Baurecht

Baugenehmigung für Erweiterung eines Wertstoffhofes

Aktenzeichen  AN 3 S 17.00634

Datum:
15.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 6
BayBO BayBO Art. 60 S. 1

 

Leitsatz

Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss sind im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Rücksichtnahmegebot zu beurteilen. Im Falle einer Außenbereichslage können Nachbarn negative Auswirkungen auf ihr Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 BauGB jedoch nur geltend machen, wenn sie von den Veränderungen des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen ist (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 43845). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt mit vorliegendem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 3. März 2017 eingegangenen Klage (AN 3 K 17.00408) gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes …vom 25. Januar 2017.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …, das im Außenbereich liegt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Östlich des Gebäudes verläuft der sog. …, an dem der Gartenbereich des Grundstücks grenzt. Auf der anderen Uferseite des Gewässers befindet sich derzeit eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Für diese Fläche hat das Landratsamt … dem Beigeladenen am 25. Januar 2017 die Baugenehmigung für die Erweiterung des Wertstoffhofes in … auf den Grundstücken Fl.Nr. …, …, …, … und …, Gemarkung …, erteilt. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin am 11. Februar 2017 zugestellt. Insbesondere ist in den immissionsschutzfachlichen Auflagen des Bescheids, hier Ziffer 8), festgelegt, dass darauf zu achten ist, dass die Anforderungen an den Bau und Betrieb des Wertstoffhofes gem. Ziffer 9) des Schallgutachtens vom 23. Dezember 2016 beachtet werden.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag per Fax, erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … Nachdem der Beigeladene Ende April mit den Bauarbeiten begann, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. März 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per einfachen Brief am 5. April 2017 Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz im Hauptsacheverfahren verwiesen.
Im Wesentlichen trägt die Antragstellerin Folgendes vor:
Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 oder 20 BayBO, weil von einem Teil der gelagerten Wertstoffe eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Prüfungsmaßstab ist demnach Art. 60 Satz 1 BayBO.
Die Fläche, auf der der Wertstoffhof erweitert werden soll, sei ein faktisches Überschwemmungsgebiet. Durch das Vorhaben und die damit verbundenen Aufschüttungen werde der potentielle Überschwemmungsbereich des … verringert. Des Weiteren soll an der Ostseite des Wertstoffhofes eine Lärmschutzwand errichtet werden. Dazu entstehe eine Böschung, die deutlich mehr als 5 m an die Uferlinie des … heranreiche. Bislang habe sich bei Hochwasser der Bach auf die nördlich des bestehenden Wertstoffhofes liegende Fläche ausbreiten können. Durch die geplante Böschung werde eine Engstelle geschaffen, die den Wasserabfluss bei Hochwasser behindert und zu einem Rückstau führen könne. Dadurch bestehe die Gefahr, dass das Grundstück der Antragstellerin überflutet werde und dadurch erhebliche Gefahren für das Eigentum der Antragstellerin auftreten würden.
Darüber hinaus sei die Auflage Ziffer 8) der Baugenehmigung über den Immissionsschutz zu unbestimmt. Es sei unklar, was unter der Auflage zu verstehen sei. Die Lärmprognose gehe von einer bestimmten Zahl und Häufigkeit von Wertstoffanlieferungen und Entsorgungsfahrten aus. Diese Annahme sei aber nur realistisch, wenn diese Verkehre und Anlieferungen mehr oder weniger gleichmäßig stattfänden. Auf welche Weise diese Gleichmäßigkeit sichergestellt werden soll, bleibe unklar. Es sei daher zu befürchten, dass es zu Spitzenbelastungen komme, die letztlich zu erheblichen Überschreitungen der Beurteilungspegel auf den Nachbargrundstücken führten.
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er zum einen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 BauGB sowie gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB verstoße. Durch das Vorhaben würden Belange des Hochwasserschutzes negativ beeinträchtigt als auch schädliche Umweltimmissionen hervorgerufen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 25.1.2017 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um einen Sonderbau, da die tatsächliche Nutzung des Wertstoffhofes nicht mit der Lagerung von Stoffen mit erhöhter Brandgefahr verbunden sei.
In Bezug auf die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit der immissionsrechtlichen Auflagen werde auf die Vorgaben in Ziffer 9) des Schallgutachtens und die dort enthaltenen Anforderungen verwiesen.
