Baurecht

Betriebszeiterweiterung einer bestehenden Eisenmetallgießere

Aktenzeichen  B 2 K 18.182

Datum:
23.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25401
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImschG § 6 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 u. 7, § 30, § 34, § 215 Abs. 1, § 233 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 3, § 167
BauNVO § 3, § 4, § 8
GKG § 53 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 verpflichtet, der Klägerin die am 28.04.2017 beantragte Genehmigung zur Änderung der bestehenden Eisenmetallgießerei zu erteilen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 16.01.2018 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG und wird durch deren Ablehnung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben entspricht den im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ist das Vorhaben „Betriebszeiterweiterung einer bestehenden Eisenmetallgießerei“ bauplanungsrechtlich zulässig und damit genehmigungsfähig.
I.
Die Sache ist entscheidungsreif; eine Verlängerung der Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2019, die Feststellungen des Gerichts beim durchgeführten Augenschein sowie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung war dem Beklagten nicht einzuräumen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Verlängerung der Schriftsatzfrist um 3 Wochen beantragt hat, war diese nicht zu gewähren. Zunächst ist festzustellen, dass vom Gericht schon gar keine Frist gesetzt gewesen ist, die man antragsgemäß hätte verlängern können. Im Schriftsatz der Klägerseite vom 13.05.2019 wurde zum Schriftsatz des Landratsamtes … vom 03.05.2019 Stellung genommen; hierauf hätte der Beklagte zeitgerecht erwidern können. Durch den Schriftsatz der Klägerseite, den durchgeführten Augenschein und die mündliche Verhandlung haben sich keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte ergeben, die nicht bereits in irgendeiner Form Gegenstand der Akten sind. Auch das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die über das bereits vorher schriftsätzlich von den Beteiligten Vorgetragene und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten hinausgehen. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde daher in der mündlichen Verhandlung und durch die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung im Vorfeld hinreichend gewahrt.
II.
Das beantragte Vorhaben bedarf einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da es dem Immissionsschutzrecht unterliegt und gegenüber der ursprünglich genehmigten Eisengießerei eine wesentliche Änderung darstellt. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Prüfung ist dabei das Vorhaben, wie es der Vorhabenträger zur Genehmigung und zur Prüfung stellt. Aus den Antragsunterlagen vom 28.04.2017 (Bl. 7 Rückseite Ordner II) ist unter Ziffer 3.1 (Anlagen- und Betriebsbeschreibung) ersichtlich, dass das Projekt die Genehmigung des Dreischichtbetriebes für alle Betriebseinheiten und Nebeneinrichtungen mit Ausnahme der Betriebseinheit VIII – Versand umfasst, da aus Immissionsschutzgründen Anlieferung und Abtransport nur außerhalb des Nachtzeitraumes stattfinden werden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der nächtliche Zu- und Abfahrtsverkehr von Lkws ebenso wenig Antragsgegenstand sei, wie Staplerfahrten zur Nachtzeit im westlichen, südwestlichen und südlichen Freibereich des Anlagengeländes, stellt diese Konkretisierung keine teilweise Klagerücknahme dar, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung durch den Beklagten bedurft hätte, sie ist vielmehr als eine bloße Klarstellung des Klagebegehrens anzusehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Bei der klägerischen Eisenmetallgießerei, ursprünglich erstmals auf Grundlage des damaligen § 16 GewerbeordnungGewO – i.V.m. § 35 Baugesetzbuch – BauGB – am Standort genehmigt, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG – i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 3.7.1 des Anhangs der 4. BImSchV (Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag; vgl. Blatt 2 des Antrags auf wesentliche Änderung einer Anlage vom 28.04.2017). Die ursprünglich erteilte Genehmigung nach § 16 GewO gilt als immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 67 Abs. 1 BImSchG) fort. Da durch die beantragte Maßnahme (Umstellung der Betriebszeiten auf einen Drei-Schicht-Betrieb und die damit verbundene Kapazitätserhöhung auf max. 88 Tonnen Flüssigeisen pro Tag und 23.000 Tonnen pro Jahr) nachteilige Auswirkungen (wie Lärm, Geruch, Abgase in der Luft) hervorgerufen werden können, bedarf es vorliegend einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG.
III.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung ihrer Anlage (Umstellung der Betriebszeiten auf einen Drei-Schicht-Betrieb und die damit verbundene Kapazitätserhöhung auf max. 88 Tonnen Flüssigeisen pro Tag und 23.000 Tonnen pro Jahr). Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist diese Genehmigung zu erteilen, wenn (a) sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (b) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die örtlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen.
