Baurecht

Erfolglose Nachbarklage des Sondereigentümers gegen Umbau und Neubau eines Rückgebäudes

Aktenzeichen  M 8 K 14.5724

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 63 Abs. 1
VwGO VwGO § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens gemäß § 102 Abs. 1 und 2 VwGO hingewiesen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. November 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe – insbesondere hinsichtlich der Problematik der Klagebefugnis (Ziff. 1) und der Ausführungen zu dem Rücksichtnahmegebot (Ziff. 4) – wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) auf die Gründe des Beschlusses vom 18. März 2015 im Verfahren M 8 SN 15.458 Bezug genommen.
2. Das mit der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 genehmigte Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots keiner anderen Beurteilung als das mit der Erstbaugenehmigung vom 24. November 2014 genehmigte Bauvorhaben, da sich im Rahmen der Umplanung keine Veränderungen des Bauvorhabens ergeben haben, die eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sind Höhe und Situierung des geplanten Rückgebäudes gegenüber dem Erstvorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 24. November 2014, die Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 18. Mai 2015 (M 8 SN 15.458) war, unverändert geblieben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2014 (M 8 SN 15.458) verwiesen.
3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts geltend macht, ist eine Verletzung seiner nachbarschützenden Rechte ebenfalls nicht gegeben.
Unabhängig von der Frage des Prüfumfangs und der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers bereits deswegen aus, da er nicht dargelegt hat, inwieweit er als Sondereigentümer durch die behauptete Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt sein soll. Insbesondere reicht der Vortrag des Klägers, die Aufenthaltsräume seiner Wohnung seien zu dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. … hin situiert und lägen diesem direkt gegenüber, für die Begründung einer Rechtsverletzung durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß nicht aus.
Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. Eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ist erst dann gegeben, wenn die Abstandsflächen des Nachbarvorhabens in das Sondereigentum des Nachbarn fallen, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden (vgl. VG München, U. v. 27.01.2014 – M 8 K 13.681 – juris).
Auf Grundlage der klägerseits gemachten Angaben kann die Betroffenheit seines Sondereigentums durch eine etwaige Abstandsflächenrechtsverletzung nicht abschließend beurteilen werden, da die Angaben zur genauen Lage seiner Wohnung und insbesondere die Angaben dazu, in welchem Stockwerk sich das Sondereigentum des Klägers befindet, fehlen. Diese Angaben sind jedoch für die Beurteilung der Betroffenheit des Klägers durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß, insbesondere im Hinblick auf die nicht unerhebliche Höhedifferenz der betroffenen Gebäude, unverzichtbar. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2015 – M 8 SN 15.458 – verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
4. Da sonstige Rechtsverletzungen des Sondereigentums des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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