mit einem Holzofen in einem Raum beheizbar und verfügte ursprünglich nur über eine Außentoilette. Das Gebäude war für eine Ganzjahresnutzung baulich nicht geplant und ausgestattet. Der Vater des Beigeladenen hatte 1954 den Bauantrag für den Um- und Anbau eines Wochenendhauses gestellt. Selbst nach den Angaben des Beigeladenen hat seine Mutter 6 bis 8 Wochen in der kalten Jahreszeit nicht in dem Gebäude verbracht. Demgegenüber verfügten die Eltern des Beigeladenen über eine Wohnung in M… (T…straße) mit einer Fläche von ca. 80 m², die sie nur zu zweit nutzten, auch wenn sie zum Teil dem Handwerksbetrieb des Vaters gedient haben soll. Beide Elternteile waren mit Hauptwohnsitz in M… gemeldet. Erst ab dem 28. Oktober 1968 hatten sie einen Nebenwohnsitz in dem streitgegenständlichen Gebäude angemeldet. Der Vater des Beigeladenen hat in M… einen Handwerksbetrieb (Glaserei) geführt. Aufgrund der Verkehrsverbindung nach M… war es ihm nicht möglich, unter der Woche in dem Gebäude zu wohnen.
Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass das streitgegenständliche Gebäude nur Freizeit- und Erholungszwecken diente. Die Eltern des Beigeladenen verfügten über eine ausreichend große Wohnung in M…, der Vater arbeitete dort und konnte nur die Wochenenden in R… verbringen. Der Vortrag, dass die Ehefrau gleichwohl die meiste Zeit des Jahres von ihrem Ehemann getrennt und in sehr einfachen Verhältnissen gelebt haben soll, ist wenig überzeugend. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene angegeben, es habe keinen speziellen Anlass dafür gegeben, dass die Mutter nach R… gezogen sei. Er hat ausgeführt, dass die Eltern lieber in ihrem Eigentum gewohnt und sich in dem Haus sicherer gefühlt hätten, nachdem sie im Krieg ausgebombt worden seien. Auch die Katze der Mutter habe sich dort wohler gefühlt. Diese Erklärungen des Beigeladenen machen das behauptete Getrenntleben seiner Eltern unter der Woche nicht nachvollziehbar. Angesichts des in den 1950er und zu Beginn der 1960er Jahre vorherrschenden Rollenverständnisses in einer Ehe spricht wenig dafür, dass eine nicht berufstätige Ehefrau dem berufstätigen Ehemann während der gesamten Arbeitswoche nicht den Haushalt führt, um ihre eigenen Wohnwünsche zu verwirklichen und eine Katze zu versorgen. Der Umstand, dass die Eltern Eigentümer des Hauses in R… waren, während die Wohnung nur gemietet war, ist kein plausibler Grund für ein Getrenntleben und eine Dauerwohnnutzung des erheblich unkomfortableren Hauses. Über zehn Jahre nach Kriegsende lässt sich ein Daueraufenthalt in R… auch nicht durch Angst vor einer Bombardierung erklären. Besondere Umstände, wie etwa Schwierigkeiten in der Ehe, hat der Beigeladene nicht geltend gemacht, obwohl sie ihm nicht verborgen und in Erinnerung geblieben sein müssten. Nachdem auch das Meldeverhalten der Eltern des Beigeladenen für einen überwiegenden gemeinsamen Aufenthalt in M… spricht, fehlen nach den objektiven Umständen und der Aussage des Beigeladenen hinreichende Anhaltspunkte für eine Dauerwohnnutzung.
Eine dauerhafte Wohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen ab 1959 ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts durch die Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie die vorlegten schriftlichen Aussagen von Frau P… und Frau H… belegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich um einen lange zurückliegenden Zeitraum handelt.
