Baurecht

Baurechtliche Nachbarklage – Gebietserhaltungsanspruch – Randlage zum Außenbereich

Aktenzeichen  AN 3 K 18.00513

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12051
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 15

 

Leitsatz

1. Für die Beurteilung des Gebietscharakters im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB sind die Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan unerheblich. Maßgebend sind insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt ein Grundstück am Rande zum Außenbereich oder zu einem Gebiet mit ausschließlich landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Nutzung, hat der Eigentümer Lärmgrenzwerte hinzunehmen, die sich zwischen den Grenzwerten für Allgemeine Wohngebiete und den Grenzwerten für Misch- bzw. Dorfgebiete bewegen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit dürfen zusammentreffen, auch wenn dies zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in dem anderen vermindert. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten und sind damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet, spricht dies gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist auch ein Indiz dafür, dass von dem Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung ausgeht. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2018 erweist sich – insbesondere unter dem Eindruck des durchgeführten Augenscheins – als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eine Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung einer Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG U.v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris). Eine Verletzung derartiger Normen liegt vorliegend nicht vor.
Da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde die Baugenehmigung zutreffend im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO behandelt (auch wenn der Baugenehmigungsbescheid hierzu keine Aussage enthält), so dass im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu überprüfen ist. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurden keine Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt, so dass das Bauordnungsrecht nicht zum Prüfungsmaßstab gehört.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich nunmehr – anders als noch in den Verfahren AN 3 S 17.02430 und AN 3 K 17.02356 – als inhaltlich hinreichend bestimmt (1.). Ein Abwehrrecht steht dem Kläger gegen das Bauvorhaben nicht aus dem Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu (2.a.). Auch auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (welches dem Kläger in gleicher Ausprägung entweder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des „Einfügens“, aus § 34 Abs. 2 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder aus dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 35 Satz 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 BImSchG zustehen kann) kann sich der Kläger weder mit Erfolg im Hinblick auf die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmbelastungen (2.b.) noch aus dem geltend gemachten Einmauerungseffekt durch die Höhenentwicklung des Hallenanbaus und die Ausdehnung der Lärmschutzwand berufen (2.c.)
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 27. Februar 2018 erfüllt die Kriterien, die gemäß Art. 37 BayVwVfG an die Bestimmtheit einer Baugenehmigung in nachbarschützender Hinsicht zu stellen sind (vgl. hierzu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 (AN 3 S 17.02430) und vom BayVGH vom 18. Mai 2018 (9 CS 18.10)).
Aus den vorliegenden Planunterlagen ergeben sich in Zusammenhang mit dem nun vorliegenden Betriebskonzept vom 5. Februar 2018 hinreichend deutlich Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung. Dass das Betriebskonzept nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, hindert die Annahme der hinreichenden Bestimmtheit nicht, da sich aus den Planunterlagen, die nun auch das Sektionaltor in der dem Klägergrundstück zugewandten Seite nicht mehr enthalten, ergibt, wie viele Verpackungsmaschinen an welchem Standort innerhalb der Halle vorgesehen sind. In Zusammenschau mit den zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schallschutztechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros … vom 13. Juni 2017, 27. September 2017 und 15. Januar 2018, die den Betriebsumfang festlegen (insbesondere die Anzahl der Zu- und Abfahrten sowie die Betriebsdauer) ist der mögliche Grad seiner Beeinträchtigung für den Kläger unschwer erkennbar.
2. Eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten ist nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung durch das Bauvorhaben nicht gegeben.
a. Eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil sich seine Grundstücke und das Baugrundstück nicht innerhalb eines Baugebiets befinden, sondern im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze – nach den vorliegenden Plänen und nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins – zwei Nutzungsarten aufeinandertreffen.
Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Gebietserhaltungsanspruch beinhaltet, dass – wie bei festgesetzten Baugebieten – derselbe Nachbarschutz auch in den nach § 34 Abs. 2 zu beurteilenden Gebieten besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Februar 2018, § 34 Rn. 143; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91- juris), d.h. dass der Nachbar unabhängig vom Grad eigener unzumutbarer Betroffenheit einen Abwehranspruch gegenüber gebietsfremden Nutzungen geltend machen kann.
Das Gebiet, in dem die Grundstücke des Klägers liegen, ist als ein Allgemeines Wohngebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 BauNVO einzuordnen. Der Gebietscharakter des angrenzenden Bereichs, in dem das Baugrundstück liegt, ist rein landwirtschaftlich bzw. durch gartenbauliche Erzeugung geprägt und unterscheidet sich in der Nutzungsart so erheblich von dem unmittelbar angrenzenden Wohngebiet, dass ein einheitlicher Gebietscharakter, den der Gebietserhaltungsanspruch voraussetzt, offensichtlich nicht vorliegt, wobei offenbleiben kann, ob das Baugrundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB oder dem Innenbereich zuzuordnen ist. Denn an das Wohngebiet schließen und schlossen sich auch bisher schon ausschließlich Anlagen und Gebäude an, die dem gartenbaulichen Betrieb des Beigeladenen angehör(t) en. So befand sich auch bisher schon unmittelbar östlich an das Grundstück des Klägers angrenzend das – nun abgerissene – großdimensionierte Gewächshaus, im Süden der Fl.Nr. … die alte Hofstelle des Betriebs des Beigeladenen, im Osten die bereits bestehende Lager- und Verpackungshalle, sowie auf der anderen Seite der … auf Höhe des Wohnhauses des Klägers Gewächshausanlagen, östlich anschließend ein Gebäude zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften des Beigeladenen und weitere landwirtschaftliche Hallen bzw. Betriebsgebäude.