1. Das Vorhaben ist sowohl in immissionsschutzrechtlicher (a) als auch baurechtlicher Hinsicht (b) genehmigungsfähig.
a) Das Vorhaben ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig, weil es die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen bzw. die Vorsorge hiergegen nach den im Verfahren vorgelegten und vom Landratsamt fachtechnisch geprüften Gutachten einhalten wird. Der Sachverhalt und die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendigen Unterlagen wurden unstreitig durch die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, entsprechend angeforderte Ergänzungen nachgeliefert. Das Gericht nimmt dabei umfassend Bezug auf die vom Landratsamt geprüfte Schallprognose Nr. 13314-2 „Aktualisierung und Ergänzung der Schallimmissionsprognose zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft, verursacht durch den zukünftig geplanten nächtlichen Betrieb der Fa. … in … vom 31.03.2016“ ( Bl. 147 ff. Ordner II) sowie auf die ergänzende Stellungnahme dazu vom 12.10. 2017 (Bl. 196 ff Ordner II), jeweils mit den Auflagenvorschlägen, sowie auf das Gutachten zur Luftreinhaltung vom 19.09.2016 mit den Auflagenvorschlägen (Bl. 15 ff, 73 ff Ordner II). Sämtliche weitere Anforderungen (Umweltverträglichkeitsprüfung: Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) wurden durch das Landratsamt ersichtlich behandelt und sind im streitgegenständlichen Bescheid angesprochen (Bl. 295 ff. Ordner I).
Von der Anlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) aus. Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten bzw. Nachtzeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (OVG LSA, U.v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris). Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden von der Anlage nicht überschritten. Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Anlagenbetrieb eingehalten werden. Der Gutachter geht davon aus, dass bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen keine Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm zu erwarten ist. Somit können im westlich angrenzenden Wohngebiet die nach TA Lärm im allgemeinen Wohngebieten (entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht von einem reinen Wohngebiet – WR – auszugehen; wird noch ausgeführt – vgl. Bl. 24) zulässigen Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) eingehalten werden. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des TÜV Süd vom 19.09.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die nach der TA Luft zulässigen Schadstoffkonzentrationen an allen Emissionsorten deutlich unterschritten werden, die zu erwartenden Geruchsemissionen den nach der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) in Wohngebieten zulässigen Immissionswert von 0,1 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden, d. h. 10% der Jahresstunden) einhalten.
Dem Gericht ist bewusst, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mithilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmungen anzufügen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aus diesen besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 52/87). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Sachverhalt bereits verwaltungstechnisch derart ausgearbeitet und sind die in Frage kommenden Auflagen durch die vorgelegten Gutachten umfangreich vorbereitet worden, dass sich das Gericht in der Lage sieht, die Sache spruchreif zu machen (s.u.), wobei in der Urteilsbegründung jedoch lediglich auf die Empfehlung der Übernahme der Auflagen zu verweisen ist, die die Behörde für notwendig erachtet. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass eine bindende Festlegung der in den Gutachten vorgeschlagenen und von der Verwaltung bereits vorgeprüften Auflagen (vgl. Schallprognose Nr. 13314-2 „Aktualisierung und Ergänzung der Schallimmissionsprognose zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft, verursacht durch den zukünftig geplanten nächtlichen Betrieb der Fa. … in … vom 31.03.2016“ (Bl. 147 ff. Ordner II), die ergänzende Stellungnahme dazu vom 12.10. 2017 (Bl. 196 ff Ordner II), jeweils mit den Auflagenvorschlägen, sowie das Gutachten zur Luftreinhaltung vom 19.09.2016 mit den Auflagenvorschlägen (Bl. 15 ff, 73 ff Ordner II), sowie Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Beklagten vom 12.09.2017, Bl. 100 ff Ordner I) der Klägerin eine Instanz im Falle von Rechtsstreitigkeiten bezüglich vom Gericht angeordneter Nebenbestimmungen nehmen würde (vgl. Bl. 25 ff.).
b) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen; dies gilt insbesondere für das Bauplanungsrecht. Der vom Beklagten einzig herangezogene Ablehnungsgrund, dass das Vorhaben „Betriebszeiterweiterung einer bestehenden Eisenmetallgießerei“ bauplanungsrechtlich nicht zulässig und damit nicht genehmigungsfähig sei, weil nach § 8 BauNVO Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen und weil es sich bei der Gießerei der Klägerin um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handelt, trägt nicht. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich feststellen, dass die beantragte Erweiterung der Kapazität und der Betriebszeiten ohne bauliche Veränderungen mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, weil der maßgebliche Bebauungsplan Gewerbegebiet „Süd-West“, der für das klägerische Grundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt, insoweit unwirksam ist; die im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Schallschutz erweisen sich als unwirksam (aa). Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zu beurteilen und es erweist sich bei Anwendung dieser Vorschrift als bauplanungsrechtlich zulässig (bb).
aa) Die für die hier streitgegenständliche Genehmigung maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ist inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die (nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten) Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage.
