Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Heizwärme- und Stromverteilerstation

Aktenzeichen  9 ZB 16.2081

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4, § 14 Abs. 2
VwGO § 158 Abs. 1, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gibt dem Nachbarn keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Bauvorhaben. § 35 BauGB wirkt nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme drittschützend. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Antragstellung ist keine Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO. Sie ist insbesondere vom notwendig beigeladenen Bauherrn im Nachbarrechtsstreit nicht zu fordern. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.414 2016-09-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheiden des Landratsamts N. vom 9. Februar 2016, vom 31. August 2016 und vom 5. September 2016 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Heizwärme- und Stromverteilerstation mit zwei Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. September 2016 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Mit dem Vorbringen, das Vorhaben der Beigeladenen liege entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Denn die Klägerin legt nicht dar, welche weitergehende Verletzung in eigenen Rechten in Betracht kommen könnte, wenn das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt würde. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, weil § 35 BauGB – anders als etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung – nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme drittschützend wirkt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ob das Vorhaben, würde es im Außenbereich ausgeführt werden, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugelassen werden könnte, ist deshalb ohne Belang, weil es keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben gibt (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m.w.N.).
b) Die Annahme der Klägerin, wonach die Festlegung von Auflagen zum Lärmschutz bei einer Heizwärme- und Stromverteilerstation unüblich sei, so dass bei der Frage, ob ein nicht (wesentlich) störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO vorliege, eine konkrete Betrachtungsweise anstelle einer typisierenden Betrachtung notwendig gewesen wäre, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.
Angesichts der mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 24. Februar 2016 für das Vorhaben berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten in der Nachbarschaft von maximal 39 dB(A) zur Tagzeit und 23 dB(A) (IO 4) zur Nachtzeit ist das Vorhaben weder bei einer konkreten noch bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Die Festlegung von Auflagen zum Lärmschutz in der Nachbarschaft stellt im Übrigen die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht infrage, sondern sichert zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots die Einhaltung der Immissionsrichtwerte – hier – der TA Lärm. Hiervon ausgehend erübrigt sich die Frage, ob das Vorhaben auch auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig wäre.
c) Mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht angenommene 32-fache Unterschreitung der festgelegten Immissionswerte von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts sei rechnerisch falsch, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt.
Das Verwaltungsgericht geht auf Grundlage der Schallgutachtens vom 24. Februar 2016 entscheidungserheblich davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine unzumutbaren Geräusch-Immissionen auslöst, weil entsprechend Nr. 3.2.1 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionswerte für den Beurteilungspegel festgelegt wurden. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Im Übrigen besagt die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten angenommene 32-fache Unterschreitung, dass selbst die von 32 Anlagen desselben Typs wie das Vorhaben ausgehenden Geräusche am selben Ort die reduzierten Immissionswerte für den Beurteilungspegel von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts am Anwesen der Klägerin einhalten würden. Dieses Ergebnis zeigt auch die mit der Zulassungsbegründung eingereichte Anlage A1, allerdings nicht in der markierten Zeile „Faktor x bei Lautstärke“, sondern in der Zeile „Faktor z bei Schallintensität“ (Pegeländerung ΔLI ≈ 15 dB).
d) Das Vorbringen, es seien zwingend die Summenwirkungen zu berücksichtigen, insbesondere durch den Betrieb der P.-Klinik, bei der ebenfalls reduzierte Immissionswerte festgelegt seien, lässt den Schutzanspruch außer Acht, den die Klägerin geltend machen kann, und verkennt den Regelungsgehalt der zur Baugenehmigung festgelegten Auflagen zum Lärmschutz.
Da das Anwesen der Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet liegt, sind ihm gegenüber Belästigungen oder Störungen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, in Höhe der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm von 60 dB(A)/tags und 45 dB(A)/nachts zumutbar. Ausgehend von diesen Immissionsrichtwerten hat der Beklagte durch die Auflage Nr. 4.2 vorsorglich um 6 dB(A) reduzierte Immissionswerte für den Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche festgelegt, um eine die Immissionsrichtwerte (60 dB(A)/45 dB(A)) überschreitende Lärmbeeinträchtigung aufgrund etwaiger Vorbelastungen auszuschließen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags und 45/dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).
e) Das Vorbringen, in der Baugenehmigung und im Genehmigungsverfahren sei das Rücksichtnahmegebot bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht berücksichtigt worden, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
Die Klage richtet sich gegen die Baugenehmigung vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 31. August 2016 und des Änderungsbescheids vom 5. September 2016. Ob die Baugenehmigung vom 9. Februar 2016 für sich genommen rechtmäßig war, ist daher ohne Belang. Im Übrigen sind bei der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtlage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3).
f) Die Kritik der Klägerin an der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe – wie hier – nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der – hier nicht in Betracht kommenden – Zulassung möglich (BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 7.02 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 6 ZB 16.656 = juris Rn. 24; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 158 Rn. 4). Davon abgesehen hat die Beigeladene, anders als im Zulassungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren mit ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 gefördert und auch Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt. Die Antragstellung ist keine Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO. Sie ist insbesondere vom notwendig beigeladenen Bauherrn im Nachbarrechtsstreit nicht zu fordern (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 162 Rn. 17 m.w.N.).
2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Frage, „ob tatsächlich eine 32-fache Unterschreitung eines Beurteilungspegels“ vorliegt und damit noch Luft nach oben besteht, ist aus den zuvor genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben ist nicht erst dann zulässig, wenn es die festgelegten Immissionswerte für den Beurteilungspegel um das 32-fache unterschreitet.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigenbeweises als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 6 B 54.16 – NVwZ 2017, 1388 = juris Rn. 7 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt, weil für die Tatsachenbehauptung der Klägerin keine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Mit Ergänzungsbescheid vom 31. August 2016 wurde das Schallschutzgutachten der Firma S. vom 24. Februar 2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung bestimmt. Nach dieser schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung treten durch das Vorhaben am Wohnanwesen der Klägerin (Immissionsort 1) Beurteilungspegel von lediglich 39 dB(A) zur Tagzeit und 20 dB(A) zur Nachtzeit auf. Dem steht eine zumutbare Gesamtbelastung von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, von 60 dB(A)/tags und 45 dB(A)/nachts gegenüber. Hiermit setzt sich das Klägervorbringen ebenso wenig auseinander wie mit dem vonseiten des Gutachters gerade wegen einer möglichen Vorbelastung vorsorglich empfohlenen Ansatz von um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteilen, die mit Ergänzungsbescheid vom 31. August 2016 auch verbindlich festgelegt wurden.
Von Vorstehendem abgesehen ist die von der Klägerin aufgestellte Tatsachenbehauptung auch nicht entscheidungserheblich. Denn die im Bescheid festgelegten Immissionswerte für den Beurteilungspegel berücksichtigen bereits eine etwaige Vorbelastung, weshalb die „Berücksichtigung möglicher Summenwirkungen“ ebenso wenig in Betracht kommt wie ein Anspruch auf die Einhaltung der reduzierten Immissionswerte von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts durch die Gesamtbelastung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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