Die heutige Ehefrau des Beigeladenen, Frau M… B…, hat zu den Aufenthaltszeiten der Eltern des Beigeladenen erklärt, dass diese am Wochenende gemeinsam in R… gewohnt hätten. Der Vater sei unter der Woche in M… gewesen, die Mutter in R… Auf Nachfrage hat sie allerdings eingeräumt, dass sie das selbst nicht gesehen habe, sondern es nur aus Erzählungen wisse. Erst in der Zeit nach 1970 sei sie selbst dorthin gefahren und habe ihre Schwiegermutter angetroffen. Nachdem die Ehefrau des Beigeladenen diesen erst 1968 kennenlernte und somit ein Wohnen der Schwiegereltern in dem streitgegenständlichen Gebäude in der Zeit davor nicht erlebt hat, kann deren Aussage für den Zeitraum zwischen 1959 und 1968 nur wenig Beweiskraft zugemessen werden. Für den späteren Zeitraum hat sie erklärt, sie habe die Schwiegereltern nur im Sommer besucht. Die Aussage der Ehefrau ist zudem wenig glaubhaft, da sie sich teilweise mit den Angaben des Beigeladenen widerspricht. Die Zeugin hat ausgeführt, dass der Beigeladene schon nach dem Tod seines Vaters zusammen mit der Mutter in dem Haus gewohnt habe. Demgegenüber hat der Beigeladene erklärt, er habe bei seiner Frau in M… (C…straße) oder auch in seiner Wohnung in M… (T…straße) gewohnt und das Haus von der Mutter erst nach deren Tod übernommen. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 wird ebenfalls ausgeführt, dass der Beigeladene nach dem Tod der Mutter begonnen habe, das Anwesen ebenso zu nutzen wie zuvor seine Eltern. Ein gemeinsames Wohnen in dem Gebäude zusammen mit der Mutter hat er demgegenüber nicht behauptet. Die beiden Aussagen sind nicht in Einklang zu bringen. Die Ehefrau des Beigeladenen vermied es in ihrer Aussage auch, Leerstände des Hauses zu erwähnen. So hat sie erklärt, sie hätte die Schwiegereltern im Winter nicht besucht, da sie am Wochenende beim Skifahren gewesen sei. Obwohl auch hier der Beigeladene einen Aufenthalt im strengen Winter gar nicht behauptet hat, versucht sie vermeintlich Negatives nicht zu beleuchten. Die Aussage der Zeugin ist angesichts der wiederholt deutlich werdenden Motivation, eine für den Beigeladenen günstige Feststellung zu erreichen, wenig glaubwürdig.
Der Zeuge M… S… hat zu seinen eigenen Wahrnehmungen der Aufenthaltszeiten ab 1959 erklärt, er sei ein bis zwei Mal im Monat nach R… gefahren, wobei sich die Besuche auf den Zeitraum von Mai bis in den späten Herbst beschränkt hätten. Wegen dieser zeitlich begrenzten und sporadischen Besuche ist es dem Zeugen nicht möglich, einen Daueraufenthalt aufgrund eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Zudem lässt sich seine Aussage zum Teil nicht in Einklang mit den Angaben des Beigeladenen bringen, weshalb Zweifel bestehen, ob der Tatsachenvortrag zutrifft. Im Widerspruch zur Darstellung des Beigeladenen hat der Zeuge zunächst angegeben, dass der Beigeladene noch zu Lebzeiten seiner Mutter in R… gewohnt habe. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Weiter hat er erklärt, dass er sich mit dem Beigeladenen entweder unter der Woche oder am Wochenende getroffen habe, um dort zu grillen und Lagerfeuer zu machen. Damit hätte er den Vater des Beigeladenen häufiger am Haus antreffen müssen. Nach den Angaben des Beigeladenen hat sich dieser am Wochenende stets in dem Gebäude aufgehalten. Der Zeuge hat aber erklärt, er habe den Vater des Beigeladenen nur ein einziges Mal am Rande kennengelernt. Diese Darstellung weckt Zweifel an der Richtigkeit der Aussage oder spricht gegen die Behauptung des Beigeladenen, auch der Vater habe die Wochenenden in dem Gebäude verbracht. Der Zeuge konnte darüber hinaus auch keine genaueren (zeitlichen) Angaben zu seinen Wahrnehmungen machen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen hat er nur erklärt, er sei der Meinung, dass die Mutter den Sommer über in R… gelebt habe.
