Baurecht

Eilrechtschutz gegen Baugenehigungen

Aktenzeichen  M 1 SN 18.4228

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41056
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2, § 159 S. 1
BauGB § 2 Abs. 2, § 30 Abs. 1
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3
BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Der vorläufige Rechtsschutz bei Baugenehmigungen mit Drittwirkung hat Erfolg, wenn das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung höher ist als das Interesse am Vollzug der Baugenehmigung. Hat die Klage gegen die erteile Baugenehmigung erfolgt, überwiegt auch das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 1 K 18.1276 wird angeordnet.
II. Der Antragssteller und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/2 zu tragen
III. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich als Gemeinde gegen eine dem Beigeladenen zur Errichtung eines Gebäudes für Einzelhandel auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde erteilte Baugenehmigung auf den Grundstücken FlNr. 627, 627/4 Gemarkung … … … (die im Folgenden genannten Flurnummern liegen allesamt in derselben Gemarkung). Die Entfernung zum Ortszentrum des Antragstellers beträgt etwa 6 km.
Das Baugrundstück liegt südlich angrenzend an die Autobahn A* auf Höhe der Ausfahrt … und östlich der dort beginnenden Bundesstraße … im Geltungsbereich des seit 6. Oktober 2009 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 38 „Gewerbegebiet … Nordwest“. Dieser setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die Regierung von Oberbayern (Regierung) als höhere Landesplanungsbehörde beteiligt. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2009 wies sie daraufhin, dass dem Vorhaben die Ziele der Raumordnung nicht entgegenstünden, sofern es sich nicht um ein Einkaufszentrum oder großflächigen Einzelhandel handle. Beteiligt wurde auch der Antragsteller als Nachbargemeinde. Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 21. April 2009 erhob dieser keine Einwendungen gegen die Planungen. Unmittelbar östlich an die Baugrundstücke grenzt der seit 16. Februar 2006 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 25 „Gewerbegebiet … Teil A“ an. Dieser setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ebenfalls ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Beide Plangebiete sind über die T.-S.-Straße erschlossen, welche in Richtung Norden von der Bundesstraße … abzweigt.
Im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 25 und Nr. 38 sind bereits folgende Einzelhandelsbetriebe vorhanden:
Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 25, das östlich der T.-S.-Straße liegt, befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 70 im Parterre ein Sportbekleidungsgeschäft („I… …“) mit einer Verkaufsfläche von ca. 315,13 m2. Daran schließt sich der überwiegend auf dem Grundstück FlNr. 69/1 errichtete sog. „…-Hof“ mit vier weiteren Bekleidungsgeschäfte („R…“, „T** …“, „S… …“ und „C… …“) und Verkaufsflächen von 350,49 m2, 289,38 m2, 431,18 m2 und 181,88 m2 an. Die Ladeneinheiten verfügen jeweils über eigene Eingänge. Parkplätze befinden sich nördlich, westlich und südlich des „…-Hofs“.
Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 38, das westlich der T.-S.-Straße liegt, befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 627/4 ein Gebäude mit vier Einzelhandelseinheiten. Die Geschossfläche des Gebäudes beträgt 1.198,18 m2. Derzeit werden die dortigen Verkaufsflächen von 361,60 m2, 144,95 m2, 144,95 m2 und 143,65 m2 (Gesamt-Verkaufsfläche: 795,15 m2) vom Beigeladenen an die Firmen B…, H…, L… und A… vermietet. Die Ladeneinheiten verfügen jeweils über getrennte Eingänge auf der westlichen Seite des Gebäudes. Die Parkplätze befinden sich nördlich sowie westlich und südlich des Gebäudes. Die Einfahrt zu den Parkplätzen erfolgt südlich des Gebäudes über die T.-S.-Straße. Die genannten Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 70 und 69/1 sind ca. 33 m bis 60 m vom Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 627/4 entfernt.
