Baurecht

Beseitigung einer Zaunanlage im Außenbereich

Aktenzeichen  9 ZB 17.150

Datum:
10.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27362
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 2, Art. 76 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
BayVwVfG Art. 36 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine eventuelle Verfahrensfreiheit nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet nicht von der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine bauliche Anlage. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.1524 2016-12-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts N* … … vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. September 2016, mit dem ihm gegenüber angeordnet wurde, den auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H* … errichteten Zaun vollständig zu beseitigen. Er wendet sich zudem gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung des Landratsamts vom 27. Oktober 2016. Das Verwaltungsgericht hat seine Klagen mit Urteil vom 15. Dezember 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zaun auf dem Außenbereichsgrundstück keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene und öffentliche Belange beeinträchtige. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, zielt der Vortrag letztlich darauf ab, dass die im Außenbereich errichtete Zaunanlage einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nicht weiter aufgeklärt werden müsse, ob die streitgegenständliche Fläche vom Kläger oder von seinem Bruder genutzt werde. Unter Würdigung der vorgetragenen Nutzung hat das Verwaltungsgericht dies damit begründet, dass der Kläger kein Landwirt sei und die Verpachtung an den Bruder ein unbeachtliches Scheingeschäft darstelle. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Das Vorbringen, das Grundstück FlNr. … Gemarkung H* … werde vom Schutzzweck der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Heckenkomplex am …berg“ (Verordnung) der Stadt A* … vom 27. Juni 2003 erfasst, so dass Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO zumindest analog heranzuziehen sei, geht ins Leere. Unabhängig davon, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung gar nicht in deren Geltungsbereich liegt, entbindet eine eventuelle Verfahrensfreiheit nach Art. 55 Abs. 2 BayBO nicht von der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen. Mit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB durch die Zaunanlage setzt sich das Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander.
Schließlich führt auch der Vortrag, aus Verhältnismäßigkeitsgründen hätte eine Befristung der Baugenehmigung in Betracht gezogen werden müssen, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Zweck der Baugenehmigung ist es, die Erfüllung aller im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG sieht dabei die Möglichkeit vor, das Bauvorhaben durch Nebenbestimmungen in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu bringen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand April 2019, Art. 68 Rn. 279 ff.). Dies ist hier aber durch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Befristung nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Bauvorhaben des Klägers durch eine Befristung in Einklang mit den materiell-rechtlichen Anforderungen gebracht werden könnte oder für den Zeitraum der Befristung ein materiell-rechtlich rechtmäßiges Vorhaben bestehen würde. Unabhängig davon ist es nicht Sache der Behörde, sondern Sache des betroffenen Bauherrn, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit eines rechtswidrigen Zustands anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris Rn. 56).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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