Die Zeugin S… S… hat in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Form ihre Erinnerungen an Besuche auf dem Grundstück geschildert. Zu den Aufenthaltszeiten der Eltern des Beigeladenen hat sie erklärt, sie wisse aus Erzählungen ihrer Eltern, dass die Tante unter der Woche in dem Gebäude gewohnt habe und nur im Winter in M… gewesen sei. Aus eigener Anschauung konnte sie nur für die Ferienzeit und teilweise an den Wochenenden eine Anwesenheit der Eltern des Beigeladenen bestätigen. Aufgrund der begrenzten Zeiträume, in denen die Zeugin selbst vor Ort gewesen ist (Sommerferien, Wochenende, zum Teil Osterferien) konnte sie nur Zeugin einer Freizeitnutzung werden. Sie hat lediglich über Erzählungen berichtet, nach denen die Mutter des Beigeladenen auch unter der Woche in dem Gebäude gewohnt habe. Die Aussage der Zeugin vermittelt dem Gericht einen allgemeinen Eindruck über Ferienerlebnisse aus ihrer Kindheit sowie der Erlebnisse mit der Verwandtschaft, genauere Aufenthaltszeiten oder eine Datierung der Erlebnisse fehlen weitgehend. Gerade für die Anfangszeit ab 1959, in der die 1949 geborene Zeugin noch Kind war, lässt sich die Aussage in Bezug auf ein Dauerwohnen somit nur sehr eingeschränkt verwenden. Angesichts des lang zurückliegenden Zeitraums und wegen seiner Dauer von ca. 30 Jahren verschwimmen die Erinnerungen der Zeugin zu einem Gesamteindruck, der die Lebensverhältnisse in bestimmten Zeitabschnitten nicht mehr sicher wiedergeben kann.
Die schriftliche Bestätigung von Frau M… P… vom 3. Juni 2009 beinhaltet zwar die Aussage, dass die Mutter des Beigeladenen seit 1959 ständig in dem Anwesen gewohnt habe. Es ist aus dieser Bestätigung jedoch nicht ersichtlich, was unter „ständig“ Wohnen zu verstehen sein soll. Weder trifft die Bestätigung eine Aussage über den Ort der allgemeinen Lebensführung noch über den Nutzungszweck des Aufenthalts und verhält sich damit nicht zu maßgeblichen Kriterien für eine Dauerwohnnutzung. Nachdem Frau P… selbst angegeben hat, sie sei erst seit 1997 Eigentümerin des Nachbaranwesens und habe in M… gearbeitet und sich nur in ihrer Freizeit in R… aufgehalten, ist nicht anzunehmen, dass sie aus eigener Anschauung in der Lage war, Angaben über die Aufenthaltsdauer sowie den Aufenthaltszweck der Mutter des Beigeladenen zu treffen. Rückschlüsse auf den Zeitraum und den Charakter der Aufenthalte der Mutter sind allein aufgrund der kurzen schriftlichen Erklärung nicht möglich, weshalb sie die Begründung eines Dauerwohnsitzes nicht belegen kann. Eine weitere Aufklärung durch Befragung von Frau P… kommt nach deren Versterben nicht mehr in Betracht.
