Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Bauvorhaben

Aktenzeichen  AN 9 K 19.00580

Datum:
12.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6490
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2
BauNVO § 3, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1
BayBO Art. 71

 

Leitsatz

1. Der Nachbar kann einen Bauvorbescheid nur angreifen, wenn er sich auf Verletzung von Normen beruft, die seinem Schutz dienen, und er in individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch setzt die Rechtsverletzung des Nachbarn durch einen Bauvorbescheid voraus, dass die geprüfte Vorschrift überhaupt zum Prüfungsumfang des späteren Baugenehmigungsverfahrens gehört. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zulassung von Doppelhaushälften statt Einzelhäusern widerspricht nicht dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der mit der Klage angegriffene Vorbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 71 BayBO hat der Bauherr bereits vor Einreichung des Bauantrags die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen Vorbescheid zu beantragen. Dieser darf nach Art. 71 Satz 4 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO nur versagt werden, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann den Vorbescheid mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn er rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr. zur Baugenehmigung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß nur gegen solche Vorschriften in Betracht kommt, zu denen der Vorbescheid rechtliche Aussagen bzw. Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., 2012 Art. 71, Rn. 17). Dies bestimmt letztlich der Bauherr durch die seinem Vorbescheidsantrag zugrunde gelegte Fragestellung. Auch setzt eine Rechtsverletzung des Nachbarn voraus, dass die geprüfte Vorschrift überhaupt zum Prüfungsumfang des späteren Baugenehmigungsverfahrens gehören würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22).
Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da zum einen die in dem Vorbescheid getroffenen verbindlichen Feststellungen keine nachbarschützenden Rechte, auf die sich die Klägerin berufen könnte, verletzen, und zum anderen der Vorbescheid zu den übrigen von der Klägerin vorgetragenen Problemfeldern gar keine rechtlichen Feststellungen trifft; insoweit kann die Klägerin eventuell ihr zustehende Abwehrrechte im Baugenehmigungsverfahren geltend machen.
1.1 Die Feststellungen des Vorbescheids zu Frage 1 können von der Klägerin nicht mit Erfolg angegriffen werden, da sie durch die Zulassung der Teilung der das Baugrundstück bisher bildenden zwei Buchgrundstücke in neun neue Buchgrundstücke nicht in ihren Rechten verletzt wird. Durch die von der Beklagten zugelassene Aufteilung des Baugrundstücks in zukünftig neun Einzelgrundstücke wird weder die Bebaubarkeit des Baugrundstücks zu Lasten der Klägerin verändert noch in sonstiger Weise in ihre Rechte eingegriffen. Durch die Zulassung der Grundstücksteilung wird keine Verdichtung der Bebauung ermöglicht oder bewirkt, da sich die Festsetzungen des hier geltenden Bebauungsplans Nr. … der Beklagten zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht verändern, insbesondere nicht aufgrund der Grundstücksteilung eine vorher nicht zulässige umfangreichere Bebauung des Baugrundstücks ermöglicht würde. Die hier von der Beklagten zugelassene Aufteilung des Baugrundstücks in zukünftig neun Buchgrundstücke würde im Übrigen eher eine Beschränkung der aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Gebäude bewirken, weil eine nach Vollzug der Teilung beantragte Baugenehmigung die Einhaltung der Abstandsflächen zu den jeweiligen Nachbargrundstücken mit beachten müsste. Im Übrigen ist die hier zugelassene Grundstücksteilung nicht Voraussetzung für die angestrebte Bebauung, da die Zulässigkeit der geplanten Baukörper und deren Situierung hier von den Regelungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche und den weiteren Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung abhängt, nicht aber von den neu zu schaffenden Grenzen der Buchgrundstücke.
Dass aufgrund der Grundstücksteilung eine Überschreitung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl sich zwangsläufig ergeben muss, die wiederum zur Erteilung entsprechender Befreiungen führen würde, ist hier nicht ersichtlich; solche Befreiungen wurden weder mit dem Vorbescheidsantrag bei der Beklagten beantragt noch von dieser mit dem Vorbescheid ausgesprochen oder in Aussicht gestellt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Vorbescheid auch keine Befreiung hinsichtlich der Festsetzung des Bebauungsplans über nur ein zulässiges Vollgeschoss, da weder der Vorbescheidsantrag dies beantragt noch der Vorbescheid eine entsprechende Regelung enthält.