Auf die Umgebungsbebauung kommt es also, da zwei verschiedene Nutzungsarten aufeinandertreffen, insoweit nicht an. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen kann.
Dass nach dem Klägervorbringen der Flächennutzungsplan der Beklagten auf dem Baugrundstück „Wohnnutzung“ vorsieht, ist für die Beurteilung des Gebietscharakters unerheblich. Maßgebend sind insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 34 Rn. 19).
b. Das Bauvorhaben erweist sich auch nicht gegenüber dem Kläger wegen der von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen als rücksichtslos.
Als Maßstab für die Beurteilung des Störpotentials einer Anlage ist hinsichtlich einer zu erwartenden Lärmbelastung die TA-Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA-Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BayVGH, U.v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 20).
Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schallschutztechnischen Untersuchungen kommen schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass – unter Beachtung der der Berechnung zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen (10 An- und Abfahrten/Tag mit Traktoren, 3 An- und Abfahrten/Tag mit LKW), mit der in der schallschutztechnischen Untersuchung angenommenen Zuwegung (Anlage 1, Blatt 59 der Behördenakte) und der zugrunde gelegten Betriebszeiten (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Hallentoren – am Immissionsort 2 (Wohnhaus des Klägers) unter Beachtung einer Vorbelastung mit 6 dB(A) für den bereits bestehenden Betrieb der Verladehalle die Grenzwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete ( Ziffer 6.1.e) TA-Lärm von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts) eingehalten werden (48 dB(A) tags und 22 dB(A) nachts am Immissionsort 2).
Zulasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Lage seiner Grundstücke am Rande zum Außenbereich oder zu einem Gebiet mit ausschließlich landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Nutzung Grenzwerte nach der TA-Lärm hinzunehmen hat, die sich nach der Mittelwert – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen den Grenzwerten für Allgemeine Wohngebiete und den Grenzwerten für Mischbzw. Dorfgebiete mit 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, also bei 57,5 dB(A) abzüglich 6 dB(A) für die Vorbelastung, mithin bei 51,5 dB(A) tagsüber und bei 42,5 dB(A) abzüglich 6 dB(A), mithin 36,5 dB(A) nachts bewegen dürften.
Die Mittelwert-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen dürfen, auch wenn dies zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in dem anderen vermindert (BVerwG, B.v. 6.2.2003 – 4 BN 5/03 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die relevanten Grenzwerte sicher eingehalten.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachters wären die Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete auch bei einer Gesamtbetrachtung des „neuen“ Betriebs – dann ohne 6 dB(A) Abzug für vorhandene Vorbelastungen, Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm – eingehalten. Nachdem der Betrieb in derselben Form wie bisher schon weitergeführt werden und durch das streitgegenständliche Bauvorhaben – nach dem Inhalt der zu prüfenden Baugenehmigung – lediglich in der zur Genehmigung gestellten Halle mehr Platz (auch für einen weiteren Kühlraum) geschaffen werden soll, hat die Kammer keinen Zweifel an den Ausführungen des Gutachters.
c. Auch ist der Kläger weder durch die räumlichen Ausmaße des Hallenanbaus noch durch die der Lärmschutzwand (3,50 m über GOK auf einer Länge von 29 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze) im Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass jeweils – unbestritten – die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).
Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger ergibt sich auch nicht aus den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen. Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (BVerwG, U.v. 13.3.1981, 4 C 1.78 – juris; BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris, m.w.N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die – vorliegend gegebene – Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).
Der geplante Hallenanbau weist bei einer Firsthöhe von 8,38 m und einer Dachneigung von 12° im Verhältnis zum Wohnhaus des Klägers keine Dimensionierung auf, die zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem klägerischen Grundstück im genannten Sinn führen würde.
Hinsichtlich der Lärmschutzwand ist zu berücksichtigen, dass das nun abgerissene Gewächshaus komplett in die Tiefe der Fl.Nr. … hineinreichte bei einer Höhe von circa 3,50 m und – ausweislich der vorliegenden Pläne – ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen direkt an den Grundstücksgrenzen zu den westlich gelegenen Wohngrundstücken, so dass von einer erheblichen optischen Vorbelastung des klägerischen Grundstücks ausgegangen werden muss. Da das Grundstück des Klägers – nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme – etwa 80 cm höher liegt als das Baugrundstück, wird die Lärmschutzwand das Klägergrundstück mit einer reduzierten Höhenentwicklung von ca. 2,70 m belasten. Gegen eine Rücksichtslosigkeit der Lärmschutzwand spricht auch, dass die Ehefrau des Klägers in einem Schreiben an die Beklagte vom 18. September 2017 (Blatt 109 der Behördenakte) eine „durchgezogene Mauer“ als Schutz gegen zu erwartende Lärmbelastungen gefordert hat.
d. Auf die geltend gemachten Zweifel am Vorliegen einer Privilegierung des Bauvorhabens nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB, auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans und darauf, dass der Hallenneubau „überdimensioniert“ sei, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da hierbei nicht nachbarschützende Belange inmitten stehen.
Auch der Einwand, der Beigeladene beabsichtige tatsächlich eine Betriebserweiterung, weshalb mehr An- und Abfahrten als der Genehmigung und den schallschutztechnischen Stellungnahmen zugrunde gelegt anfielen, kann in diesem Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da ausschließlich die erteilte Baugenehmigung Streitgegenstand ist. Eine Nutzung über den genehmigten Umfang hinaus müsste der Kläger – soweit er als Nachbar davon betroffen wäre – im Rahmen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Beklagten geltend machen.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO auch dessen Kosten aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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