In der eidesstattlichen Versicherung von Frau A… H… vom 17. November 2016 wird ausgeführt, dass sie mit dem Beigeladenen von 1959 bis 1968 verheiratet gewesen sei. Sie habe zusammen mit ihrer Familie regelmäßig die Ferien mit den Eltern des Beigeladenen in dem Anwesen verbracht. Die Schwiegereltern seien bis auf wenige sehr harte Frosttage immer dort gewesen und der Schwiegervater sei, wenn er es einrichten habe können, täglich zur Glaserei nach M… gefahren. Er sei während der Woche nicht in M… geblieben, sondern täglich zurück nach R… gefahren. Diese Schilderung bezieht sich nicht nur auf die Ehezeit, sondern auf einen sehr langen Zeitraum von 30 Jahren. Es fehlen genaue Jahresangaben, aus denen sich ergeben könnte, ob die geschilderten Aktivitäten und das Aufenthaltsverhalten schon ab 1959 wahrgenommen wurden. Das Erlebte wird nur verallgemeinernd für den gesamten Zeitraum der Ehe und der späteren Ferienaufenthalte der Kinder geschildert, weshalb daraus kein Beleg für eine Dauerwohnnutzung schon ab 1959 abgeleitet werden kann. Die eidesstattliche Versicherung weist darüber hinaus Widersprüche zum Vortrag des Beigeladenen auf. Frau H… erklärt, dass „beide Schwiegereltern bis auf wenige sehr harte Frosttage immer in R… gewesen“ seien. Demgegenüber hat der Beigeladene vorgetragen, dass nur seine Mutter unter der Woche in R… gewesen sei. Frau H… behauptet auch, der Schwiegervater sei täglich in seine Glaserei nach M… gependelt und während der Woche nicht in M… geblieben. Dies widerspricht der ausdrücklichen Erklärung des Beigeladenen, wonach es dem Vater aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht möglich gewesen sei, täglich von R… nach M… zu fahren. Die Erklärung ist aufgrund dieser Widersprüche erkennbar von dem Bemühen bestimmt, die Nutzung des Hauses für den Beigeladenen positiv darzustellen. Eine Aufklärung der Widersprüche ist nach dem Versterben von Frau H… nicht möglich.
Bei einer Gesamtwürdigung der äußeren Umstände und der Zeugenaussagen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beigeladenen nicht die Überzeugung gewinnen, dass ab 1959 eine Dauerwohnnutzung in dem Gebäude stattgefunden hat. Auch nach den Zeugenaussagen, soweit sie konkret und widerspruchsfrei waren, ist vielmehr davon auszugehen, dass das Anwesen der Freizeitgestaltung diente. Dies schließt längere Aufenthaltszeiten der Mutter des Beigeladenen im Sommer und nach dem Tod ihres Mannes, die die Zeugen übereinstimmend geschildert haben, nicht aus. Gerade für die Anfangszeit während der Berufstätigkeit des Vaters spricht jedoch wenig dafür, dass die Eheleute eine Mietwohnung an dessen Arbeitsplatz in M… unterhielten, während das alltägliche Leben der Mutter im streitgegenständlichen Anwesen stattgefunden haben soll. Die materielle Beweislast für die Umnutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen und die Beibehaltung dieser Nutzung trägt der Beigeladene, da er daraus die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ableiten könnte. Als eine für die von ihm beanspruchte Baugenehmigung günstige Tatbestandsvoraussetzung geht die Unerweislichkeit daher zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360; BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris Rn. 38).
2.2.3 Selbst wenn man eine Dauerwohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen in der Zeit von 1959 bis 1989 annehmen würde, wäre diese nach dem Tod der Mutter unterbrochen worden und ein – unterstellter – Bestandsschutz verloren gegangen.