Damit wird auch die Möglichkeit einer inzidenten Verwerfung der Norm durch ein Gericht im Interesse der Bestandserhaltung des Bebauungsplans auf beachtliche Rechtsverstöße begrenzt‚ die auf Dauer seiner Wirksamkeit entgegenstehen (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 1 B 14.1652 : sog. Ewigkeitsfehler), insbesondere also – wie vorliegend – einen Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bzw. die Rechtswidrigkeit der Festsetzung Nr. 5 „Schallschutz“.
aaa) Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet war nicht erforderlich gem. § 2 Abs. 1 BBauG, § 1 Abs. 3 BauGB. § 2 Abs. 1 BBauG, § 1 Abs. 3 BauGB verlangen, dass ein Bebauungsplan erforderlich ist. Erforderlichkeit in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn der Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Vorstellungen geboten und gewollt ist. Dabei bezieht sich die Erforderlichkeit nicht nur auf den Anlass, sondern auch auf den Inhalt des Bebauungsplans. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zudem der Grundsatz der Konfliktbewältigung zu beachten, der die Gemeinde dazu verpflichtet, die von ihrer Planung hervorgerufenen Konflikte zu lösen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, ungelöst bleiben. Was im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Die gesetzlichen Vorschriften sind ferner dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Nicht erforderlich sind auch Bauleitpläne, denen kein positives Planungskonzept zugrunde liegt und die ersichtlich nur Ziele fördern, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; hierzu zählt etwa eine Planung, die nur erfolgt, um privaten Interessen zu entsprechen (so genannte Gefälligkeitsplanung; vgl. NdsOVG vom 26.8.2004 NVwZ-RR 2005, 9). Nicht erforderlich ist eine Planung auch dann, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann (BVerwG vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144 = BayVBl. 2003, 53; vom 30.8.2001 NVwZ 2002, 202). Ein unabweisbares Bedürfnis muss die Gemeinde nicht nachweisen. Es genügt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen der Gesamtkonzeption „vernünftigerweise geboten“ sind (BVerwG vom 6.6.2002 BRS 65 Nr. 78). Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. Nicht in jedem Verstoß eines Bebauungsplans gegen geltendes Recht liegt ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz. Insbesondere hängt die Erforderlichkeit nicht von dem Gewicht der für oder gegen die Planung sprechenden privaten Interessen ab (BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338). Ein Bebauungsplan ist aus Rechtsgründen vielmehr erst dann nicht vollzugsfähig, wenn die Verwirklichung seiner Festsetzungen wegen der Verletzung zwingenden Rechts dauerhaft nicht möglich ist, etwa wenn eine für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden könnte, oder wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens sonstige unausräumbare Hindernisse rechtlicher Art entgegenstehen und der Plan deshalb seine städtebauliche Funktion nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG vom 12.8.1999 DVBl 2000, 187; vom 30.8.2001 NVwZ 2002, 202; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144; vom 6.2.2003 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116, vom 9.2.2004 ZfBR 2004, 380). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Festsetzung eines Gewerbegebietes für den Industriebetrieb der Klägerin als nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan … Gewerbegebiet „Süd-West“ setzt zur Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Nachdem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans … Gewerbegebiet „Süd-West“ der Gemeinde … geltende Fassung der Baunutzungsverordnung maßgeblich ist, bezieht sich der im Jahr 1980 in Kraft getretene einschlägige Bebauungsplan auf die Baunutzungsverordnung 1977. