Baurecht

Beseitigungsanordnung, Außenbereich, landwirtschaftliches Gebäude

Aktenzeichen  W 4 K 18.1373

Datum:
25.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55240
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 2
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht über die Verwaltungsstreitsache vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Parteien bereits im Rahmen des Augenscheinstermins damit einverstanden erklärt haben.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, nachdem dieses Verfahren vom Baugenehmigungsverfahren W 4 K 18.1365 abgetrennt wurde, die mit Bescheid vom 28. September 2018 vom Landratsamt K. verfügte Rückbauanordnung. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Maßnahme.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vorliegend nicht gegeben, der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2018 ist, soweit er Streitgegenstand ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten sind vorliegend gegeben. Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, aber eine solche nicht vorliegt (formelle Illegalität) und darüber hinaus eine Genehmigung des Vorhabens auch nicht erfolgen kann, da es an der Genehmigungsfähigkeit fehlt (materielle Illegalität).
Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist formell illegal, da hierfür eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde, obwohl eine solche erforderlich ist. Wie in dem den Parteien bekannten Urteil im Verfahren W 4 K 18.1365 ausgeführt, ist das Vorhaben genehmigungspflichtig gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO. Die vom Kläger behauptete Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Urteils im Verfahren W 4 K 18.1365 verwiesen.
Ist somit von einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen, so ist die formelle Illegalität des Vorhabens zu bejahen.
2. Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch materiell baurechtswidrig, es ist nicht genehmigungsfähig. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils im Verfahren W 4 K 18.1365 verwiesen werden.
3. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung lässt auch keine Ermessensfehler der Behörde erkennen. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen. Der Behörde ist mithin ein Ermessen eingeräumt. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Um das Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können, ist es dabei zunächst erforderlich, dass die Behörde den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt vollständig ermittelt, damit sie alle für die Ermessensausübung tragenden Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbeziehen kann. Sodann hat die Bauaufsichtsbehörde die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Entscheidung, ob gegen eine keine formelle Bestandskraft genießende und materiell-illegale Anlage eingeschritten wird, dem der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessen die Tendenz zu eigen ist, die im öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände grundsätzlich gebotene Pflicht zu verwirklichen. Die Verhinderung und grundsätzlich auch Beseitigung von „unheilbar“ rechtswidrigen Anlagen liegt im besonderen Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten baulichen Entwicklung (vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 208). Ist die Beseitigung das einzige Mittel, um einen baurechtmäßigen Zustand herzustellen, liegt die Beseitigung in diesen Fällen im öffentlichen Interesse, weil nur auf diesem Weg dem wilden Bebauen begegnet werden kann.
Gemessen hieran sind die Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. September 2018 nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, da er dem Kläger unter Ziffer 3. ausdrücklich einen Weg aufgezeigt hat, wie er zur Genehmigungsfähigkeit des von ihm geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes kommen kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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