Baurecht

Drittanfechtungsklage erfolglos – Erweiterung eines Kindergartens

Aktenzeichen  Au 5 K 17.1464

Datum:
19.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16651
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 167
BauGB § 29 Abs. 1, § 34
BayBO Art. 6, Art. 60
BImSchG § 22 Abs. 1a
BayVGH Art. 47
GKG § 52 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

1 Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. (Rn. 50) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1a BImSchG festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen ist. (Rn. 52) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Die Klägerin ist als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. … Nachbar im baurechtlichen Sinn.
2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87– BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
Da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde das beantragte Vorhaben anhand des von Art. 60 BayBO vorgegebenen Prüfprogramms.
a) Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 60 Satz 1 Nr.1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) liegt nicht vor.
Es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Unabhängig von der konkreten Bestimmung des Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung fügt sich das beantragte Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke unzweifelhaft nach seiner Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dies ist auch unter den Beteiligten nicht strittig.
b) Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen, die im Verfahren nach Art. 60 BayBO zum Pflichtprüfprogramm gehören (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), werden zum Grundstück der Klägerin hin eingehalten.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebende Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO).
Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO hinsichtlich der Inanspruchnahme des 16m-Privilegs für die westliche Außenwand des Wohngebäudes gegeben. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden mit nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Die Länge der südlichen Außenwand des Bauvorhabens beträgt 15.99 m. Die Wandhöhe an dieser Stelle beträgt 4,84 m bzw. 5,81 m, damit ergibt sich als Abstandsflächentiefe im Sinne von 0,5 H eine Tiefe von 2,42 m bzw. 2,9 m. Damit gilt vorliegend eine Mindesttiefe von 3 m.
Das Dach ist aufgrund seiner Neigung von 38,5 Grad gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO in die Wandhöhe nicht miteinzurechnen.
Die Dachgauben sind vorliegend nicht abstandsflächenrelevant, da es sich um untergeordnete Dachgauben im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO handelt. Gemäß dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist. Vorliegend sind die Gauben jeweils 1,60 m breit und 2,10 m hoch. Zusammengerechnet beträgt ihre Breite 4,80 m und damit weniger als ein Drittel der Breite der Außenwand mit 15,99 m und weniger als 5 m. Die Ansichtsfläche beträgt ebenfalls weniger als 4 qm. Eine Summenwirkung der Dachgauben ist vorliegend nicht anzunehmen, da der Abstand zwischen den Dachgauben 3,10 m bzw. 4,80 m beträgt. Eine Summierungswirkung der Dachgauben ist bei einem Abstand von mehr als 1 m nicht anzunehmen (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 6 Rn. 216). Die Tatsache, dass die Dachgauben auch optisch untergeordnet sind, ergibt sich zudem aus den Ansichten in den Bauvorlagen und aus den Erkenntnissen, die beim Augenschein gewonnen werden konnten.
Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen sind damit vorliegend eingehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der natürliche Geländeverlauf im streitgegenständlichen Bereich von der in den Bauvorlagen angenommenen Geländeoberfläche abweicht, liegen nicht vor. Eine Aufschüttung wurde im Bereich des Vorhabens nicht vorgenommen. Vielmehr hat der Augenscheinstermin ergeben, dass der natürliche Geländeverlauf korrekt in die genehmigten Bauvorlagen aufgenommen wurde. Gegen das Vorliegen einer Aufschüttung spricht maßgeblich, dass der natürliche Geländeverlauf anhand des bestehenden Sockels des Grenzzauns (vgl. Lichtbild 24) weiterhin nachvollziehbar ist und keine Abweichung annehmen lässt. Inwieweit im südlichen Bereich des Baugrundstücks Aufschüttungen vorgenommen worden sind – wie dies zuletzt von der Klägerin vorgetragen wurde –, spielt bei der Berechnung der Abstandsflächen des Bauvorhabens keine Rolle.
c) Die Vorschriften über die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach Art. 47 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 23.1.2008 – 15 ZB 06.3019 – juris Rn. 12). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr ist nicht zu erwarten. Das Grundstück der Klägerin wird durch die Zufahrt über die „…“ erschlossen. Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Straße „…“ ist daher nicht zu erwarten. Die „…“ selbst ist durch den zu erwartenden Verkehr aufgrund ihrer Größe nicht beeinträchtigt. Die Anfahrt erfolgt zudem nicht während des gesamten Betriebszeitraums des Kindergartens sondern im Wesentlichen nur an zwei Zeitpunkten im Tagesverlauf.
d) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).
Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244/84 – ZfBR 1985, 95; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542).
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Abstandsflächenrechts liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich bereits um keinen übergroßen Baukörper. Der Augenscheinstermin hat zudem ergeben, dass auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück vorliegt. Das klägerische Grundstück steigt zudem nach Süden hin an und liegt daher in der südlichen Hälfte höher als das Baugrundstück. Das Bauvorhaben erstreckt sich zudem nur auf ungefähr der Hälfte des Grenzverlaufs zum klägerischen Grundstück. Ein Einmauerungseffekt ist daher unter keinem Gesichtspunkt anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass sich der Wohnbereich der Klägerin vorwiegend im nördlichen Bereich ihres Grundstücks befindet, ergibt sich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Die von der Klägerin angesprochene Problematik hinsichtlich der fehlenden Rückzugsmöglichkeit ergibt sich im Wesentlichen aus der Grenzbebauung ihres Grundstücks zur Straße „…“ im Norden. Wie der Augenscheinstermin ergeben hat, bestehen aus den Dachgauben des Vorhabens keine erhöhten Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Anwesen. Eine relevante Einsichtsmöglichkeit besteht vielmehr aus den Fenstern des ersten Obergeschosses. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Lärmimmissionen ist auf § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzuweisen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine andere Einschätzung vorzunehmen ist, liegen nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die Betriebszeiten des Kindergartens Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen gegeben. Genehmigt ist zudem ein regulärer Kindergartenbetrieb, der als sozialadäquat zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 2 CS 09.1979 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 27.11.2013 – 8 S 1813/13 – VBlBW 2014, 314). Veranstaltungen an den Wochenenden sind damit lediglich an wenigen Tagen im Jahr zu erwarten. Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit sind ausgeschlossen. Im Übrigen rückt die Außenspielfläche des Bestandskindergartens durch den Bau der Erweiterung vom Wohnbereich der Klägerin weiter ab. Ein Sonderfall, wie dies etwa bei sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen anzunehmen ist (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 7), liegt ersichtlich nicht vor. Auch in solchen Ausnahmefällen bedarf es im Übrigen einer wertenden Gesamtbetrachtung, um die gesetzgeberische Wertung von Kinderlärm im Regelfall auszuschließen (BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 9).
Auch die vom zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen sind als sozialadäquat zu bewerten (vgl. hierzu VG München, U.v. 2.7.2012 – M 8 K 11.2217 – juris Rn. 87). Eine Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr liegt – wie bereits ausgeführt – ebenfalls nicht vor.
Die Klage ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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