Baurecht

Befreiung bei Überschreiten der Baugrenzen

Aktenzeichen  1 ZB 17.4

Datum:
24.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28748
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2
VwGO § 117 Abs. 4 S.2

 

Leitsatz

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens bei einer Änderung einer baulichen Anlage ist grundsätzlich die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 49234; OVG NRW BeckRS 2018, 5853). Eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen der Ergänzung der Kubatur eines Gebäudes im Erdgeschoss ist nicht möglich, da Bestandsschutzgrundsätze bei der Beurteilung der geänderten Anlage nach den §§ 30 bis 37 BauGB als Zulassungsmaßstab nicht heranzuziehen sind (vgl. BVerwG BeckRS 1998, 30026536). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 15.1755 2016-06-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zu ihrem Bauantrag vom 2. Februar 2014. In diesem wurde das geplante Vorhaben als „Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit in einen Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerplatz der Post und ein Büro, sowie Anpassung der Kubatur im Erdgeschoss an die Kubatur im Obergeschoss“ bezeichnet. Für das Baugrundstück war bereits am 19. August 2009 eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Gewerbeeinheit“ erteilt worden. Vor Verbescheidung des Bauantrags vom 2. Februar 2014 wurde ein diesem Antrag entsprechender Baukörper errichtet. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … … … … … … …, bekanntgemacht am 25. Juni 2015 (im Folgenden: Bebauungsplan). Mit Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten ab.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Beruht das angegriffene Urteil wie hier auf zwei selbständig tragenden Gründen, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2014 – 4 B 14.14 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 1 ZB 14.2723 – juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung alternativ begründet. Es hat ausgeführt, dass die beantragte Änderungsgenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Baugenehmigung vom 19. August 2009 nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 27. August 2013 erloschen sei. Die am 28. Mai 2013 begonnene Errichtung des nunmehr bestehenden Gebäudes könne daran nichts ändern, da es derart von der Genehmigung abweiche, dass von einem „aliud“ gesprochen werden müsse. Unabhängig davon sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da die beantragte Anpassung der Kubatur den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und eine Befreiung hierfür nicht erteilt werden könne. Letzteres ist nicht ernstlich zweifelhaft, so dass es auf die Frage des Erlöschens der Baugenehmigung vom 19. August 2009 und die Ausführungen zum Vorliegen eines „aliuds“ nicht entscheidungserheblich ankommt.
Ernstliche Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung haben, da das geplante Vorhaben die Baugrenzen des Bebauungsplans überschreitet und eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden kann. Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen demgegenüber einen Anspruch auf Befreiung aus dem bereits verwirklichten Baubestand herleiten übersehen sie, dass Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens bei einer Änderung einer baulichen Anlage grundsätzlich die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294; OVG NW, U.v. 15.3.2018 – 10 A 3042.15 – BauR 2018, 1249). Eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen der Ergänzung der Kubatur des Gebäudes im Erdgeschoss ist nicht möglich, da Bestandsschutzgrundsätze bei der Beurteilung der geänderten Anlage nach den §§ 30 bis 37 BauGB als Zulassungsmaßstab nicht heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – NVwZ 1999, 523).
Bei der damit erforderlichen Gesamtbetrachtung des Baukörpers und seiner Nutzung ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befreiung ausscheidet, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3). Das angefochtene Urteil geht von diesen Grundsätzen aus und legt anhand der Begründung des Bebauungsplans dar, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen wegen der mit der Planung beabsichtigten Begrenzung der Nachverdichtung zu den Grundzügen der Planung gehören. Dieser Beurteilung tritt die Zulassungsbegründung nicht entgegen, sondern bestätigt sie, wenn sie feststellt, der Bebauungsplan beruhe auf einem gegenüber dem verwirklichten Baukörper völlig abweichendem Grundkonzept hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen (Schriftsatz vom 27. Januar 2017 S. 8 oben). Soweit die Kläger behaupten, dass der Umfang der Abweichung von den Baugrenzen nicht ins Gewicht falle, übersehen sie, dass der gesamte Baukörper zu beurteilen ist und deshalb sowohl im Bereich der beantragten Ergänzung des Erdgeschosses als auch im Nordwesten eine erhebliche Überschreitung der Baugrenzen zu verzeichnen ist. Eine Befreiung kann nicht schon dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Befreiungsgründe vorliegen, sondern es dürfen zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.2009 – 4 B 29.09 – juris Rn. 5).
