Baurecht

Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtschutz – Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser

Aktenzeichen  M 1 SN 18.1373

Datum:
26.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28047
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB § 212a Abs. 1

 

Leitsatz

Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 163/4 Gem. … … und wendet sich als Nachbar gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück FlNr. 163/5, den die Antragsgegnerin, die Stadt B. Re., der beigeladenen Bauherrin erteilt hat.
Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am … März 2018 Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Tekturbescheids vom 23. März 2018 erheben. Mit Schriftsatz vom … März 2018, am selben Tag eingegangen, wurde ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt und zuletzt beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 1 K 18.1046) des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5.2.2018 (Bauvorhaben-Nr. …) in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23.3.2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die mit Beschluss vom 23. März 2018 beigeladene Bauherrin beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 26. Juni 2018 (M 1 K 18.1046) verwiesen. Es wird im Übrigen Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wie sie sich aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellen, als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.
Der Rechtsbehelf hat hier in der Hauptsache keinen Erfolg. Es ist daher kein Interesse zu erkennen, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 auszusetzen. Die Anfechtungsklage wurde mit Urteil vom 26. Juni 2018 als unbegründet abgewiesen (M 1 K 18.1046), weil das Bauvorhaben den Kläger und Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entspricht es der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch den Sachantrag, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzuweisen, einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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