Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Mastschweinestall – Ammoniakemissionen – Prioritätsgrundsatz

Aktenzeichen  9 ZB 12.839

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41775
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 64 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, Art. 66, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 201
BImSchG § 3 Abs. 1
BayWaldG Art. 16
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 29, Art. 37 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46

 

Leitsatz

1 Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten. Der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu. (redaktioneller Leitsatz)
2 Sind Luftverunreinigungen durch Ammoniakemissionen zu besorgen, kann sich im Einzelfall eine schutzwürdige Abwehrposition des Nachbarn aus den schädlichen Wirkungen des Eintrags von Ammoniak unter anderem auf Waldökosysteme ergeben. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben kann gegenüber einer dort bereits ausgeübten, genehmigten Nutzung auch dann rücksichtslos sein, wenn diese einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB für sich nicht in Anspruch nehmen könnte. (redaktioneller Leitsatz)
4 Nach dem Grundsatz der verwaltungsrechtlichen Priorität erhält bei konkurrierenden Anträgen in öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren derjenige vorrangig eine Genehmigung, der als erstes den Antrag eingereicht hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 10 1386 2012-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt H… erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 für den Neubau eines Schweinemaststalles mit Nebenanlagen. Er ist Eigentümer benachbarter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, u. a. von Flächen, hinsichtlich derer am 9. Februar 2011 eine Erstaufforstungserlaubnis erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2014 (Einbau eines Krankenstalls sowie Verlagerung von Technik, Büro und Hygieneschleuse), die der Kläger ebenfalls angefochten hat (anhängig beim Verwaltungsgericht unter dem Az. W 5 K 14.731), wirkt sich auf die Zulässigkeit der gegenständlichen Anfechtungsklage nicht aus. Insbesondere fehlt es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 aus tatsächlichen (etwa im Wege eines Rück- oder Neubaus) oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr ausgenutzt werden könnte.
2. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verstöße gegen die formellen Beteiligungsrechte des Klägers im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO und Art. 28, 29 BayVwVfG nicht geheilt worden seien, die Baugenehmigung vielmehr nichtig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufkommen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine mögliche Verletzung der in Bezug genommenen Verfahrensvorschriften der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde.
aa) Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27; vgl. Moldovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2015, Art. 66 Rn. 9; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 66 Rn. 207 ff., jeweils m. w. N.).
Davon abgesehen wurde dem Klägerbevollmächtigten am 29. Oktober 2010 ein Plansatz zur beantragten Baumaßnahme übersandt. Schon vor Zusendung der Bauvorlagen hatte sich der Kläger mit Telefax vom 16. September 2010 mit einer ausführlichen Begründung gegen das Vorhaben gewandt – auch hinsichtlich der Wirkungen der vom Vorhaben ausgehenden Ammoniakemissionen auf seine Baumpflanzungen. Er hat noch während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 12. November 2010 um Berücksichtigung seiner „Aufforstungsanträge“ (vom 5.11.2010) gebeten (vgl. Anlage K7 zur Klagebegründung vom 31.3.2011). Der Kläger wusste also schon vor Baugenehmigungserteilung, um welches Vorhaben es geht, insbesondere in welchem Abstand zu seinen Flächen es errichtet werden soll.
bb) Auch eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG führte – soweit diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBO) – nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein möglicher Verstoß gegen die Anhörungspflicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG) und auch auf die Unbeachtlichkeit von Verfahrensverstößen nach Art. 46 BayVwVfG hingewiesen.
(1) Der Einwand, eine Heilung durch Nachholung scheide hier aus, weil ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf mit neuerlicher Akteneinsicht und Anhörung zu einer Änderung der zeitlichen Abläufe beim Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung geführt hätte, mit der möglichen Folge, dass die vom Kläger beantragte Aufforstungserlaubnis vor Erlass der Baugenehmigung erteilt worden und in diesem Fall die Baugenehmigung nicht mehr nach dem vom Verwaltungsgericht bemühten Prioritätsprinzip erteilt worden wäre, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine erneute Akteneinsicht und Anhörung des Klägers „zu einer Änderung der zeitlichen Abläufe beim Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung“ hätte führen können.
