Baurecht

Bewilligung der Jungwuchspflege

Aktenzeichen  W 8 K 20.319

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19437
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 S. 1, § 123
BayHO Art. 23, Art. 44
ZPO § 708

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Es kann hier dahinstehen, ob es sich vorliegend mangels förmlicher Entscheidung über den klägerischen Antrag durch die Behörde um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt oder ob in den Schreiben des AELF Karlstadt vom 25. September 2019 bzw. 30. Oktober 2019, wonach aus forstfachlicher Sicht auf den betreffenden Flächen zurzeit keine Jungwuchspflege notwendig und damit eine derartige Maßnahme nicht förderfähig ist, ein Verwaltungsakt zu sehen ist. In letzterem Fall läge eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO vor, welche mangels erfolgter Rechtsbehelfsbelehrung:nicht verfristet ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). In beiden Fällen ist die Klage zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung der Jungwuchspflege und Prämienzahlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30).
Vorliegend ist insbesondere die Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2018) einschlägig.
Die maßgeblichen Fördervoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger ist zwar trotz seiner fehlenden Eigentümerstellung als Bewirtschafter grundsätzlich antragsberechtigt. So sind laut Nr. 3.1 Sätze 1 und 3 der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2018 und 2020) Eigentümer(innen) sowie Bewirtschafter(innen) antragsberechtigt, wobei Maßnahmenträger und Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gefördert werden. Eine solche Einverständniserklärung des Sohns des Klägers liegt hier vor (vgl. Antrag „Förderung von waldbaulichen Maßnahmen“ vom 18. August 2018).
Die zu fördernde Maßnahme muss jedoch gemäß Nr. 4.2.1 der einschlägigen Förderrichtlinie WALDFÖPR 2018 forstfachlich notwendig und darauf ausgerichtet sein, standortgemäße, klimaangepasste Mischbestände zu schaffen.
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15).
Aus dem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2020 ergibt sich, dass aus forstfachlicher Sicht zurzeit keine Jungwuchspflege auf den Fl.Nrn. 3268 und 3270 erforderlich und damit eine derartige Maßnahme nicht förderfähig ist. Nach dem Vorbringen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weise das Grundstück Fl.Nr. 3270 der Gemarkung L. als junge Fläche noch keinen geschlossenen Bestand auf, auf dem die Voraussetzungen für eine Jungwuchspflege noch nicht gegeben seien. Bei der Fl.Nr. 3268 der Gemarkung L. sei die Höhe von 15 m bei den Bäumen überschritten gewesen, so dass nach den Richtlinien keine Förderfähigkeit mehr gegeben sei.
Gemäß Nr. 4.2.1 Satz 3 der WALDFÖPR 2018 (vgl. auch Nr. 4.3 Satz 8 der geltenden Förderrichtlinie WALDFÖPR 2020) trifft die Entscheidung über Notwendigkeit und Pflegeziel die Bewilligungsbehörde. Der Bewilligungsbehörde wird damit im Bewilligungsverfahren eine vorrangige Beurteilungskompetenz zugewiesen. Die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und nachvollziehbar. Andere Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, auch nicht in Bezug auf eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis. Ein Anlass zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens eines externen Sachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit der Jungwuchspflege auf den Fl.Nrn. 3268 und 3270 der Gemarkung L. besteht nicht.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Förderung Jungwuchspflege liegen damit nicht vor.
Dies gilt auch für den Anspruch auf Prämienauszahlung in Bezug auf die erfolgte Erstaufforstung der streitgegenständlichen Grundstücke. Ein dem Kläger erteilter Bescheid auf Einkommensausgleich in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 3270 der Gemarkung L. wurde vom damaligen Forstamt A* … wieder aufgehoben. Der Aufforstungsantrag des Klägers vom 10. Januar 2013 wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. April 2014 (W 5 K 13.565) abgewiesen. Eine Grundlage für die Prämienauszahlung ist somit nicht ersichtlich.
Auch in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 3268 der Gemarkung L. ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ein Anspruch auf Prämienzahlung nicht gegeben. Ein Antrag vom 22. März 2007 auf Förderung einer Nachbesserung auf diesem Grundstück wurde bereits mit Bescheid des AELF Karlstadt vom 10. Mai 2007 rechtskräftig abgelehnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.12.2007 – W 5 K 07.1021).
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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