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sind in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für diese Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, zulässig. Eine Eisengießerei ist mit diesem Leitbild der Baunutzungsverordnung für ein Gewerbegebiet und dessen Charakter bei einer typisierenden Betrachtung unvereinbar mit der Folge ihrer Unzulässigkeit. Die Eisengießerei der Klägerin war im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans bereits bestandsgeschützt vorhanden und sie bildete nach Aktenlage praktisch den einzigen baulichen Bestand im Plangebiet. Entsprechend der bauplanungsrechtlichen Charakteristik der neu angesiedelten Gießerei als Industriebetrieb wurde seitens der Beigeladenen zunächst auch eine diesem Betriebstypus entsprechende Bauleitplanung als Industriegebiet angestrebt. In den Verfahrensunterlagen ist in der Zeit zwischen 1970 und 1980 – gleichlautend zur unmittelbar anschließenden Bauleitplanung der Stadt … – stets von einem Bebauungsplan … „Industriegebiet Süd-West“ die Rede (vgl. z.B. den Aufstellungsbeschluss vom 20.03.1979). Die vom Stadtplanungsamt der Stadt … betriebenen Bebauungsplanverfahren entwickelten sich erst im weiteren Verlauf der Verfahren im Planungsziel auseinander. Während auf dem Gebiet der Stadt … tatsächlich ein Industriegebiet festgesetzt wurde, wurde auf dem Gebiet der Gemeinde … – vermutlich wegen der Nähe zur Wohnbebauung – letztlich ein Gewerbegebiet entwickelt und festgesetzt. Die tatsächliche Existenz des Industriebetriebes der Klägerin als dem einzigen vorhandenen baulichen Bestand im Plangebiet blieb unbeachtet mit der Folge, dass die Betriebsgrundstücke der Klägerin mit einem Gewerbegebiet „beplant“ wurden. Die Klägerin rügt deshalb zu Recht, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende „Überplanung eines genehmigten und geschützten Bestandes“ nicht erfolgt ist. Es wurde von der Beigeladenen weder zur Kenntnis genommen, dass der knapp 10 Jahre zuvor angesiedelte Industriebetrieb künftig städtebaulich unzulässig sein würde, noch wurden die dadurch verursachten Auswirkungen untersucht oder bewertet. Die Klägerin beanstandet zutreffend einen vollständigen Abwägungsausfall. Dabei ist zu sehen, dass die Überplanung mit einem Gewerbegebiet sowohl das Eigentumsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührte. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hätte nahezu jegliche Veränderung auf dem Betriebsgrundstück unmöglich gemacht (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 1 BauNVO Rn.106). Dabei spricht manches dafür, dass der seinerzeit mit Zustimmung der Beigeladenen angesiedelte Industriebetrieb der Klägerin in deren anschließende Bauleitplanung hätte integriert werden können (siehe jetzt § 1 Abs. 10 BauNVO – erstmals in der Fassung vom 23. Januar 1990, BGBl. I 133). Ungeachtet der Tatsache, dass die offensichtlichen Defizite in der Abwägung gemäß §§ 233 Abs. 2 BauGB, 244 Abs. 2 Satz 1, 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. d. F. v. 8. Dezember 1986 wohl nicht mehr geltend gemacht werden können, ist ein ausdrücklicher Planungswille der Gemeinde betreffend eine willentliche Überplanung des Industriebetriebs der Klägerin mit einem Gewerbegebiet nicht feststellbar, zumal in der Vergangenheit auch verschiedenen Genehmigungen zu Veränderungen an der Eisengießerei von der Gemeinde zugestimmt wurde. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan … Gewerbegebiet „Süd-West“ auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 setzt sich mit der Charakteristik des einzigen Bestandsbetriebs im Plangebiet nicht ansatzweise auseinander und lässt den hieraus erwachsenden Konflikt rechtlich ungelöst. Mangels feststellbarer sachlicher Begründung trägt die Überplanung des Industriebetriebs mit einem Gewerbegebiet das Erscheinungsbild der Willkürlichkeit und ist somit insoweit nicht erforderlich; es handelt sich um einen groben und offensichtlichen Missgriff (vgl. BayVGH, U.v. 29.01.2019 – 1 N 15.1832 – juris Rn. 27), denn die vorauszusetzende konkrete planerische Lösung ist nicht erfolgt.
