Baurecht

Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen

Aktenzeichen  8 B 15.129

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47049
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 6 Abs. 1, Art. 67 Abs. 3, Abs. 4
BayVwVfG Art. 44

 

Leitsatz

Wenn der tatsächliche Verlauf eines Wegs (hier: Endpunkt) aufgrund der Angaben in der Eintragung noch nachvollzogen werden kann, ist seine Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht nichtig (im Anschluss an BayVGH, U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – VGH n. F. 54, 9). (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 12.1287 2013-02-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird abgeändert.
II.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.
III.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.
V.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Augsburg ist die zulässige Klage teilweise begründet. Dessen Urteil vom 6. Februar 2013 war daher entsprechend abzuändern. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche handelt es sich zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage begründet. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. (Seerundweg) vorhandenen Wegefläche handelt es sich demgegenüber um einen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage unbegründet.
1.1 Maßgeblich für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche sind die Eintragungen im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. Wurde eine Straße im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen (vgl. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) im Bestandsverzeichnis unanfechtbar eingetragen, gilt diese nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet und erhält so die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Ist eine Straße demgegenüber nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Hierbei ist in der Rechtsprechung des Senats als Grundsatz anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 14 m. w. N.; U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – VGH n. F. 54, 9/15 m. w. N.).
Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen bestandskräftigen Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M., die auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 im Zuge der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgt ist, umfasst der so bezeichnete „Inselweg“, dessen Endpunkt im vorliegenden Verfahren streitig ist, die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 263 der Gemarkung M. Anfangspunkt des Wegs ist das Anwesen Nr. … in der Flur M., Endpunkt des Wegs die „Inselgaststätte“. Das streitbefangene Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. sowie dessen Vorgänger-Grundstücke FlNr. 273 und 280 werden in der Eintragung (ebenso wie in der Eintragungsverfügung) nicht genannt.
Die fehlende Nennung der Flurnummer des vorliegend streitbefangenen Grundstücks wird zwar dem dargelegten Grundsatz, dass die Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind, nicht gerecht, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. Art. 44 BayVwVfG) der bestandskräftigen Eintragung. In der Rechtsprechung des Senats ist sogar hinsichtlich noch nicht bestandskräftiger Eintragungen anerkannt, dass abweichend von dem Grundsatz des Erfordernisses der Nennung der betroffenen Flurnummer in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände, wie etwa topografische Merkmale, getroffen werden kann. Ist eine Eintragung – wie hier – unanfechtbar, schlagen darüber hinaus nur solche Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs durch, die, weil sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zur Nichtigkeit der Eintragung führen. Dies wird man in der Regel jedoch nur bejahen können, wenn Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – VGH n. F. 54, 9/15 f.; vgl. auch U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 48 m. w. N.; U. v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Beim Nachvollzug eines Wegs kann die Bezeichnung der Flurstücke, über die ein Weg führt, im Einzelfall auch durch andere Merkmale – beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie – ergänzt oder ersetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – VGH n. F. 54, 9/16).
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. („Seerundweg“) vorhandenen Wegefläche um einen öffentlichen Weg handelt. Für den weiteren Wegeabschnitt bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. ergeben sich demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Einbeziehung in die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M.
Maßgeblich ist insoweit zuvörderst, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis zwar das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. bzw. dessen Vorgängergrundstücke FlNr. 273 und 280 nicht bezeichnet, jedoch ausdrücklich die „Inselgaststätte“ – nicht etwa ein Grundstück oder eine Grundstücksgrenze – als Endpunkt des Inselwegs benennt. Bei der „Inselgaststätte“ handelt es sich um das Anwesen I. auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Die Bezeichnung dieses im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes als ein markantes topografisches Merkmal lässt eine eindeutige Bestimmung des Endpunkts des öffentlichen Wegs im Gebäudebereich der „Inselgaststätte“ zu. Der Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ im Gebäudebereich der ehemaligen Inselgaststätte erscheint auch im Hinblick auf den von dem vormaligen Gaststättenbetrieb ausgehenden Publikumsverkehr als plausibel. Zur Eintragung der „Inselgaststätte“ als Endpunkt des Inselwegs im Bestandsverzeichnis kommt hinzu, dass in der Erhebungs-Niederschrift zur verfahrensgegenständlichen Eintragung ausdrücklich davon gesprochen wird, dass das Anwesen Nr. … (Inselgaststätte) „an der Straße“ liegt. Zudem zeigt die dem Bestandsverzeichnis beigefügte Kartendarstellung des „Inselwegs“ (der Weg eingezeichnet als rote Linie) dessen Endpunkt im