Die Dauerwohnnutzung ist nur dann als Bestandsnutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützt, wenn sie nicht wieder aufgegeben wurde (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3.15 – BVerwGE 155, 390 Rn. 31). Der Bestandsschutz hat eine zeitliche Grenze, wenn die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1987 – 4 B 147.87 – juris Rn. 4). Der Eigentümer, dem der Bestandsschutz aufgrund einer bisher ausgeübten Nutzung zu Gute kam, verliert seine Rechtsposition bei faktischer Beendigung der bisherigen Nutzung nicht sofort. Sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsposition wird noch eine gewisse Zeitspanne geschützt. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung überwiegt jedoch dann, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1988 – 4 C 21.85 – BauR 1988, 569). Maßgebend ist dabei, ob nach der Verkehrsauffassung noch mit der Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1987 a.a.O.). Dem Zeitablauf kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wann nach der Verkehrsauffassung von einer endgültigen Beendigung der Nutzung auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Auch bei der Änderung einer bestandsgeschützten Nutzung ohne Änderung der baulichen Anlage ist dem Grunde nach eine Orientierung an dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zeitmodell für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes möglich (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235). Danach ist im ersten Jahr nach Aufgabe der bestandsgeschützten Nutzung stets von der Wiederaufnahme auszugehen und nach bis zu zwei Jahren in der Regel von der Wiederaufnahme auszugehen. Nach Ablauf von zwei Jahren bedarf es indes besonderer Gründe, die für eine Fortführung der bestandsgeschützten Nutzung sprechen.
Der Senat ist bei Würdigung sämtlicher Umstände und insbesondere der Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene entgegen seiner Behauptung zumindest in den Jahren 1989 bis 1997 keine dauernde Wohnnutzung in dem Gebäude ausgeübt hat. Im genannten Zeitraum ist der Beigeladene weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz in dem Gebäude gemeldet gewesen. Die fehlende Meldung lässt sich nicht durch bloße Nachlässigkeit des Beigeladenen erklären. Denn er ist seinen Meldepflichten für seine in M… befindlichen Wohnsitze nachgekommen, war sich daher der Notwendigkeit einer Meldung bewusst. Er hat zudem auch nach der Aufgabe der Wohnung in der T…straße im Jahr 1999 seinen Wohnsitz nicht im streitgegenständlichen Anwesen, sondern in der von seiner Ehefrau angemieteten Wohnung in der C…straße in M… angemeldet. Erst im Jahr 2003 hat er erstmals seinen Wohnsitz in R… angemeldet. Er konnte in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Gründe nennen, weshalb dies erst im Jahr 2003 geschah und hat lediglich wenig nachvollziehbar darauf verwiesen, dass er von Dritten darauf hingewiesen worden sei, er solle sich dort anmelden, wenn er schon dort wohne.
Weiter sprechen insbesondere die von dem Beigeladenen und seiner Ehefrau geschilderten Lebensumstände für einen regelmäßigen Aufenthalt in M… und einen (nur) zeitlich begrenzten Aufenthalt zu Freizeitzwecken in R… Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beigeladenen lag in diesem Zeitraum in M… Der Beigeladene war in der Zeit nach dem Tod der Mutter im Jahr 1989 bei der Firma N… beschäftigt. Er ist nach seinen Angaben mit 58 Jahren, also 1995 arbeitslos geworden und 1997 nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit in Rente gegangen. Zuletzt hat er angegeben, dass die Firma ihren Sitz zunächst in M…-S… gehabt habe und 1993 nach H… umgezogen sei. In den vier Jahren nach dem Tod der Mutter befand sich damit der Arbeitsplatz des Beigeladenen in M… Er verfügte über eine großzügige Wohnung in der T…straße in