bbb) Hinzu tritt die Nichtigkeit der Festsetzung zum Lärmschutz. Soweit der Bebauungsplan für das Plangebiet hinsichtlich des Lärms einen „reduzierten Gebietspegel“ von 60/45 dB(A) festsetzt, handelt es sich um einen sogenannten „Summenpegel“, der planungsrechtlich unzulässig ist. Der Bebauungsplan regelt in seiner Festsetzung Nr. 5 – „Schallschutz“ für das ganze Plangebiet einen „reduzierten Gebietspegel“ von 60/45 dB(A). Die im Bebauungsplan festgesetzten „Zaunwerte“ als Immissionsgrenzwerte stellen keine Lösung der Lärmproblematik dar. Diese Festsetzung ist bauplanungsrechtlich unzulässig und unwirksam. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte stimmen überein, dass die Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans unwirksam ist, u.a. weil sie als Zaunwert einen unzulässigen Summenpegel festlege. Die Festlegung von Emissionskontingenten in der textlichen Festsetzung Nr. 5 „Schallschutz“ des Bebauungsplans … – Gewerbegebiet „Südwest“ fehlt die Rechtsgrundlage (BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678). Die Festsetzung Nr. 5 setzt für eine emittierende Fläche des nahezu gesamten Bebauungsplangebiets abzüglich der Grünflächen ein (einheitliches) Emissionskontingent von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts je m² Grundstücksfläche fest. Da der Bebauungsplan keine Regelungen enthält, wie das Emissionskontingent den einzelnen zulässigen Betrieben und Anlagen zugeordnet wird, scheidet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der eine Gliederung nach dem Lärmverhalten der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Betriebe und Anlagen erlaubt, als Rechtsgrundlage aus. Im Bebauungsplan können für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 – 4 BN 10.13 – BauR 2014, 59; B.v. 27.1.1998 – 4 NB 3.97 – BauR 1998, 306). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinn von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebs und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist hingegen unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen oder Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein solcher Zaunwert bestimmt, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, nicht, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 – BVerwGE 110, 193 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881). Das Gericht sieht in den Emissionskontingenten, die der Bebauungsplan in Nr. 5. der textlichen Festsetzungen vergibt, aber verkappte Zaunwerte (präzise: Zaunwerte als Summenpegel). Solche Zaunwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 sowie Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 4 BN 10.13 – BauR 2014, 59 S. 60). Mit einem Summenpegel wird nämlich keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als Eigenschaft bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein Zaunwert als Summenpegel ist ungeeignet, umgesetzt zu werden, weil er im Gegensatz zu einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2015 – 4 BN 26.14 – BauR 2015, 943 zur Gliederung innerhalb eines festgesetzten Baugebiets; BVerwG, U.v. 3.4.2008 – 4 CN 3.07 – BVerwGE 131, 86). Dabei dient die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplan nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Sie bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann (vgl. OVG NW, U.v. 12.6.2014 – 7 D 98/12.NE – BauR 2014, 1912). Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Betriebs- oder Anlagenbezug. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen verknüpft die Emissionskontingente ohne Rücksicht auf den einzelnen Betrieb mit der gesamten Fläche des Gewerbegebiets. Es fehlt damit eine Bindung an ein den einzelnen Betrieb beschreibendes Kriterium, wie beispielsweise die jeweils in Anspruch genommene Fläche eines Gewerbebetriebs. Ein auf die Grundstücksfläche bezogener Schallleistungspegel reicht nur dann aus, wenn sich – wie im Regelfall eines Gewerbegebiets – auf einer bestimmten Grundstücksfläche nur ein Betrieb ansiedelt. Damit fehlt es an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Die von der Beigeladenen gewählte vorhabenunabhängige Kontingentierung widerspricht der Baunutzungsverordnung. Sie öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Bauantragssteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Nutzer nach Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2008 – 4 CN 3.07 a.a.O.).
bb) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan … Gewerbegebiet „Süd-West“ betreffend die Art der baulichen Nutzung zumindest teilweise unwirksam ist und daher dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Das Vorhaben der Klägerin steht mit § 34 BauGB in Einklang Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein und ist damit nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Ist die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nur auf den Gießereigrundstücken unwirksam und ergibt sie sich auf den umgebenden Grundstücken aus dem Bebauungsplan, leitet sich die zulässige Art der baulichen Nutzung ausschließlich aus dem genehmigten Bestand ab. Ist die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet unwirksam, ist die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich, in deren Beurteilung das Gießereigrundstück einzubeziehen ist. Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans ist im Umfeld der Gießerei auch tatsächlich ein Gewerbegebiet entstanden, in welches diese als Industriebetrieb eingebettet ist. Als zuerst vorhandene Nutzung ist sie durch die Entstehung der umgebenden gewerblichen Bebauung nicht bauplanungsrechtlich unzulässig geworden, sondern nach Art und Größe kommt ihr ein eigenständiges städtebauliches Gewicht zu; sie ist in ihrer Umgebung „tonangebend“ und von „gebietsprägender Kraft“. (vgl. BVerwG, U.v. 15.02.1990 – 4 C 23/86 – NvwZ 1990, 755; BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 22 ZB 12.2120 – BeckRS 2012, 60521 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund ist von einer Gemengelage aus Gewerbe- und Industriebetrieben auszugehen, an der der klägerische Betrieb maßgeblichen Anteil hat und in die er sich auch im Fall einer Kapazitätserhöhung und Ausweitung der Betriebszeiten auch weiterhin einfügt.