1.2 Soweit sich die Klage gegen die im Vorbescheid ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenzen nach Norden und nach Süden, wegen Nichteinhaltung der Festsetzung „Einzelhäuser“ durch die Errichtung von Doppelhäusern sowie wegen Nichteinhaltung der Festsetzung „Satteldach“ durch die Errichtung von Flachdächern wendet, so ist zunächst festzuhalten, dass keine dieser Festsetzungen nachbarschützenden Charakter besitzt. Eine solche Wirkung wird nach der Rechtsprechung der Kammer, die sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung deckt, bei Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche dann angenommen, wenn sich ein entsprechender Wille des Satzungsgebers ermitteln lässt. Anhaltspunkte für einen solchen Planungswillen des Satzungsgebers im Jahr 1971 lassen sich aber weder aus den Akten noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst erkennen.
Aus der Begründung des Bebauungsplans ist ein Wille des Satzungsgebers, des damaligen Gemeinderats der damaligen Gemeinde …, den hier einschlägigen Festsetzungen nachbarschützenden Charakter zu verleihen, nicht zu entnehmen, Anhaltspunkte für einen solchen planerischen Willen ergeben sich auch sonst nicht aus der Akte. Die durch Baugrenzen festgesetzten, von Ost nach West verlaufenden, Baufelder deuten gerade nicht darauf hin, dass hier einzelnen Grundstückseigentümern ein Abwehrrecht im Hinblick auf Befreiungen von dieser Festsetzung zugestanden werden sollte, entsprechendes gilt auch für die Festsetzung von Satteldächern mit einer Neigung von 15° bis 30° sowie von Einzelhäusern. Insbesondere lässt sich aus der Festsetzung von relativ flach geneigten Satteldächern auch bei dem hier nach Süden bzw. Südwesten abfallenden Gelände im Bereich des Bebauungsplans kein Planungswille des Satzungsgebers dahingehend erkennen, dass anstelle von Satteldächern im Wege der Befreiung ermöglichte Flachdächer ein Abwehrrecht der Nachbarn auslösen könnten.
Damit ist die Klägerin im Hinblick auf die hier erteilten Befreiungen auf das sich im beplanten Bereich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beschränkt.
1.3 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die aufgrund des Vorbescheids zulässige Bebauung des Baugrundstücks, soweit dieser Regelungen dazu enthält, ist nicht erkennbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vorbescheid keine Regelung über die Baukörper, also insbesondere über die Lage und Höhe der Außenwände zum Grundstück der Klägerin hin enthält, so dass sich die Auswirkungen des tatsächlich später geplanten Gebäudes, welches auf dem westlich an das Grundstück der Klägerin anschließenden Teil des Baugrundstücks einmal errichtet werden soll, auf das Grundstück der Klägerin nicht endgültig abschätzen lassen. Allerdings zeigen hier die Lage des geplanten Doppelhauses, insbesondere die danach maximal zulässige Breite der östlichen Außenwand von 10 m bei einem Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin von mindestens 4 m, die trotz der Überschreitung des Baufelds nach Norden immer noch südlich und damit tendenziell hangabwärts vom Wohngebäude der Klägerin festgelegte Situierung sowie die weiterhin geltende Beschränkung auf ein Vollgeschoss sowie, bei Ausnutzung der erteilten Befreiung, Errichtung eines Flachdachs auf dem Gebäude bzw., ohne die Befreiung, eines maximal 30° steilen Satteldachs, dass von einer übermäßigen Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, insbesondere ihres Wohnhauses, durch die geplante Bebauung keinesfalls die Rede sein kann. Eine Beschattung oder Einschränkung der Belichtung durch die übrigen Baukörper ist hier ohnehin praktisch nicht gegeben.
Soweit die Klägerin auf den aus der von ihr behaupteten Verdichtung resultierenden zusätzlichen Verkehr abstellt, so ist angesichts der Feststellung im Vorbescheid, dass die geplante Lage der Garagen und der Stellplätze nicht zugelassen und entsprechende Befreiungen abgelehnt würden, eine mögliche Immissionsbelastung des Grundstücks der Klägerin durch den Zu- und Abfahrtsverkehr auf den geplanten Baugrundstücken nicht abschätzbar. Allerdings lässt sich aus dem Umfang der geplanten Bebauung in Verbindung mit der bereits durch den Bebauungsplan festgelegten Zufahrt über den Weg auf dem Grundstück FlNr. … kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass das Grundstück der Klägerin einer unzumutbaren Lärm- oder Abgasbelästigung ausgesetzt werden könnte. Im Übrigen sind Gegenstand des Vorbescheides Wohnhäuser, die im Hinblick auf das vorhandene Wohnhaus der Klägerin im Hinblick auf etwaige Immissionen keine unzumutbaren Belästigungen des Grundstücks der Klägerin erkennen lassen.