Für die Grundstücke FlNr. 69/1, 70 und 627/4 existiert unter der Bezeichnung „B… …“ ein gemeinsamer Internetauftritt. Der Abruf der Internetseite durch das Gericht erfolgte am 18. Oktober 2019. Auf der Internetseite sind unter dem Reiter „Stores“ die Firmen „C… …“, „L…“, „C…“, „C… * … …“, „R…“, „T** …“ und „A…“ genannt.
Unter dem 28. Juli 2016 beantragte der Beigeladene im Genehmigungsfreistellungsverfahren den Neubau eines Gebäudes für Einzelhandel auf den Grundstücken FlNr. 627 und 627/4. Vorgesehen sind laut Eingabeplan vier Einzelhandelseinheiten mit Verkaufsflächen von ca. 183 m2, 173,5 m2, 191 m2 und 207 m2 (Gesamt-Verkaufsfläche: ca. 754,5 m2). Die Geschossfläche des Gebäudes soll 1.050 m2 betragen. Die Ladeneinheiten sollen wie beim bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 627/4 vom Beigeladenen vermietet werden. Die Eingänge zu den jeweiligen Ladeneinheiten sind an der östlichen Seite des Gebäudes vorgesehen, sodass sich die Eingänge des geplanten Neubaus auf den Grundstücken FlNr. 627 und 627/4 und des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 627/4 gegenüberstehen. Unmittelbar angrenzend an die bereits bestehenden 66 Parkplätze sollen weitere 30 Parkplätze geschaffen werden, die nördlich (neun Parkplätze) und östlich (21 Parkplätze) des Neubaus liegen sollen. Die Zufahrt zu den neu zu errichtenden Parkplätzen soll südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 627/4 über die T.-S.-Straße erfolgen.
Der Bauantrag des Beigeladenen wurde am 14. September 2016 im Gemeinderat der Standortgemeinde behandelt. Dort wies man darauf hin, dass wegen Änderungen zum bestehenden freigestellten Vorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 627/4 ein Tekturantrag für den Außenbereich dieses Vorhabens erforderlich sei. Der Gemeinderat beschloss, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 38 entspreche. Das Vorhaben solle daher vom zuständigen Landratsamt geprüft werden. Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Neubau auf dem Grundstück FlNr. 627 und zur noch zu beantragenden Tektur auf dem Grundstück FlNr. 627/4 werde erteilt, sofern keine Widersprüche zum Bebauungsplan vorliegen.
Mit Bescheid vom 28. März 2017 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. März 2018 zugestellt. Am 13. März 2018 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Antragstellers, gegen den Bescheid vom 28. März 2017 Klage zu erheben, weil das beantragte Vorhaben zu einer Agglomeration von Einzelhandel im Gewerbegebiet T.-S.-Straße führe, die sich nach Art, Lage und Umfang auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zentralen Versorgungsbereiche des Antragstellers nicht nur unwesentlich auswirke.
Gegen die Baugenehmigung vom 28. März 2017 hat der Antragsteller am 15. März 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 1 K 18.1276). Am 24. August 2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Die Baugenehmigung in Zusammenhang mit den bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen führe zu einer schädlichen Agglomeration, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder einem Sondergebiet bauplanungsrechtlich zulässig sei. Da der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetze, sei das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Ferner habe der Antragsgegner trotz der naheliegenden Agglomerationsproblematik von einer Beteiligung der Regierung zur landesplanerischen Beurteilung abgesehen und hierdurch gegen den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verstoßen. Die Genehmigung verstoße zudem gegen Nr. 5.3.3 LEP. Es werde auf ein Schreiben der Regierung vom 5. Dezember 2017 in einem noch anhängigen Baugenehmigungsverfahren für eine Nutzungsänderung des „…-Hofs“ auf den Grundstücken FlNr. 69/1, 69/4 und 70 verwiesen. Im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens sei die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde beteiligt worden und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 25 „Gewerbegebiet … Teil A“ um eine schädliche Agglomeration von jeweils für sich betrachtet nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang handle. Darüber hinaus sei auch zusammen mit den direkt benachbarten und damit in räumlich-funktionalem Zusammenhang gelegenen Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan Nr. 38 „Gewerbegebiet … Nordwest“ auf den Grundstücken FlNr. 627 und 627/4 eine Agglomeration im Sinne der Begründung zu Nr. 5.3 LEP gegeben. Die Agglomeration betrage rund 3.200 m2. Diese Größenordnung sei aus landesplanerischer Sicht für den Standort … … … weit überdimensioniert. Die zulässigen Abschöpfungsquoten gemäß Nr. 5.3.3 LEP seien weit überschritten.