Welche konkreten und entscheidungserheblichen weiteren Informationen die Bauaufsichtsbehörde im Fall der neuerlichen Akteneinsicht und Anhörung über die Erstaufforstung und sonstigen maßgeblichen Aspekte erhalten hätte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Kenntnis von den Aufforstungsanträgen des Klägers hatte die Bauaufsichtsbehörde jedenfalls (vgl. Schreiben des Klägers vom 12.11.2010).
(2) Davon abgesehen ist eine gebotene, aber unterlassene und auch nicht nachgeholte (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG) Anhörung zwar verfahrensfehlerhaft. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, kann aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Das ist hier der Fall.
Die Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung. Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, „ist“ die Baugenehmigung zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Dadurch, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf das zeitliche Prioritätsprinzip gestützt hat, ist entgegen der Annahme des Klägers nicht klargestellt, dass die Entscheidung in der Sache durch die Verletzung der Anhörungs- und Akteneinsichtsrechte des Klägers beeinflusst worden ist, denn zwischen der behaupteten Verletzung von Anhörungs- und Akteneinsichtsrecht des Klägers und der zeitlichen Abfolge der ggf. konkurrierenden Zulassungsanträge besteht kein erkennbarer kausaler Zusammenhang (vgl. bereits vorstehend Nr. 2.a.bb.(1))
cc) Es kann dahinstehen, ob das aus Art. 29 BayVwVfG folgende Akteneinsichtsrecht des Klägers tatsächlich verletzt wurde. Jedenfalls lässt das Zulassungsvorbringen in dieser Hinsicht keinen zur Nichtigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führenden Verstoß erkennen (Art. 44 BayVwVfG).
Der Vortrag, bei ordnungsgemäßer Gestattung der Akteneinsicht hätte der Kläger die aus dem Aufeinandertreffen von Bauantrag und Aufforstungsantrag erwachsende Abstandsproblematik problematisieren und die Behörde zu einer insoweit sachgerechten Entscheidungsfindung bewegen können, mit der wahrscheinlichen Folge, dass die Aufforstungserlaubnis vor der Baugenehmigung erteilt worden wäre bzw. die Behörde zumindest einen sachgerechten Interessenausgleich hätte finden müssen, unterstellt ein Szenario, demzufolge ein nach ordnungsgemäßer Akteneinsicht gefertigter Schriftsatz des Klägers einen ihm günstigeren Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens beschert hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon ausgeführt wurde, war der Baugenehmigungsbehörde die Tatsache der Stellung eines Aufforstungsantrags durch den Kläger bekannt. Im Übrigen wird im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, was der Kläger im Baugenehmigungsverfahren anderes vorgetragen hätte, als er im Klageverfahren vorgetragen hat, zu dem ihm umfassend Akteneinsicht gewährt wurde.
b) Entgegen den Darlegungen des Klägers ist die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).
Die Annahme des Klägers, von der in den Grundrissplänen eingetragenen Zahl der Tiere dürfe nicht auf die Verbindlichkeit der Baugenehmigung selbst geschlossen werden, geht fehl. Die Baugenehmigung nimmt ausdrücklich auf die eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug (Nr. II des Bescheidstenors). Zu diesen Bauvorlagen zählt der mit Genehmigungsvermerk versehene Grundrissplan, aus dem sich ergibt, dass sechs Mastabteile eingerichtet werden, in denen jeweils 104 Tiere, also insgesamt 624 Tiere, untergebracht werden. Es ist auch nicht offen, um welche „Art von Tieren“ es sich handelt. Dass Mastschweine gehalten werden sollen, lässt sich bereits aus der Bezeichnung des Bauvorhabens als „Schweinemaststall“ im Genehmigungsbescheid ersehen (vgl. auch die den Bauantrag ergänzende Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. September 2010). Die zu erwartenden Ammoniakemissionen wurden vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dementsprechend auf der Grundlage von 624 Tierplätzen für Mastschweine errechnet (vgl. Anhang 1 Tabelle 11 der TA Luft).