cc) Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt nicht wegen seiner Lärmauswirkungen gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB („einfügen“) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
Die sich im Einzelfall aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen hängen in erster Linie davon ab, was im baurechtlichen Nachbarverhältnis den Beteiligten nach Lage der Dinge – unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke und unter Beachtung der Vorbelastungen – wechselseitig zuzumuten ist. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Begriffsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, § 22 Abs. 1 Nr.1 BImSchG) abzustellen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314/319 f.). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der TA Lärm konkretisiert. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209). Das maßgebliche Schutzniveau hängt vom Gebietscharakter der näheren Umgebung des Bauvorhabens ab. Grenzen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zwei unterschiedlich geprägte Baugebiete aneinander, ist einerseits der Gebietscharakter des Gebiets, in dem sich das Bauvorhaben befindet, relevant, andererseits auch der Gebietscharakter des angrenzenden Gebiets. Westlich des Bauvorhabens schließt sich ein faktisches allgemeines Wohngebiet und kein reines Wohngebiet an. Soweit der Beklagte die Befürchtung hegt, dass dieses angrenzende Gebiet eher dem Charakter eines reinen Wohngebiets i. S. des § 3 BauNVO entspreche und damit zunächst ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts zugrunde zu legen wäre, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auch der Beklagte ist in der Vergangenheit selbst von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen (vgl. Bescheid vom 25.06.1998 unter IV./ 2.2). Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine davon abweichende Beurteilung Anlass geben würden.
Hinsichtlich des anzulegenden Schutzniveaus ist jedenfalls zunächst festzuhalten, dass die Klägerin insbesondere zu dem nächstgelegenen Wohnhaus tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einhalten muss. Dies ist in bestandskräftigen Bescheiden so geregelt. Ob nicht im Rahmen einer Mittelwertbildung mehr dB(A) nachts zulässig sein könnten, weil hier ein gewerbliches und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinander grenzen (Gemengelage), weil aufgrund dieser „Gemengelagesituation“ (i.S. der in Nr. 6.7 TA Lärm verwendeten Begrifflichkeit) infolge der aneinandergrenzenden unterschiedlich genutzten Gebiete für das nahegelegene Wohngrundstück Fl.-Nr. ccc/7 nach den Grundsätzen der Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 der TA Lärm) auch die dem Schutzcharakter eines Mischgebiets entsprechenden Immissionsrichtwerte gelten könnten (Nr. 6.2 Buchst. c TA Lärm), kann somit dahinstehen. Vorliegend hat die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Gutachten zur Luft, zum Geruch und zum Lärm vorgelegt. Alle Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die beantragte Änderungsgenehmigung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen nach sich zieht. Sowohl hinsichtlich der Luft als auch des Geruchs sind nach den vorgelegten Gutachten die einschlägigen Grenzwerte eingehalten.
Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros … vom 31.03.2016, ergänzt durch die schalltechnische Stellungnahme desselben Gutachterbüros vom 12.10. 2017 ist ein Betrieb der Klägerin aus immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich und zulässig, soweit die im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Das Lärmgutachten kommt für die Nachtzeit auf einen Wert von 39,6 dB(A), wenn insgesamt folgende fünf Auflagen eingehalten werden: 1. Einbau eines Schalldämpfers in die Abluftstrecke der Entstaubung der Sandaufbereitung; 2. Errichtung einer massiven Einhausung vor der Westfassade des Gießereigebäudes; 3. Zur Nachtzeit dürfen im westlichen, südwestlichen und südlichen Freibereich des Anlagengeländes keine Lkw-Fahrten und keine Be- oder Entladungen von Fahrzeugen stattfinden. Ebenso sind dort Gabelstaplerfahrten im Nachtzeitraum auszuschließen; 4. Gabelstaplerfahrten sind im Nachtzeitraum nur im östlichen Freibereich zulässig und müssen in ihrem Umfang auf das technologisch erforderliche Maß begrenzt werden; 5. Geschlossenhalten der Außenbauteile. Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Es wird auch von dem Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt; vielmehr besteht bei den beiden erstgenannten „baulichen“ Schallschutzmaßnahmen sogar Zustimmung des Beklagten (vgl. immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom 12.09.2017 – Bl. 100 ff Ordner I). Lediglich die zuverlässige Einhaltung des Wertes von 40 dB(A) nachts wird vom Beklagten deshalb bezweifelt, weil hier nach der Einschätzung des Landratsamtes vom Gutachter eine Best-Case-Beurteilung vorgenommen worden sei. Eine Best-Case-Beurteilung soll deshalb anzunehmen sein, weil zum einen die Nachbarschaft der Klägerin als allgemeines Wohngebiet gesehen wird. Würde man hier ein faktisches reines Wohngebiet annehmen, dann läge der Grenzwert nachts bei 35 dB(A); bei der dann erforderlichen Mittelwertbildung wäre dieser Wert zwar auch zu erhöhen, läge aber auf jeden Fall unter 40 dB(A). Weiter sieht der Beklagte Mängel des Gutachtens darin, dass ausschließlich Emissionen aus der Gießerei berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus werden verhaltensbezogene Auflagen festgesetzt (Lkw-Fahrten, Staplerfahrten, Schließen der Außenbauteile), die nach Auffassung des Landratsamtes nicht überprüfbar und durchsetzbar sind.
Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht folgen. In einem ergänzenden Gutachten ist die Klägerin den bereits im behördlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken des Beklagten schon entgegengetreten. Zum einen wird darin festgestellt, dass für die Klägerin in vorhergehenden Genehmigungen 40 dB(A) in der Nachtzeit bestandskräftig festgesetzt sind. Darüber hinaus beschreibt das Gutachten den ungünstigsten Betriebszustand der Klägerin (es geht von einer Maximalleistung aus). Des Weiteren wird im Gutachten klargestellt, dass die Vorbelastungen sehr wohl geprüft worden sind. Bezüglich der verhaltensbezogenen Auflagen wird dargelegt, dass es sich um übliche Auflagen handelt und dass es keine berechtigten Anzeichen dafür gibt, dass solchen Nebenbestimmungen nicht umgesetzt bzw. behördlich kontrolliert werden können.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die durch den Gutachter … vorgeschlagenen Auflagen geeignet sind, um die zulässigen Immissionsrichtwerte von dem Betrieb der Klägerin einzuhalten. Überzeugt haben dabei nicht zuletzt die Ausführungen des Gutachters im Rahmen der informatorischen Anhörung während der mündlichen Verhandlung. Soweit der Einbau eines Schalldämpfers in die Abluftstrecke der Entstaubung der Sandaufbereitung vorgeschlagen wird, handelt es hierbei um eine betriebsbezogene bauliche Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Errichtung einer massiven Einhausung vor der Westfassade des Gießereigebäudes, die im Übrigen bereits baurechtlich genehmigt ist. Verhaltensbezogen sind die vom Gutachter weiter vorgeschlagenen Auflagen 3-5. Soweit von der Klägerin sicherzustellen ist, dass zur Nachtzeit im westlichen, südwestlichen und südlichen Freibereich des Anlagengeländes keine Lkw-Fahrten und keine Be- oder Entladungen von Fahrzeugen stattfinden, dass ebenso dort Gabelstaplerfahrten im Nachtzeitraum auszuschließen seien, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Zu- und Abfahrtsverkehr von Lkws ebenso wenig Antragsgegenstand sei, wie Staplerfahrten im vom Gutachter benannten Sperrbereich (zur Nachtzeit im westlichen, südwestlichen und südlichen Freibereich des Anlagengeländes). Die innerbetrieblichen Regelungen sähen den anlagenbezogenen Fahrverkehr mittels Lkw ausschließlich im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr vor (Blatt 7 schalltechnisches Gutachten vom 31.03.2016). Ein nächtlicher Fahrverkehr in diesem Bereich ist ausgeschlossen. Dies geht einher mit der Auffassung des Gutachters, der für Lkw-Fahrten zur Nachtzeit ebenfalls keinen Bedarf sieht. Der notwendige Zu- und Abfahrtsverkehr von Lkws kann während der Tagzeit sicher abgewickelt werden. Bezüglich der Lkw-Fahrten führt der Gutachter aus, dass normalerweise die An- und Ablieferung zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr erfolgt. Die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr bzw. zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr sei lediglich als Puffer eingestellt worden. Bezüglich der Staplerfahrten in diesem Bereich (zur Nachtzeit im westlichen, südwestlichen und südlichen Freibereich des Anlagengeländes) weist der Gutachter auf eine beabsichtigte Umorganisation dergestalt hin, dass die für die Produktion während der Nachtzeit benötigten Modelle bereits zur Tagzeit in den Bereich der Einhausung (die bereits genehmigt ist) gebracht würden und deshalb bereits innerhalb der Abschirmung bereit lägen. Eine Zuführung zur Nachtzeit sei folglich nicht erforderlich. Zusätzlich führe die geplante Einhausung außerdem zu einer Verbesserung der Lärmabstrahlung der großen Formanlage.