1.4 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die geplante Bebauung, soweit sie aufgrund des Vorbescheids geregelt und ermöglicht werde, verstoße gegen die zulässige Art der Nutzung und den Charakter des hier vorliegenden Baugebiets, so folgt die Kammer dem nicht. Bei dem Bauvorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids ist, handelt es sich um die Errichtung von vier Doppelhäusern sowie eines Einzelhauses, wobei ausschließlich Wohnnutzung ersichtlich ist. Dies deckt sich mit der von der Klägerin auf ihrem Grundstück ausgeübten Wohnnutzung und hält sich im Rahmen der nach § 3 BauNVO im hier festgesetzten reinen Wohngebiet zulässigen Hauptnutzung.
Soweit die Klägerin eine Verletzung eines ihr angeblich zustehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruchs durch das Bauvorhaben behauptet, so liegen dafür, ungeachtet der Frage, die hier offenbleiben kann, ob die Existenz eines solchen Anspruchs insbesondere mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt überhaupt angenommen werden kann, keine Anhaltspunkte vor. Weder die Zahl der geplanten Wohneinheiten noch die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche überschreiten den Rahmen, den der Bebauungsplan mit den festgesetzten Baugrenzen und den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise trifft. Durch die zugelassene Befreiung von den Baugrenzen werden die Baufenster nicht vergrößert und eine verdichtete Bebauung ermöglicht, sondern der zugelassene Bauraum verschiebt sich etwas nach Norden. Die geplanten Baukörper, deren Kubatur bisher nicht feststeht, können anhand der zugelassenen Grundfläche in Verbindung mit der Zulässigkeit von nur einem Vollgeschoss und einem Flachdach bzw. flach geneigten Satteldach zu keiner Veränderung eines angeblich hier vorhandenen Gebietscharakters führen, der zu einem Abwehrrecht der Klägerin gegen die Bebauung führen könnte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … sind derzeit soweit ersichtlich fünf Grundstücke entlang der … mit Wohnhäusern bebaut, deren Grundfläche sich deutlich voneinander unterscheidet. Die Grundfläche der jetzt zugelassenen Bebauung hält sich, ohne dass es darauf ankäme, im Rahmen der Bebauung auf den drei nördlichen Grundstücken entlang der … Auch sonst lässt sich aus den zugelassenen Befreiungen und dem Inhalt des Vorbescheids nichts erkennen, was den Gebietscharakter des hier festgesetzten reinen Wohngebiets in irgendeiner Weise negativ beeinträchtigen könnte. Dass die Beklagte hier statt Einzelhäuser Doppelhaushälften zugelassen hat, widerspricht dem nicht, da die hier vorgesehenen Doppelwohnhäuser keinen relevanten Unterschied zu entsprechend großen Einzelwohnhäusern aufweisen, weder was die Zahl der dort zu erwartenden Personen noch den Umfang der von diesen eventuell ausgelösten Immissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr oder ähnliches angeht. Weder die Festsetzung „Einzelhaus“ im Bebauungsplan noch eine sonstige Regelung dort verhindert oder verbietet auch eine dichte Belegung eines Wohngebäudes. Aufgrund des hier geplanten Vorhabens und der vorhandenen Bebauung kann nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen werden, dass sich hier die Qualität des Baugebiets in irgendeiner relevanten Weise verändern könnte, und insbesondere bei einer geplanten Bebauung mit vier Doppelhäusern nicht von einer derartigen Verdichtung ausgegangen werden könnte, die ein Umschlagen von Quantität in Qualität im Hinblick auf die im Baugebiet zulässige Nutzung bedeuten könnte. Die geplante Bebauung widerspricht bei typisierender Betrachtungsweise keinesfalls der Eigenart des Baugebiets und ist demgemäß auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung vom 15. Oktober 2019 (Nr. 15 ZB 19.1221) ausführt, handelt es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung, so dass ein Widerspruch einer an sich zulässigen Nutzung zur Eigenart des Baugebiets nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen ist. Auch ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern ein Gebäude mit einem Flachdach im Vergleich zu einem Gebäude mit einem flachgeneigten Satteldach zu einer Beeinträchtigung des Gebiets führen könnte. Im Übrigen kann die Klägerin weder dem Beigeladenen noch der Beklagten vorschreiben, dass die zukünftige Bebauung im hier gegenständlichen Baugebiet vollständig der bisher vorhandenen Bebauung gleicht, was schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Wohngebäude auf den bisher bebauten Grundstücken auch gar nicht möglich wäre.
2. Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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