Mit der Bezeichnung seines Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen hat der Beigeladene den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang der Baugenehmigung sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen nicht. Es bestand deshalb keine Veranlassung, den durch den Bauantrag konkret bezeichneten Umfang der Mastschweinehaltung durch Nebenbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zur Baugenehmigung festzulegen.
c) Der Einwand, schädliche Umwelteinwirkungen müsse ein drittbetroffener, im Außenbereich privilegierter Nachbar nicht oder nur in geringerem Maße hinnehmen, wenn es sich bei dem Bauvorhaben um keinen privilegierten Betrieb handle, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier aus, soweit es die von der Erstaufforstungserlaubnis vom 9. Februar 2011 (Art. 16 BayWaldG) umfassten Flächen des Klägers betrifft.
aa) Im Rahmen des einfachgesetzlichen Gebots der Rücksichtnahme, das hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11), ist zu prüfen, ob das Vorhaben zu Immissionen beiträgt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (schädliche Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 1 BImSchG). Sind Luftverunreinigungen durch Ammoniakemissionen zu besorgen, kann sich im Einzelfall eine schutzwürdige Abwehrposition des Nachbarn aus den schädlichen Wirkungen des Eintrags von Ammoniak u. a. auf Waldökosysteme ergeben. Im Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung bestand auf den benachbarten Flächen aber kein Wald, der eines Schutzes bedurft hätte. Auf eine schutzwürdige Position kann sich der Kläger auch nicht wegen seines Interesses an der erstmaligen Aufforstung dieser Flächen berufen. Denn der bloße Nutzungswunsch eines Land- oder Forstwirts besitzt nicht schon die Qualität eines Rechts, das eine mit ihm unvereinbare bauliche Nutzung ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7).
bb) Die Darlegung des Klägers, bei der Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag habe (bereits) die konkretisierte und sich verfestigende Rechtsposition des Klägers aus dem Erstaufforstungsverfahren angemessen berücksichtigt und über das Gebot der Rücksichtnahme aufgelöst werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 35 BauGB nicht per se drittschützend wirkt, sondern nur über das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 – 4 B 47/95 – juris Rn. 2; B. v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5) und es deshalb dahinstehen könne, ob das Vorhaben des Beigeladenen einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB dient. Hinzuzufügen ist, dass selbst einem privilegierten Vorhaben gegenüber einem im Außenbereich unzulässigen Vorhaben nicht stets der Vorrang gebührt, sondern auch insoweit der Grundsatz der Priorität zu beachten ist. So kann ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gegenüber einer dort bereits ausgeübten, genehmigten Nutzung auch dann rücksichtslos sein, wenn diese einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB für sich nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, B. v. 23.12.2010 – 4 B 36/10 – BauR 2011, 813 = juris Rn. 4 m. w. N.). Stört das neue Vorhaben einen privilegierten Bestand des Nachbarn nicht, so kann dieser es unter Berufung auf öffentliche Belange nicht abwehren. Stört das neue Vorhaben hingegen, dann kann sich der Privilegierte auf die entgegenstehenden Belange selbst gegenüber einem privilegierten Bauwerber berufen (vgl. bereits BVerwG, U. v. 21.10.1968 – 4 C 13.68 – juris Rn. 11). Für die Wahrung des aus dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots gegenüber einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995; B. v. 28.7.1999, a. a. O.).
