Baurecht

Bauvoranfrage: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich – Zusicherung – natürliche Eigenart der Landschaft

Aktenzeichen  15 ZB 16.1568

Datum:
12.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111609
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71 S. 1, S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 144 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung nach der Verkehrsauffassung zu rechnen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person dar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, hat seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 16.299 2016-06-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 1. Juli 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 26. Januar 2016 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.
Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 26. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 14. September 2015; Bescheid vom 26. Januar 2016) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.
2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei – weil es hinter dem Ortsrand liege – dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 – 1 ZB 07.1140 – juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 – 1 ZB 08.1826 – juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16).
aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Vorhabenstandorte nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenzten, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten – also nach Norden und nach Osten hin – keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.
bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss der Vorhabenstandorte auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.
Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht – wie grundsätzlich – am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:
„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht – wie Baumreihen – isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 – 4 C 4.69 – BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“
Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.
Im Übrigen dürfte die Zurechnung der Vorhabenstandorte zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig – d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke – geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.
cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele ohnehin wohl nur der Standort für das westlichste Wohnhaus, nicht aber die Standorte für die beiden weiter östlich gelegenen Wohnhäuser in den vom Kläger so definierten Innenbereich.
Im Übrigen geht der Kläger schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer …) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer …) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der die Vorhabenstandorte nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 – nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … und der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.
Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser – nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte – Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.
dd) Die Möglichkeit der Zuordnung der Vorhabenstandorte zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber – wie oben zu bb) ausgeführt – nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich der Vorhabenstandorte bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.
ee) Mit seinem Einwand, der Bereich der Vorhabenstandorte sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – ZfBR 1999, 49 – ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 – 4 B 39.07 – ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 – 2 L 912/03 – juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).
Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.
Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ der Vorhabenstandorte „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung der Vorhabenstandorte zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) – was vom Kläger nicht angegriffen wird – „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf den geplanten Vorhabenstandorten (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 – 26 B 05.3141 – juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 – 4 B 39.07 – ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).
b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.
Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für die streitgegenständlichen Vorhabenstandorte eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 – 1 ZB 15.154 – juris Rn. 4).
c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.
Es trifft – worauf sich der Kläger beruft – zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher – zumal es im vorliegenden Fall um drei Wohngebäude geht – keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine – vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene – wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut
„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen
– Hr. K. beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)
– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“
inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.). Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person – hier: dem Kläger – dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 – 14 B 06.1933 – juris Rn. 30).
d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).
bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall mögen die Vorhabenstandorte – worauf der Kläger wiederholt verweist – durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, die Grundstück hätten als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass die Vorhabenstandorte ihre natürliche Eigenart nicht behalten hätten, sodass die betroffenen Grundstücke mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könnten, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich der Vorhabenstandorte nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das – wie hier – im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 – 4 C 17.81 – NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 22 ZB 06.1813 – juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 – 2 E 2391/01 – verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.
cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.
Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 72.74 – BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 – ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand sind die Vorhabenstandorte gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 – 9 LA 310/04 – juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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