Soweit es um die Auflage geht, dass Gabelstaplerfahrten im Nachtzeitraum nur im östlichen Freibereich zulässig sind und in ihrem Umfang auf das technologisch erforderliche Maß begrenzt werden müssen, führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass es diese Auflage eigentlich gar nicht gebraucht hätte. Sie dient nur der Klarstellung, wo die Stapler jetzt nun eigentlich überhaupt fahren dürfen. Durch die Staplerfahrten im Osten würden so geringe Emissionen ausgelöst, die gar nicht messbar seien. Gabelstaplerfahrten in diesem Bereich seien für die Nachbarschaft völlig unerheblich. Weiter führt der Gutachter aus, dass man das Geschlossenhalten der Außenbauteile tatsächlich ausschließlich als verhaltensbezogene Auflage betrachten muss. Es ließe sich zwar technisch machen, dass die vorhandenen Dachfenster und Türen elektrisch selbstständig automatisch verschlossen seien. Dies sei jedoch sehr teuer und entspreche nicht dem Stand der Technik bei einer Gießerei. Insgesamt geht der Gutachter davon aus, dass diese Auflagen alle so umgesetzt und auch von der Behörde überprüft werden können.
Das Gebot der Rücksichtnahme sieht das Gericht durch die beantragte Umstellung der Betriebszeiten auf einen Drei-Schicht-Betrieb und die damit verbundene Kapazitätserhöhung auf max. 88 Tonnen Flüssigeisen pro Tag und 23.000 Tonnen pro Jahr nicht beeinträchtigt. Zwar berücksichtigt das Gericht, dass der zulässige Nachtwert nur gerade mit 39,6 dB(A) eingehalten wird. Fakt ist für das Gericht jedoch der Umstand, dass die Lärmwerte eingehalten werden können, wobei aus Sicht des Gutachters der Puffer sogar weiter (um 0,4 dB(A)) zu ziehen ist, als es der Beklagte macht. Letztendlich dürfte der Lärm sogar 40,4 dB(A) betragen, denn dieser Wert würde auf 40 dB(A) abgerundet. Für die Wohngebiet „…“ wird die beantragte Umstellung der Betriebszeiten auf einen Drei-Schicht-Betrieb dazu führen, dass nun auch nachts das monotone Geräusch der Abluftanlage zu hören sein wird. Dieses Geräusch wird prognostisch leiser werden, da ein Schalldämpfer eingebaut werden wird, dehnt sich allerdings in die Nachtzeit aus. Das Gericht erachtet das Vorhaben der Klägerin dennoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Wohngebiet „…“. Selbst in einem Mischgebiet könnte die Wohnbebauung nachts nur die Einhaltung von 45 dB(A) verlangen kann, während hier zugunsten der Nachbarschaft für die Klägerin die Einhaltung von nachts 40 dB(A) festgelegt worden ist, die nach Überzeugung des Gerichts auch eingehalten werden.
2. Nach allem ist die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist insofern rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei sind die Grundsätze des sogenannten „steckengebliebenen Verfahrens“, die lediglich zu einem Verbescheidungsurteil führen würden, nicht anwendbar, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass alle wesentlichen Aspekte der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 BImSchG im konkreten Fall durch das Landratsamt geprüft worden sind. Das Gericht war insoweit verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. zu den Anforderungen BayVGH, U.v. 18.8.2015 – 22 B 14.1263 – juris Rn. 31; vgl. zu allem Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 39 f.). Die beteiligten öffentlichen Stellen haben sich bereits umfassend Gedanken zu den nötigen Nebenbestimmungen gemacht. Das Gericht nimmt nochmals Bezug auf die in den verschiedenen Gutachten vorgesehenen Nebenbestimmungen, die bei der Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt zweckmäßigerweise als Vorlage für das nötige Auflagenprogramm maßstäblich sein werden.
IV.
Als unterlegene Beteiligte hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung – ZPO -.


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