Bereich der nordöstlichen Gebäudekante der vormaligen Inselgaststätte. Hingewiesen werden kann ferner darauf, dass – unbeschadet dessen, dass dies vorliegend rechtlich nicht maßgeblich ist – in der amtlichen topografischen Karte der bayerischen Vermessungsverwaltung (Stand 2014) der eingezeichnete Verlauf des Inselwegs ebenfalls bis an die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. heranreicht, jedoch nicht darüber hinausgeht. Demgegenüber erscheint dem Senat eine präzise Bestimmung des Endpunkts des „Inselwegs“ anhand der im Bestandsverzeichnis mit 800 Metern angegebenen Straßenlänge schon im Ansatz als nicht zielführend. Zum einen erscheint bei der Nennung der „runden“ Zahl „800“ im Bestandsverzeichnis eine lediglich ungefähre Längenangabe als naheliegend. Zum anderen lässt sich anhand der Angabe im Bestandsverzeichnis zum Anfangspunkt des Inselwegs „Anwesen Nr. … in der Flur M.“ auch der Anfangspunkt des Wegs nicht ohne Weiteres exakt fixieren.
Der Feststellungsausspruch des Senats erkennt den Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ bzw. die Grenze zum nicht öffentlich gewidmeten Teil der verfahrensgegenständlichen Wegefläche auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. auf der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. Dies entspricht der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung und steht in Einklang mit einem zivilrechtlichen Geh- und Fahrtrecht, das ausweislich des in das Verfahren eingeführten Urteils des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2011 (Az. 14 U 814/09) auf dem Grundstück FlNr. 277 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 besteht. Bei der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts im Jahr 1970 – und damit in einem relativ nahen zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1963 – sind die damaligen Beteiligten offensichtlich von Widmungsverhältnissen hinsichtlich des Inselwegs ausgegangen, wie sie der erkennende Senat nunmehr festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 „über den Hofraum zum Platz“ des heutigen Anwesens FlNr. 277 „wie auf dem Lageplan grün angelegt“. Auf dem entsprechenden Lageplan ist nach dem zivilgerichtlichen Urteil zur Bestimmung der maßgeblichen Fläche eine Markierung von der nordöstlichen Ecke (Gebäudekante) des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens (Anwesen I. – vormals Inselgaststätte) an dessen gesamter Ost- und Südseite vorbei nach Westen vorhanden (OLG München, U. v. 26.5.2011, Urteilsumdruck, S. 32 f.).
1.2 Die Kläger haben jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich der Klageantrag allein auf die von Beklagten- wie Beigeladenenseite bestrittene Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Wegefläche als öffentliche Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) bezieht und es den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht um die Sperrung der Zufahrt zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. geht. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob im streitbefangenen Wegebereich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des bzw. der Verfügungsberechtigten ein tatsächlich-öffentlicher Weg gegeben ist, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der Bestand eines tatsächlich-öffentlichen Wegs ist keine Frage des Straßen- und Wegerechts. Vielmehr unterliegt eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dem Straßenverkehrsrecht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 Rn. 32 m. w. N.).
Dessen ungeachtet bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es einem Verfügungsberechtigten unbenommen bleibt, eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit erteilte Zustimmung grundsätzlich jederzeit zu widerrufen. Die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Insoweit kann aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden. Allerdings kann der Berechtigte einen tatsächlich-öffentlichen Weg nicht im Wege der Selbsthilfe beseitigen oder sperren. Vielmehr bedarf es der Durchführung eines diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens, um ein bestehendes Eigentumsrecht für die Zukunft durchzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 Rn. 33 ff. m. w. N.).
1.3 Klarzustellen bleibt mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten schließlich, dass die Erteilung von Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M., die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hierzu oder die Leistung einer Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentlicher Weg im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes rechtlich ohne Bedeutung bleibt. Eine Baugenehmigung (vgl. Art. 68 BayBO), auf deren Erteilung sich das jeweilige gemeindliche Einvernehmen bezieht, hat lediglich die Errichtung, bauliche Änderung und Nutzungsänderung der zur Genehmigung gestellten Anlagen zum Gegenstand und ergeht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO zudem unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Nachbarunterschrift stellt lediglich eine an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Willenserklärung im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens, nicht jedoch eine darüber hinausgehende rechtliche Erklärung gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber Dritten dar (vgl. nur Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 121. Ergänzungslieferung September 2015, Rn. 128 und 163).
2. Die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen, der im Verfahren Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), tragen gemäß § 154 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegensanteil. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene, der die Beklagte unterstützt hat, seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen im Umfang des Unterliegensanteils von Beklagter und Beigeladenem selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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