M… und führte nach den Angaben seiner heutigen Ehefrau wieder eine dauerhafte Beziehung mit dieser. Auch die Ehefrau verfügte über eine ausreichend große Wohnung in M… (C…straße, 64 m²). Gerade im Hinblick auf diese Stadtwohnungen liegt es nahe, das streitgegenständliche Gebäude wegen seiner Lage und der seinerzeitigen Ausstattung nur zu Erholungszwecken zu nutzen. Es sprechen keine objektiven Umstände dafür, dass der Beigeladene zu dieser Zeit seinen dauernden Wohnsitz dort begründen sollte. Seine gegenteiligen Angaben sind nicht glaubhaft. Dies zeigt sich vor allem in seinem erkennbaren Bemühen, die Lebensumstände in dem fraglichen Zeitraum zu verschleiern. Während er zu Beginn seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, sein Arbeitgeber, die Firma N…, sei 1989 bereits in H… gewesen und er sei von R… dorthin gependelt, räumte er erst auf nochmalige, beharrliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, dass die Firma erst im Jahr 1993 nach H… gezogen sei. Das Gericht ist angesichts dieses Aussageverhaltens überzeugt, dass er dies zunächst verschwiegen hat, um ein dauerhaftes Wohnen in R… wegen des Pendelns zu einem Arbeitsplatz außerhalb von M… plausibel erscheinen zu lassen. Die tatsächlichen Verhältnisse sollten nicht preisgegeben werden. Der Beigeladene konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz des Verlustes seines Arbeitsplatzes im Jahr 1995 und den mit der Wohnung verbundenen Mietkosten, sowohl die Wohnung in der T…straße als auch einen (Dauer-) Wohnsitz in R… unterhalten haben soll, obwohl zugleich auch noch eine Wohnung seiner heutigen Ehefrau und damaligen Lebensgefährtin in M… zur Verfügung stand. Auf Nachfrage des Gerichts hat er diese ungewöhnliche Situation nicht erläutert, sondern lediglich erklärt, es sei finanziell machbar gewesen.
Auch die Einlassung des Beigeladenen, er sei zu seiner Firma von R… nach H… gependelt, ist angesichts der in M… zu Verfügung stehenden Wohnungen nicht glaubhaft. Obwohl dies nach der Klarstellung des Beigeladenen zu seinem Arbeitsort in der mündlichen Verhandlung nur den Zeitraum 1993 bis 1995 betrifft, ist das geschilderte Verhalten nicht plausibel. Die kürzeste Strecke mit einem Kraftfahrzeug zwischen dem streitgegenständlichen Anwesen und H… beträgt 43,1 km bei einer Fahrtzeit von ca. 48 Minuten. Demgegenüber beträgt die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung in M… (T…straße) und H… 22,4 km, auf der schnelleren Strecke 26,6 km bei einer Fahrtdauer von 33 Minuten (Quelle: google maps). Er hat für das behauptete Verhalten bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch keine schlüssige Erklärung gegeben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er die Strecke als schneller empfunden habe und in M… Parkplatzprobleme bestanden hätten. Diese Einlassung ist nicht geeignet zu erklären, weshalb der Beigeladene den erheblichen zusätzlichen Fahrtaufwand auf sich genommen haben sollte, um während der Arbeitswoche in einem unkomfortablen Kleinstgebäude statt in einer Stadtwohnung zu übernachten. Auch wenn er in seiner Freizeit Modernisierungsarbeiten an dem Haus in R… durchgeführt hat, stellt dies keinen Grund für eine regelmäßige Anwesenheit vor Ort dar. In dem Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit ab 1995 bis zum Rentenbeginn 1997 könnte ihm zwar mehr freie Zeit zur Verfügung gestanden haben, um in R… zu sein. Gleichwohl war er in diesem Zeitraum wegen seiner in M… ausgeführten Aushilfstätigkeiten (u.a. Taxifahren) und der Pflicht zur Annahme von Arbeitsvermittlungsangeboten an den Wohnsitz in M… gebunden.
Auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und die schriftlich vorgelegten Aussagen können eine Übernahme der Wohnnutzung durch den Beigeladenen in dem unmittelbar an den Tod der Mutter anschließenden Zeitraum nicht belegen.