(2) Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung – hier also etwaige Ertragseinbußen im Fall einer dem Bauvorhaben nachfolgenden Erstaufforstung – bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Denn einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 – 4 B 195/97 – NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6 m. w. N.). In Ermangelung eines (hier: Wald-) „Bestands“ im für die Anfechtungsklage des Nachbarn maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53 m. w. N.) kann deshalb nur das schutzwürdige Interesse des Klägers am Fortbestand seiner land- und forstwirtschaftlichen Betätigung als solche berücksichtigt werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, es sei weder vorgetragen noch – angesichts des beachtlichen Umfangs des klägerischen Betriebs – ersichtlich, dass der Kläger auf die vorliegende Erweiterungsmöglichkeit im immissionsschutzrechtlich relevanten Umgriff des Bauvorhabens angewiesen wäre. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Allein der pauschale Vortrag, „die forstlichen Erweiterungsmöglichkeiten in diesem Bereich (seien) aufgrund der Restriktionen der Naturparkverordnung ‚H…‘ stark eingeschränkt“, genügt dem nicht.
(3) Offen bleiben kann demnach, ob die Schutzwürdigkeit der klägerischen Erstaufforstung nicht bereits deshalb gemindert ist, weil der Kläger in Kenntnis des emittierenden Tierhaltungsvorhabens des Beigeladenen gleichwohl eine Aufforstung innerhalb des Mindestabstandsbereichs vornimmt.
cc) Ob sich der Kläger auf eine schutzwürdige Abwehrposition berufen hätte können, wenn sein Aufforstungsinteresse durch eine entsprechende Aufforstungserlaubnis vor Erlass der Baugenehmigung legalisiert worden wäre, kann dahinstehen, weil die Aufforstungserlaubnis im für die Anfechtungsklage des Nachbarn maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung (vgl. Schmidt, a. a. O.) noch nicht erteilt war.
Da der Aufforstungsantrag des Klägers dem Bauantrag des Beigeladenen zeitlich nachfolgte, kann der Kläger auch nicht geltend machen, sein Aufforstungsantrag hätte im Verwaltungsverfahren vorrangig genehmigt werden müssen. Das Abstellen auf das verwaltungsrechtliche Prioritätsprinzip führt nicht dazu, dass „letztlich nur der Zufall darüber entscheidet, welche Genehmigung zuerst erteilt wird“. Maßgeblich ist vielmehr die zeitliche Reihenfolge der nach außen durch verfahrenseinleitende Anträge dokumentierten Interessen an der Durchführung konkurrierender Maßnahmen.
Nach dem Grundsatz der verwaltungsrechtlichen Priorität erhält bei konkurrierenden Anträgen in öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren derjenige vorrangig eine Genehmigung, der als erstes den Antrag eingereicht hat (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 60 f.; Rolshoven, NVwZ 2006, 516; Maslaton, NVwZ 2013, 542, jeweils m. w. N.). Es bedarf keiner Klärung, ob der Erstaufforstungsantrag des Klägers mit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aus Rechtsgründen unvereinbar ist, ob also überhaupt ein „echter Konkurrenzfall“ vorliegt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, hatte der Kläger keinen Anspruch auf vorhergehende Genehmigung seines am 5. November 2010 eingereichten Erstaufforstungsantrags, weil er dem Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen vom 28. August 2010 zeitlich deutlich nachfolgte. Nachdem sich aus dem materiellen Recht keine Vorrangstellung von Erstaufforstungen gegenüber Bauvorhaben ergibt, begegnet es keinen Bedenken, dass der Bauantrag des Beigeladenen seinem zeitlichen Vorsprung entsprechend vor Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis genehmigt wurde.
