Baurecht

Einfügen eines Wohn- und Geschäftshauses in die nähere Umgebung und hierfür maßgeblicher Bereich

Aktenzeichen  1 ZB 15.2574

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4342
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
BayBO Art. 71

 

Leitsatz

Der für die Frage des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung maßgebliche Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 15.491 2015-06-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Darlegungen der Beklagten sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Erteilung des von der Klägerseite beantragten Vorbescheids verpflichtet. Die Klägerin hat hierauf einen Anspruch, weil die von ihr zuletzt gestellten Fragen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche unter Heranziehung von § 34 BauGB positiv beantwortet werden können.
Ob der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel besteht, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Zulassungsantrag, denn für die Beurteilung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt es darauf an, wie das Berufungsgericht voraussichtlich über den Streitgegenstand zu entscheiden hätte (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 183; BayVGH, B.v. 29.5.2012 – 1 ZB 10.1292 und 1 ZB 10.1623 – juris Rn. 10). Voraussetzung dafür, dass eine während des Zulassungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung (hier der Erlass des Bebauungsplans „Nr. …straße“) berücksichtigt werden müsste, ist jedoch, dass diese geltend gemacht wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat eine solche Rechtsänderung weder innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch danach geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat das Einfügen des Vorhabens der Art nach gemäß § 34 BauGB bejaht. Es hat dabei jedenfalls für das Areal zwischen der K…straße 2 bis K…straße 6 offen gelassen, ob es sich um eine Gemengelage im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB oder um einen Fall des § 34 Abs. 2 BauGB handelt, da die von den Klägern abgefragten Nutzungsarten „Wohnen“ und „nicht störendes Gewerbe“ sich in die Eigenart der näheren Umgebung, in der sich u.a. auch Wohnnutzung findet, einfügen (vgl. UA S. 11 und 12). Die Zulassungsbegründung stellt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinstufung nicht in Abrede. Sie kritisiert jedoch die Abgrenzung des für die Beurteilung des Vorhabens entscheidenden Umgriffs vor allem mit der Begründung, dass bei der Bestimmung der näheren Umgebung die in geschlossener Bauweise massive gewerbliche Nutzung (östlich) der K…straße außer Betracht zu bleiben habe, da sich diese Nutzung von der in zweiter Reihe östlich hangaufwärts gelegenen und in offener Bauweise errichteten Villenbebauung entlang eines sich von Südwest bis Nordost erstreckenden Grünzuges abgrenze. Der verfahrensgegenständliche Vorbescheid, der eine riegelartige Bebauung über beide Bereiche dieser bislang getrennten Gewerbe- und Wohnnutzung vorsehe, durchbreche diese Trennung (erstmals) nach der Nutzungsart und sei geeignet, städtebauliche Spannungen hervorzurufen und daher gebietsunverträglich.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt die pauschal gerügte auffällige „riegelartige“ Trennung sowie eine rein gewerbliche Nutzung entlang der K…straße nach den vorliegenden Akten nicht vor. Die planungsrechtliche Situation des Baugrundstücks wird ungeachtet der besonderen Topografie (vorhandene Hanglage mit Geländesprung) jedenfalls auch durch die östlich der K…straße vorhandene Wohn- und Gewerbebebauung mitbestimmt. Im Hinblick auf die in diesem Bereich uneinheitliche Ausnutzung der Grundstücke, insbesondere auf FlNr. …, … und … der Gemarkung F…, kann nicht die Rede davon sein, dass das geplante Vorhaben erstmals in eine ruhige Villenbebauung vordringt bzw. eine vorhandene (faktische) Baugrenze überschreitet, zumal die gewerbliche Nutzung nach den vorliegenden Akten auf den unmittelbaren Bereich an der K…straße beschränkt ist. Darüber hinaus ist auch jetzt schon unmittelbar an der K…straße Wohnnutzung zu finden, sodass sich dem Senat die behauptete Gebietsunverträglichkeit der (weiteren) Zulassung von Wohnungen nicht erschließt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das geplante Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. stRspr BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1 m.w.N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Dabei ist – wie vorstehend ausgeführt – entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls auch auf die Bebauung östlich der K…straße abzustellen, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und nicht nur auf die Wohnbebauung östlich des geplanten Vorhabens. Daran gemessen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben weiche nicht in einer städtebauliche Spannungen erzeugenden Weise von der näheren Umgebung, insbesondere der Bebauung auf FlNr. … und … der Gemarkung F…, ab, nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes auseinandergesetzt und verkannt, dass es aufgrund der besonderen topografischen Verhältnisse in exponierter Hanglage errichtet werden solle. Die damit sinngemäß geltend gemachte Rüge, das Urteil sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Denn einer Entscheidung fehlt nur dann die ausreichende Begründung, wenn die Entscheidungsgründe die ihnen zukommende doppelte Aufgabe – Unterrichtung der Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts sowie Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren – nicht mehr erfüllen können. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteiltenors ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 15 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung in dem Urteil in sich schlüssig begründet hat. Darüber hinaus liegt die behauptete Außerachtlassung des Vorbringens nicht vor. Denn aus den vorgelegten Bauakten (BV-Nr. V-2014-230 S. 19 und BV-Nr. V-2011-73 S. 2) ergibt sich, dass auch die Beklagte bei einer maximalen Höhenentwicklung des geplanten Vorhabens von vorliegend E + 2 davon ausgeht, dass es sich in das bestehende Baukörpergefüge einfügen würde. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Vorhaben nach den vorliegenden Akten die maximale Wandhöhe von 9 m nur entlang der K…straße und des Nachbargebäudes auf FlNr. … und zu einem geringfügigen Teil im hinteren Grundstücksbereich erreichen wird. Sind in der näheren Umgebung unterschiedliche Höhen vorhanden, ist grundsätzlich eine Höhe innerhalb dieses Rahmens zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369). Zudem befindet sich das geplante Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten ausweislich der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Flurkarte nicht in exponierter Lage, da das Gelände nach Norden noch weiter ansteigt. Das geplante Vorhaben hält daher den Rahmen der vorhandenen Bebauung – einschließlich des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück – an der K…straße ein, ohne dass es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall aufgrund des Staffelgeschosses auf die Wandhöhe oder die Firsthöhe der östlich angrenzenden Wohnbebauung abzustellen ist, entscheidend ankommt.
Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch mit der Geschoßigkeit des geplanten Vorhabens auseinandergesetzt (UA. S. 13). Auch insoweit hält das geplante Vorhaben – auch im Hinblick auf das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück, das drei Geschoße und ein Dachgeschoß aufweist – den Rahmen ein. Die Ausführungen der Beklagten, das vom Verwaltungsgericht angeführte Grundstück FlNr. … der Gemarkung F… sei wenig aussagekräftig für die Bestimmung der tatsächlichen Grundfläche und der Grundflächenzahl, da sich das geplante Vorhaben weiter nach Osten in Hanglage aufwärts erstrecken solle, zielen auch auf eine mögliche rahmenbildende vorherrschende Lage der vorhandenen Umgebungsbebauung ab (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1987 – 4 B 60.87 – NVwZ 1987, 1080). Insoweit ist nach den vorliegenden Akten jedoch festzustellen, dass sich auch die Bebauung auf der FlNr. … der Gemarkung F… sowohl an der Grundstücksgrenze zum Baugrundstück bereits in östliche Richtung ausdehnt bis an das bestehende Wohnhaus auf FlNr. … der Gemarkung F…, als auch im nord-östlichen Grundstückbereich, und damit auch prägend wirkt. Im Übrigen überzeugen die Ausführungen der Beklagten zur Frage der ausreichenden Ermittlung der Berechnung der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl im Hinblick auf die mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegten Unterlagen nicht. Auch danach hält das geplante Vorhaben den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung ein. Dass die Berechnung fehlerhaft sei, trägt die Beklagte weder vor noch ist dies erkennbar.
Schließlich ist auch die Herausnahme der Frage der Bauweise aus dem Vorbescheidsantrag (Nummer 1.6) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Gegenstand des Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO einzelne Fragen eines Vorhabens sein. Die zur Entscheidung gestellten Fragen müssen einer separaten Entscheidung zugänglich sein (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2017, Art. 71 Rn. 71 f.). Das ist hier der Fall, da die Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, Anforderungen an das Vorhaben nicht nur unter dem Gesichtspunkt der konkret überbauten Grundstücksfläche, sondern auch nach der räumlichen Lage und Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung stellt und letztlich die Frage des Standorts des geplanten Vorhabens auf dem Baugrundstück betrifft. Durch die Herausnahme dieser Frage wird die Gesamtfragestellung nicht unzulässig in einzelne Fragen verkürzt, weil die zuletzt gestellten Fragen im Vorbescheidsantrag auch ohne die Frage der Bauweise beantwortet werden können.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in den Fragen‚ die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel behandelt wurden. Die Streitsache wirft jedoch – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf.
3. Schließlich ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Beklagte rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die gerichtliche Aufklärungspflicht beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Ein Verstoß dagegen ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dementsprechend müssen auch die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, einen Ortstermin durchzuführen. Es hätte seine Entscheidung nicht allein durch Einsicht in eine zweidimensionale Bild- und Kartendokumentation treffen können. Bei Durchführung eines Ortstermins hätten die vorgefundene Topografie und die ausgeprägte Hanglage ohne Weiteres Zweifel an dem Einfügen des Vorhabens nach seiner Höhenentwicklung hervorgerufen. Jedenfalls die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, die allein auf die Höhenentwicklung des geplanten Vorhabens aufgrund der Hanglage abstellen, genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung, dass das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach Durchführung eines Ortstermins zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08 – BauR 2009, 617; U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227). Denn die Vorprägung eines Grundstücks durch eine Hanglage kann eine Bebauung nicht von vornherein hindern. Ein Beweisantrag auf Durchführung eines Ortstermins wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt.
Auch die im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung der Grundstückssituation erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) entbehrt nach den Ausführungen unter Nummer 1 jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl zur Frage der Geschoßigkeit der Umgebungsbebauung als auch zur Frage der Gebäudegrundfläche und der Grundflächenzahl ausgeführt. Weitere Erhebungen dazu waren – wie ausgeführt – nicht erforderlich.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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