Ebenso wird im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Lärmverteilung auf die TA Lärm verwiesen. Eine gleichmäßige Lärmverteilung von Lärmimmissionen über den Beurteilungszeitraum sei nicht Grundlage einer Beurteilung gem. der TA Lärm. Sie behandle lediglich sog. kurzzeitige Geräuschspitzen, welche die betreffenden Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Diese Betrachtung sei im Schallgutachten abgehandelt worden (unter anderem in Ziffer 7.2). Eine unzulässige Überschreitung durch Spitzenpegel sei nicht zu erwarten.
Die Befürchtung der Antragstellerin, dass durch die Baumaßnahmen die Gefahr der Überflutung ihres Grundstücks steige, sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Durch die Baumaßnahmen sei der Hochwasserabfluss nicht erheblich negativ beeinträchtigt, da ausreichend Raum zwischen der Uferlinie des … und den geplanten Geländeveränderungen bleibe. So sei die Böschung an der Lärmschutzwand im Bereich der Erweiterung des Wertstoffhofes deutlich über 5 m von der Uferlinie entfernt. Lediglich im Bereich des bestehenden Wertstoffhofes sei die Böschung näher als 5 m an der Uferlinie. Dieser Teil der Böschung werde durch die Baumaßnahmen nicht verändert. Die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes …, dass eine Verschärfung der Hochwassersituation aus der Gesamtheit der bereits erfolgten Auffüllung resultiere, könne jedoch nicht allein der Baumaßnahme des Wertstoffhofes angelastet werden. Zudem würde auch eine Verschärfung der Hochwassersituation noch nicht zwingend zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin führen. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Antragsgegners außerdem zu beachten, dass auch auf dem Grundstück der Antragstellerin Aufschüttungen vorgenommen worden seien, die nicht Teil der damaligen Baugenehmigung gewesen sei. Inwieweit hier der Retentionsraum verringert und mithin der Hochwasserabfluss negativ beeinflusst worden sei, wäre ebenfalls noch zu prüfen. Dies gilt auch für weitere Grundstücke auf der östlichen Uferseite.
Weder liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch schädliche Umwelteinwirkung vor, noch sei eine negative Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichen Umfang zu befürchten.
Der Antragsgegner merkt an, dass die Erweiterung des Wertstoffhofes kein Vorhaben nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 oder 20 BayBO sei. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt, deren Nutzung durch die Lagerung von Stoffen mit erhöhter Brandgefahr verbunden sei, sei auf die tatsächliche Nutzung abzustellen, dabei seien insbesondere die Menge und die Art der Aufbewahrung entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Schreiben vom 28. Mai 2003 bei Wertstoffhöfen eine Lagerung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verneine.
Im Jahr 2016 seien im Wertstoffhof … die gesammelten Problemfälle (hierzu zählten auch entzündliche Stoffe) insgesamt sechsmal abgefahren worden, dabei lagen die Mengen jeweils unter einer Tonne. Lediglich bei zwei Abholungen habe die Fraktion „Farben, Druckfarben, Klebstoffe“ geringfügig über einer Tonne betragen. Explosive Abfallstoffe seien von der Annahme ausgeschlossen. Sowohl die Mengen als auch die Aufbewahrung der Stoffe (zum Beispiel das Abkleben der Pole von Batterien, Akkus und Knopfzellen durch Mitarbeiter des Wertstoffhofes, um Kurzschlüsse zu vermeiden) zeigten deutlich, dass hier nicht von einem Sonderbau auszugehen sei. Da sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB bezögen und diese auch im vereinfachten Verfahren geprüft werde, könne jedoch dahinstehen, ob das Bauvorhaben ein Sonderbau sei und dem Prüfungsmaßstab des Art. 60 bei BayBO unterlegen hätte.
Im Übrigen werde auf die Begründung der Baugenehmigung verwiesen.
Mit Beschluss vom 5. April 2017 wurde der Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossen aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zu steht.
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierte Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017).
Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen die Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – den Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren.
Die Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid gegen keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. Die Antragstellerin wird durch den Bescheid vom 25. Januar 2017 voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es daher vorliegend nicht darauf an, welchem Prüfungsmaßstab das Vorhaben unterliegt. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Erweiterung des Wertstoffhofes um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 oder 20 BayBO handelt, kommt vorliegend – wenn überhaupt – nur eine Verletzung von bauplanungsrechtlichen Normen in Betracht. Diese sind sowohl im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als auch im normalen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt voraussichtlich weder wegen seine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss (vgl. nachfolgend unter 1), noch wegen seiner schädlichen Umweltauswirkungen (vgl. nachfolgend unter 2) zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB inbegriffen ist.