Bei der Ehefrau des Beigeladenen (M… B……) bestehen die bereits vorstehend geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die aus dem Bemühen der Ehefrau des Beigeladenen resultieren, für diesen positive Angaben zu machen. Sie hat es vermieden, den Zeitraum nach dem Tod der Mutter genauer darzustellen. Ihre Aussagen sind zudem wenig glaubhaft. So hat sie zunächst angegeben, dass ihr Mann vor der Hochzeit in der T…straße und sie in der C…straße gewohnt hätten. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen hat sie diese Aussage eingeschränkt und angegeben, dass ihr Mann nach dem Tod seiner Mutter zwei Wohnsitze gehabt habe, in der T…straße und in R… Für die Zeit nach seiner Arbeitslosigkeit hat sie zunächst angegeben, dass er Gartenarbeit in R… gemacht und sich dort beschäftigt habe. Auf Vorhalt, dass der Beigeladene gesagt habe, dass er nach seiner Arbeitslosigkeit Nebenjobs gemacht habe, hat sie dies eingeräumt und auch angegeben, dass er im Winter von M… aus zu den Tätigkeiten gefahren sei.
Die Zeugin S… hat zu dem Zeitraum nach 1989 keine eigenen Wahrnehmungen zu einer Dauerwohnnutzung wiedergeben können, da sie nur in den Ferien und teilweise an den Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit in R… war. Ihre Schilderungen beziehen sich in erster Linie auf die Erlebnisse mit der Mutter des Beigeladenen. Sie hat zu dem hier fraglichen Zeitraum lediglich ausgeführt, dass der Beigeladene nach dem Tod der Mutter längere Zeit in der T…straße gewohnt habe, aber auch viel in R… gewesen sei.
Der Zeuge M… S… hat zunächst erklärt, dass der Beigeladene überwiegend, zumindest im Sommer, in R… gewohnt habe und auf Nachfrage angegeben, dass er davon ausgegangen sei. Eine Dauerwohnnutzung durch den Beigeladenen im fraglichen Zeitraum ist schon aus dem Inhalt dieser Aussage nicht ableitbar, da sie pauschal und ohne Schilderung von Details zur Dauer und zu den Lebensumständen des Beigeladenen erfolgt ist. Der Zeuge hat bei dem Senat zudem den Eindruck erweckt, dass ihm die zeitliche Einordnung seiner Eindrücke nicht mehr gelingt. So hat er erklärt, dass er glaube, der Beigeladene habe schon in R… gewohnt, als dessen Mutter noch dort gewesen sei. Der Zeuge konnte auch keine Angaben zur genaueren Berufstätigkeit des Beigeladenen und deren zeitliche Einordnung machen. Die bloße Behauptung eines überwiegenden Wohnens ist aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens nicht glaubhaft. Nachdem er zudem über die Verhältnisse in R… nur aufgrund weniger Freizeitbesuche berichten kann, ist seine Aussage nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Dauernutzung durch den Beigeladenen ab 1989 zu liefern.
Der Zeuge H… G… hat nach Überzeugung des Gerichts zwar glaubhaft und nachvollziehbar einen überwiegenden Aufenthalt des Beigeladenen in R… bestätigt. Seine Aussage bezieht sich indes nur auf den Zeitraum ab 1998, da er erst zu diesem Zeitpunkt in das Nachbarhaus eingezogen ist. Er hat ausdrücklich erklärt, dass der Beigeladene in dem geschilderten Zeitraum bereits Rentner war.