Der mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 erstmals geltend gemachte Einwand, der Bebauungsplan sei infolge eines Abwägungsmangels unwirksam, kann ungeachtet einer ausreichenden Darlegung wegen der Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Eine zulässige Ergänzung von Zulassungsgründen liegt dann nicht vor, wenn ein neuer, bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wird oder innerhalb eines Zulassungsgrunds neue, selbständige Gründe angeführt werden (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2015 – 20 ZB 14.2038 – juris Rn. 3). Die Kläger haben innerhalb offener Frist nicht geltend gemacht, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht an dem Bebauungsplan zu messen sei. Bei den Einwänden gegen dessen Wirksamkeit handelt es sich um neue, selbständige Gründe, die keine Berücksichtigung mehr finden können.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da die entscheidungserheblichen Fragen von der Rechtsprechung geklärt sind.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher resultiert nicht aus der Länge des Zeitraums, der zwischen der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle und der vollständigen Abfassung des Urteils liegt.
Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrungsind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren. Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367) erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Wird – wie hier – die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1999 – 8 B 124.99 – NVwZ 1999, 1334). Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 6). Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“ und ist auf Rüge aufzuheben (vgl. GmS-OGB, B.v. 27.4.1993, a.a.O.). Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.5.2012 – 9 C 5.11 – NVwZ 2013, 218; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben liegt der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Grenze nicht überschritten. Der Tenor des Urteils wurde am 1. Juli 2016 und die vollständig abgefasste Entscheidung am 30. November 2016 der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 80 Rückseite und Bl. 105 der Akte des Verwaltungsgerichts). Auf die Zustellung an die Beteiligten kommt es für die Frist nicht an, da für den Verlust des Erinnerungsvermögens die weitere Zeit nach der Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts nicht von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 16). Angesichts des eindeutigen Aktenvermerks der Geschäftsstelle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe des vollständig unterschriebenen Urteils nach dem 30. November 2016 erfolgt sein könnte. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich solche nicht daraus, dass ihrem Bevollmächtigten das Urteil am 30. November 2016 per Telefax zur Kenntnis gegeben wurde und dieses Urteil keine Unterschriften trug. Das unterschriebene Urteil wird regelmäßig nur zur Gerichtsakte genommen, während den Parteien eine Ausfertigung ohne Unterschriften zugestellt wird. Konkrete, erhebliche Anhaltspunkte, aus denen sich ausnahmsweise ableiten ließe, dass die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen aufgrund der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe trotz Einhaltung der Fünf-Monats-Frist nicht mehr gewährleistet wäre, haben die Kläger nicht dargetan.
Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form der Verletzung der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor. Die Kläger machen hierzu geltend, sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ein „aliud“ annehme. Daraus habe das Gericht gefolgert, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich vollständig neu beurteilt werden müsse und der Bestandsschutz keinerlei Auswirkungen habe.
Damit wird der geltend gemachte Verfahrensmangel schon deshalb nicht dargelegt, weil das Urteil die der Rüge zugrunde gelegte rechtliche Bewertung bezogen auf das Bauplanungsrecht nicht enthält und die Einstufung als „aliud“ nicht entscheidungserheblich ist. Die behauptete Überraschungsentscheidung läge im Übrigen nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2008 – 9 B 35.07 – juris Rn. 3). Dies ist bei der planabweichenden Realisierung des Baukörpers nicht der Fall. Die Kläger selbst haben bereits in der Klagebegründung vom 22. Juli 2015 den Umfang der Abweichung des genehmigten Bestandes im Verhältnis zur beantragten Genehmigung thematisiert.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 159 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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