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 15. März 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner ist dem Antrag zunächst entgegengetreten und dies damit begründet, dass der Antragsteller bislang nicht vorgetragen habe und es auch nicht erkennbar sei, inwieweit er durch die Baugenehmigung in seinem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei. Zuletzt beantragt der Antragsgegner, 15 nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dies begründet der Beigeladene im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 38 „Gewerbegebiet … Nordwest“ entspreche. Es handle sich nicht um einen großflächigen Einzelhandel i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Jeder Betrieb für sich genommen sei nicht großflächig, weil die Nettoverkaufsfläche unter 800 m2 läge. Auch könne man die Verkaufsflächen von 755 m2 und 795 m2 auf den Grundstücken FlNr. 627 und 627/4 nicht addieren. Verkaufsflächen mehrerer Einzelhandelsbetriebe seien nur zu addieren, wenn diese unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten als Einheit zu betrachten wären. Eine Addition sei ausgeschlossen, falls der betreffende Betrieb unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden könne und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Genauso liege der Fall hier. Jeder Betrieb könne unabhängig vom anderen Betrieb genutzt werden und sei als eigenes Vorhaben genehmigungsfähig. Es liege kein gemeinsamer geschlossener Auftritt in Form eines gemeinsamen Nutzungskonzeptes vor. Es gebe keine einheitlichen Öffnungszeiten, keine gemeinsame Werbung und auch keine Teilnahme an gemeinsamen Aktionen. Jeder Einzelhändler sei für sich selbst verantwortlich. Im Übrigen lägen auch keine für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb erforderlichen negativen Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauNVO vor. Die bloße Behauptung des Antragstellers, dass die zulässigen Abschöpfungsquoten überschritten seien, reiche nicht aus. Auch das Schreiben der Regierung sei insoweit rechtlich fehlerhaft, weil nicht erläutert werde, worin man die schädlichen Auswirkungen auf die benachbarten Versorgungsbereiche sehe. Es sei geplant, Einzelhandelsbetriebe der Modebranche, einen Fanshop eines Fußballvereins, ein Café oder einen Showroom eines Premium-Automobilisten anzusiedeln. Negative Auswirkungen auf den innerstädtischen Handel des Antragstellers träten bei einer derartigen Vermietung nicht ein. Es liege zudem auch kein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO vor. Die Verkaufsfläche der Betriebe auf den Grundstücken FlNr. 627 und 627/4 läge unter 1.200 m2. Auch eine Zusammenrechnung infolge Agglomeration scheide aus. Es handle sich nicht um von vornherein einheitlich geplante, finanzierte, gebaute und verwaltete Einzelhandelshandelsbetriebe. Im Übrigen scheide auch eine Addition mit den Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe auf den Grundstücken FlNr. 70 und 69/1 aus. Die Gebäude seien in unterschiedlichen Plangebieten angesiedelt. Zudem fehle es an einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Auch gebe es keine gemeinsame Organisation und kein einheitliches Erscheinungsbild.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22. Oktober 2019, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten und die beigezogene Akte im Verfahren M 1 K 18.1276 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.
a) Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen Rechtsbehelf ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug der Baugenehmigung sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache, wie sie sich aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz darstellen, als Indiz heranzuziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Ist die Klage dagegen nach summarischer Prüfung begründet, überwiegt in der Regel das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn es besteht kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 88, 90 ff.).
b) Gemessen hieran fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2017 Erfolg hat. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. Oktober 2019 im Verfahren M 1 K 18.1276 verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Mit der Stellung eines Antrags auf Ablehnung des Antrags hat sich der Beigeladene dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens tragen daher der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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