Nach Würdigung sämtlicher Erkenntnisse und Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude in dem Zeitraum von 1989 bis zu seinem Renteneintritt im Jahr 1997 nicht zum Dauerwohnen genutzt hat. Vielmehr ergibt sich folgendes Bild: Nach dem Tod der Mutter hat der Beigeladene weiterhin von seiner Wohnung in M… aus seinen Arbeitsplatz aufgesucht. Es gab keinen Anlass, das gewohnte Wohnumfeld und den günstigen Arbeitsweg zu verändern. Die bisherige Wohnung wurde beibehalten. In der Freizeit hat der Beigeladene in Eigenleistung die unzureichenden Wohnverhältnisse in R… verbessert. Erst mit seinem Ruhestand hatte der Beigeladene den zeitlichen Freiraum, um sich längere Zeit in R… aufzuhalten. Dies lässt sich sowohl an der Aufgabe der Wohnung in M… im Jahr 1999 als auch durch die Aussage des Zeugen G… erkennen. Die sporadische Nutzung des Gebäudes bis zu diesem Zeitpunkt als Aufenthaltsort außerhalb der Berufstätigkeit und damit zeitlich begrenzt im Rahmen der Freizeitgestaltung ist eine typische Wochenendhausnutzung und kein Dauerwohnen, da weder der Aufenthaltszweck noch der zeitliche Umfang mit einem dauerhaften Wohnsitz vergleichbar ist. Die bloße Freizeitnutzung im Zeitraum von 1989 bis 1997 hat entsprechend den eingangs geschilderten Kriterien zum Verlust eines – unterstellten – Bestandsschutzes für ein Dauerwohnen geführt. Bei Anwendung des Zeitmodells für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes wäre sogar schon zwei Jahre nach dem Tod der Mutter regelmäßig nicht mehr mit einer Fortsetzung der Wohnnutzung zu rechnen gewesen. Die Umstände des Einzelfalls können die Regelvermutung hier nicht entkräften, sondern verstärken diese. Die Unterbrechung der Dauernutzung währte weit über zwei Jahre und die Ausstattung und Größe des Gebäudes ließen eine Wiederaufnahme des Dauerwohnens nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten. Wie bereits ausgeführt, vermittelt das Gebäude äußerlich den Eindruck, dass es der Freizeitnutzung dient. Es bietet erkennbar nur sehr geringen Wohnraum und ähnelt in einem Erscheinungsbild eher einer Gartenlaube als einem Wohnhaus. Während in der Nachkriegszeit noch des Öfteren behelfsmäßige Wohnbauten anzutreffen waren, entsprach das Gebäude jedenfalls 1989 nicht mehr dem Gebäudetypus, in dem nach der Verkehrsauffassung mit einem Dauerwohnen zu rechnen ist. Auch wenn der Beigeladene in der Zeit ab 1989 während seiner Freizeit im Innern des Hauses Modernisierungsarbeiten durchgeführt hat, ließ dies nach der Verkehrsauffassung nicht auf die Aufnahme einer Dauerwohnnutzung durch diesen schließen. Die Arbeiten beschränkten sich auf den Innenausbau, beanspruchten einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und wurden vom Beigeladenen selbst durchgeführt. Sie mögen ein Anzeichen dafür gewesen sein, dass die Nutzung nicht vollständig aufgegeben wird. Nachdem diese begrenzten Aktivitäten die Kubatur und damit den äußeren Eindruck des Gebäudes unangetastet ließen, ergaben sich für den unbefangenen Beobachter jedoch keine besonderen Anhaltspunkte, die für eine Wiederaufnahme einer Dauerwohnnutzung sprachen.
Aufgrund des Verlustes des Bestandsschutzes durch die Nutzungsunterbrechung kommt es auf eine nach 1997 möglicherweise intensivierte Nutzung und die damit zusammenhängenden Melde- und Verbrauchsdaten nicht mehr an.
Das Gebäude kann daher nicht als „zulässigerweise errichtetes“ Wohngebäude im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angesehen werden.
3. Das Bauvorhaben ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die beabsichtigte Vergrößerung eines kleinen, im Außenbereich gelegenen Hauses um ca. 50% seiner bisherigen Grundfläche lässt befürchten, dass weitere Bau- oder zumindest Erweiterungswünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks an der G…straße oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit eine Erweiterung oder Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung droht; diese Befürchtung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits seit langem zahlreiche Grundstücke im weiteren Verlauf der G…straße parzelliert sind. Offenbleiben kann daher, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt sind. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000, 1171).
Der Beigeladene, der mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO), trägt die Kosten des drei mündliche Verhandlungen umfassenden Beru-fungsverfahrens (vgl. § 37 GKG) sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).


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