1. Das genehmigte Vorhaben verletzt wegen seine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss voraussichtlich nicht dass hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB folgende planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin.
Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Rücksichtnahmegebot zu beurteilen. Im Falle einer Außenbereichslage könnte die Antragstellerin negative Auswirkungen auf ihr Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB jedoch nur geltend machen, wenn sie von den Veränderungen des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen ist (BayVGH, B.v. 09.10.2009 – 1 CS 08.1999).
Nach Ansicht der Kammer liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, dass durch das Vorhaben eine negative Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang zu Lasten der Antragstellerin eintritt. Ein erheblicher Umfang bedeutet, dass eine Belastung des Grundstücks der Antragstellerin in außergewöhnlich hohem Maße und in unzumutbarer Art und Weise stattfinden muss.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass es zu einer Verschärfung der Hochwassersituation durch das Vorhaben kommt. Dass diese Verschärfung auch in erheblichem Umfang stattfinden wird, kann nach dem Vortrag der Antragstellerin und des Antraggegners nicht angenommen werden. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes … würde eine Verschärfung der Hochwassersituation noch nicht zwingend zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin führen. Einer solchen Stellungnahme kann die Antragstellerin nicht mit bloßen gegenläufigen Aussagen entgegentreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gilt, das amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachliche Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als die Aussagen Privater (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1842).
Nach eben Gesagtem berührt das Vorhaben keine nachbarschützenden Belange im Hinblick auf den Hochwasserschutz der Antragstellerin nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB.
2. Das geplante Vorhaben wird aller Voraussicht nach auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Antragstellerin nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen.
Vorliegend kommen als schädliche Umwelteinwirkungen lediglich Lärmimmissionen in Betracht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Schädlichkeit beurteilt sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Je nach Gebietscharakter, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, ergeben sich unterschiedliche Grenzwerte.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat der Beigeladenen ein Schallgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen durch den zukünftigen Betrieb des Wertstoffhofes bei Umsetzung der im Gutachten beschriebenen aktiven sowie betriebstechnischen Lärmschutzmaßnahmen vollständig erfüllt werden können. Die einzuhaltenden Maßnahmen sind in Ziffer 9) des Gutachtens unmissverständlich aufgelistet und haben als Nebenbestimmung in Ziffer 8) und 9) der Baugenehmigung Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden.
Selbiges gilt für die Behandlung von sog. Spitzenpegeln. In Ziffer 7.2 des Gutachtens wurde eine Untersuchung der Spitzenpegel vorgenommen und in Ziffer 8.2 festgestellt, dass die gebietsspezifischen Anforderungen der Spitzenpegelkriterien vollständig erfüllt werden.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass das vorgelegte Schallgutachten oder die Grenzwerte der TA Lärm an eklatanten Mängeln leiden oder die Beurteilungskriterien zeitlich überholt sind. Die Kammer geht daher davon aus, dass durch das genehmigte Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden.
Es bleibt festzustellen, dass von einer Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarschützenden Rechten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 6 BauGB nicht auszugehen ist.
Die Verletzung sonstiger Nachbarrechte wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche er-sichtlich.
Demnach erweist sich die angefochtene Baugenehmigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Kammer bewertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids höher als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


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