Daran ändert auch der außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachte Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 2. August 2014 nichts, wonach der Beigeladene seinen Bauantrag erst am 7. November 2010 und damit nach Einreichung des Erstaufforstungsantrags vervollständigt habe. Es mag zwar zutreffen, dass ein unvollständiger Erstantrag eine „Abweichung von der strengen Anwendung des Prioritätsgrundsatzes rechtfertigen“ kann. Das Abstellen nicht auf den Antragseingang, sondern auf die frühere Entscheidungsreife kann insbesondere bei gleichgerichteten Anträgen gerechtfertigt sein, wenn es etwa – wie im Fall der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U. v. 23.7.1998 – Au 3 K 97.908 – BayVBl 1999, 412) – um die Aufnahme in die Vormerkliste für die Erteilung von Genehmigungen zum Taxiverkehr geht (ebs. bei konkurrierenden Zulassungsanträgen für Windenergieanlagen OVG Rh-Pf., B. v. 21.3.2014 – 8 B 10139/14.OVG – BauR 2014, 1133 = juris Rn. 21 ff.). Treffen aber – wie hier – Zulassungsverfahren aufeinander, die den konkurrierenden Antragstellern ein den Anforderungen an die jeweilige Maßnahme geschuldetes unterschiedliches Maß an Mitwirkung abverlangen, wäre es unbillig, lediglich auf die Entscheidungsreife des zeitlich nachfolgenden Antrags eines in dieser Hinsicht einfacheren Verfahrens abzustellen. Der gegenständliche Bauantrag kann aufgrund der besonderen Verfahrensregeln für den Bauantrag und die Bauvorlagen mit ihren umfangreichen formellen und inhaltlichen Anforderungen sowie aufgrund des Umfangs des Vorhabens nicht mit dem gegenständlichen Erstaufforstungsantrag gleichsetzt werden, an den weitaus geringere Anforderungen gestellt werden. Die hohen Anforderungen, die das Verfahrensrecht an die Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen stellt, werden zumindest teilweise durch behördliche Hilfs- und Hinweispflichten ausgeglichen. So sind Bauanträge auch dann weiter zu behandeln, wenn sie der Ergänzung oder Berichtigung bedürfen oder einzelne Bauvorlagen fehlen (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BayBO; vgl. auch Art. 65 Abs. 2 BayBO). Entgegen den Darlegungen des Klägers kann vorliegend auch nicht von einem bloßen „Rumpf-Antrag“ des Beigeladenen die Rede sein. Dieser hatte vielmehr bereits vor Stellung des klägerischen Aufforstungsantrags einen Bauantrag eingereicht, der die zur Konkretisierung des Vorhabens einschließlich seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft erforderlichen Bauvorlagen enthielt. Die zur Prüfung insbesondere der – nicht nachbarschützenden – Privilegierungsvoraussetzungen erforderlichen weiteren Angaben des Beigeladenen konnten in Ansehung von Art. 64 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BayBO im Baugenehmigungsverfahren nachgefordert und nachgereicht werden, ohne dass dies den zeitlichen Vorrang des Bauantrags in Frage gestellt hätte.
Hiervon ausgehend musste nicht der Frage nachgegangen werden, zu welchem Zeitpunkt der Erstaufforstungsantrag des Klägers entscheidungsreif war.
d) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht äußere zu Unrecht Zweifel an der Rechtsstellung des Klägers aus dem Erstaufforstungsverfahren, führt schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hält es für fraglich, ob der Kläger Rechte aus der beabsichtigten Aufforstung geltend machen kann, nachdem nicht er, sondern eine GbR den Aufforstungsantrag gestellt hatte, der die Aufforstungserlaubnis auch erteilt wurde. Ob der Zweifel des Verwaltungsgerichts berechtigt ist, kann jedoch dahinstehen, weil die angefochtene Entscheidung nicht darauf beruht. Das Verwaltungsgericht lässt die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage vielmehr offen, weil der Aufforstungsantrag der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht entgegenstehe. Die Auffassung des Klägers, der „Fehler bei dieser Prüfung“ sei „entscheidungsrelevant“, ist demnach unzutreffend.
e) Die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 zu der seiner Ansicht nach mehrjährigen (formell) illegalen Nutzung des ggf. abweichend von der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 ausgeführten Vorhabens des Beigeladenen sind unbeachtlich. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 in Ansehung der Nachbarrechte des Klägers und nicht um eine ggf. hiervon abweichende Bauausführung. Auch die klägerischen Ausführungen zum Prioritätsprinzip hinsichtlich der Baugenehmigung vom 4. Juli 2014 sind ohne Belang, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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